Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.01.2009 D-5816/2007

16 janvier 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,844 mots·~24 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 22. August 2007 i.S. Nichteintreten ...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5816/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Januar 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, sowie deren Kinder Z1._______, geboren _______, Z2._______, geboren _______, Z3._______, geboren _______, Rumänien, alle vertreten durch Herrn lic. iur. Johan Göttl, _______, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. August 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in A._______, verliess ihr Heimatland Rumänien zusammen mit ihren Töchtern am 5. April 2005 und reiste über B._______ am 8. April 2005 legal ohne Visum in die Schweiz. Am 11. April 2005 stellte im C._______ ein Asylgesuch. Am 19. April 2005 wurde sie dort summarisch befragt und am 25. April 2005 vom BFM direkt angehört. Mit Verfügung vom 3. Mai 2005 wurden sie und ihre Töchter für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe zwischen 1993 und 2000 mit ihrer Familie in E._______ als Asylbewerber gelebt, wo ihr Ehemann eine Firma in der Baubranche besessen habe. Nach dem Entschluss, vor Abschluss des Asylverfahrens ins Heimatland zurückzukehren, hätten sie das in E._______ gekaufte Haus verkauft und in Rumänien ein Schlösschen mit dazugehörenden Feldern gekauft. Ihr Ehemann und viele Bauern hätten noch Anspruch auf zusätzliches Land, das von einer landwirtschaftlichen Genossenschaft bearbeitet worden sei, geltend gemacht. Im Kampf um die Rückgabe des Landes habe der Ehemann von vielen Personen im Jahr 2002 eine Vollmacht erhalten. Daraufhin sei ihm für den Fall, dass er sich weiterhin für die Rückgabe des Landes einsetze, mit Nachteilen zulasten der Familie gedroht worden. Zudem sei er im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Verteilung von Lebensmitteln und im Jahr 2003 wegen Störung der öffentlichen Ordnung zu einer Busse verurteilt worden. Die dagegen eingereichte Klage sei noch in Bearbeitung. Der Polizeichef habe ihm persönlich geraten, die Bestrebungen zur Rückübergabe des Landes zu beenden, ansonsten ihm ein Autounfall drohe. Am 4. April 2005 habe die Beschwerdeführerin ihre Töchter aus Sicherheitsgründen von der Schule abholen wollen. Nachdem sie von der Lehrerin erfahren habe, dass die Töchter bereits abgeholt worden seien, sei sie auf den Pausenhof gerannt und habe bemerkt, wie eine Frau ihre Töchter zu einem parkierten Auto habe führen wollen. Sie habe den Kindern gerufen, worauf diese sofort zu ihr gekommen seien, während die unbekannte Frau verschwunden sei. Die Polizei habe sich des Vorfalls angenommen, habe indessen die unbekannte Frau nicht ausfindig machen können, weil sich die Beschwerdeführerin die Autonummer nicht gemerkt habe und zum Aussehen der Frau keine Angaben habe geben können. Am folgenden Tag sei die ganze Familie im Privatwagen nach F._______ gereist, um dem verstorbenen Papst Johannes Paul II. die letzte Ehre zu erweisen. Als die Beschwerdeführerin realisiert habe, dass ihr Ehemann weiter gegen die in Rumänien herrschende Korruption kämpfen wolle und dabei auch die Gefährdung der Familie in Kauf nehme, habe sie sich In der Absicht, nicht mehr nach Rumänien zurückzukehren, für eine Reise in die Schweiz entschlossen. Ihr Ehemann habe indessen geplant, in G._______ und H._______ ein Dossier einzureichen und dann nach Rumänien zurückzukehren. Während der Fahrt durch die Schweiz habe er sie mit den Töchtern in der Schweiz aussteigen lassen. Zum Beleg ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren Reisepass und ihre Identitätskarte sowie die Reisepässe ihrer Töchter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. August 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid damit, dass Rumänien vom Bundesrat als „safe country“ bezeichnet worden sei und vorliegend keine Hinweise auf eine Verfolgung vorlägen, da sich die Beschwerdeführerin ausschliesslich auf die Probleme ihres Ehemannes beziehe. Dieser lebe indessen in Rumänien und habe damit zu erkennen gegeben, dass er nicht vom Staat verfolgt werde. Unter diesen Umständen könne auch nicht von einer Verfolgung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Zudem könne der geltend gemachte Entführungsversuch nicht geglaubt werden. Vielmehr erscheine dieser konstruiert. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. August 2007 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Auf die Wegweisung sei zu verzichten und der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung wurde dargelegt, dass bei der im Rahmen von Art. 34 AsylG bestimmten Prüfung bereits Hinweise auf eine Verfolgung, welche sich nicht auf den ersten Blick als haltlos erwiesen, zu einer materiellen Prüfung führen müssten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Aktivitäten des Ehemannes seien vom BFM zu Recht nicht bezweifelt worden und die Einwände des BFM gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen hinsichtlich des Entführungsversuches würden sich als nicht stichhaltig erweisen. Ihre Vorbringen würden somit dem von Art. 34 AsylG geforderten Beweismass genügen, weil sie nicht offensichtlich haltlos seien. Auch wenn Rumänien als sicheres Drittland gelte, seien Korruption und Bestechung weit verbreitet. Zudem sei die Justiz noch weit davon entfernt, die vom BFM bezeichneten Standards zu erfüllen. Unter diesen Umständen bestehe durchaus Grund zur Annahme, dass die von einer allfälligen Landrückgabe bedrohten Personen die Behörden Rumäniens für sich zu instrumentalisieren versuchten und den Ehemann der Beschwerdeführerin sowie die ganze Familie bedrohten. Es müsse angenommen werden, dass die geltend gemachten, asylrelevanten Bedrohungen von staatlichen Stellen ausgingen oder von diesen geduldet respektive gefördert würden, auch wenn dies nicht beweisbar sei. In dieses Bild passe auch die Tatsache, dass die Interventionen des Ehemannes, sich mit Anwälten zur Wehr zu setzen, erfolglos geblieben seien. Der Argumentation des BFM, die Verfolgungshandlungen würden nur den Ehemann betreffen, könne nicht zugestimmt werden. Zudem befinde sich der Ehemann seit Ende 2006 in Haft, was den beigelegten Internetauszügen entnommen werden könne. Unter diesen Umständen könne auch nicht mehr davon gesprochen werden, er sei nicht von einer Verfolgung betroffen. Vielmehr lägen Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne des weiten Verfolgungsbegriffs vor, welche nicht offensichtlich haltlos seien und damit einer materiellen Prüfung bedürften. Der Beschwerde lagen verschiedene Kopien der Internetpresse bei. D. Mit Verfügung vom 5. September 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie und ihre Töchter könnten den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte die Beschwerdeführerin auf, innert angesetzter Frist die beigelegten Beweismittel in eine Amtssprache übersetzt nachzureichen. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verschob er auf einen späteren Zeitpunkt. E. Mit Eingabe vom 17. September 2007 reichte die Beschwerdeführerin Teilübersetzungen der mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel zu den Akten. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. November 2008 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere legte es dar, die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Erklärungen zum Entführungsversuch seien als Anpassungsversuche an die festgestellten Ungereimtheiten zu sehen. Mit dem ursprünglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Kinder seit den Drohungen nie mehr allein gelassen, sei es nicht zu vereinbaren, dass sie diese verspätet habe abholen wollen und dass die Kinder manchmal auch von ihrer Schwester abgeholt worden seien. Zu den beigelegten Internetauszügen könne das BFM nicht Stellung nehmen, weil diese in rumänischer Sprache abgefasst worden seien. Aus der eingereichten Summarübersetzung sei indessen ersichtlich, dass I._______ den Chef des ADS niedergestochen habe, was ein gemeinrechtliches Delikt darstelle, das einer politischen Verfolgung entbehre. Möglicherweise habe die Beschwerdeführerin deshalb keine Gerichtsdokumente eingereicht. Zudem sei Rumänien ein Safe Country und seit dem 1. Januar 2007 Mitglied der Europäischen Union (EU). G. In ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2008 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe zwar ausgesagt, die Kinder seit den Drohungen nicht mehr allein gelassen zu haben. Indessen habe sie damit nicht gemeint, dass sie nie einer andern Person anvertraut worden seien. Andernfalls hätten sie die Schule nicht besuchen können. Die Beschwerdeführerin habe mit ihren Aussagen zum Ausdruck bringen wollen, dass sie die Kinder aus Angst vor einer Entführung wenn immer möglich unter Aufsicht gestellt habe. Die Verspätung sei überdies im Hinblick auf die bevorstehende Ausreise erklärbar. Zudem habe die Beschwerdeführerin geglaubt, die Kinder würden im Schutz einer Lehrperson auf sie warten. Im vorliegenden Verfahren gehe es nicht um die Prüfung, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin einer politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, sondern darum, ob Hinweise auf eine Verfolgung zu einer materiellen Beurteilung hätten führen müssen. Diese Hinweise seien mit den zahlreich eingereichten Beweismitteln belegt. Die Beschwerdeführerin sei bereit, diese übersetzen zu lassen. Der Beschwerdeführerin sei es bisher nicht möglich ge- wesen, Gerichtsdokumente aus dem Ausland zu beschaffen, weil sie keinen Kontakt mehr zum Ehemann, der verhaftet worden sei, habe. Insgesamt gebe es im vorliegenden Verfahren Hinweise auf eine Verfolgung, weshalb das BFM zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich demzufolge einer selbständigen materiellen Prüfung. Stattdessen hebt sie den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre- kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 21 S. 240 f.). In der Frage der Wegweisung und des Vollzugs ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts indessen nicht beschränkt, weil sich das BFM diesbezüglich materiell zu äussern hatte (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung. 4.2 Praxisgemäss kommt bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Dieser weite Verfolgungsbegriff umfasst nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Ausserdem ist dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden: Sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, muss auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Befragungen, sie und ihre Kinder seien rumänische Staatsangehörige. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte sie rumänische Pässe und Identitätskarten zu den Akten. Die geltend gemachte Staatsangehörigkeit respektive Herkunft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder wurde vom BFM nicht bestritten. Aufgrund der Aktenlage ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich aus Rumänien stammt. Mit Beschluss vom 25. November 1991 erklärte der Bundesrat Rumänien zu einem verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dieser Beschluss wurde gemäss Art. 6a Abs. 3 AsylG periodisch überprüft und stillschweigend bestätigt. Nach dem Gesagten sind die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheids auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt. 5.2 Es muss somit in einem zweiten Schritt untersucht werden, ob es im vorliegenden Fall Hinweise auf eine Verfolgung gibt. 5.3 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen vor, auf Asylgesuche rumänischer Staatsangehöriger werde nur eingetreten, wenn es Hinweise auf eine Verfolgung gebe (Art. 34 Abs. 1 AsylG). Derartige Hinweise seien jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin beziehe sich ausschliesslich auf ihren Ehemann und nicht auf sich; sie habe nur Dokumente, welche vom Ehemann handelten, eingereicht. Da sich ihr Ehemann in Rumänien befinde, gebe sie zu erkennen, dass er sich nicht als vom Staat verfolgt erachte. Unter diesen Umständen könne umso weniger eine Verfolgung der Beschwerdeführerin angenommen werden. Der geltend gemachte Entführungsversuch könne zudem nicht geglaubt werden, weil es nicht miteinander vereinbar sei, dass sie einerseits am 5. April 2005 ihr Heimatland verlassen und andererseits wegen der Ermittlungen im Entführungsfall vom 4. April 2005 einige Zeit später bei der Polizei nachgefragt habe, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in ihrem Heimatland gewesen sei. Zudem sei es – entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin – nicht üblich, die Kinder bei der Lehrerin in der Klasse abholen zu wollen, da diese verschiedene Klassen besuchten und überdies vor der Schule auf die Eltern warteten. Seltsam sei auch, dass die Beschwerdeführerin die Frau, welche die Kinder habe entführen wollen, nicht aufgehalten habe, obwohl diese gegenüber der Schule auf einem Parkplatz gewesen sei. Zudem könne nicht nachvollzogen werden, dass die Kinder mit der fremden Person mitgegangen seien. Dokumente, welche den Entführungsversuch zu belegen vermöchten, habe die Beschwerdeführerin nicht abgegeben. Insgesamt erscheine somit das Vorbringen konstruiert. 5.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass Hinweise auf eine Verfolgung vorlägen, welche sich nicht auf den ersten Blick als haltlos erwiesen, weshalb eine materielle Prüfung vorgenommen werden müsse. Die Einwände des BMF hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen seien nicht stichhaltig, weil in Rumänien – obwohl es als sicheres Drittland gelte – Korruption und Bestechung weit verbreitet sei- en. Die Gerichtsbarkeit erfüllte die vom BFM bezeichneten Standards nicht, weshalb es nachvollziehbar sei, dass die von einer allfälligen Landrückgabe bedrohten Personen die Behörden Rumäniens für ihre eigenen Interessen zu instrumentalisieren versuchten und den Ehemann der Beschwerdeführerin sowie die ganze Familie bedroht hätten. Die geltend gemachten Bedrohungen seien von staatlicher Seite ausgegangen oder von dieser geduldet worden. Dies sei nicht beweisbar. Insgesamt lägen Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne des weiten Verfolgungsbegriffs vor, welche nicht offensichtlich haltlos seien und einer materiellen Prüfung bedürften. 5.5 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorbringen bezüglich der Tochter J._______ nicht mehr Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens bilden, nachdem J._______ ihr Asylgesuch zurückgezogen hat und das Verfahren vom BFM mit Beschluss vom 3. August 2007 abgeschrieben wurde. 5.6 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten übrigen Verfolgungsgründe sind, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, als haltlos zu bezeichnen. 5.6.1 Sowohl in den beiden Befragungen als auch in der Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die von ihr geltend gemachten Bedrohungen im Zusammenhang mit den Aktivitäten ihres Ehemannes stünden. Dabei stellte sie ihren Ehemann als politisch aktiven Menschen dar, der in Rumänien gegen die Korruption kämpfe und sich für die Rückgabe von Ländereien einsetze, der schon unter dem kommunistischen Regime in Haft gewesen und auch nach der Rückkehr aus F._______ wieder inhaftiert worden sei, gegen den mehrere juristische Verfahren hängig seien und der selber gegen verschiedene Machträger und Vorfälle – auch in K._______ – Klagen eingereicht habe, welche noch hängig seien. Seine Aktivitäten hätten den dortigen Machthabern nicht gepasst und deshalb zu verschiedenen Drohungen gegenüber der Familie geführt. Dabei erklärte die Beschwerdeführerin weder in den Befragungen noch in der Beschwerdeschrift, aus welchem Grund ihr Ehemann tatsächlich festgenommen worden sei. Vielmehr wich sie in der Erstbefragung der diesbezüglich gestellten Frage aus, indem sie erklärte, der Ehemann sei vor der Revolution schon einmal verhaftet worden und sei es den Leuten schuldig gewesen, für die Ländereien weiterzu- kämpfen (Akte A2/10 S. 6). Die Verhaftung ihres Ehemannes stellte sie damit in den Zusammenhang mit dem Kampf gegen die Korruption und die Rückgabe von Ländereien, auch wenn sie dies nicht ausdrücklich so erwähnte. Im Verlauf der direkten Anhörung erwähnte sie keine Verhaftung des Ehemannes mehr und in der Beschwerdeschrift vom 31. August 2007 wurde zwar eine Verhaftung erwähnt, indessen deren Gründe offen gelassen. Erst nachdem das BFM in seiner Vernehmlassung ausführte, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei – gestützt auf die summarische Übersetzung von L._______ vom 24. März 2006 – infolge eines gemeinrechtlichen Delikts, nämlich weil er eine Person niedergestochen habe, festgenommen worden, wurde in der Stellungnahme vom 12. Dezember 2008 der entsprechende Sachverhalt bestätigt. Damit wird jedoch deutlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin – gestützt auf die zahlreichen eingereichten Beweismittel – infolge eines gemeinrechtlichen Delikts in Haft genommen wurde, was als rechtsstaatlich legitime Handlung gilt und – wie die nachgereichten Beweismittel zeigen – keine ungerechtfertigte Handlung der rumänischen Behörden, welche der Ehemann der Beschwerdeführerin in seinem Kampf gegen die Korruption und für die Rückgabe von Ländereien erdulden muss, darstellt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie die Festnahmen ihres Ehemannes als Folge des Kampfes gegen die Korruption in Rumänien und um die Rückgabe von Ländereien darstellt, sind somit nicht glaubhaft. Unter diesen Umständen bestehen grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin, zumal sie die von ihr vorgebrachten Bedrohungen – welche im Zusammenhang mit dem Wirken des Ehemannes stehen sollen – ebenfalls als Folge einer ungerechtfertigten Behandlung durch die rumänischen Behörden darstellt, indem sie behauptet, der rumänische Staat sei korrupt und nicht willens, sie und ihre Kinder zu schützen, weil die Bekämpfung der Korruption und Rückgabe der Ländereien den rumänischen Behörden nicht passe. Der Einwand in der Stellungnahme vom 12. Dezember 2008, es gehe nicht darum, eine allfällige politische Verfolgung des Ehemannes zu prüfen, sondern um die Feststellung, ob es Hinweise auf eine Verfolgung – und eine solche sei mit der Verhaftung des Ehemannes belegt – gegeben habe, welche einer materiellen Prüfung bedurft hätte, vermag nicht zu überzeugen, die Verhaftung des Ehemannes offensichtlich nicht im Zusammenhang mit seinem Kampf gegen die Korruption und die Rückgabe von Ländereien erfolgte, sondern weil er einen Menschen niedergestochen hat. Da er – wie die eingereichten Internetauszüge zeigen – diesen Sachverhalt auch zugegeben hat, ist der diesbezügliche Sachverhalt belegt. Unter diesem Blickwinkel erscheinen die Behauptungen der Beschwerdeführerin offensichtlich haltlos, da die Verhaftung des Ehemannes nicht als korrupte Tätigkeit der rumänischen Behörden verstanden werden kann, sondern als rechtsstaatlich legitimes Handeln. Die rumänischen Behörden haben damit bewiesen, dass sie bereit sind, strafrechtliche Vergehen und Verbrechen zu ahnden, und dass sie über einen entsprechenden Behördenapparat verfügen, der die Verbrechensbekämpfung offensichtlich mit Erfolg ermöglicht. Aus der Verhaftung des Ehemannes der Beschwerdeführerin kann – entgegen ihren Andeutungen – nicht auf eine zu Unrecht erfolgte Behördenhandlung, welche sich gegen den Kampf des Ehemannes richte, geschlossen werden. Infolgedessen kann auch nicht davon ausgegangen werden, es müsse mit weiteren, gegen die Familie der Beschwerdeführerin gerichteten, ungerechtfertigten behördlichen Handlungen gerechnet werden. 5.6.2 Unter diesen Umständen kann das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Familie habe in Rumänien infolge des Kampfes ihres Ehemannes gegen die Korruption Bedrohungen erlitten und könne wegen der weit verbreiteten Korruption und dem schlechten Justizsystem nicht mit staatlicher Hilfe rechnen, nicht geglaubt werden. Die Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen wird noch dadurch verstärkt, dass die Beschwerdeführerin kein überprüfbares Beweismittel im Original einreichte, sondern sich mit der Abgabe von Kopien aus dem Internet begnügte, obwohl sie bei der Polizei Anzeige gegen die Bedrohungen erstattet haben will und somit über entsprechende Beweismittel verfügen müsste. Auch bezüglich der geltend gemachten, zahlreichen Klagen ihres Ehemannes oder der vorgebrachten Streitigkeiten über Ländereien gab sie kein Dokument zu den Akten, obwohl solche insbesondere im Hinblick darauf, dass der Ehemann mit der Hilfe von Anwälten gearbeitet haben soll, zu erwarten wären. Sie sagte dazu, die Klagen des Ehemannes seien noch nicht entschieden beziehungsweise nicht behandelt worden, was indessen mit der Übersetzung eines der eingereichten Internetauszüge, gemäss welchem der Ehemann mit dem Entscheid nicht einverstanden gewesen sei, nicht übereinstimmt und die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen untermauert. 5.6.3 Im Übrigen ist im Resultat auch der Argumentation der Vorinstanz zuzustimmen. Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, dass die drei jüngeren Kinder der Beschwerdeführerin, welche auf- grund der Drohungen nie ohne Aufsicht hätten ausgehen oder spielen dürfen und immer von ihr oder ihrer älteren Schwester in der Schule abgeholt worden seien, nach der Schule mit einer ihnen fremden Person mitgingen. Es ist davon auszugehen, dass sich die drei Töchter, welche im Jahr 2005 zehn, neun und sieben Jahre alt waren und somit im Zeitpunkt der geltend gemachten Entführung bereits ein gewisses Verständnis für bestehende Gefahren entwickelt haben beziehungsweise im Fall von bestehenden Drohungen mit Sicherheit von den Eltern zu einem entsprechenden vorsichtigen Verhalten angewiesen worden wären, geweigert hätten, sich unter den geltend gemachten Umständen nach der Schule von einer ihnen fremden Frau abholen zu lassen. Ferner ist das Verhalten der Beschwerdeführerin, welche sich weder die Autonummer der Entführerin noch deren Signalement gemerkt haben will, nicht nachvollziehbar. Dabei vermag ihre Erklärung, sie habe sich in diesem Moment um die Kinder kümmern müssen, nicht zu überzeugen. Somit ist auch der geltend gemachte Entführungsversuch nicht glaubhaft ausgefallen. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche nicht auf den ersten Blick als haltlos erkennbar wären. Somit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung in ihrem Heimatland zu widerlegen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Unter Berücksichtigung der vorgenannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen ist der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall als zulässig zu erachten. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, Hinweise auf eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung oder auf eine Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung nach Rumänien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr und ihren Kindern im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Er- wägungen im Nichteintretenspunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Rumänien eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Rumänien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. nachfolgend E. 7.2.1). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1 Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Rumänien ist festzuhalten, dass die Mitgliedschaft Rumäniens bei der EU und beim Europäischen Rat implizit das Vorliegen einer allgemeinen Gefährdungslage als solche vermutungsweise ausschliesst. Vorliegend wurde zwar geltend gemacht, in Rumänien herrsche Korruption und das Justizsystem entspreche nicht dem Standard, von welchem das BFM in der angefochtenen Verfügung spreche; indessen stellen generell weder Korruption noch ein auf einem tieferen Standard funktionierendes Justizsystem – wobei die Beschwerdeführerin nicht näher konkretisierte, was sie damit meint – eine allgemeine Gefährdung dar, weshalb auf diese Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht weiter einzugehen ist (vgl. dazu E. 5. des Urteils im Zusammenhang mit der Prüfung von Hinweisen auf eine Verfolgung). Das Bundesverwaltungsgericht kommt deshalb zum Schluss, dass in Rumänien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage eine Rückführung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder klarerweise nicht als unzumutbar erscheinen lässt. 7.2.2 Ferner liegen auch keine individuellen Wegweisungshindernisse vor. Wie das BFM zu Recht in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenen Darstellung als vermögend zu betrachten. Die Familie besitzt ein Schlösschen mit Ländereien in Rumänien. Zudem leben die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin sowie ihre Tochter aus erster Ehe in Rumänien, so dass sie bei ihrer Rückkehr auch dann auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann, wenn sich ihr Ehemann noch immer in Haft befinden sollte. Gesundheitliche Beschwerden können den Akten nicht entnommen werden. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über eine gute Ausbildung und eine mehrere Jahre dauernde Berufserfahrung in der Konfektionsbranche und im Bäckereigewerbe, so dass sie im Bedarfsfall für den Lebensunterhalt ihrer Familie selber aufkommen kann. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei einer Rückkehr nach Rumänien in eine existenzielle Notlage geraten werden, erscheint unter diesen Umständen als äusserst gering. Der Vollzug der Wegweisung ist daher insgesamt als zumutbar zu erachten. 7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht. 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen und die Kosten für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 16

D-5816/2007 — Bundesverwaltungsgericht 16.01.2009 D-5816/2007 — Swissrulings