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Bundesverwaltungsgericht 15.12.2020 D-5840/2020

15 décembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,531 mots·~8 min·4

Résumé

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5840/2020

Urteil v o m 1 5 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (…), und ihrem Kind C._______, geboren am (…); Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2020 / N (…).

D-5840/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen von Syrien handelt, welcher am 17. Januar 2019 mit Bewilligung des SEM aus dem Libanon in die Schweiz einreisen durfte, dass mit ihm auch seine Ehefrau D._______, sein damals bereits volljähriger Sohn E._______ und seine auch heute noch minderjährige Tochter F._______ in die Schweiz einreisen konnten, dass das SEM ihm und den genannten Angehörigen am 30. November 2018 gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 9. Dezember 2016 betreffend die Aufnahme von besonders verletzlichen Flüchtlingen aus Syrien (Resettlement-Programm) und namentlich auf der Grundlage eines Ersuchens des UNHCR eine Einreisebewilligung erteilt hatte, dass das UNHCR-Ersuchen vom 20. April 2018 datierte und einen detaillierten Fallbericht umfasste, dass in diesem Bericht unter anderem – neben noch weiteren Angehörigen – die schon damals bereits volljährige Tochter B._______ erwähnt wurde, welche ebenfalls im Libanon lebe und unter anderer Fall-Nummer ebenfalls beim UNHCR registriert sei, welche aber zurzeit nicht für ein Resettlement in Betracht gezogen werde, dass das SEM den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seinen Sohn vor Erteilung der Einreisebewilligung zwecks Prüfung der Sache persönlich angehört hatte (vgl. act. A5, A6 und A7: Protokolle der Anhörungen in Beirut vom 11. September 2018), dass D._______ bei dieser Gelegenheit unter anderem ausführte, dass ihre Tochter B._______ vor zirka vierzehn Monaten einen Libanesen geheiratet habe, worauf das UNHCR für sie ein neues Dossier eröffnet habe, und ebenso davon, dass ihre Tochter vor zehn Tagen ein Kind bekommen habe (vgl. act. A6, F. 19, F. 21 und insbes. F. 23), dass anlässlich der Anhörungen sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau und sein Sohn ausdrücklich darauf hingewiesen worden waren, dass sie nach einer allfälligen Aufnahme durch die Schweiz ihre im UNHCR-Fallbericht zwar erwähnten, vom UNHCR-Ersuchen aber nicht miterfassten Angehörigen nicht in die Schweiz nachziehen könnten, womit sich alle drei einverstanden erklärten,

D-5840/2020 dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein Sohn nach ihrer Einreise in die Schweiz nochmals befragt wurden (vgl. act. B 2, B4 und B6: Befragungsprotokolle vom 24. Januar 2019), dass sie bei dieser Gelegenheit übereinstimmend angaben, dass von ihren Kindern respektive Geschwistern nur noch die Tochter respektive Schwester B._______ im Libanon lebe, da ihre weiteren Kinder respektive Geschwister und Halbgeschwister (G._______ und H._______) bereits in Deutschland seien, dass neben diesem Kind aber auch noch eine Schwester und ein Bruder von D._______ sowie ein Halbbruder des Beschwerdeführers im Libanon lebten (vgl. a.a.O., je Ziff. 3.03), dass das SEM im Nachgang dazu verfügte, der Beschwerdeführer, seine Ehefrau D._______ und die Kinder E._______ und F._______ würden als Flüchtlinge anerkannt und es werde ihnen in Anwendung von Art. 56 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz Asyl gewährt (vgl. dazu die SEM-Verfügung vom 15. Februar 2019), dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2020 mit einer Eingabe unter dem Titel "Familiennachzug" ans SEM gelangte, in welcher er die Vorinstanz zur Hauptsache darum ersuchte, seiner im Libanon verbliebenen Tochter B._______ und ihrem Kind die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, da sich ihre Lebenssituation in den letzten Monaten drastisch verschlechtert habe dass er dazu ausführte, seine Tochter sei vor zwei Jahren nicht mit ihnen in die Schweiz gekommen, weil sie im Libanon verheiratet gewesen sei, in der Zwischenzeit habe sich jedoch ihr Ehemann von ihr scheiden lassen und sie mit ihrem Kind aus dem Haus geworfen, dass sie seither mangels Geld und Unterkunft von Bekannten zu Bekannten wechseln müsse und er sich grosse Sorgen um ihre Sicherheit mache, zumal sie vor zwei Monaten für einige Tage entführt worden sei, worüber er aber leider nichts Näheres wisse, dass diese Eingabe vom SEM als Gesuch um asylrechtlichen Familiennachzug und Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG entgegengenommen wurde, dass das Gesuch vom SEM mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 abgelehnt und die ersuchte Einreisebewilligung verweigert wurde,

D-5840/2020 dass der Beschwerdeführer am 21. November 2020 mit einer Eingabe unter dem Titel "Einsprache zum Gesuch um Familiennachzug" ans Bundesverwaltungsgericht gelangt ist, dass er in dieser Eingabe seine vorgenannten Ausführungen über die persönlichen Probleme seiner Tochter nochmals bekräftigt, ergänzt um das Vorbringen, sie dürfte im Libanon auch schon bald von einer Abschiebung nach Syrien bedroht sein, obwohl dort nach wie vor Krieg herrsche, dass er gleichzeitig ausführt, es sei ihm sehr wohl bewusst, dass seine Tochter bereits volljährig sei, sie sei aber nichtsdestotrotz sein geliebtes Kind um welches er sich grosse Sorgen mache, weshalb er bitte, den negativen Entscheid nochmals zu überdenken, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Eingabe mit Zwischenverfügung vom 30. November 2020 als Beschwerde entgegengenommen hat, da darin im Wesentlichen die Aufhebung der rubrizierten SEM-Verfügung und die Erteilung der ersuchten Einreisebewilligung beantragt wird, dass das Gericht gleichzeitig vom Beschwerdeführer praxisgemäss einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einverlangt hat, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss am 5. Dezember 2020 – und damit fristgerecht – einbezahlt hat,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

D-5840/2020 dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das SEM die Gesuchseingabe vom 3. Oktober als Gesuch um asylrechtlichen Familiennachzug und Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG entgegengenommen hat, dass das SEM das Gesuch abgelehnt und die ersuchte Einreisebewilligung verweigert hat, weil nach dem Gesetz nur im Falle von minderjährigen Kindern ein Anspruch auf asylrechtlichen Familiennachzug bestehe, die Tochter B._______ aber schon seit Jahren volljährig sei, dass dieser Schluss vom Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen ist, weil nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ein Familiennachzug aus dem Ausland nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG tatsächlich nur im Falle von Ehegatten und von noch minderjährigen Kindern möglich ist, dass ein Abweichen vom klaren Gesetzeswortlaut ausser Betracht fällt, da die vormals noch bestehende Möglichkeit eines Nachzugs auch von anderen Personen als Ehegatten und noch minderjährigen Kindern (gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG) im Rahmen der Gesetzesrevision vom 14. Dezember 2012 und mit Wirkung per 1. Februar 2014 aufgehoben worden ist (vgl. AS 2013 4375 und AS 2013 5357), dass die Aufhebung dieser Möglichkeit vom Gesetzgeber erst im Rahmen der parlamentarischen Beratungen eingebracht wurde und demnach sehr bewusst erfolgte, zumal sie in der Vorlage des Bundesrates noch nicht enthalten war (vgl. BBl 2010 4455 und BBL 2011 7325), dass dem Beschwerdeführer mit Blick darauf entgegengehalten werden muss, seine Vorbringen über seine Sorge um das Wohlbefinden seiner

D-5840/2020 nach wie vor im Libanon lebenden, mittlerweile aber alleinstehenden Tochter und ihrem Kind seien zwar nachvollziehbar, sie könnten jedoch keine Grundlage für einen asylrechtlichen Familiennachzug bilden, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten lediglich darauf hingewiesen werden kann, dass seine im Libanon lebende Tochter das UNHCR ersuchen kann, ein neues, nur noch sie und ihr Kind betreffendes Resettlement-Ersuchen an die Schweiz zu richten, was dem SEM immerhin eine Prüfung ihrer konkreten Einzelfallumstände erlauben würde (vgl. dazu oben, S. 2, alinea 3-6), dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde vom 21. November 2020 als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 5. Dezember 2020 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5840/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

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