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Bundesverwaltungsgericht 08.04.2026 D-585/2026

8 avril 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,710 mots·~19 min·7

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-585/2026

Urteil v o m 8 . April 2026 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), vertreten durch Hüseyin Celik, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23.Dezember 2025 / N (…).

D-585/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. Mai 2025 hörte das SEM ihn ein erstes Mal zu seinen Asylgründen an und verfügte anschliessend die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. Am 3. Oktober 2025 erfolgte eine ergänzende Anhörung. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er praktiziere seit dem Jahr (…) unregelmässig (…). Er sei deswegen am (…) von der Polizei festgenommen worden. Nachdem er versprochen habe, damit aufzuhören, und seine Familie überdies ihre Beziehungen genutzt und Geld bezahlt habe, sei er nach zwei Tagen wieder entlassen worden. Am (…) habe die Polizei ihn erneut verhaftet, ihm vorgeworfen, weil er (…) praktiziere, sei er ein Staatsfeind, ihn verhört, sein Mobiltelefon durchsucht und gedrängt, andere Personen zu denunzieren. Einige Tage lang sei er ohne Essen und Trinken eingesperrt worden, bis er sehr krank geworden sei. Danach hätten sich die Haftbedingungen gebessert. Nach insgesamt 15 Tagen sei er schliesslich freigelassen worden, weil er alles bestritten habe, krank gewesen sei und die Polizei keine Beweise gegen ihn gehabt habe. Danach habe er erfahren, dass die Polizei die Firmenunterkunft – in welcher er jedoch nicht gewohnt habe – durchsucht und sein Arbeitgeber ihn entlassen habe. Da er sich vor einer erneuten Verhaftung und damit allenfalls verbundenen Organentnahme gefürchtet habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Am (…) sei er zunächst zu Fuss nach Vietnam gegangen, anschliessend nach Hongkong geflogen und von dort aus mit dem Flugzeug via Sri Lanka nach Europa gelangt. A.c Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere oder Beweismittel zur Sache zu den Akten. A.d Am 4. November 2025 ging beim SEM ein Bericht des Praxiszentrums (…) ein (inkl. einer handschriftlichen Notiz des Beschwerdeführers). B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an.

D-585/2026 C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 26. Januar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Ausserdem beantragte er, es sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen oder die in Aussicht gestellte Einreichung des bereits angeforderten Berichts der (…) abzuwarten, er sei erneut einzuvernehmen, es seien aktuelle Länderinformationen einzuholen und das Verfahren sei bis zum Eingang des psychiatrischen Berichts beziehungsweise bis zur Erstellung des gerichtlich angeordneten psychiatrischen Gutachtens zu sistieren (vgl. Rn. 38 der Beschwerde). Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Abholquittung), eine Vollmacht vom 13. Juni 2025 sowie ein Gesuch um Zustellung einer Fürsorgebestätigung vom 26. Januar 2026 bei (alles in Kopie). D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2026 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem forderte sie ihn auf, bis zum 20. Februar 2026 einen Bedürftigkeitsnachweis sowie einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. E. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 20. Februar 2026 eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 27. Januar 2026 sowie einen Kurzaustrittsbericht der (…) vom 18. Februar 2026 (inkl. Einwilligungserklärung zur Bearbeitung und Weiterleitung medizinischer Akten) zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 13. März 2026 reichte der Beschwerdeführer ausserdem die Kostennote des Rechtsvertreters zu den Akten. Der in der Eingabe (als Beilage 2) erwähnte Austrittsbericht des (…) vom 5. März 2026 fehlte allerdings.

D-585/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und führt dazu aus, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt sowie seine Gefährdungslage als (…)-Anhänger ungenügend abgeklärt. Dazu ist festzustellen, dass das SEM den Beschwerdeführer zum Schluss der ergänzenden Befragung aufgefordert hat, einen Arztbericht einzureichen. Dem daraufhin eingereichten Bericht vom 4. November 2025 sowie der diesem beigelegten handschriftlichen Notiz des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an Kopfschmerzen, Angst- beziehungsweise Panikzuständen und Schlafproblemen leidet. Die Diagnosen lauten auf chronisch rezidivierende Kopfschmerzen, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und Angststörung. Konkrete Hinweise auf eine relevante Beeinträchtigung der Aussagefähigkeit im Zeitpunkt der Anhörungen enthält der Arztbericht nicht. Ebenso wenig kann aus den Anhörungsprotokollen auf eine damals generell bestandene, auf eine psychische Erkrankung zurückgehende, verminderte Aussagefähigkeit geschlossen werden. Nach dem

D-585/2026 Gesagten bestand für das SEM keine Veranlassung, den medizinischen Sachverhalt weiter abzuklären. Das SEM hat ferner in der angefochtenen Verfügung sowohl die vom Beschwerdeführer geltend gemachten (…)- Praktiken und die deshalb erlittene Verfolgung als auch die strafrechtliche Situation von (…) respektive für die Anhänger dieser Bewegung in China berücksichtigt. Es ist weder von Amtes wegen ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer näher dargelegt, inwiefern der diesbezügliche rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt sein soll. Insgesamt ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt sowohl im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids als auch im heutigen Zeitpunkt spruchreif erscheint, zumal inzwischen auch ein Kurzaustrittsbericht der (…) vom 18. Februar 2026 sowie die Zusammenfassung des Inhalts des Austrittsberichts vom 5. März 2026 (vgl. dazu die Eingabe vom 13. März 2026) vorliegt. Der Austrittsbericht vom 5. März 2026 lag der Eingabe vom 13. März 2026 zwar nicht bei (vgl. dazu bereits vorstehend Bst. F), aber angesichts der erwähnten Inhaltszusammenfassung kann darauf verzichtet werden, den Beschwerdeführer zu Nachreichung dieses Austrittsberichts aufzufordern. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, weitergehende Abklärungen zu treffen respektive Einvernahmen durchzuführen oder das Verfahren zu sistieren. Die entsprechenden Anträge (vgl. Ziff. 4 der Beschwerdeanträge sowie Rn. 37 und 38 der Beschwerde) sind daher abzuweisen. 4.2 Die sinngemässe Rüge, das SEM habe die Prüfungspflicht (Art. 32 Abs. 1 VwVG) verletzt, erweist sich als offensichtlich unbegründet, da das SEM entgegen dem pauschalen Vorbringen in der Beschwerde, die Vorinstanz habe seine Asylgründe ungenügend geprüft (vgl. Rn. 32 der Beschwerde), bei seinem Entscheid alle wesentlichen Sachverhaltsvorbringen berücksichtigt und eine einzelfallspezifische Prüfung der geltend gemachten Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr vorgenommen hat (vgl. namentlich S. 4 der vorinstanzlichen Verfügung). 4.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV; Art. 29 VwVG) verletzt, indem es ihm den psychiatrischen Bericht vom 4. November 2025 nicht unterbreitet habe, ist festzustellen, dass er respektive seine Rechtsvertretung offensichtlich wusste, dass der Arzt den Bericht direkt an das SEM geschickt hatte (vgl. A33). Da in der Eingabe vom 9. Dezember 2025 zudem nicht um Einsicht in den Arztbericht ersucht, sondern bloss gefragt wurde, ob das SEM den Bericht erhalten habe, konnte das SEM ohne weiteres davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer auf anderem Weg (namentlich direkt via den

D-585/2026 Arzt) in den Besitz des Arztberichts gelangt war. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, nach Erhalt der vorinstanzlichen Akten anlässlich der Entscheideröffnung die Edition des infolge der Klassifikation als «bekannte Akte» (Editionsklasse E) nicht edierten Arztberichts zu verlangen, was er indes ebenfalls nicht getan hat. Bei dieser Sachlage liegt keine Verletzung des Gehörsanspruchs vor. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids aus, das Asylrecht diene nicht als Wiedergutmachung für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, und aufgrund der Akten respektive Aussagen des Beschwerdeführers sei keine gegenwärtige oder zukünftige flüchtlingsrechtliche Bedrohung erkennbar. Zwar sei (…) in China verboten und die Mitgliedschaft stehe unter Strafe, aber der Beschwerdeführer verfüge aus Sicht der chinesischen Behörden offenbar nicht über ein besonderes Profil respektive werde nicht als «Mitglied» dieser Gemeinschaft betrachtet. So sei er beide Male aus der Haft entlassen worden, sein Reisepass sei nicht gesperrt worden, und er habe seine Reise legal über den Flughafen Hongkong fortsetzen können. Es bestünden auch keine Anzeichen dafür, dass die

D-585/2026 chinesischen Behörden seit seiner Ausreise irgendwelche Schritte unternommen hätten. Die von ihm geäusserte Verfolgungsfurcht sei daher objektiv nicht begründet. Angesichts der offensichtlich fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf unglaubhafte Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Ausserdem sei hinsichtlich des von der Rechtsvertretung im Rahmen der ergänzenden Anhörung gestellten Antrags, es sei ein psychologisches Gutachten einzuholen, festzustellen, dass dem in der Folge eingereichten ärztlichen Bericht (A32) nicht entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer unter generellen kognitiven Einschränkungen leide. Weitergehende Abklärungen seien aufgrund der Aktenlage abzulehnen, zumal diese nichts an der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Asylvorbringen zu ändern vermöchten. Im Ergebnis sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. 6.2 In der Beschwerde wird entgegnet, (…) sei in China verboten, und die Mitgliedschaft stehe unter Strafe. Angehörige von (…) seien repressiven Massnahmen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang zweimal festgenommen worden. Die Festnahmen, die Auflage, (…) nicht mehr zu praktizieren, und der ausgeübte Denunziationsdruck zeige, dass er über ein verfolgungsrelevantes Profil verfüge, welches geeignet sei, bei einer erneuten Einreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Repressionsmassnahmen auszulösen. Entgegen der Auffassung des SEM sprächen die bisherigen Freilassungen und die fehlende Passsperre respektive «legale» Ausreise nicht gegen das bestehende Verfolgungsrisiko. Der Doppelzugriff im (…) begründe eine fortwirkende Gefährdung. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer nicht legal aus China ausgereist, sondern illegal nach Vietnam gelangt. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich Angst, was angesichts der bekannten Verfolgung von (…)-Anhängern objektiv nachvollziehbar sei. Nach der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids habe der Beschwerdeführer eine Krise erlitten. Wegen akuter Suizidgefährdung sei ein fürsorgerischer Freiheitsentzug angeordnet und eine stationäre psychiatrische Behandlung veranlasst worden. 7. 7.1 Wie das SEM zutreffend feststellt, dient das Asylrecht dem Schutz vor aktueller respektive aktuell drohender Verfolgung und nicht dazu, vergangenes Unrecht auszugleichen oder wiedergutzumachen. Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seines Asylgesuchs auf zwei Inhaftierungen im (…). Aufgrund der Aktenlage ist indes davon auszugehen, dass es sich bei den geltend gemachten Inhaftierungen um abgeschlossene

D-585/2026 Verfolgungsmassnahmen handelt. Es finden sich in den Aussagen des Beschwerdeführers denn auch keine konkreten Hinweise darauf, dass die Verfolgung durch die chinesischen Behörden weiterhin anhält respektive die Verfolgungsgefahr auch im heutigen Zeitpunkt noch aktuell ist. Eigenen Angaben zufolge wurde er am (…) – mangels Beweise (vgl. A17 F131) – aus der zweiten Haft entlassen (vgl. A27 F32 und F42) und ist am (…) ausgereist (vgl. A2 S. 1 sowie A11 Ziff. 5.01). Bis zur Ausreise hat er sich bei seinen Eltern aufgehalten und wurde offensichtlich nicht weiter behelligt. Zudem ist davon auszugehen, dass gegen ihn keine Passsperre vorliegt und er auch nicht landesweit als missliebige Person registriert ist oder gesucht wird, ansonsten er kaum mit dem eigenen Reisepass von Vietnam nach Hongkong und – zwei Tage später – von Hongkong nach Sri Lanka hätte reisen können, ohne verhaftet oder zumindest angehalten und befragt zu werden. Zwar verfügt Hongkong als sogenannte Sonderverwaltungsregion der Volksrepublik China nach wie vor in gewissen Bereichen über Autonomie, aber spätestens nach Inkrafttreten des Sicherheitsgesetzes im Jahr 2020 (mit Verschärfungen in den Jahren 2021 und 2024) hat Peking die Kontrolle über sicherheitsrelevante Institutionen in Hongkong übernommen. Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass China namentlich auch die Ein- und Ausreisen über den Flughafen von Hongkong kontrolliert (vgl. dazu https://merics.org/de/newsletter/nationales-sicherheitsgesetz-beendet-hongkongs-status-als-chinas-fenster-zur-welt; https://www.theguardian.com/world/2021/apr/28/hong-kong-passes-lawthat-can-stop-people-leaving; abgerufen am 17. März 2026). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung weist die problemlose Ein- und Ausreise nach respektive aus Hongkong daher sehr wohl auf eine fehlende aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers hin. Schliesslich macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, er sei in der Zwischenzeit zuhause gesucht oder von den Behörden wegen Verstosses gegen Art. 300 des chinesischen Strafgesetzbuches angeklagt worden. Eine zukünftige, asylbeachtliche Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der angeblich durchgeführten (…)-Übungen erscheint im Übrigen ohnehin wenig wahrscheinlich, da er eigenen Angaben zufolge kein offizielles Mitglied der Bewegung war beziehungsweise ist, keine neuen Anhänger rekrutiert oder Informationen verteilt und nie gemeinsam mit anderen oder gar öffentlich Übungen praktiziert oder die einschlägigen Bücher studiert hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass die chinesischen Behörden ein besonderes Verfolgungsinteresse an einer Person mit diesem Profil haben (vgl. dazu [,,,]; abgerufen am 17. März 2026). Demnach bestehen insgesamt keine Hinweise auf eine im heutigen Zeitpunkt bestehende Verfolgung respektive https://www.theguardian.com/world/2021/apr/28/hong-kong-passes-law-that-can-stop-people-leaving https://www.theguardian.com/world/2021/apr/28/hong-kong-passes-law-that-can-stop-people-leaving

D-585/2026 begründete Furcht vor erneuter, asylbeachtlicher Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach China. 7.2 Nach dem Gesagten sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat diese somit zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der

D-585/2026 Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach China dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu das Urteil des EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In China herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung nach China ist daher als generell zumutbar zu erachten. 9.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der heute (…)-jährige Beschwerdeführer hat vor der Ausreise als Sicherheitsmitarbeiter sowie früher als Küchenhelfer bei Verwandten gearbeitet und damit eigenen Angaben zufolge seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach China erneut in diesen Bereichen eine Anstellung finden könnte. Seine Eltern, beides Rentner, leben zudem nach wie vor am Herkunftsort in der Provinz Guangdong und könnten ihn bei Bedarf unterstützen. Die aktenkundigen psychischen Probleme (Anpassungsstörung nach negativem Asylentscheid, Verdacht auf

D-585/2026 Traumafolgestörung beziehungsweise posttraumatische Belastungsstörung; vgl. Kurzaustrittsbericht vom 18. Februar 2026 sowie Zusammenfassung des Inhalts des Austrittsberichts vom 5. März 2026 in der Eingabe vom 13. März 2026) sind ohne weiteres auch am Herkunftsort behandelbar (vgl. dazu bereits die diesbezüglichen Ausführungen in Ziff. III.2 der angefochtenen Verfügung) und erscheinen im Übrigen nicht als derart schwerwiegend, dass der Vollzug der Wegweisung deshalb als unzumutbar erachtet werden müsste. Es ist insbesondere festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit nicht (mehr) in stationärer Behandlung befindet und entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine akute Suizidalität besteht. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach China aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdebegehren jedoch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden

D-585/2026 konnten und aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.3 Demnach ist auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG gutzuheissen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Hüseyin Celik als Rechtsbeistand beizuordnen. Die Festsetzung des Honorars für den beigeordneten Rechtsbeistand erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der Kostennote vom 13. März 2026 wird ein Aufwand von total 19 Stunden und 35 Minuten geltend gemacht, was indes zu hoch ist, zumal es sich nicht um ein komplexes Beschwerdeverfahren handelt. Der Aufwand ist daher auf 10 Stunden zu kürzen. Der Stundenansatz ist entsprechend der Praxis des Gerichts auf Fr. 150.– (für nichtanwaltliche Vertreter) festzusetzen. Die ausgewiesenen Kosten für einen Dolmetscher in der Höhe von Fr. 86.25 sind sodann ebenfalls nicht zu vergüten, da aus der Kostennote nicht hervorgeht, wofür genau ein Dolmetscher benötigt wurde. Die übrigen Auslagen von Fr. 25.– sind als angemessen zu erachten. Im Ergebnis ist dem amtlichen Vertreter zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 1'525.–zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-585/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wird Hüseyin Celik als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. 5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1’525.– ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

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