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Bundesverwaltungsgericht 12.11.2009 D-5819/2006

12 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,254 mots·~31 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung IV D-5819/2006/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . November 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. B._______, geboren ... , und ihr Kind C._______, geboren ... , Staatsangehörige von Serbien sowie von Bosnien und Herzegowina, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5819/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 31. Januar 2006 – gemeinsam mit ihrem damaligen Lebenspartner A._______ und in Begleitung ihres gemeinsamen Sohnes – in der Schweiz ein Asylgesuch ein. In der Folge wurden sowohl die Beschwerdeführerin als auch A._______ vom BFM am ______ kurz befragt und am ______ einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört. Zu ihrer Person gab die Beschwerdeführerin an, sie stamme ursprünglich aus Bosnien und Herzegowina, sie sei eine bosnische Muslimin aus der Region von Srebrenica, wo ihr Vater während des Krieges verschollen sei, und sie habe sich von 1995 bis 2000 als Asylsuchende mit einer Duldung in Deutschland aufgehalten. Ihr damaliger Lebenspartner A._______ gab an, er stamme aus Serbien, er sei ein Roma aus der Provinz Vojvodina und er habe sich von 1996 bis 2000 als Asylsuchender mit einer Duldung in Deutschland aufgehalten. Die Beschwerdeführerin und A._______ führten im Weiteren übereinstimmend aus, sie hätten sich während ihres Aufenthalts in Deutschland kennengelernt und dort Ende 2000 nach Brauch geheiratet. Danach seien sie zusammen nach X._______, an den Herkunftsort von A._______ in Serbien gezogen. In diesem Zusammenhang merkten die Beschwerdeführerin und A._______ an, dass die Heirat der Beschwerdeführerin mit einem Nicht-Muslimen, einem Roma und zudem einem Mann aus Serbien im Falle der Beschwerdeführerin zu einem Bruch mit ihrer Familie respektive zu einer Verstossung durch ihre Mutter geführt habe. Zur Begründung ihres Asylgesuches machten die Beschwerdeführerin und A._______ übereinstimmend geltend, sie hätten im Oktober 2005 in X._______ einen schweren Übergriff erlebt, welcher sich insbesondere gegen die Beschwerdeführerin gerichtet habe. In diesem Zusammenhang führten sie zur Hauptsache das Folgende aus: Nach ihrer Übersiedlung nach X._______ sei es von Seiten der Bevölkerung gelegentlich zu Behelligungen der Beschwerdeführerin gekommen, namentlich zu verbalen Attacken und manchmal Handgreiflichkeiten. Dies habe seinen Grund darin gehabt, dass in X._______ viele serbische Flüchtlinge aus Bosnien lebten, welche die Beschwerdeführerin als bosnische Muslimin abgelehnt hätten. Demgegenüber habe A._______ in X._______, ausser einem Konflikt mit der Verkehrspoli- D-5819/2006 zei im Jahre 2001, keine ernsthaften Probleme gehabt. Nach ihrer Übersiedlung nach X._______ habe sich A._______ um eine Legalisierung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin bemüht. So habe er im Jahre 2001 für sie eine Einbürgerung beantragt, welche nach langem Warten im März 2005 erfolgt sei. Anschliessend habe er für sie die Ausstellung eines Passes beantragt, zwecks ordentlicher Anmeldung der Beschwerdeführerin auf der Gemeinde. Vor diesem Hintergrund – nachdem die Beschwerdeführerin Ende September 2005 den ihr endlich ausgestellten serbischen Pass auf dem örtlichen Polizeiposten habe abholen wollen – sei es schliesslich zu dem schweren Übergriff auf die Beschwerdeführerin gekommen. Nach dem Besuch der Beschwerdeführerin auf dem Polizeiposten seien sie des Abends von drei Polizisten an ihrem Wohnort aufgesucht worden. Zwei der Polizisten hätten A._______ geschlagen und ihn mit Handschellen gefesselt. Der dritte Polizist – ein serbischer Bosnien-Vertriebener, welcher in der Region von Srebrenica Angehörige verloren habe – habe daraufhin die Beschwerdeführerin vor den Augen ihres Mannes und ihres Kindes vergewaltigt. Der Mann habe sie aus Rache für den Verlust von Angehörigen im Krieg vergewaltigt und ihr anschliessend mit der Tötung ihres Kindes gedroht, falls sie jemandem von dem Vorfall berichten sollte. Vor diesem Hintergrund hätten sie sich nicht getraut, Anzeige zu erstatten, sondern seien aus Furcht vor weiteren Übergriffen ausgereist. B. Auf Anfrage des BFM hatte die zuständige deutsche Behörde bereits am 3. Februar 2006 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, und A._______, ein Staatsangehöriger von Serbien, in dem von ihnen geltend gemachten Zeitraum in Berlin registriert gewesen seien. Die Beschwerdeführerin sei am 23. November 1995 eingereist und am 14. Januar 2001 fortgezogen (vgl. act. A8). C. Mit Verfügung vom 20. Februar 2006 – eröffnet am gleichen Tag – lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Dabei führte das BFM zur Begründung seines Entscheides zur Hauptsache aus, dem geltend gemachten Vorfall komme keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu, da es sich beim Übergriff eines aus der Region von Srebrenica stammenden serbischen Polizisten lediglich um einen privaten Übergriff aus D-5819/2006 persönlichen Rachegefühlen gehandelt habe. Dieser Sachverhalt sei nicht dem serbischen Staat zuzurechnen, da solche Übergriffe von staatlicher Seite sanktioniert würden. In diesem Zusammenhang hielt das BFM dafür, dass es für die Beschwerdeführerin und A._______ sowohl möglich als auch zumutbar gewesen wäre, sich mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwalts gegen den geltend gemachten Übergriff zur Wehr zu setzen, was sie jedoch unterlassen hätten. Abschliessend erkannte das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Serbien als zulässig, zumutbar und möglich. D. Am 21. März 2006 reichten die Beschwerdeführerin und A._______ gegen den Entscheid des BFM bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein. In ihrer Eingabe beantragten sie zur Hauptsache die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um den Erlass der Verfahrenskosten sowie um das Einholen psychologischer Gutachten von Amtes wegen. Im Rahmen der Begründung ihrer Beschwerde erklärten sie den vorgebrachten Überfall durch einen serbischen Polizisten respektive die erlittene Vergewaltigung als flüchtlingsrechtlich relevantes Ereignis, wobei sie geltend machten, ein Schutzersuchen beim serbischen Staat wäre für sie persönlich weder zumutbar noch wirksam möglich gewesen. In ihren weiteren Ausführungen machten sie eine Traumatisierung insbesondere der Beschwerdeführerin durch das Erlebte geltend und erklärten den Wegweisungsvollzug als unzumutbar. E. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 30. März 2006 wurde dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. Für den Antrag auf weitere Abklärungen respektive auf Einholung eines psychologischen Gutachtens von Amtes wegen wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. F. In seiner Vernehmlassung vom 7. April 2006 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte – unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen – die Abweisung der Beschwerde. D-5819/2006 Die Vernehmlassung des BFM wurde der Beschwerdeführerin und A._______ am 13. April 2006 von der ARK zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 13. Juli 2006 wurde betreffend die Beschwerdeführerin der Bericht einer Fachperson für Psychologie zu den Akten gereicht. Im Bericht vom 4. Juli 2006 wird vorab über Erlebnisse der damals zehn- bis fünfzehnjährigen Beschwerdeführerin während des Bosnien-Krieges in den Jahren 1991 bis 1995 berichtet, namentlich über ihre Betroffenheit von den Massakern von Srebrenica, wo sie nächste Angehörige verloren habe (ihren Vater und ihren Grossvater), sowie über erstandene Lagerhaft, während welcher sie Zeugin von Gewaltakten geworden sei und während welcher ihre Grossmutter verhungert sei. Unter Verweis ferner auf die 2005 erlittene Vergewaltigung durch einen serbischen Polizisten wurde auf eine schwerwiegende Traumatisierung geschlossen, welche seit der erlittenen Vergewaltigung auch somatische Beschwerden und zeitweise eine latente Suizidalität zur Folge habe. Daneben wurde die Verstossung der Beschwerdeführerin durch ihre Mutter angesprochen, da die Beschwerdeführerin einen katholischen Roma aus Serbien geheiratet habe. H. Mit Eingabe vom 4. Juni 2007 setzte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht davon in Kenntnis, dass sie im Moment getrennt von ihrem Ehemann (respektive Lebenspartner) bei ihren Schwiegereltern lebe. In ihrer Eingabe berichtete sie ferner über die Auffindung der Leiche ihres im Krieg verschollenen Vaters in einem Massengrab aus der Zeit des Bosnien-Krieges. In diesem Zusammenhang reichte sie Fotos der exhumierten Leiche ihres Vaters sowie verschiedene fremdsprachige Unterlagen nach. I. Am 17. August 2007 lud das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin und A._______ mittels zweier separater Zwischenverfügungen ein, sich innert Frist zur Frage einer allfälligen Trennung ihres Beschwerdeverfahrens zu äussern. Diese Einladung erging, da aufgrund der Akten davon auszugehen war, A._______ habe sich endgültig von der Beschwerdeführerin getrennt; laut einer Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde hatte er am 26. Juli 2007 eine ... Staatsangehörige geheiratet, welche in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung D-5819/2006 verfügt, und demnach Abstand von der bis dahin geltend gemachten Heirat nach Brauch genommen. Die Beschwerdeführerin stimmte mit Eingabe vom 29. August 2007 einer Trennung des Beschwerdeverfahrens ausdrücklich zu, wobei sie beantragte, der gemeinsame Sohn sei ihrem Verfahren zuzuordnen. Innert der ihm angesetzten Frist sprach sich A._______ nicht gegen eine Trennung des Verfahrens aus, sondern äusserte sich einzig zum weiteren Fortgang seines Verfahrens. J. Mit Eingabe vom 29. Februar 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin um einen möglichst baldigen Abschluss des Verfahrens, wobei sie auf eine angespannte psychische Verfassung sowie eine fortdauernde psychologische Behandlung verwies. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2008 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes vom Verfahren von A._______ getrennt. Gleichzeitig wurde das BFM eingeladen, sich im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels zu den faktisch veränderten familiären Verhältnissen sowie zu den Beweismitteln betreffend eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin zu äussern. K. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hob das BFM den angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges wiedererwägungsweise auf und ordnete mit Verfügung vom 2. April 2008 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes an. Dabei hielt das BFM in seiner Verfügung vorab fest, dass die Beschwerdeführerin selbst dann von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen wäre, wenn sie (bezogen auf Serbien) die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde, da sie als Doppelbürgerin in Bosnien und Herzegowina um Schutz nachsuchen könne. In Würdigung aller Umstände werde vom Vollzug der Wegweisung jedoch abgesehen, da ein solcher im heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei. L. Nachdem das BFM hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges auf den angefochtenen Entscheid zurückgekommen war, wurde die Beschwerdeführerin am 2. April 2008 vom Bundesverwaltungsgericht eingeladen, sich zur Frage eines allfälligen Beschwerderückzuges zu D-5819/2006 äussern. Die ihr angesetzte Frist zur Stellungnahme liess die Beschwerdeführerin unbenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). 2. Die ARK hat im Rahmen der Zwischenverfügung vom 30. März 2006 für den Antrag auf weitere Abklärungen respektive auf Einholung eines psychologischen Gutachtens von Amtes wegen auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Aktenlage – nachdem der Bericht einer Fachperson für Psychologie vom 4. Juli 2006 nachgereicht wurde, in welchem zwar kurz, jedoch hinreichend nachvollziehbar über massgebliche Ereignisse im Leben der Beschwerdeführerin berichtet wird und deren Auswirkungen auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beschrieben werden – kann auf das beantragte Einholen eines psychologischen Gutachtens von Amtes wegen verzichtet werden. Wie nachfolgend auf- D-5819/2006 gezeigt, erscheint der entscheidrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der vorliegenden Akten als hinreichend erstellt, womit es keiner weiteren Abklärungen von Amtes wegen bedarf. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Vor der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts hinsichtlich der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz ist zu prüfen, ob von der Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen ausgegangen werden kann. Zwar hat sich diesbezüglich weder die Vorinstanz noch die Beschwerdeführerin einlässlich geäussert, vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen bedarf es dazu jedoch klärender Feststellungen. Dabei ist nicht nur auf die Gründe einzugehen, welche zur Ausreise aus Serbien geführt haben sollen, sondern auch auf die vorhandenen Angaben betreffend Bosnien und Herzegowina, also die Gründe, welche die Beschwerdeführerin im Jahre 1995 zum Verlassen ihres ursprünglichen Heimatstaates bewogen hatten. D-5819/2006 4.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatze zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung nach Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 [mit weiteren Hinweisen]). 4.2 Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Grund für ihre Ausreise aus Serbien – der geltend gemachte Überfall von drei serbischen Polizisten und die vorgebrachte Vergewaltigung, begangen durch einen der Männer – insgesamt als glaubhaft zu erachten sind. In erster Linie anlässlich der Kurzbefragung beschrieb die Beschwerdeführerin in klaren Bildern, wie es – nach einem zufälligen Zusammentreffen mit dem späteren Vergewaltiger auf dem örtlichen Polizeiposten – bei ihr zuhause zum geltend gemachten Überfall durch drei Polizisten kam, und dabei insbesondere das Verhalten ihres Vergewaltigers, ein ehemaliger Bosnien-Vertriebener, namentlich seine an die Beschwerdeführerin gerichteten Vorwürfe, wonach der Täter die Vergewaltigung als Bestrafung der Beschwerdeführerin für von ihm erlittene Verluste im Krieg verstanden D-5819/2006 haben wollte. Im Zentrum der Beschreibungen der Beschwerdeführerin stand ferner ihr Kind, welches durch den Überfall aufgeweckt und eingeschüchtert worden sei und schliesslich geschrien habe, bis es keine Luft mehr bekommen habe. Die erkennbare Fokussierung der Beschreibungen auf die eigene, offenbar nicht abwendbare Bedrohung, sowie auf der Bedrohung ihres Kindes macht plausibel, dass die Beschwerdeführerin nicht angeben konnte, was genau während des Vorfalls mit ihrem Partner geschah. Vor dem Hintergrund der Intensität der Schilderungen anlässlich der Kurzbefragung fällt auf, dass anlässlich der eigentlichen Anhörung – welche von einem Frauenteam durchgeführt wurde – von Seiten der Vorinstanz weitgehend darauf verzichtet wurde, nochmals im Detail auf die vorgebrachte Vergewaltigung einzugehen. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung wurde vorab die seitherige Verfassung der Beschwerdeführerin ergründet, wobei sie in nachvollziehbarer Weise Beschwerden sowohl physischer als auch psychischer Natur seit der Vergewaltigung schilderte. Anzumerken bleibt ferner, dass nicht nur die Beschwerdeführerin selbst, sondern auch ihr damaliger Lebenspartner in dichter Weise und gekennzeichnet von einer grossen persönlichen Betroffenheit sowohl über den Überfall und die Vergewaltigung als auch über die nachfolgenden psychischen und physischen Beschwerden der Beschwerdeführerin berichtet hatte. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2005 von drei serbischen Polizisten an ihrem Wohnort aufgesucht und dort von einem der Männer vor den Augen ihres Lebenspartners und in Anwesenheit ihres Kleinkindes im geltend gemachten Zusammenhang respektive aus den von ihr geschilderten Gründen – aus Sicht des Täters im Sinne einer Bestrafung der aus Bosnien und Herzegowina stammenden Beschwerdeführerin – vergewaltigt wurde. Aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, aber auch in der Verfügung vom 2. April 2008 ist zu schliessen, dass dieser Sachverhalt auch von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen wird. 4.3 Zu den Gründen für ihre vormalige Ausreise aus Bosnien und Herzegowina wurde die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nur am Rande befragt. Aufgrund der vorhandenen Angaben ist indes mit hinreichender Bestimmtheit davon auszugehen, dass sie eine bosnische Muslimin ist, aus der Region von Srebrenica stammt und sich – als damals zehn- bis fünfzehnjähriges Kind – während praktisch der D-5819/2006 gesamten Kriegszeit in ihrer Heimat aufgehalten hat. Aufgrund der aus Deutschland erhaltenen Angaben ist erstellt, dass sie zu Ende des Krieges – mithin noch vor dem Friedensabkommen von Dayton vom 14. Dezember 1995 – nach Deutschland gelangte, wo sie vom 23. November 1995 bis zum 14. Januar 2001 behördlich registriert war. Aus dem Empfangsstellenprotokoll geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auf Fragen betreffend ihre ursprüngliche Heimat und nach dort verbliebenen Verwandten sehr emotional reagierte. Sie gab diesbezüglich an, sie habe den gesamten Krieg erlebt, im Juli 2005 seien die Leichen ihres Grossvaters und eines Onkels in einem Massengrab gefunden worden und ihr Vater, welchen sie 1995 das letzte Mal gesehen habe, sei weiterhin verschollen. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung ging die Beschwerdeführerin gleich zu Beginn kurz auf ihre Erlebnisse im Bosnien-Krieg ein. Dabei gab sie an, sie sei als Kind im Krieg gewesen, sie habe ihren Vater, ihren Grossvater und ihren Onkel verloren und sie habe im Krieg alles gesehen: Tote und das Töten und auch Vergewaltigungen, so sei vor ihren Augen eine 18-jährige Frau vergewaltigt worden. Der Umfang der Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend ihrer Kriegserlebnisse muss zwar als begrenzt bezeichnet werden, die vorhandenen Schilderungen erscheinen indes als unverstellt, in knappen Worten auf das Wesentliche reduziert und lassen erkennen, dass der Bericht über ihre Kriegserlebnisse für die Beschwerdeführerin sehr belastend war. Im nachgereichten Bericht einer Fachperson für Psychologie vom 4. Juli 2006 wird auf die erstandene Lagerhaft verwiesen, während welcher die Beschwerdeführerin Zeugin von Gewaltakten geworden und während welcher ihre Grossmutter verhungert sei. Am 4. Juni 2007 reichte die Beschwerdeführerin schliesslich Beweismittel betreffend die Ermordung ihres Vaters am 12. Juli 1995 (Datum des Anfangs der Massaker von Srebrenica) respektive betreffend die im Frühjahr 2007 erfolgte Auffindung seiner Leiche in einem Massengrab nach. Die Angaben und Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Erlebnissen während des Bosnien-Krieges liessen sich mit Sicherheit weiter vertiefen, wozu es jedoch einer ergänzenden Anhörung bedürfte. Allerdings lassen die bereits vorhandenen Akten mit hinreichender Sicherheit schliessen, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Kindheit respektive frühen Jugend vom Krieg und dessen Folgen unmittelbar und in erheblichem Ausmass betroffen war. Namentlich ist davon auszugehen, dass es sich bei ihr um ein Opfer der Verfolgung durch die serbischen Truppen in Srebrenica handelt, und D-5819/2006 sie im Krieg nicht nur ihren Vater und Grossvater verlor, sondern in ihrer frühen Jugend selbst direkte Nachteile erlitt, insbesondere indem sie als bosnische Muslimin Lagerhaft erstehen musste, und auch unmittelbar Zeugin von Gewaltakten wurde. Unter Berücksichtigung der bereits festgestellten Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen zu der von ihr geltend gemachten Hauptsache (vgl. oben) besteht schliesslich kein Anlass zur Annahme, dass sie abweichend davon betreffend ihre Kindheits- und Jugenderlebnisse in Srebrenica unzutreffende Ausführungen gemacht hätte. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zum einen glaubhaft über im Herbst 2005 in Serbien erlittene Nachstellungen berichtet hat und dass zum andern von einer unmittelbaren und erheblichen Betroffenheit durch den Krieg in Bosnien und Herzegowina in den Jahren 1991 bis 1995 auszugehen ist. Bei dieser Sachlage ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erlebnisse in Serbien, aber auch ihrer Erlebnisse in Bosnien und Herzegowina, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. 5. 5.1 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Danach ist nichtstaatliche Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- D-5819/2006 und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2 S. 202f.; EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f.). 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklicht. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung ernsthafter Nachteile im Sinne des Asylgesetzes vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. 5.3 Die Asylgewährung dient nicht dem Ausgleich vergangener Unbill, sondern soll Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung bieten (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 127). Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss daher sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und dort zitierte Urteile). Demnach sind Verbesserungen der Situation im Verfolgerstaat beachtlich. Gegenüber Personen, die bereits einmal asylrelevante Verfolgung erlitten haben, ist jedoch mit günstigen Prognosen Zurückhaltung zu üben, die Verhältnisse müssen sich für die ein Asylgesuch stellende Person wesentlich zu ihren Gunsten verändert haben und diese Änderungen müssen als ernsthaft und dauerhaft erscheinen (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 129 f.). 5.4 Ferner setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates – oder auch in einem anderen, für sie zuständigen Staat – in Schutz bringen kann. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes D-5819/2006 (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201) ist eine Schutzgewährung durch ein Asylland nämlich dann nicht (oder nicht mehr) erforderlich, wenn ein anderer Staat, insbesondere der Heimatstaat, zur Schutzgewährung verpflichtet ist. Damit schliesst sich eine Asylgewährung durch die Schweiz im Regelfall aus, wenn eine asylsuchende Person über eine doppelte Staatsangehörigkeit verfügt. Hat sie in einem ihrer beiden Heimatstaaten Verfolgung erlitten, kann sie sich aber in ihren anderen Heimatstaat begeben, wo ihr keine Verfolgung droht, so bedarf es keiner asylrechtlichen Schutzgewährung durch die Schweiz. 6. 6.1 Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels, in seiner Verfügung vom 2. April 2008, hat das BFM – im Sinne der vorstehenden Erwägung – auf die Möglichkeit einer Schutzgewährung durch Bosnien und Herzegowina verwiesen, also den ursprünglichen Heimatstaat der Beschwerdeführerin. Dabei führt das BFM namentlich an, alleine das Vorliegen der in Art. 3 AsylG genannten Voraussetzungen genüge nicht, sondern es müsse auch feststehen, dass sich die Beschwerdeführerin landesweit in einer ausweglosen Situation befinde. Im Fall der Beschwerdeführerin bedeute dies, dass sie – auch wenn sie (bezogen auf Serbien) die in Art. 3 AsylG explizit genannten Voraussetzungen erfüllen würde – von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen wäre, da sie als Doppelbürgerin in Bosnien und Herzegowina um Schutz nachsuchen könne. Da die Beschwerdeführerin soweit ersichtlich über eine doppelte Staatsangehörigkeit verfügt, erscheint dieser Ansatz – zumindest auf den ersten Blick – als durchaus plausibel. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage bedarf es indes betreffend beide Heimatstaaten einer Prüfung der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz ihrer Vorbringen. Diese Prüfung wird notwendig, da im Falle der Beschwerdeführerin nicht nur glaubhafte Hinweise auf in Serbien erlittene Nachstellungen gegeben sind, sondern davon auszugehen ist, sie habe auch in Bosnien und Herzegowina Verfolgung erlitten und sie sei nach ihrer Ausreise nie mehr in ihre ursprüngliche Heimat zurückgekehrt. 6.2 Im Falle der aus Srebrenica stammenden Beschwerdeführerin ist – wie vorstehend aufgezeigt – davon auszugehen, dass sie in den Jahren 1991 bis 1995 in erheblichem Ausmass vom Krieg in Bosnien und Herzegowina betroffen war. Gemäss der nach wie vor zur Anwendung gelangenden Rechtsprechung der Asylbehörden war die muslimische D-5819/2006 Bevölkerung in Srebrenica im Sommer 1995 einer Kollektivverfolgung ausgesetzt. Die Geschehnisse, welche diese vom 11. Juli 2005 an erleiden musste, können nicht den „gewöhnlichen“ Folgen eines Krieges gleichgesetzt werden. Vielmehr erfüllen sie in Bezug auf Intensität, Motiv und Urheberschaft die gesetzlichen Erfordernisse von „ernsthaften Nachteilen“ im Sinne von Art. 3 AsylG. Da die Verfolgung durch die serbischen Truppen auf systematische, organisierte und massive Weise verübt wurde und sie sich unterschiedslos gegen jeden Muslimen oder jede Muslimin im betreffenden Gebiet richtete, kommt ihr kollektiver Charakter zu (vgl. dazu EMARK 1997 Nr. 14). Aufgrund der vorliegenden Angaben ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin Opfer dieser Kollektivverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geworden ist. Bei dieser Sachlage hat sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Bosnien und Herzegowina – welche noch vor dem Friedensabkommen von Dayton vom 14. Dezember 1995 erfolgte – die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, zumal zu diesem Zeitpunkt nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen war (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 2 E. 9a und 9b S. 23 f. [mit weiteren Hinweisen]). Zwar haben sich die Verhältnisse in Bosnien und Herzegowina seit der Ausreise der Beschwerdeführerin massgeblich verändert, weshalb zum heutigen Zeitpunkt kein Anlass zur Annahme mehr besteht, sie hätte dort aufgrund ihrer ethnischen Herkunft als bosnische Muslimin Verfolgung zu gewärtigen. Allerdings kann sich auf „zwingende Gründe“ berufen, wer aufgrund von Erlebnissen extremer Gewalt unter einem Langzeit-Trauma leidet, welches ihre Rückkehr ins Heimatland aus psychischen Gründen nicht zumutbar erscheinen lässt. Das Bestehen eines solchen Traumas ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung festzustellen, wobei für die Überlebenden von Srebrenica vom objektiv zutiefst traumatisierenden Charakter dieser Erlebnisse auszugehen und deshalb im Zweifelsfall ein Trauma zu vermuten ist (vgl dazu EMARK 1997 Nr. 14 Erw. 6c). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein Opfer der Gräueltaten in Srebrenica, sie hat nahe Verwandte verloren, Lagerhaft erlebt und wurde Zeugin von extremen Gewaltakten. Ausserdem ist sie seit ihrer Flucht im Jahre 1995 nie mehr in ihren Heimatstaat zurückgekehrt. Aufgrund der Anhörungsprotokolle sowie unter Berücksichtigung des Berichts vom 4. Juli 2007 ist zu schliessen, dass sie von ihren Erlebnissen schwer gezeichnet ist, mithin im Resultat von einer schwerwiegenden Traumatisierung auszugehen ist. Dabei lässt sich eine klare Trennung, inwiefern das Trauma von den Erlebnissen im Krieg und inwiefern es von denjenigen in Serbien herrührt, D-5819/2006 zwar nicht vornehmen. Aus den Akten wird jedoch deutlich, dass bereits die extremen Gewalterlebnisse in Srebrenica schwere Spuren hinterlassen haben und die Vergewaltigung in Serbien, die im Übrigen direkt mit dem Krieg im Zusammenhang stand, das Trauma noch zusätzlich verstärkte. Die Beschwerdeführerin weist damit ein Profil auf, welches eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nach Wegfall der ursprünglichen Verfolgungssituation rechtfertigt, da ihr das Vorhandensein zwingender Gründe (raisons impérieuses) im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 der FK zuzubilligen sind, die eine Rückkehr ins Heimatland trotz der veränderten Situation aus psychologischen Gründen unmöglich erscheinen lassen (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 21 E. 6b [aa] S. 199, sowie EMARK 1997 Nr. 14 E. 6c S. 119 ff.). Die Beschwerdeführerin erfüllt somit betreffend Bosnien und Herzegowina weiterhin die Flüchtlingseigenschaft. 6.3 Der Beschwerdeführerin kann bei dieser Sachlage nicht unter Verweis auf ihren ursprünglichen Heimatstaat das Vorliegen einer Ausweichmöglichkeit entgegengehalten werden, welche eine Asylgewährung von vornherein ausschliessen würde. Es ist daher im Folgenden zu klären, ob auch den für Serbien geltend gemachten Nachstellungen flüchtlingsrechtliche Relevanz zuzumessen ist. 6.4 Im angefochtenen Entscheid ist das BFM zum Schluss gelangt, dem Ereignis von Anfang Oktober 2005 komme keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu, da es sich bei der vorgebrachten Vergewaltigung de facto um einen privaten Racheakt gehandelt habe, welcher nicht dem Staat zuzurechnen sei. Dabei erklärte das BFM, ein Schutzersuchen beim serbischen Staat wäre für die Beschwerdeführerin sowohl möglich als auch zumutbar gewesen. Die Beschwerdeführerin andererseits hielt in ihrer Beschwerde dafür, der Übergriff sei durchaus dem serbischen Staat zuzurechnen, da daran mehrere uniformierte Polizisten beteiligt gewesen seien, womit die Handlungen im Wissen der Behörden erfolgt seien. In diesem Zusammenhang erklärte sie ihre im Empfangsstellenprotokoll verzeichnete subjektive Schilderung der Sache, nämlich dass der Vergewaltiger aus persönlicher Rache gehandelt habe, als nicht ausschlaggebend. Unter Verweis auf ihren ethnischen Hintergrund sowie die in Serbien herrschenden Zustände bestritt sie im Weiteren, dass für sie eine zumutbare und auch tatsächlich wirksame Möglichkeit bestanden hätte, sich beim serbischen Staat um Schutz zu bemühen. D-5819/2006 Von ihrer ursprünglichen Würdigung der Sache – mangelnde flüchtlingsrechtliche Relevanz des Vorfalls – hat die Vorinstanz zumindest im Ansatz Abstand genommen, indem sie in ihrer Verfügung vom 2. April 2008 zur Hauptsache Überlegungen betreffend die Möglichkeit einer Schutzgewährung durch Bosnien und Herzegowina anstellt, sollte die Beschwerdeführerin bezogen auf Serbien die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 6.5 Gemäss den als glaubhaft erkannten Gesuchsvorbringen wurden die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Lebenspartner im Oktober 2005 an ihrem Wohnort von drei serbischen Polizisten überfallen und die Beschwerdeführerin von einem der Männer, einem serbischen Bosnien-Vertriebenen, vor den Augen ihres Lebenspartners und in Anwesenheit ihres Kleinkindes vergewaltigt. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass dieses Ereignis vom Vergewaltiger initiiert wurde, welcher seine Tat als Bestrafung der aus Bosnien und Herzegowina stammenden muslimischen Beschwerdeführerin respektive als Ausgleich für von ihm erlittene persönliche Verluste im Bosnien-Krieg verstanden haben wollte. Dieses Ereignis ist – im Lichte der seit Juni 2006 zu beachtenden Schutztheorie – ohne Zweifel als flüchtlingsrechtlich relevant zu erkennen. 6.5.1 Der Übergriff erfolgte zwar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit alleine aus privatem Rachedurst, dem Übergriff lag jedoch zweifelsohne ein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde, wollte doch der Täter die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit gezielt verletzen und erniedrigen. Es ist als erstellt zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin deshalb zum Opfer wurde, weil sie eine bosnische Muslimin aus Srebrenica ist. Das Ereignis ist schliesslich auch als von relevanter Intensität zu erkennen. Der Überfall und die gezielte Vergewaltigung stellten einen massiven Übergriff auf Leib und Leben der Beschwerdeführerin dar. 6.5.2 Dem Überfall vom Oktober 2005 kommt demnach im Hinblick auf Gezieltheit, Motiv und Intensität flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Ob der Täter dabei als privater Dritter oder als staatlicher Angestellter vorging, kann letztlich offen bleiben. Anzumerken ist jedoch, dass der Täter zwar aus persönlichen Rachegefühlen heraus, aber immerhin in Uniform und in Begleitung weiterer Polizisten auftrat, weshalb zumindest von amtsmissbräuchlichem Vorgehen eines Beamten auszugehen ist. Im Rahmen der Schutztheorie stellt sich damit insbesondere die D-5819/2006 Frage, ob sich die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen erfolgreich gegen die Übergriffe hätte zur Wehr setzen können. Diese Frage wurde von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bejaht, während sich diesbezüglich allerdings in der Verfügung vom 2. April 2008 (teilweise Wiedererwägung des Entscheides vom 20. Februar 2006) keine klare Stellungnahme mehr entnehmen lässt. Im Falle der Beschwerdeführerin ist indes nicht davon auszugehen, dass für sie nach dem Überfall vom Oktober 2005 ein an die serbischen Behörden gerichtetes Schutzersuchen wirksam möglich und für sie auch zumutbar gewesen wäre. Aufgrund ihres ethnischen Hintergrundes – als bosnische Muslimin in Serbien – dürfte sie faktisch kaum über die Möglichkeit verfügt haben, bei den serbischen Sicherheits- und Justizbehörden tatsächlich wirksame Unterstützung gegen ihre Verfolger – eine Gruppe von serbischen Polizisten – zu erhalten. Beispielsweise hatte es vorgängig nur schon Jahre gedauert, bis der Beschwerdeführerin von den zuständigen Behörden die serbische Staatsangehörigkeit überhaupt zuerkannt worden war, obwohl sie darauf soweit ersichtlich einen Anspruch hatte. So erscheint es mehr als fraglich, ob in ihrem Fall die serbischen Polizei- und Justizbehörden willens gewesen wären, den erfolgten Übergriff dreier Männer im Polizeidienst zu verfolgen und zu ahnden. Auch hätte sich die Beschwerdeführerin nicht darauf verlassen können, genügend Schutz vor allfälligen weiteren Verfolgungsmassnahmen, namentlich Retorsionsmassnahmen während eines laufenden Strafverfahrens, zu bekommen. Die Polizisten hatten gedroht, sie und ihr Kind umzubringen, sollte sie den Übergriff melden – eine Drohung, die die Beschwerdeführerin durchaus ernst nehmen musste. Unter den gegebenen Umständen war es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, sich um staatlichen Schutz zu bemühen. 6.5.3 Weiter stellt sich die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin in einem anderen Landesteil hätte in Sicherheit bringen können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aus Rache für die Übergriffe auf Serben während des Bosnienkrieges angegriffen wurde. Zwar wurde die Beschwerdeführerin von ihrem Angreifer als Racheopfer nur zufällig ausgewählt, von einer regional beschränkten Gefahr kann jedoch nicht gesprochen werden, leben doch vertriebene Serben aus Bosnien in allen Landesteilen. Die Beschwerdeführerin hätte demnach aufgrund des bereits Erlebten überall in Serbien begründete Furcht vor erneuten asylrechtlich relevanten Übergriffen. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführerin D-5819/2006 nicht vorgehalten werden, sie hätte sich in einer anderen Gegend in Sicherheit bringen können. 6.5.4 Bezüglich noch bestehender Aktualität ist festzustellen, dass der Vorfall vom Oktober 2005 bereits vier Jahre zurückliegt. Trotz des Zeitablaufs ist jedoch vorliegend die subjektive Furcht der Beschwerdeführerin auch objektiv begründet. Bei Personen, die bereits asylrechtlich relevante Vorverfolgung erlebt haben, ist mit einer günstigen Prognose für die Zukunft Zurückhaltung zu üben; es müsste eine wesentliche und dauerhafte Veränderung vorliegen. Von einer solchen kann in casu jedoch nicht gesprochen werden. Es sei zunächst daran erinnert, dass der Täter seine Rache über zehn Jahre nach Kriegsende genommen hat, allein deshalb, weil die Beschwerdeführerin eine aus Srebrenica stammende Muslimin ist. Auch heute noch leben zahlreiche aus Bosnien vertriebene Serben in Serbien, weshalb die Gefahr eines erneuten Racheaktes in keiner Weise gebannt scheint. Spannungen zwischen Serben und bosnischen Muslimen sind auch aus heutiger Sicht noch virulent. Sodann könnte sich die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Religion, Ethnie und Herkunft nur mit Mühe um staatlichen Schutz bemühen. Sie steht als bosnische Muslimin in Serbien landesweit ausserhalb der gesellschaftlichen Strukturen und kann sich auch nicht auf Familienangehörige stützen, zumal sie sich inzwischen von ihrem serbischen Mann getrennt hat. Alleine der Umstand, dass in Serbien bezüglich der Schutzinfrastruktur durchaus eine gewisse Verbesserung festzustellen ist, namentlich etwa für Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma, vermag im Falle der Beschwerdeführerin – welche als bosnische Muslimin ausserhalb jeder serbischen Struktur steht – keinen anderen Schluss zu rechtfertigen. Für die Beschwerdeführerin, welche aufgrund ihrer ethnischen Herkunft in Serbien asylrelevante Verfolgung erlitten hat, kann diesen Erwägungen gemäss nicht von einer ernsthaften und dauerhaften Veränderung der Lage gesprochen werden, so dass ihre subjektive Furcht vor Verfolgung als nicht mehr begründet erscheinen würde. Bei dieser Sachlage erfüllt die Beschwerdeführerin auch betreffend Serbien die Flüchtlingseigenschaft. 7. 7.1 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerin sowohl bezogen auf Serbien als auch bezogen auf Bosnien und Herzegowina die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt und demnach als Flüchtling anzuerkennen ist. Nachdem sich aus den D-5819/2006 Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass ein Asylausschlussgrund (im Sinne von Art. 53 AsylG) bestehen könnte, ist ihr Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG). Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin ist in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter einzubeziehen und es ist ihm ebenfalls Asyl zu gewähren (Art. 51 Abs. 1 AsylG). 7.2 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 20. Februar 2006 aufzuheben und das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit sich die Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten als gegenstandslos erweist. 8.2 Nachdem aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, der nicht vertretenen Beschwerdeführerin seien durch das Verfahren relevante Kosten entstanden, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. dazu Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5819/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 20. Februar 2006 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: im Original vorgelegte Unterlagen betreffend den Tod des Vaters [zwei Farbfotos und Todesschein]) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - ... (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand: Seite 21

D-5819/2006 — Bundesverwaltungsgericht 12.11.2009 D-5819/2006 — Swissrulings