Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5822/2014
Urteil v o m 2 1 . Oktober 2014 Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2014 / N (…).
D-5822/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger – seinen Heimatstaat eigenen Aussagen zufolge im Jahr 2013 verliess und via B._______ und C._______ nach Italien gelangte, von wo aus er am 23. Juni 2014 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 14. Juli 2014 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte, dass er dabei im Wesentlichen ausführte, in Italien kein Asylgesuch gestellt zu haben, er erfahren habe, dass viele seiner Landsleute dort auf der Strasse lebten, er dort kein menschenwürdiges Leben führen könne und gerne in der Schweiz bleiben möchte, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 – eröffnet am 8. Oktober 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, seine Beschwerde sei umfassend zu prüfen und das BFM sei zu veranlassen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
D-5822/2014 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
D-5822/2014 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im EVZ D._______ vom 14. Juli 2014 ausführte, er sei von C._______ herkommend auf dem Seeweg, wo er von der italienischen Küstenwache aufgegriffen worden sei, nach Italien gelangt, habe sich anschliessend ungefähr eine Woche in E._______ aufgehalten und sei danach illegal in die Schweiz eingereist (vgl. act. A3/12, S. 5 ff.), dass somit der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien von diesem unbestritten ist,
D-5822/2014 dass das BFM die italienischen Behörden am 24. Juli 2014 – somit innerhalb der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Monaten unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen anführt, Italien sei nicht zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens, da er von den italienischen Behörden weder je erfasst worden sei (Fingerabdrücke oder andere biometrische Daten) noch in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe, dass Italien lediglich als Transitland für seine Reise in sein "endgültiges Zielland" gedient habe, wobei die Organisation der Durchreise naturgemäss einige Tage in Anspruch genommen habe und ihm eine direkte Einreise in die Schweiz, beispielsweise auf dem Luftweg, aus organisatorischen Gründen (Aufhebung des Botschaftsasyls 2012) nicht möglich gewesen sei, dass der Umstand, wonach die italienischen Behörden auf die Anfrage des Dublin Office Switzerland nicht reagiert hätten, keinen Beweis dafür darstelle, dass Italien für sein Verfahren zuständig sei, da genauso gut die Uneinigkeit über die Zuständigkeit oder gar ein Kommunikationsproblem der Grund für die fehlende Antwort gewesen sein könnte, dass es im Weiteren hinlänglich bekannt sei, dass die italienischen Behörden mit dem gegenwärtigen Ansturm von Flüchtlingen überfordert seien, deshalb eine Abschiebung nach Italien nicht zumutbar sei, da dort die Aussicht auf ein Leben unter menschenwürdigen Umständen und auf ein faires Asylverfahren derzeit nicht gegeben sei, dass daher eine derart rigide Auslegung der Dubliner-Bestimmungen problematisch sei,
D-5822/2014 dass entgegen den im Schreiben des BFM aufgeführten Zusicherungen eine Aussicht auf Hilfe bei der Suche nach Unterkunft und Arbeit sowie auf Rechtssicherheit in Italien keinesfalls gewährleistet sei, was zahlreiche Berichte von vor Ort tätigen Flüchtlingsorganisationen sowie wegweisende Urteile von deutschen Gerichten zeigten, dass der Beschwerdeführer in der Hoffnung aus seinem Land geflüchtet sei, hier in der Schweiz Schutz zu bekommen, stattdessen drohe ihm die Abschiebung nach Italien und somit erneut die Gefahr von Willkür und existenzieller Not, dass der Umstand, der Beschwerdeführer sei von den italienischen Behörden nicht erkennungsdienstlich erfasst worden und dieser habe in Italien kein Asylgesuch eingereicht, nicht gegen die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens spricht (Art. 13 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
D-5822/2014 dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer aus den Beschwerdevorbringen, in Italien bestehe keine Aussicht auf ein faires Asylverfahren, die Rechtssicherheit sei nicht gewährleistet und es drohe Willkür, demnach nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe gehofft, in der Schweiz Schutz zu bekommen, unerheblich ist, dass in Bezug auf die möglichen Gründe für die fehlende Reaktion seitens der italienischen Behörden festzuhalten ist, dass gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO für den Fall, dass innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäss Absatz 1 beziehungsweise der Frist von einem Monat gemäss Absatz 6 keine Antwort erteilt wird, davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen,
D-5822/2014 dass die italienischen Behörden vorliegend innert Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen, weshalb das BFM gestützt auf Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zu Recht davon ausging, Italien sei mit der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens einverstanden, dass damit der konkrete Grund für die fehlende Reaktion – entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers – unerheblich ist, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5822/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: