Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5825/2022
Urteil v o m 3 1 . Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (…), Afghanistan; Verfügung des SEM vom 15. November 2022 / N (…).
D-5825/2022 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind afghanische Staatsangehörige, die im Rahmen eines Resettlements in die Schweiz einreisen konnten. In der Folge wurde ihnen am 8. September 2021 im Sinn von Art. 56 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz Asyl gewährt. B. Mit Eingabe vom 28. September 2022 (Poststempel) stellte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann und Vater ihrer Kinder, B._______. Zum Beweis des Eheschlusses reichte sie Kopien der schweizerischen Aufenthaltsbewilligung, Kopien ihrer Heiratsurkunde, eine Bestätigung der Vertretung des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) in Indonesien vom 18. Juli 2022, aus der hervorgeht, dass B._______ am 17. Februar 2016 registriert und am 27. Dezember 2017 als Flüchtling anerkannt wurde, sowie eine Kopie der afghanischen Identitätskarte ihres Ehemannes ein. C. Mit Verfügung vom 15. November 2022 – eröffnet am 16. November 2022 – lehnte das SEM das Gesuch um Familiennachzug ab und verweigerte B._______ die Einreise in die Schweiz. D. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Gesuch um Familiennachzug gutzuheissen sowie die Einreise zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-5825/2022 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Vorab ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung besteht, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Die Beschwerdeführerin führt zwar aus, dass sie keine Rechtsvertretung gehabt habe und dem SEM nie im Detail die Fluchtgründe und -geschichte ihres Ehemannes habe erläutern können. Zudem habe das SEM sie vor dem negativen Entscheid nicht um zusätzliche Angaben gebeten beziehungsweise ihr mitgeteilt, dass es das Gesuch ablehnen werde. Dieses Vorbringen kann sinngemäss als Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs verstanden werden. Zu diesen Einwänden ist zunächst festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen wäre, eine Rechtsvertretung beizuziehen. Im Weiteren kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM den Sachverhalt aus den nachfolgend dargelegten Gründen als erstellt erachten durfte und nicht verpflichtet war, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes weitere Abklärungen in die Wege zu leiten.
D-5825/2022 Dies ergibt sich zunächst aus den Informationen welche den Asylakten der Beschwerdeführerin zu ihrem Beziehungsstatus entnommen werden können (vgl. SEM-Akten, unpaginiertes Protokoll der Personalienaufnahme von 3. September 2022, Ziff. 1.14). Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verpflichtet gewesen wäre, bereits im Rahmen ihres Gesuches die Umstände ihrer Beziehung zu ihrem Ehemann und dessen Fluchtgeschichte darzulegen und mit geeigneten Beweismitteln zu untermauern. Das SEM war damit nicht gehalten, die Beschwerdeführerin vor Erlass der ablehnenden Verfügung anzuhören beziehungsweise ihr das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung zu gewähren. 5. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 5.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die alleine aufgrund der Fluchtumstände beruhende und somit unfreiwillige Trennung der Familie durch die Flucht sowie die beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). Zentrale Bedingung für die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zwecke der Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat und diese Familienbeziehung auch nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen ist. Insbesondere dient die Familienzusammenführung nicht der Wiederaufnahme von zwischenzeitlich abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1; 2012/32 E. 5.1 je m.w.H.). Ein Abbruch der Beziehung wurde in der bisherigen Praxis etwa angenommen, wenn zwar im Zeitpunkt der Ausreise eine Familiengemeinschaft bestand, diese aber während einer längeren Zeit nicht mehr gelebt beziehungsweise nach der Flucht aufgegeben wurde (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2; 2012/32 E. 5.1).
D-5825/2022 6. 6.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin in der Personalienaufnahme vom 3. September 2021 angegeben hatte, dass sie seit 2016 von ihrem Ehemann getrennt sei, weil dieser im Januar 2016 in den Iran gegangen sei und sie seit August 2016 keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt hätte. Die Gewährung der Familienzusammenführung bedinge allerdings, dass der Flüchtling vor der Ausreise aus dem Heimatland in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Familienmitglied gelebt habe, für das der Familiennachzug verlangt werde, und dass sie durch die Flucht getrennt worden seien. Vorliegend sei jedoch von einer abgebrochenen Beziehung auszugehen, weil die Beschwerdeführerin seit 2016 weder mit ihrem Ehemann zusammengelebt habe noch mit ihm in Kontakt gestanden sei. Da der Familiennachzug aus dem Ausland nicht der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen diene, seien die Bedingungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung nicht gegeben. Daran vermochten auch die von ihr eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Somit sei das Gesuch um Familiennachzug abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. 6.2 In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, die Feststellungen des SEM seien nicht richtig. Ihr Ehemann sei nicht in den Iran, sondern nach Indonesien geflüchtet. Er habe sie und ihre Kinder nicht freiwillig verlassen, sondern einzig wegen der Todesdrohungen vonseiten der Taliban. Aus Angst habe sie allen gesagt, dass sie keinen Kontakt mehr hätten und er in den Iran geflüchtet sei. Selbst ihren Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen, mit denen sie gemeinsam geflüchtet und im Bundesasylzentrum gewesen sei, habe sie nicht die Wahrheit gesagt. Da sie befürchtet habe, sie hätten sie als Lügnerin bezeichnet, wenn sie plötzlich in der Befragung die Wahrheit gesagt hätte, habe sie auch anlässlich der Personalienaufnahme gelogen und erklärt, sie und ihr Ehemann hätten seit 2016 keinen Kontakt mehr. Ihr Ehemann habe sich entgegen ihren Aussagen regelmässig bei ihr gemeldet. Seit er sich in Indonesien aufhalte, habe er sie ungefähr einmal pro Woche angerufen. Dazu habe er ihrem Bruder auf Facebook geschrieben und diesen gebeten, ihr zu sagen, dass sie online sein solle. Sodann hätten sie über Whatsapp telefoniert. Als Beweismittel könne sie nur einige Facebook-Nachrichten von ihrem Ehemann an ihren Bruder einreichen, weil sie das IPad, von dem aus sie telefoniert hätte, nicht mehr besitze.
D-5825/2022 7. 7.1 Der Anspruch auf Familienzusammenführung setzt voraus, dass die eheliche Beziehung unfreiwillig durch die Flucht getrennt wurde und seit dieser Trennung ununterbrochen Bestand hat. Dabei ist nicht der formelle Fortbestand der Ehe massgeblich, sondern es muss vielmehr eine echte, willentliche Bindung glaubhaft gemacht werden. Dies gelingt der Beschwerdeführerin vorliegend nicht. So brachte sie anlässlich der Personalienaufnahme gegenüber dem SEM auf Nachfrage unmissverständlich vor, dass sie von ihrem Ehemann zwar nicht geschieden sei, aber seit 2016 getrennt lebe und keinen Kontakt mehr zu ihm pflege (vgl. SEM-Akten, unpaginiertes Protokoll der Personalienaufnahme vom 3. September 2021, Ziff. 1.14, S. 3). Sie gab insbesondere in dieser Befragung an, sie seien seit sechs oder sieben Jahren getrennt. Dies würde allerdings bedeuten, dass sie bereits vor seiner angeblichen Flucht im Jahr 2016 getrennt gelebt haben müssten. Die Erklärung, wonach ihre damaligen Aussagen gelogen seien, vermag nicht zu überzeugen, zumal sie im Rahmen der Anhörung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ihre Aussagen vertraulich behandelt würden und sie ohne Furcht reden könne. Damit bestand entgegen ihrer Ansicht offensichtlich nicht die Gefahr, dass ihre Arbeitskolleginnen davon erfahren und sie entsprechend als Lügnerin entlarvt hätten. Der Beschwerdeführerin gelingt auch nicht darzulegen, dass sie nach der angeblich unfreiwilligen Trennung im Jahr 2016 regelmässig im Kontakt mit ihrem Ehemann stand und ihre Beziehung im Rahmen des ihr Möglichen weiterführte. Daran vermögen auch die eingereichten Chat-Verläufe nichts zu ändern, zumal sie keinen regelmässigen Kontakt belegen können. Auch der Einwand, es könnten keine weiteren Beweismittel eingereicht werden, da sie das IPad, von dem aus sie telefoniert hätte, nicht mehr besitze, ist als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Ohnehin wäre zu erwarten gewesen, dass sie bei einem ununterbrochenen, regelmässigen Kontakt über mehrere Jahre hinweg deutlich mehr Beweismittel hätte vorlegen können. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass auch der Ehemann, der gemäss Bestätigung des UNHCR-Büros in Indonesien am 27. Dezember 2017 dort als Flüchtling anerkannt wurde, sich seinerseits um den Nachzug der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder nach Indonesien hätte bemühen können. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin nicht überzeugend darlegen konnte, dass sie trotz dessen Ausreise aus Afghanistan bis heute ununterbrochen und fortdauernd eine enge (Familien-)Beziehung mit B._______ geführt hat. Es ist somit festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4
D-5825/2022 AsylG nicht erfüllt sind, weshalb das SEM das Gesuch um Einreisebewilligung und um Familienzusammenführung mit der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Nach Prüfung der Akten haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen ist. 9.2 Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5825/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann
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