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Bundesverwaltungsgericht 28.08.2007 D-5830/2006

28 août 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,212 mots·~16 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Vollzug

Texte intégral

Abtei lung IV D-5830/2006 {T 0/2} Urteil vom 28. August 2007 Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Walter Stöckli, Daniel Schmid Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer A._______, Russland, vertreten durch Ursula Mosimann, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 14. März 2006 i.S. Vollzug der Wegweisung / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. a) Der Beschwerdeführer verliess gemäss Stempelungen in seinem Pass seinen Heimatstaat am 11. Februar 2006 und gelangte gleichentags auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er um Asyl ersuchte. Am 12. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer vom BFM im Flughafen Zürich-Kloten zu seinen Asylgründen befragt. Am 20. Februar 2006 erteilte ihm das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz. Am 6. März 2006 erfolgte die Empfangszentrumsbefragung in Kreuzlingen und am 9. März 2006 fand durch das BFM eine direkte Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen aus, er sei ethnischer Tschetschene, da sein Vater dieser Ethnie angehöre. Seine Mutter sei hingegen russischer Ethnie. Er sei in B._______, Georgien, geboren worden. Sein Vater sei Pilot, weshalb seine Familie gezwungen gewesen sei, innerhalb der damaligen Sowjetunion immer wieder umzuziehen. Im Jahre 1980 hätten sich seine Eltern getrennt und er sei bei seiner Mutter geblieben. Von 1980 bis 1987 habe er in B._______ die Schule besucht, danach habe er bis 1990 an der (...) in C._______, D._______, studiert und als diplomierter Aviatik-Ingenieur im Grad eines Oberleutnants der Reserve abgeschlossen. Ab 1997 habe er im E._______, in welchem Flugzeuge überholt und repariert worden seien, gearbeitet. Nach dem terroristischen Überfall auf die Schule in Beslan vom 1. September 2004 seien die ethnischen Russen den Tschetschenen höchst feindlich gesinnt gewesen. Auch hätten ultranationalistische Russen die Gunst der Stunde für ihre Machenschaften zu nutzen versucht. Etwa am habe die Belegschaft von E._______ an einer Anti-Tschetschenien- Demonstration teilnehmen müssen. Einer der Redner sei der Ultranationalist F._______ gewesen. Er (der Beschwerdeführer) habe sich mit einem der Redner gestritten und ihm vorgeworfen, ein Faschist zu sein. Am gleichen Abend, auf dem Heimweg, sei er von drei Männern überfallen worden. Zwei von ihnen habe er als Teilnehmer der Demonstration erkannt. Sie hätten ihm den Tod angedroht für den Fall, dass er nicht binnen einer Woche seine Arbeitsstelle bei E._______ kündige. Am habe er bei der Polizei in F._______ Anzeige erstattet. Zudem habe er um Schutz gebeten. Polizeileutnant G._______ sei indessen nicht bereit gewesen, in der betreffenden Angelegenheit etwas zu unternehmen. Er (der Beschwerdeführer) habe sich von seinem Arbeitgeber beurlauben lassen, zumal er damals an seinen Hochzeitsvorbereitungen gewesen sei. Des Weiteren habe er am bei der Staatsanwaltschaft in F._______ eine Beschwerde hinsichtlich des amtspflichtverletzenden Verhaltens des Polizeileutnants G._______eingereicht. Am 9. Oktober 2004 habe er die ethnische Russin H._______ geheiratet. Am 11. Oktober 2004 habe er seine Arbeit bei E._______ wieder aufnehmen wollen, wobei ihm die Werkleitung jedoch eröffnet habe, es sei ihm gekündet worden. Mit Schreiben vom habe die Staatsanwaltschaft F._______ ihm mitgeteilt dass das Verhalten des Polizeileutnant korrekt gewesen sei. Mitte Mai 2005 habe er wieder eine Arbeit gefunden als Angestellter bei der I._______, einer Tochtergesellschaft von K._______. Nach dem terroristischen Vorfall in Naltschik, Südrussland, vom

3 13./14. Oktober 2005, seien ethnische Russen den Minderheitsethnien im Kaukasus erneut höchst feindlich gesinnt gewesen. Am 25. Oktober 2005 sei ihm auf seinen Antrag hin von der zuständigen Behörde ein russischer Reisepass ausgestellt worden. Am 31. Oktober 2005 sei an der Wohnung geklingelt worden. Ein Mann habe ihm mitgeteilt, dass er in der Nähe eine Autopanne habe. Er habe die Wohnungstür geöffnet, worauf sich mehrere Personen unter Skandierung von Hassparolen auf ihn gestürzt und ihn verprügelt hätten. Auch die herbei geeilte Ehefrau sei von den Angreifern verletzt worden. Vom 1. November bis 2. Dezember 2005 sei er wegen der erlittenen schweren Kopfverletzungen im Regionalspital von F._______ in stationärer Behandlung gewesen, seine Ehefrau bis zum 16. November 2005. Am 8. November 2005 seien er und seine Frau im Spital vom Untersuchungsbeamten G. besucht worden, der ihre Aussagen aufgenommen habe. Beim zweiten Besuch vom 17. November 2005 habe dieser versucht, ihn zu überreden, die Anzeige respektive seine Aussagen zurückzunehmen, weil es für ihn besser wäre. Schliesslich habe man sich auf die Version geeinigt, dass beim Parkieren zwischen ihm und einer unbekannten Person Streit ausgebrochen sei, wobei der Unbekannte ihn verprügelt habe. Die Aussagen seiner Ehefrau seien im gegenseitigen Einverständnis aus dem Protokoll rausgenommen worden. Nach der Entlassung aus dem Spital seien bei ihm wiederholt Drohanrufe eingegangen, wobei er jeweilen aufgefordert worden sei, F._______ beziehungsweise Russland zu verlassen, ansonsten er, seine Ehefrau oder seine Mutter umgebracht würden. Nach dem ersten Drohanruf vom 4. Dezember 2005 habe er am folgenden Tag bei der Staatsanwaltschaft der Region L._______ eine schriftliche Beschwerde eingereicht. Er habe sich über das Verhalten des Untersuchungsbeamten im Spital beschwert und Schutz gefordert. In der Folge habe ihm die betreffende Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 mitgeteilt, dass seine bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft F._______ deponierten Aussagen und Eingaben inhaltlich erlogen seien und dass er daher mit Konsequenzen zu rechnen habe. Am 26. Dezember 2005 sei seine Frau auf offener Strasse von drei Unbekannten angehalten worden. Sie hätten ihr vorgeworfen, einen Tschetschenen geheiratet zu haben und sie aufgefordert, dafür zu sorgen, dass er sich nicht mehr bei den Behörden beschwere. Gleichentags sei sein Auto von Unbekannten völlig demoliert worden. Am nächsten Tag habe er darüber von den Behörden eine schriftliche Bestätigung zuhanden seiner Versicherung erhalten. Am 28. Dezember 2005 seien zwei Beamte der Staatsanwaltschaft von F._______ an seinem Arbeitsplatz vorstellig geworden und hätten ihn zu einer Autofahrt eingeladen. Während der Fahrt hätten sie ihm vorgeworfen, sich bei der Staatsanwaltschaft beschwert zu haben. Sie hätten ihm gedroht und gesagt, dass ihnen wirkungsvolle Mittel zur Verfügung stünden, um gegen ihn vorgehen zu können. Anschliessend hätten sie ihn zum Arbeitsplatz zurückgefahren. In der Folge seien bei ihm erneut Drohanrufe eingegangen. Er habe sich durch die Vorfälle in schlechter psychischer Verfassung befunden. Ab dem 4. Januar 2006 sei er nicht mehr arbeiten gegangen. Am Abend des 12. Januar 2006 habe er erneut einen Drohanruf erhalten. Es wurde ihm dabei ein Ultimatum gestellt, sofort zu verschwinden, ansonsten er umgebracht werde. Er sei daraufhin in der Nacht vom 12. auf den 13. Januar 2006 aus F._______ geflohen und habe in der Folge Russland verlassen.

4 b) Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen russischen Reisepass, seinen russischen Inlandpass, eine Ehebescheinigung und einen russischen Militärausweis zu den Akten. c) Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer seine bei den russischen Behörden eingereichten Beschwerden, das Schreiben der Staatsanwaltschaft F._______ vom 28. Oktober 2004, medizinische Unterlagen in Bezug auf seine Verletzungen und den Spitalaufenthalt vom 1. November bis 2. Dezember 2005, das an ihn adressierte Schreiben der Staatsanwaltschaft L._______ vom 21. Dezember 2005 sowie das polizeiliche Bestätigungsschreiben vom zuhanden der Versicherung betreffend die Demolierung des Autos ins Recht. B. Mit Verfügung vom 14. März 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. So mache der Beschwerdeführer Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen und Diskriminierungen im russischen Kaukasus-Gebiet ableiten würden. Da er sich diesen durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes Russland entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Der Wegweisungsvollzug sei zudem als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. C. Mit Beschwerde vom 10. April 2006 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei festzustellen, dass er nicht in sein Heimatland ausgewiesen werden könne. Der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Von einem Kostenvorschuss sei abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2006 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) fest, es werde mit vorliegender Beschwerde nur der Wegweisungsvollzugspunkt angefochten, und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 2006 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 29. Juni 2006 liess der Beschwerdeführer zwei Berichte des Gesundheitszentrums L._______ sowie einen Bericht aus dem "The Independent" zu den Akten reichen. G. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2006 wurde eine Gerichtsvorladung mit Zustellcouvert zu den Akten gereicht.

5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuches) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 3.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 3.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).

6 3.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht. 3.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21). 3.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der flüchtlingsrechtliche Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer rechtskräftig nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 3.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 3.9 Dass Menschen kaukasischer Abstammung in Teilen der Russischen Föderation mit Misstrauen und Ablehnung begegnet wird, wird weder vom BFM noch vom Bundesverwaltungsgericht in Abrede gestellt. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass Personen kaukasischer Abstammung allein aufgrund ihrer

7 Herkunft einer konkreten Gefährdung ausgesetzt werden. Wohl besteht für die Angehörigen der tschetschenischen Ethnie die Gefahr, in erhöhtem Mass von Behördenstellen überprüft zu werden. Es ist auch davon auszugehen, dass Personen tschetschenischer Ethnie respektive kaukasischer Herkunft im Vergleich zu allfällig anderen intern Vertriebenen in der Russischen Föderation eher das Augenmerk der Behörden auf sich ziehen und ihnen deshalb mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entsprechende Schwierigkeiten erwachsen können. Auch auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt werden Angehörige dieser Gruppe offenbar diskriminiert. Solche Personenkontrollen, Schikanen und Diskriminierungen, die zweifellos auch auf von tschetschenischen Gruppierungen durchgeführte Attentate zurückzuführen sind, mögen den davon Betroffenen als ernsthafte Benachteiligungen erscheinen, sind aber nicht als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten, nachdem sie in der Regel ein bestimmtes Mass nicht überschreiten. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts leben viele Kaukasier seit langer Zeit in Moskau und anderswo in der Russischen Föderation. Viele von ihnen haben zwar keinen geregelten Aufenthalt, gehen aber gleichwohl einer Erwerbstätigkeit nach und werden nicht in einem relevanten Ausmass behelligt. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb aufgrund der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation davon aus, dass sich der Vollzug der Wegweisung abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender an einen innerstaatlichen Zufluchtsort unter Umständen als zumutbar erweisen kann. Bei der sorgfältigen individuellen Beurteilung sind angesichts der geschilderten Schwierigkeiten, denen Angehörige der tschetschenischen Ethnie auch ausserhalb ihrer engeren Heimatregion begegnen, indessen hohe Anforderungen an den Nachweis der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu stellen. Zu prüfen ist mithin insbesondere, ob die betroffene Person über ein tragfähiges, insbesondere familiäres Beziehungsnetz - so auch im Hinblick auf eine zumutbare Unterkunft - am allfälligen Zufluchtsort verfügt. Auf ein Beziehungsnetz darf im Übrigen unter Umständen auch dann geschlossen werden, wenn sich ein Beschwerdeführer vor der Ausreise während langer Zeit an einem innerstaatlichen Zufluchtsort aufhielt und sich aus den Akten keine überzeugenden Argumente gegen eine Rückkehr dorthin ergeben. Im Weiteren vermögen hinreichende finanzielle Mittel die Eingliederung am Zufluchtsort zweifellos zu erleichtern. Zu berücksichtigen sind ferner praxisgemäss Alter, Gesundheit, Geschlecht, Ausbildung und die bisherigen beruflichen Erfahrungen der Person. Eine Situation, welche tschetschenische Asylsuchende a priori als Gewalt- oder De-facto-Flüchtlinge (im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG) im gesamten Gebiet der russischen Föderation qualifizieren würde, lässt sich demnach nicht generell bejahen (vgl. EMARK 2005 Nr. 17 E. 8.3. ff. S. 156 f.). 3.10 Ohne somit die Situation für ethnische Tschetschenen in der russischen Föderation zu verkennen, ist vorliegend nicht von einer Gefährdung des Beschwerdeführers, welcher selbst nie in Tschetschenien gelebt hat und dessen einer Elternteil russischer Ethnie ist, im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG auszugehen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich allfälligen Behelligungen und Schikanen durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu entziehen.

8 Dass eine normales Überleben in der gesamten Russischen Föderation für den Beschwerdeführer nicht möglich sei, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, stellt eine blosse Behauptung dar, welche durch die im Verfahren eingereichten Dokumente nicht belegt wird. Die Tatsache allein, dass er der tschetschenischen Ethnie angehört, lässt einen Wegweisungsvollzug in die Russische Föderation wie oben dargelegt - noch nicht als unzumutbar erscheinen. Daran vermögen auch die zitierten Berichte beispielsweise der SFH und des UNHCR nichts zu ändern. Eine Änderung der oben erwähnten, von der ARK begründeten Praxis drängt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht auf. Zu Recht hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer über eine überdurchschnittliche schulische und berufliche Ausbildung, über Berufserfahrung und über Fremdsprachenkenntnisse verfügt, welche ihm die Rückkehr und das wirtschaftliche Fortkommen in seiner Heimat erleichtern sollten. Zudem sind auch keine gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, dessen Ehefrau und Mutter noch immer in Russland leben, aktenkundig. Darüber hinaus musste er bereits in jungen Jahren durch die berufsbedingten Umzüge mit der Familie eine gewisse Flexibilität an den Tag legen, welche ihm nun zugute kommen dürften. Die auf Beschwerdeebene nachgereichte Vorladung des Gerichts in F._______, wonach der Beschwerdeführer am wegen einer Busse vor Gericht hätte erscheinen müssen, vermag an der gesamten Einschätzung nichts zu ändern. 3.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 3.12 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis 2010 gültigen Reisepass der russischen Föderation, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 3.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein, zwei Berichte des Gesundheitszentrums L._______, Vorladung) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ), über die Herausgabe der beim BFM eingereichten Dokumente entscheidet dieses auf Anfrage - das (Beilagen: sieben heimatliche Dokumente im Original, Reisepass No , Identitätskarte , Militärausweis , Eheschein ) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand am:

D-5830/2006 — Bundesverwaltungsgericht 28.08.2007 D-5830/2006 — Swissrulings