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Bundesverwaltungsgericht 04.05.2015 D-5850/2014

4 mai 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,486 mots·~22 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. September 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5850/2014

Urteil v o m 4 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), alle Iran, vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. September 2014 / N _______.

D-5850/2014 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführerin und ihr Sohn – iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie – ihren Heimatstaat am 30. Oktober 2011 und gelangten am 7. November 2011 via E._______ und ein ihnen unbekanntes Land illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchten. Am 16. November 2011 fand die Befragung zur Person statt und am 20. August 2013 wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört. A.b Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – sein Heimatland am 16. Dezember 2011 und gelangte am 8. Januar 2012 via E._______, (…), G._______ und H._______ illegal in die Schweiz, wo er am 12. Januar 2012 im EVZ I._______ ein Asylgesuch einreichte. Am 7. Februar 2012 fand die Befragung zur Person statt und am 19. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG zu seinen Asylgründen angehört. Für die Begründung der Asylgesuche ist vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokolle vom 16. November 2011 [Akte A4] und vom 7. Februar 2012 [A16]; Anhörungsprotokolle vom 19. Juli 2013 [A27] und vom 20. August 2013 [A29]). B. Die Beschwerdeführenden reichten keine echten beziehungsweise ihnen zustehende Identitätspapiere ein. Vom Beschwerdeführer befindet sich eine rumänische Identitätskarte unter fremdem Namen und ein elektronisches Flugticket bei den Akten. Ein ebenfalls nicht ihm zustehender rumänischer Reisepass wurde der rumänischen Botschaft in Bern von den Schweizerischen Behörden am Tag seiner Einreise zugestellt. C. Am 17. November 2011 ging beim BFM ein Denunziationsschreiben ein. D. Mit Schreiben vom 30. August 2013 forderte das BFM die Beschwerdeführenden auf, Dokumente und Ausweispapiere einzureichen. Mit Eingabe vom 16. September 2013 erklärten sie, keine Ausweispapiere zu haben, da die iranischen Behörden ihnen diese weggenommen hätten.

D-5850/2014 E. Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum erwähnten Denunziationsschreiben. Mit Eingabe vom 27. August 2014 teilte die frühere Rechtsvertreterin mit, es könnten hierzu trotz eines zwischenzeitlich erfolgten Treffens mit den Beschwerdeführenden keine weiteren Informationen beigebracht werden. F. Mit Schreiben vom 25. August 2014 gewährte das BFM der Rechtsvertreterin die am 7. April 2014 gewünschte Akteneinsicht. G. Mit Verfügung vom 10. September 2014 – eröffnet am 15. September 2014 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche vom 7. November 2011 beziehungsweise vom 12. Januar 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. H. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 10. September 2014 sei aufzuheben, ihnen sei Asyl zu gewähren, die aufschiebende Wirkung sei herzustellen, sie seien eventualiter vorläufig aufzunehmen, es sei eventualiter eine ergänzende Anhörung durchzuführen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise von Gerichtsgebühren zu verzichten.

Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2014 teilte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 12. Dezember 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.─ zu leisten.

D-5850/2014 J. Der Kostenvorschuss wurde am 9. Dezember 2014 fristgerecht einbezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes am 1. Februar 2014 bereits hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Februar 2014], Abs. 1). 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Diese wurde in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen, weshalb auf das Begehren, es sei die aufschiebende Wirkung herzustellen, mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art.

D-5850/2014 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der vorstehenden Erwägung – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

D-5850/2014 5.1 In seinem negativen Asylentscheid führte das BFM zunächst aus, die Beschwerdeführenden hätten es versäumt, rechtsgenügliche Ausweisschriften einzureichen. So habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, Regierungsbehörden seien zu ihr nach Hause gekommen und hätten sämtliche Dokumente, unter anderem auch ihre Identitätskarte, mitgenommen (A4 S. 6). Diesem Erklärungsversuch könne nicht gefolgt werden, sei doch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Identitätspapiere spätestens bei der Freilassung aus der Haft zurückerhalten hätte. Die iranischen Behörden müssten nämlich ein Interesse daran haben, dass sie sich bei zukünftigen Kontrollen wieder ausweisen könne. Die Beschwerdeführenden vermöchten somit nicht plausibel zu erklären, wieso es ihnen nicht möglich sein solle, dem BFM rechtsgenügliche Ausweisschriften vorzulegen. Dadurch entstehe der Eindruck, dass die Ausweispapiere, welche sie mutmasslich besässen, ihre Fluchtgründe in ein anderes Licht stellen könnten. Es sei daher festzuhalten, dass ihre Identitäten nicht feststünden.

Hinsichtlich der Identität der Beschwerdeführerin hielt das BFM sodann fest, aus dem am 17. November 2011 eingegangenen Denunziationsschreiben gehe hervor, dass sie in Wirklichkeit J._______ heisse und drei Monate zuvor von ihrem Bruder in die Schweiz eingeladen worden sei. Vorinstanzliche Abklärungen hätten ergeben, dass am 13. Juli 2011 tatsächlich einer Frau mit Namen J._______ auf der Schweizerischen Botschaft in L._______ ein Schengen-Visum zwecks Besuch Familie/Freunde erteilt worden sei. Aufgrund diverser Parallelen bestehe Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin und J._______ dieselbe Person seien. Die Zweifel bezüglich ihrer Identität würden dadurch bestärkt, dass sie zu den an sie gerichteten Vorwürfen im Schreiben vom 27. August 2014 keine Stellung habe beziehen wollen. Demnach sei festzuhalten, dass starke Zweifel daran bestünden, dass die Beschwerdeführerin die Person sei, für welche sie sich ausgebe.

Im Weiteren wies das BFM darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in der Schweiz im Besitz eines elektronischen Flugtickets (u.a. für die Strecken […], […]) gewesen sei, aus welchem hervorgehe, dass diese Flüge am 18. Oktober 2011, also am Tag seiner angeblichen Verhaftung, in M._______ gebucht worden seien. Indem er vorbringe, er wisse nichts davon, denn der Schlepper habe alles gemacht (A16 S. 10f., A27 S. 12), vermöge er diese Ungereimtheit nicht zu erklären. Mangels einer plausiblen Erklärung sei somit davon auszugehen, dass er schon vor dem 18.

D-5850/2014 Oktober 2011, mithin noch vor der angeblichen Verhaftung, aus dem Heimatland ausgereist sei. Aus diesem Grund bestünden bereits erhebliche Zweifel daran, dass er am 18. Oktober 2011 im Iran verhaftet worden sei.

Diese Zweifel würden durch die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgungssituation, welche insbesondere widersprüchlich seien und nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprächen, bestätigt. So habe er bei der Anhörung erzählt, er sei bereits am 21. oder 22. Juli 2011 ein erstes Mal festgenommen worden, habe drei bis vier Tage in Haft verbracht, sei dort zusammengeschlagen und gefoltert worden und habe anschliessend ein Versprechen unterschreiben müssen, dass er mit seinen Freunden nicht mehr anderen Leuten helfen werde (A27 S. 4f.). Einen solchen Vorfall habe er bei der Befragung zur Person noch mit keinem Wort erwähnt. Dies, obwohl er ausdrücklich gefragt worden sei, ob er, abgesehen von der Haft ab Oktober 2011, je inhaftiert gewesen sei oder sonst Probleme mit Behörden oder Organisationen im Iran gehabt habe (A16 S. 9). Vielmehr habe er diese beiden Fragen bei der Befragung explizit verneint. Da es sich hierbei um ein wichtiges Element seiner angeblichen Verfolgungsgeschichte gehandelt hätte, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er dieses von Anfang an erwähne.

Bei der Befragung habe der Beschwerdeführer sodann geschildert, dass fünfzehn Personen der Etelaat bei der Strassenkontrolle am 18. Oktober 2011 anwesend gewesen seien (A16 S. 8). Demgegenüber habe er bei der Anhörung berichtet, drei bis vier Personen seien zu ihrem Auto gekommen; er gehe davon aus, dass sich weiter entfernt, hinter einem Hügel, noch mehrere Personen versteckt hätten (A27 S. 7). Auf den Widerspruch angesprochen, habe er behauptet, bei der Befragung nie von fünfzehn Personen gesprochen zu haben (A27 S. 12). Dem sei entgegenzuhalten, dass ihm das Protokoll übersetzt worden sei und er dessen Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt habe.

Ausserdem habe er bei der Anhörung erzählt, er habe bei der Strassenkontrolle am 18. Oktober 2011 seine Identitätskarte abgeben müssen (A27 S. 5). Bei der Befragung habe er diesbezüglich noch erklärt, die Identitätskarte sei zuletzt bei seiner Frau zu Hause gewesen, und gemutmasst, seine Frau habe sie vielleicht in die Schweiz mitgenommen und dem BFM bereits abgegeben (A16 S. 7).

Im Weiteren wirke die Schilderung seiner Flucht äusserst realitätsfremd.

D-5850/2014 So schienen die inszenierte Autokollision und die darauffolgende Befreiungsaktion absolut problemlos verlaufen zu sein, obwohl drei Begleiter mit dem Beschwerdeführer unterwegs gewesen seien, er Handschellen getragen habe und seine Augen verbunden gewesen seien (vgl. A27 S. 9). Wie sein Onkel diese logistisch anspruchsvolle Aktion geplant haben solle, bleibe unklar (vgl. A27 S. 12). Auch erstaune seine Aussage zu Beginn der Anhörung, wonach er in der Nacht vom 15. auf den 16. Dezember 2011, also in der Nacht nach der Flucht, zum letzten Mal in seinem Zuhause übernachtet habe (A27 S. 2). Es wäre den Behörden ein Leichtes gewesen, ihn an seiner Adresse zu finden und erneut zu verhaften. Auf jeden Fall wäre nach einer solch spektakulären Befreiungsaktion eine grossangelegte Suche zu erwarten gewesen und er hätte wohl kaum die letzte Nacht vor seiner Ausreise daheim verbringen können.

Aufgrund der aufgeführten Ungereimtheiten und Widersprüche könnten dem Beschwerdeführer die Vorbringen betreffend seine Verfolgungssituation nicht geglaubt werden.

Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin enthielten Ungereimtheiten. So habe sie erklärt, sie habe nach ihrer Freilassung aus der Haft dem Onkel ihres Ehemannes erzählt, dass sie in Haft ein Geständnis habe ablegen müssen. Darauf habe dieser erwidert, er wisse dies bereits und auch ihr Ehemann habe ein solches Geständnis ablegen müssen (A29 S. 8). Es sei nicht plausibel, dass der Onkel ihres Ehemannes zu diesem Zeitpunkt bereits von den Geständnissen gewusst habe. So sei der Ehemann zu diesem Zeitpunkt ja immer noch in Haft gewesen. Ausserdem habe sie sich selbst widersprochen, indem sie kurz darauf ausgesagt habe, dass der Onkel ihr auf die Frage, wo ihr Ehemann sei, geantwortet habe, er wisse gar nichts (A29 S. 9).

Während die Beschwerdeführerin bei der Befragung angegeben habe, anlässlich ihrer am 30. Oktober 2011 erfolgten Ausreise von N._______ mit dem Auto nach O._______, von dort aus in ein Dorf und anschliessend nach P._______ in E._______ gegangen zu sein (A4 S. 7), habe sie bei der Anhörung folgende Angaben gemacht: Sie sei nach ihrer Freilassung am 30. Oktober 2011 vom Onkel ihres Ehemannes zunächst nach Q._______ gebracht worden, wo sie ihr Kind, welches von den Verwandten zuvor dorthin gebracht worden sei, wiedergesehen habe (A29 S. 8). Diese widersprüchlichen Aussagen würden darauf schliessen lassen, dass sie nicht auf die von ihr dargestellte Weise illegal aus dem Iran ausgereist sei.

D-5850/2014 Hinzu komme, dass starke Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin und an den Motiven ihrer Reise in die Schweiz bestünden. Namentlich gebe es Anhaltspunkte dafür, dass sie zum Zeitpunkt ihrer angeblichen Haft bereits nicht mehr im Iran geweilt habe, denn als J._______ habe sie schon vorher mit nicht asylrelevanter Begründung ein Visum für die Schweiz beantragt und erhalten. Zu diesen Vorwürfen habe sie sich nicht geäussert, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sie diesen nichts entgegensetzen könne. Ausserdem mache sie geltend, sie sei im Zusammenhang mit den Problemen ihres Ehemannes inhaftiert worden. Diesem könne aus den genannten Gründen jedoch nicht geglaubt werden, dass er verhaftet worden sei beziehungsweise dass er Probleme mit den iranischen Behörden gehabt habe. Da ihre eigenen Vorbringen sehr eng mit jenen des Ehemannes zusammenhingen, bestünden auch aus diesem Blickwinkel erhebliche Zweifel an ihren Vorbringen. Aus diesen Gründen könne ihr nicht geglaubt werden, dass sie im Oktober 2011 zehn bis elf Tage in Haft verbracht habe und es dabei zu massiven Übergriffen auf sie gekommen sei.

Somit könnten auch der Beschwerdeführerin die Vorbringen betreffend ihre Verfolgungssituation nicht geglaubt werden.

Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollständigkeit halber sei hierzu dennoch festzuhalten, dass keine Hinweise darauf bestünden, dass dem Beschwerdeführer aus dem Tod seines Vaters irgendwelche asylrelevanten Nachteile entstanden seien (vgl. A27 S. 12).

Demzufolge erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien.

Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Festnahme vom 18. Oktober 2011 und die – zugegebenermassen spektakuläre – Befreiung vom 15. Dezember 2011 seien tatsächlich passiert. Auf dem Lande würden im kurdischen Gebiet Irans andere Verhältnisse herrschen als in den Grossstädten der Region. Bei einer Aktion gegen eine bewaffnete kurdische Sippe könne es in der Nacht unzählige Tote und Verletzte

D-5850/2014 geben, weshalb es nicht gefährlich gewesen sei, im eigenen Haus zu übernachten.

Die Beschwerdeführerin habe schon vor dem Ereignis vorgehabt, ihren Bruder in der Schweiz zu besuchen, jedoch ohne die Absicht, hier zu bleiben. Nach der Festnahme ihres Ehemannes habe sie sich aber entschieden, den Iran definitiv zu verlassen, und sei mit einem Visum in die Schweiz eingereist. Aus Angst vor späteren Konsequenzen für den Bruder (Verweigerung der Botschaft, auf künftige Visaanträge einzugehen, finanzielle Folgen) habe sie dies indessen verschwiegen. Im Iran habe es weder eine Verfolgung der Beschwerdeführerin gegeben noch sei ihre ID-Karte konfisziert worden. Es sei lediglich um den Ehemann gegangen.

Schon die Tatsache, dass der Beschwerdeführer illegal unterwegs gewesen sei beweise, dass er im Iran ernsthafte Probleme gehabt haben müsse. Er habe den Iran nicht auf legale Art verlassen dürfen.

Im Hinblick auf die aktuelle Situation und die vielen offenen Fragen sei es notwendig, eine weitere Anhörung, allenfalls eine Gerichtsverhandlung, zu veranlassen.

Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. 6. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden mittlerweile seit mehr als drei Jahren in der Schweiz aufhalten, es jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt in Missachtung ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) unterliessen, den Schweizerischen Behörden rechts-genügliche Identitätspapiere einzureichen. Ihre Identität steht damit nicht fest. Aufgrund der Akten ist insbesondere zu bezweifeln, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um diejenige Person handelt, für welche sie sich ausgibt. Gemäss dem an das BFM gerichteten Denunziationsschreiben vom 15. November 2011 (vgl. A22) soll es sich nämlich um Frau J._______ handeln, welche auf Einladung ihres Bruders hin zusammen mit dem Sohn in die Schweiz gekommen sein soll. Einer K._______ wurde denn auch am 13. Juli 2011 ein Schengen-Visum (Gültigkeit: 1. August 2011 – 1. Oktober 2011, Hauptreisezweck: Besuch Familie/Freunde) ausgestellt (vgl. A37). Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin und J._______ beziehungsweise K._______ seien ein und dieselbe Person.

D-5850/2014 6.2 Sodann lässt vorliegend eine umfassende Durchsicht der Akten darauf schliessen, dass die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylvorbringen ernsthaft zu bezweifeln ist. 6.2.1 Angesichts des Umstands, dass gemäss einem beim BFM eingereichten elektronischen Ticket am 18. Oktober 2011 in M._______ Flugreservationen vorgenommen wurden, erweist sich die angeblich am gleichen Tag erfolgte Verhaftung des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Sein Rechtfertigungsversuch, er wisse nicht, wie das möglich sei, der Schlepper habe sich darum gekümmert (vgl. A16 S. 11), muss als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden. Mangels Verhaftung kann es im Weiteren auch keine Befreiung des Beschwerdeführers gegeben haben. 6.2.2 Bei dieser Sachlage sind auch die in engem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehenden angeblichen Behelligungen der Beschwerdeführerin (Hausdurchsuchung am Tag nach der Verhaftung des Ehemannes, Mitnahme der Papiere, Festnahme [vgl. A4 S. 6/7; A29 S. 3 F16, S. 4 F17]) als unglaubhaft zu bewerten. Dies umso mehr, als in der Beschwerde eingeräumt wird, eine Verfolgung der Beschwerdeführerin habe es im Iran nicht gegeben, auch ihre ID-Karte sei nicht konfisziert worden. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass auch die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung und der Anhörung gemachten unterschiedlichen Angaben zu ihrer Ausreise bei der Beurteilung ins Gewicht fallen, zumal sich die Schilderung zum Reiseweg negativ auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung auswirkt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). 6.3 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Schliesslich besteht aufgrund des rechtsgenüglich abgeklärten Sachverhalts entgegen anderslautender Einschätzung kein Anlass, eine ergänzende Anhörung beziehungsweise eine Gerichtsverhandlung durch-zuführen. Der entsprechende Eventualantrag ist infolgedessen abzuweisen. 6.4 Zusammenfassend ist insgesamt festzuhalten, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen braucht nicht näher eingegangen zu werden, da dies zu keiner anderen Betrachtungsweise führen würde.

D-5850/2014 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-5850/2014 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat sprechen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin verfügen über eine zwölfjährige Schulbildung (vgl. A4 S. 4, A16 S. 4). Ausserdem werden dem Beschwerdeführer seine Ausbildung zum Lehrer und seine

D-5850/2014 mehrjährige Berufserfahrung in diesem Bereich (vgl. A16 S. 4/5) beim Aufbau einer neuen Existenz für sich und seine Familie von Nutzen sein. In Anbetracht dessen, dass sich Angehörige der Beschwerdeführenden im Iran aufhalten (Eltern und Schwester der Beschwerdeführerin [vgl. A4 S. 5], Mutter des Beschwerdeführers [vgl. A16 S. 6]), darf im Weiteren von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches ihnen bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann.

Auch das Kindeswohl steht einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. So sind der 9½-jährige Sohn und die bald 2-jährige Tochter – wie für Kinder in diesem Alter üblich – noch stark an ihre Eltern gebunden, weshalb für sie eine Rückkehr in den Iran nicht mit unüberbrückbaren Schwierigkeiten verbunden ist. Der Umstand, dass der Sohn hier in der Schweiz eingeschult wurde, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es darf vielmehr davon ausgegangen werden, dass er in schulischer Hinsicht den Anschluss an seine iranischen Altersgenossen finden kann. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.─ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

D-5850/2014 [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 9. Dezember 2014 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

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D-5850/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.─ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand:

D-5850/2014 — Bundesverwaltungsgericht 04.05.2015 D-5850/2014 — Swissrulings