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Bundesverwaltungsgericht 25.09.2007 D-5829/2007

25 septembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,881 mots·~14 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung IV D-5829/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . September 2007 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Gregor Geisser. A._______, Georgien, alias B._______, Russland, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 29. August 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5829/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 20. Juli 2007 Russland verlassen habe und über die Ukraine, Polen, Deutschland und Frankreich am 29. Juli 2007 ohne Papiere und ohne von Grenzorganen kontrolliert worden zu sein, in die Schweiz einreiste, dass er am 29. Juli 2007 im C._______ erschien und um Asyl nachsuchte, dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er gleichentags mit einem Informationsblatt, dessen Inhalt er mit seiner Unterschrift als verstanden zu haben bestätigte, zur Herausgabe von allenfalls anderswo aufbewahrten Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde, dass er vom BFM in das D._______ verlegt und dort am 13. August 2007 befragt und anschliessend mit Datum vom 20. August 2007 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er bei der Erhebung seiner Personalien die rubrizierten Angaben zu seiner Person machte und anführte, er sei als Sohn eines Russen und einer Georgierin in Usbekistan geboren und besitze die georgische Staatsangehörigkeit, dass er auf die Frage nach dem Besitz von Ausweispapieren erklärte, seinen georgischen Pass bei seiner Tante zurückgelassen zu haben sowie lediglich über ein temporär ausgestelltes russisches Papier verfügt zu haben, welches ihm von den russischen Behörden überdies abgenommen worden sei, dass er seit der schriftlichen Aufforderung im C._______ sodann über einen Bekannten versucht habe, die Papiere zu beschaffen, er aber weder seine Tanten noch den Bekannten anrufen wolle, um diesen Probleme zu ersparen, zumal von den georgischen Behörden jedes Telefongespräch abgehört werde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei von der georgischen Justiz unter D-5829/2007 dem Vorwand illegalen Waffenbesitzes zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von fünf Jahren verurteilt worden, dass er während den Jahren 1995 bis 2000 in Tat und Wahrheit aber wegen seiner oppositionellen Haltung gegenüber dem damaligen Staatspräsidenten Eduard Schewardnadse inhaftiert gewesen sei, dass er nach seiner Freilassung und weiteren behördlichen Behelligungen Georgien verlassen, sich in der südrussischen Region Krasnodar niedergelassen und sich dort zusammen mit seiner Mutter für die Rechte der lokalen ethnischen Minderheiten - namentlich für die 'Turki- Meskatinzi' [Meschet-Türken] - eingesetzt habe, weshalb er von den dort ansässigen, nationalistisch geprägten Kosaken erniedrigt worden sei, dass er wegen der erwähnten Minderheitenproblematik im Jahr 2004 zeitweilig ebenfalls nach Georgien zurückgekehrt und bei der Politikerin und Menschenrechtlerin T. vorstellig geworden sei, um die Rückkehr der zu Stalinzeiten vertriebenen Meschet-Türken nach Georgien zu ermöglichen, worauf er von den georgischen Behörden - als unerwünscht - aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen, dass das BFM mit Verfügung vom 29. August 2007 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Frage der Papierlosigkeit des Beschwerdeführers zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er rufe die Tante oder den Bekannten zur Papierbeschaffung nicht an, weil in seinem Land jedes Telefongespräch abgehört würde, realitätsfremd sei und jeglicher Substanz entbehre, dass das Fehlen nachvollziehbaren Bemühens des Beschwerdeführers, seine Identität durch rechtsgenügliche authentische Papiere zu belegen, den Schluss zulasse, dass er nicht bereit sei, solche Papiere vorzulegen, D-5829/2007 dass er zudem ohne Reisepapiere mit der Fähre von Russland in die Ukraine und von dort nach Polen weitergereist sein wolle und die entsprechenden Reiseumstände ebenso realitätsfremd seien, zumal die Einreisekontrollen an den Schengen-Aussengrenzen rigoros seien, dass das BFM mit Bezug auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zusammenfassend festhielt, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht, womit aufgrund der Aktenlage auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass die geltend gemachte Haft in den Jahren 1995 bis 2000 in keinem kausalen Zusammenhang zur definitiven Ausreise aus Georgien im Jahre 2004 stehe, da die Haft im Zeitpunkt der endgültigen Ausreise des Beschwerdeführers aus Georgien im November 2004 zu weit zurückliege, um noch als Anlass für diese gewertet werden zu können, und mithin dem entsprechenden Vorbringen keine Asylrelevanz zugesprochen werden könne, dass seit der Wahl von Michail Saakaschwili zum georgischen Staatspräsidenten sich die Machtverhältnisse in Georgien im Vergleich zum Zeitpunkt der Haftentlassung des Beschwerdeführers vom Jahr 2000 grundlegend geändert hätten, dass für die Rückkehr der [Meschet-Türken] nach Georgien eigens eine staatliche Kommmission gebildet und das Thema auch im georgischen Parlament behandelt worden sei, dass mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nach Beendigung der Haftstrafe im Jahre 2000 von georgischen Sicherheitskräften wiederholt festgehalten worden - sofern diesen überhaupt geglaubt werden könne - jene nicht eine Intensität erreichten, welche dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in Georgien verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten, dass dies auch durch die Tatsache untermauert werde, dass der Beschwerdeführer trotz offizieller Wohnsitznahme in Russland immer wieder nach Georgien zurückgekehrt sei und zeitweilig weiterhin dort gelebt habe, D-5829/2007 dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffen durch Kosaken in Russland - sofern glaubhaft - um Übergriffe Dritter handle, die von den zuständigen Behörden in Russland verfolgt und geahndet würden, dass es dem Beschwerdeführer abgesehen davon frei stehe, in seinem Heimatland Georgien zu leben, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz am 31. August 2007 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss Beschwerde einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), D-5829/2007 dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgenstand bildet (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), D-5829/2007 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs im C._______ am 29. Juli 2007 kein Identitätsdokument abgegeben und dies ebenso wenig in den anschliessenden 48 Stunden getan hat, dass die Grundvoraussetzung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere somit erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer sodann keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu machen vermag, dass hierzu einleitend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend und daselbst E. I/1) verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass der Beschwerdeführer ferner sein behauptetes Bemühen mit Blick auf eine Papierbeschaffung im Laufe des Asylverfahrens in keiner Weise zu substanziieren vermochte, dem Vorhalt eines allfälligen Nichteintretens auf sein Asylgesuch vielmehr mit dem schlichten Hinweis begegnete, er wolle durch seine Papieranforderung aus der Heimat seinen dort lebenden Bekannten keine Probleme bereiten (vgl. A 7, S. 3 und A 1, S. 5), dass zudem im Falle des Beschwerdeführers schon das blosse Gelingen der Herreise von Russland bis in die Schweiz als starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren trotz vorhandener Möglichkeit dazu zu werten ist, dass diesbezüglich der Beschwerdeführer eine realistische Beschreibung, wie er etwa die ukrainisch/polnische Grenze ungehindert pas- D-5829/2007 siert habe, nicht zu geben vermochte (vgl. A 7, S. 6), und seine in diesem Punkt ausgesprochen dürftigen Angaben den Schluss nahe legen, er habe in anderer als der behaupteten Weise die Schengen- Aussengrenze passiert, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei aus entschuldbaren Gründen an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sich sodann in seinem Fall die Aktenlage nach der Direktanhörung vom 7. Juni 2007 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.5. und 5.6.), dass auch diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass vorab von der georgischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, entsprechend die Vorbringen in Bezug auf Russland als Drittstaat zum vornherein nicht als flüchtlingsrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten sind, womit auf diese nicht weiter einzugehen ist (vgl. u.a. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 34 f.), dass mit Blick auf den Heimatstaat des Beschwerdeführers insgesamt festzuhalten bleibt, dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch die konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG enthalten, dass in allgemeiner Hinsicht der Regimewechsel in Georgien das geltend gemachte politische Engagement des Beschwerdeführers, insoweit es gegen das vormalige Schewardnadse-Regime zielt, nicht als verfolgungsrelevant erscheinen lässt, D-5829/2007 dass zudem und mit Blick auf den offenbar vorrangigen Grund für das Verlassen Georgiens festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer offenkundig weder sein persönliches politisches Wirken noch die Motivation für ein derartiges Engagement zugunsten der Ethnie der Mescheten glaubhaft darzustellen vermag, zumal er sich selbst diesem Volk nicht als zugehörig betrachtet (vgl. u.a. A 1, S. 6 und 8 sowie A 7, S. 13), dass somit aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 20. August 2007 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich waren, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.6), dass die Rügen in der Rechtsmitteleingabe, in welchen der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine vorinstanzlichen Vorbringen wiederholt, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be- D-5829/2007 stimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in das Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Georgien herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass er keine gesundheitlichen Probleme geltend macht und gemäss eigenen Angaben über eine weit überdurchschnittliche Schulbildung verfügt (A 1, S. 2), weshalb davon auszugehen ist, er bringe alle Voraussetzungen mit, um in Georgien wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden, dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Georgien auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, D-5829/2007 dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5829/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, D._______, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen, ihnen das Urteil notfalls zu übersetzen und die Empfangsbestätigung dem Bundesverwaltungsgericht zukommen zu lassen; eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein, Empfangsbestätigung) - die Vorinstanz, D._______ (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. [...]) - das E._______ des Kantons F._______ (per Telefax) Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gregor Geisser Versand: Seite 12

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