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Bundesverwaltungsgericht 30.09.2016 D-5817/2016

30 septembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,973 mots·~15 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. September 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5817/2016

Urteil v o m 3 0 . September 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Karin Fischli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Gambia, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. September 2016 / N (…).

D-5817/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und geltend machte, er sei minderjährig, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 8. September 2014 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ (Befragung zur Person [BzP]) am 11. August 2016 in Bezug auf seine Reiseroute im Wesentlichen geltend machte, er sei (…) 2014 von C._______ nach D._______ (Senegal) gefahren, von wo aus er nach E._______ (Senegal) und schliesslich via Mali, Burkina Faso und Niger nach Libyen gelangt sei, dass er im (…) 2014 auf einem Boot nach F._______ (Italien) gefahren sei, worauf er nach G._______ verlegt worden sei, wo er in einer Unterkunft gewohnt und die Schule besucht habe, dass er (…) 2016 nach einem Problem vor Ort mehrmals versucht habe, in die Schweiz einzureisen, wobei einer seiner Versuche ihn nach Deutschland geführt haben solle, von wo aus er jedoch wieder zurück nach Italien gelangt sei, dass er schliesslich am 22. Juli 2016 in die Schweiz eingereist sei, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Anschluss an die BzP das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte, dass der Beschwerdeführer angab, er sei dort aus dem Camp rausgeworfen worden und habe keine Unterkunft mehr, dass ihm die Italiener zudem, als er von H._______ (Schweiz) nach Italien zurückgeschickt worden sei, gesagt hätten, er könne gehen, falls er wolle, da er in Italien keine Bleibe mehr habe, dass er nach seiner Rückkehr nach Italien in I._______ gewesen sei und in einem Park gelebt habe, da er keine andere Unterkunft mehr gehabt habe,

D-5817/2016 dass der Beschwerdeführer ferner in der Nachbefragung des SEM zum Gesundheitszustand am 11. August 2016 (vgl. Akten SEM A13) ausführte, er würde manchmal an (…) leiden, wobei er nicht wisse warum genau, dass ihm ein Arzt diesbezüglich geraten habe, untersuchen zu lassen, ob diese Anfälle mit einer allfälligen (…) zu tun haben könnten, dass er als Kind tatsächlich eine (…) erlitten habe, (…), dass er aktuell keine Medikamente dagegen nehme, früher aber traditionelle afrikanische Medizin aus Baumrinde und Blättern genommen habe, dass er wegen der (…) in Italien auch bei einem Arzt gewesen sei, da er sich (…) habe röntgen lassen wollen, um die Ursache der Beschwerden zu finden, dass er auch um eine solche Untersuchung machen zu lassen in die Schweiz gekommen sei, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer gleichentags darüber informierte, dass und weshalb er – entgegen seiner Angabe – als volljährige Person behandelt werde, und ihm das rechtliche Gehör dazu gewährte (vgl. Akten SEM A14), dass das SEM gestützt auf das Resultat des Abgleichs der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank und Art. 18 Abs. 1 Bst. b Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III- VO) die italienischen Behörden am 24. August 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen innert der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, jedoch am 12. September 2016 nachträglich explizit zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 8. September 2016 – versandt am 15. August 2016 und eröffnet am 18. September 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den

D-5817/2016 Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2016 (Poststempel: 21. September 2016) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung vom 8. September 2016 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass die Instruktionsrichterin mit Telefax-Verfügung vom 23. September 2016 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,

D-5817/2016 wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien anzuwenden sind, wogegen im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-

D-5817/2016 rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 8. September 2014 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die italienischen Behörden am 24. August 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die italienischen Behörden überdies dem Gesuch um Übernahme am 12. September 2016 noch explizit zustimmten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen einwendet, er könne nicht nach Italien zurückkehren, da sich Italien nicht um

D-5817/2016 die Asylsuchenden kümmere, denn wenn man einmal registriert sei, werde man sich selbst überlassen – es gäbe weder eine Arbeitsbewilligung noch ein Recht auf Taschengeld, dass er sodann nicht gearbeitet und auch keine Bekanntschaften oder Beziehungen habe, dass man ferner, wenn man das Land nicht freiwillig verlasse, von der Polizei wieder in sein Heimatland zurückgeschafft werden könne, was für ihn ein Risiko und auch sehr bedauernswert wäre, da er den Weg über das Mittelmeer auf sich genommen habe, dass der Beschwerdeführer in Italien weder persönlichen Frieden, Freiheit, Ruhe noch Sicherheit empfinde, dass er ausserdem bereits vor seiner Einreise in die Schweiz draussen habe campieren und schlafen müssen, da er nicht mehr in das Camp habe zurückkehren können, wo er vorher gewesen sei, da es nach einem Verlassen des Camps nicht mehr erlaubt sei, zurückzukehren, dass er sodann bei einer Rückkehr nach Italien auf der Strasse schlafen müsste, wie viele andere Menschen auch, dass – wie nachfolgend aufgeführt wird – weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern und auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass zunächst festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass zwar gewisse Schwierigkeiten der italienischen Behörden im Umgang mit Asylsuchenden bestehen, es indessen keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren in Italien würde systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,

D-5817/2016 dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil Tarakhel bezüglich Italien keine systematischen Mängel feststellte und insbesondere ausführte, die heutige Lage Italiens sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09) vergleichbar (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, § 114 f. und § 120), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass im Falle des Beschwerdeführers – eines jungen Mannes ohne familiäre Verpflichtungen – davon ausgegangen werden darf, er sei in der Lage, in Italien eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, da es sich bei ihm nicht um eine besonders verletzliche Person handelt, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen, wobei anzumerken ist, dass die italienischen Behörden am

D-5817/2016 12. September 2016 dem Übernahmeersuchen der Schweiz sogar explizit zugestimmt haben, dass der Beschwerdeführer auch nicht dargetan hat, die ihn erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zu gelegentlichen (…) sinngemäss auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung nach Italien entgegenstehe, da ihn eine solche einer Gefahr für seine Gesundheit aussetzen und damit Art. 3 EMRK verletzen würde, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft, zumal die (…) nicht die vorstehend erwähnte Schwere aufweisen, dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),

D-5817/2016 dass keine Hinweise vorliegen, dass Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde – der Beschwerdeführer hatte gemäss eigenen Angaben bereits einen Arzttermin bezüglich seinen Beschwerden –, so dass er auch in Italien die gegebenenfalls nötige medizinische Versorgung erhalten kann, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nur eingreift, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend, wo das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in seine Prüfung einbezogen hat, nicht der Fall ist, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),

D-5817/2016 dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5817/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Karin Fischli

Versand: