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Bundesverwaltungsgericht 01.12.2009 D-5814/2006

1 décembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,421 mots·~42 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Feb...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5814/2006 law/mah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 . Dezember 2009 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A.________, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5814/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus der Türkei türkischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Istanbul, suchte am 23. Januar 2006 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 30. Januar 2006 erhob das BFM im Empfangszentrum (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 15. Februar 2006 hörte ihn das BFM zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei in B._______ permanent von der Polizei belästigt und unter Druck gesetzt worden, weil sein Vater wegen seines politischen Engagements von den staatlichen Organen verfolgt worden und in die Schweiz geflüchtet sei. Er habe deshalb im Mai 2003 B._______ verlassen und sei nach Istanbul gezogen. In Istanbul habe er als selbstständiger Informatiker gearbeitet. Er habe für den türkischen Menschenrechtsverein Ínsan Haklari Derneği (IHD) die Webseite bearbeitet und je eine Webseite für Kiraz Bicici, die ehemalige Präsidentin des IHD, und Saban Dayanan, den leitenden Sekretär des IHD, erstellt. Dadurch habe er die geheime Zugangscodierung für den Zugriff auf die Webseiten des IHD und der beiden Führungspersonen gekannt. Mitte November 2005 sei er von drei Polizisten in Zivil in der Nähe des IHD in Istanbul auf offener Strasse festgenommen und in einen Wald bei Bahceköy entführt worden. Dort hätten sie ihn gefragt, was er beim IHD zu suchen habe und hätten schliesslich die Codierungen wissen wollen. Weil er sich geweigert habe, sei er beschimpft und geschlagen worden. Zudem hätten ihm die Polizisten gedroht, dass er während des noch zu leistenden Militärdienstes extralegal hingerichtet werde. Schliesslich sei es ihm gelungen, sie zu überzeugen, dass er die Codierungen nicht auswendig wisse und diese auf einem Server in Amerika seien; er bekomme die Codierungen nach gestelltem Antrag in einer Woche. Sie hätten ihm daraufhin eine Frist von einer Woche zur Bekanntgabe der Codierung gesetzt. Nach der Freilassung habe er sich an verschiedenen Orten in Istanbul versteckt, bevor er am 18. Januar 2006 ausgereist sei. D-5814/2006 Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Anhörung ein von der Anwältin und damaligen Präsidentin des IHD-Istanbul Eren Keskin unterschriebenes Bestätigungsschreiben vom 1. Februar 2006 betreffend seine Leistungen für den IHD und eine Broschüre des IHD inklusive Briefumschlag zu den Akten. C. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 21. Februar 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 23. Januar 2006 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis zum 18. April 2006 zu verlassen. D. Mit Eingabe vom 23. März 2006 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mittels seines vormaligen Rechtsvertreters bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM vom 21. Februar 2006 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unzulässigkeit (vgl. Beschwerde S. 5) des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Verfügung vom 7. April 2006 stellte der Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig überwies er dem BFM die Beschwerdeakten zur Vernehmlassung. F. In der Vernehmlassung vom 18. April 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 19. April 2006 zur Kenntnis gebracht. G. Der Beschwerdeführer heiratete am 15. Mai 2006 in C._______ die türkische Staatsangehörige D._______, geboren (...), welcher das Bundesamt mit Verfügung vom 18. August 2003 zufolge festgestellter D-5814/2006 Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährte. In der Folge erteilte der Kanton C._______ dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung B. H. Am 8. Mai 2008 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass aufgrund der erteilten Aufenthaltsbewilligung eine Wegweisung aus der Schweiz nicht mehr in Betracht falle, und fragte den Beschwerdeführer an, ob er die Beschwerde zurückziehen oder an dieser festhalten wolle. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass er an der Beschwerde festhalte. Zugleich hielt der Instruktionsrichter fest, dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung – aufgrund des Erlöschens des Asyls und des Flüchtlingsstatus der Ehefrau – im Rahmen des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht mehr in Betracht komme. Der Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt verstreichen. I. Mit Schreiben vom 2. Juni 2008 informierte der inzwischen bevollmächtigte Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht, dass alle bisherigen Vertretungsverhältnisse aufgelöst worden seien. Gleichzeitig ersuchte er um Akteneinsicht und um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel. J. Mit Verfügung vom 4. Juni 2008 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht ab und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, weitere Beweismittel einzureichen. K. In der Beschwerdeergänzung vom 19. Juni 2008 wurde gestützt auf die Beschwerde vom 23. März 2006 des früheren Rechtsvertreters wegen unvollständiger und unrichtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2006 und somit sinngemäss die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangt. Sofern die Sache nicht aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, sei eine Anhörung des Beschwerdeführers mit einem IT-Spezialisten direkt durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen. Zudem beantragte er, es seien weitere Auskünfte zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bei der Fremdenpolizei des Kantons C._______ einzuholen und noch D-5814/2006 keine Abschreibungsverfügung betreffend der Frage des Wegweisungsvollzugs zu erlassen, da der Beschwerdeführer in Kürze geschieden werde. Ferner ersuchte er um Ansetzung einer erneuten Frist zur Einreichung weiterer Publikationen. Er reichte einen Internetauszug der Registrierung der Domain E._______ und vom Beschwerdeführer auf dieser Webseite verfasste Artikel mit Übersetzungen zu den Akten. L. Mit Verfügung vom 24. Juni 2008 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Antrag, es seien weitere Auskünfte zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers einzuholen, und das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung weiterer Publikationen ab. M. Am 2. Juli 2008 liess der Beschwerdeführer drei weitere von ihm verfasste Internetartikel zu den Akten reichen. Am 10. Oktober 2008 folgten die Übersetzungen und eine notariell beglaubigte Bestätigung vom 14. August 2008, aus der sich ergeben soll, dass der Beschwerdeführer zuhanden der türkischen Justiz eine Erklärung abgegeben habe, wonach er die Verantwortung für den von ihm verfasste Artikel vom 4. Juli 2007 in der Zeitschrift F._______ übernehme. N. Am 7. November 2008 liess der Beschwerdeführer die Übersetzung des Artikels vom 4. Juli 2007 einreichen und ausführen, dieser Artikel sei in der Zeitung F._______ veröffentlicht worden und die türkischen Behörden hätten wegen dieses Artikels ein Verfahren gegen die Zeitung eröffnet. O. Am 28. November 2008 wurden weitere Übersetzungen der bereits eingereichten Artikel eingereicht. P. Mit Verfügung vom 25. September 2009 ersuchte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das BFM, eine Vernehmlassung einzureichen. Q. Am 29. September 2009 reichte das BFM eine Vernehmlassung ein. D-5814/2006 Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 Gelegenheit, eine Replik einzureichen. R. In seiner Replik vom 18. Oktober 2009 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-5814/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und andererseits der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte es aus, die türkischen Behörden hätten unter den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umständen mit Bestimmtheit einen Informatikspezialisten auf ihn angesetzt, der ihn zu seinem Computer begleitet hätte. Dort hätte er an Ort und Stelle vom Beschwerdeführer verlangt, die notwendigen Recherchen unter Beobachtung auf seinem Gerät zu tätigen. Zudem würde es niemals dem üblichen Vorgehen der Sicherheitsdienste entsprechen, dem Beschwerdeführer eine Frist zu setzen, ohne ihm dabei anzugeben, wo er die verlangten Informationen hätte abliefern müssen. Ferner sei festzustellen, dass im vom Beschwerdeführer eingereichten, vom 1. Februar 2006 datierten Bestätigungsschreiben keinerlei Angaben gemacht worden seien, über die vom Beschwerdeführer beim BFM geschilderte Verfolgungssituation. Auf Vorhalt hin habe der Beschwerde- D-5814/2006 führer geltend gemacht, er habe sich nach der Entführung von Mitte November 2005 bis zu seiner Ausreise aus der Türkei am 18. Januar 2006 an verschiedenen Orten in Istanbul versteckt gehalten. Aus Furcht vor den türkischen Sicherheitsdiensten habe er es nicht gewagt, das Büro des IHD aufzusuchen. Wegen seiner Verfolgungssituation sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, dem IHD über die Entführung Mitteilung zu machen. Wäre der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, sich in seinen Aussagen hinsichtlich der Entführung von Mitte November 2005 auf tatsächlich Erlebtes abzustützen, so hätte er den Vorfall erwartungsgemäss dem IHD zu kommunizieren gewusst, sei es über einen Kameraden, sei es per elektronisch-technische Kommunikationsmittel. Bezeichnenderweise habe sich der Beschwerdeführer in seinen Aussagen denn auch in Widersprüche verstrickt: Vorerst habe er erklärt, dass er nach der Freilassung durch die Entführer seine Wohnung nicht mehr betreten habe. Auf Vorhalt hin, dass dieses Verhalten unter den von ihm geltend gemachten Umständen nicht nachvollziehbar sei, habe er plötzlich angeführt, dass er sehr wohl in seine Wohnung zurückgekehrt sei, jedoch lediglich für zwei Tage. Der aufgezeigte Widerspruch in den Aussagen beziehungsweise der Umstand, dass er den Sachverhalt dem Vorhalt anzupassen versucht habe, seien eindeutige Hinweise auf die Unglaubhaftigkeit der von ihm deponierten Verfolgungsvorbringen. Insofern der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei wegen seines Vaters von der Polizei in B._______ bis zum Umzug nach Istanbul im Mai 2003 verschiedentlich belästigt und unterdrückt worden (Reflexverfolgung), sei festzustellen dass der erforderliche Kausalzusammenhang mit der Ausreise am 18. Januar 2006 nicht gegeben sei. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde vom 23. März 2006 wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, das BFM entwerfe ein eigenes Drehbuch, wie der Handlungsablauf richtigerweise hätte stattfinden müssen. Der Beschwerdeführer habe in der Befragung dargelegt, dass die Beamten nicht zu ihm nach Hause hätten kommen wollen, sei es deshalb, weil er dort nicht alleine gewohnt habe oder sei es deshalb, dass sie ihm glaubten, dass er die Codierung nur über einen Antrag beim amerikanischen Server erhalten würde. Zudem glaube er, dass die auf ihn angesetzten Polizisten nicht viel von Computern verstanden hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das BFM habe zur Auffassung gelangen können, dass er nicht gewusst habe, wo er die verlangten Informationen hätte abliefern müssen. Er sei von den Polizisten genau D-5814/2006 instruiert worden, auf welchem Büro und bei wem er sich melden müsse. Er habe den IHD nicht über die Ereignisse informiert, weil ihm die Kontaktaufnahme mit dem IHD riskant erschienen sei, weil die Büroräumlichkeiten, das Telefon und wahrscheinlich auch der E-Mail- Verkehr vom türkischen Geheimdienst stetig überwacht werde. Anstatt sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers genauer auseinanderzusetzen, stelle das BFM Regelvermutungen auf. Es sei jedoch unzulässig, Regeln für einen Handlungsablauf aufzustellen, welche alle anderen Versionen der weiteren Entwicklung als undenkbar und deshalb unglaubwürdig erscheinen liessen. Es sei tatsächlich nicht bekannt, wie es um die Informatikkenntnisse der türkischen Polizei im Allgemeinen und jener der auf den Beschwerdeführer angesetzen drei Beamten bestellt sei. Der vermeintliche Widerspruch betreffend den Aufenthalt in seiner Wohnung nach der Entführung beruhe lediglich auf einer etwas anderen Interpretation bei der Übersetzung. Der Dolmetscher habe nämlich den Beschwerdeführer auf Türkisch gefragt, ob er nach der Freilassung weiterhin in seiner Wohnung gewohnt habe, was er verneint habe. Auf den ersten Blick erscheine die auf Türkisch gestellte Frage identisch mit der deutschen Frage im Protokoll. Jedoch könne jemand tatsächlich in seine Wohnung zurückkehren, ohne dass er dort weiterhin wohne. Der Begriff "wohnen" impliziere einen breit gefächerten und intensiven Gebrauch eines Wohnobjektes, während "zurückkehren" im strikten Kontrast zum Vermeiden eines bestimmten Ortes zu sehen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Wohnung nach der Freilassung noch an den beiden folgenden Tagen kurz besucht, um für ihn wichtige Sachen mitzunehmen. Er habe es aber gleichzeitig vermieden, dort länger zu verweilen oder zu schlafen. Dies aus Angst, dass die Polizisten sich es nochmals anders überlegen und wieder zurückkommen könnten. Das BFM habe den Grundsatz, alle relevanten Umstände bei einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu würdigen, missachtet, habe bei einzelnen Handlungsabläufen Regelvermutungen aufgestellt und aus einem auf der Übersetzung beruhenden Missverständnis einen Widerspruch konstruiert. Ferner habe es das BFM unterlassen, den Sachverhalt sorgfältig zu prüfen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven Familie stamme, seien bereits gewisse Anhaltspunkte gegeben, dass er einer Reflexverfolgung unterliegen könnte. Seine eigenen Fluchtgründe wären relativ einfach zu überprüfen, indem die Vorinstanz mit dem IHD-Istanbul hätte Kontakt aufnehmen und die geltend gemachten Aktivitäten überprüfen können. Mit der Verifizierung seiner Aktivitäten sei zwar die staatliche Verfolgung noch nicht bewiesen, D-5814/2006 aber sie würde immerhin eine hohe Wahrscheinlichkeit begründen, dass eine solche stattgefunden habe und auch in Zukunft auch weiterhin stattfinden werde. Die Vorinstanz habe sich mit der aktuellen politischen Situation im Fluchtland nicht auseinander gesetzt. Indem das BFM den Sachverhalt (die Festnahmen, die allgemein bekannten Schikanen gegenüber Familienangehörigen von bekannten politischen Aktivisten etc.) ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingseigenschaft, nicht aber mit Blick auf anderweitige Wegweisungshindernisse gewürdigt habe, werde der Anspruch auf Berücksichtigung relevanter Vorbringen und auf rechtsgenügliche Begründung und damit das rechtliche Gehör verletzt. 4.2.2 In der Beschwerdeergänzungen vom 19. Juni 2008 und 10. Oktober 2008 wird zudem geltend gemacht, der Beschwerdeführer müsse wegen bereits in der Türkei und nach seiner Ankunft in der Schweiz veröffentlichter Artikel zu politischen Themen unter der vom Vater im Jahre 2004 eröffneten Domain E._______ jederzeit damit rechnen, dass in der Türkei ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet werde. Als er noch in der Türkei gelebt habe, habe er sich noch relativ diplomatisch zur Unterdrückung der Kurden in der Türkei geäussert. Mittlerweile habe er diese Zurückhaltung abgelegt. Angesichts der neuen Gesetzgebung im Bereich des Strafrechts, könnten öffentliche Publikationen, in welchen die PKK positiv erwähnt werde, als direkte Unterstützung des Terrorismus mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren geahndet werden. Um die in der Türkei wohnhaften Verleger und Herausgeber der Zeitschrift F._______ zu entlasten und diese namentlich von einer allfälligen Strafverfolgung zu schützen, habe er zudem unlängst von der Schweiz aus der türkischen Justiz gegenüber eine notariell beglaubigte Erklärung abgegeben, wonach er die Verantwortung für den von ihm verfassten Artikel in der Zeitschrift F._______ übernehme. 4.3 In der Vernehmlassung vom 29. September 2009 stellte das BFM fest, dass sich die ursprünglichen Asylvorbringen in der geltend gemachten Form auch aus heutiger Sicht im Resultat als unglaubhaft erweisen würden und zwar unabhängig von der diesbezüglichen Erwägungen im Asylentscheid. Wäre er im November 2005 tatsächlich durch Angehörige der staatlichen Sicherheitskräfte auf die geschilderte Art angegangen, entführt, misshandelt, mit dem Tode bedroht sowie aufgefordert worden, Codierungen zu verschlüsselten Datenbanken des IHD preiszugeben, hätte dies mit einiger Wahrscheinlich- D-5814/2006 keit zu einem handfesten öffentlichen Skandal geführt. Zum ersten hätte der Beschwerdeführer den IHD mit Sicherheit über das Vorgefallene informiert. Der IHD hätte es sodann kaum unterlassen, eine Pressekonferenz zum Geschehenen durchzuführen und allfällige Verantwortliche anzuzeigen, – wenn ausgerechnet einem Mitarbeiter des Menschenrechtsvereins IHD – etwas Derartiges widerfahren wäre. Dabei gelte es sich zu vergegenwärtigen, dass sich das Ereignis bereits in der Ära der AKP-Regierung abgespielt habe, die bekanntlich eine Politik der "Null-Toleranz" gegenüber polizeilichen Misshandlungen propagiert habe. Schliesslich wäre der Beschwerdeführer diesfalls auch in der Lage gewesen, dem BFM ein entsprechendes, ausführliches Bestätigungsschreiben des IHD beizubringen, um seine einschlägigen Asylvorbringen zu belegen. Das von ihm eingereichte Schreiben des IHD vom 1. Februar 2006 enthalte demgegenüber keinerlei diesbezügliche Hinweise. Aufgrund der heutigen – in mehrfacher Hinsicht gelockerten – türkischen Gerichtspraxis sei das Verfassen von regimekritischen und im Internet publizierten Artikel grundsätzlich nicht mehr geeignet, subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Zum ersten würden die türkischen Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden mittlerweile bestens Bescheid wissen über die weit verbreitete Praxis, wonach sich im Ausland wohnhafte türkische Staatsangehörige den zuständigen türkischen Behördenstellen gegenüber als Artikelverfasser bezichtigen, um so allenfalls in der Türkei wohnhafte Publizisten oder Autoren zu decken und vor allem auch, um dadurch allenfalls in den Besitz eines Aufenthaltsrechtes in einem europäischen Staat zu gelangen. Bei derartigen, namentlich im Internet begangenen Pressedelikten würden die türkischen Untersuchungs- und Gerichtsbehörden zudem seit einiger Zeit regelmässig auf die Anordnung einer Sicherheitshaft verzichten, sofern bei derartigen Pressedelikten überhaupt eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werde. In derartigen Gerichtsverfahren ergehe die Aufforderung zum Antritt des Strafvollzugs demnach im Regelfall erst mit beziehungsweise nach dem Abschluss des Verfahrens vor dem Kassationsgericht, mithin nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils. Dies wiederum bedeute für den Beschwerdeführer, dass auch er ein allfälliges Strafverfahren wegen "aus dem Ausland und im Internet begangener Pressedelikte" mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss in Freiheit abwarten könne. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer gar kein türkisches Gerichtsdokument eingereicht habe, welches eine gegen ihn angehobene Strafuntersuchung in der Türkei belegen würde. Es stehe folglich noch gar D-5814/2006 nicht fest, ob die türkischen Behörden eine Strafuntersuchung gegen ihn eröffnet hätten und ob er die notariell beglaubigte Selbstbezichtigung vom 14. August 2008 überhaupt an die türkischen Behörden weitergeleitet habe. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichenden ernsthaften Verfolgung sei demnach zu verneinen. 4.4 In der Replik vom 18. Oktober 2009 wird im Wesentlichen festgehalten, dass die Ausführungen des BFM vom 29. September 2009 vollständig realitätsfremd seien, sich nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers deckten und ins Imaginäre gehen würden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seine Entführer nicht namentlich gekannt habe und er keine Belege für seine Entführung vorweisen konnte, sei es schwer vorstellbar, wie der IHD eine Pressekonferenz einberufen und die Täter hätte anzeigen können. Es sei ausserdem völlig unklar, inwieweit und inwiefern der IHD überhaupt in der Lage gewesen wäre, den Beschwerdeführer durch eine solche Aktion vor zukünftigen Zugriffen des Sicherheitsdienstes zu schützen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, kein Mitglied des IHD zu sein und ohne Entgelt seine Arbeit verrichtet zu haben. Es handle sich also bei ihm nicht um einen offiziellen Mitarbeiter des IHD. Die fehlende Erwähnung der Entführung des Beschwerdeführers im Bestätigungsschreiben sei bereits in der Eingabe vom 23. März 2006 begründet worden. Es sei unbestritten, dass ein Strafverfahren wegen der Veröffentlichung regimekritischer Artikel gegen den Verleger eröffnet worden sei und der Beschwerdeführer gegenüber den Strafverfolgungsbehörden die Verantwortung übernommen habe. Weshalb das BFM eine Verurteilung zu einer unbedingten Strafe bei einer politisch motivierten Verurteilung als nicht asylrelevant erachte, sei nicht nachvollziehbar. Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft spiele es keine Rolle, ob ein politischer Aktivist eine Untersuchungs- oder Sicherheitshaft erleide oder "nur" eine aus politischen Motiven ausgesprochene unbedingte Strafe verbüssen müsse. 5. 5.1 5.1.1 In der Beschwerde und insbesondere in deren Ergänzung wird gerügt, der Sachverhalt sei vom BFM nicht hinreichend erstellt worden. Das BFM habe die Relevanz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungssituation nicht klar erfasst. Es hätte mit dem IHD- Istanbul Kontakt aufnehmen sollen und so die Vorbringen des Be- D-5814/2006 schwerdeführers prüfen können. Der vom BFM aufgezeigte Widerspruch basiere auf einem Missverständnis bei der Übersetzung. Im Weiteren habe das BFM das Spezialwissen um die technischen Hintergründe, welche die Glaubwürdigkeit und damit die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers belege, mangels einer Durchführung einer weiteren Anhörung unter Beizug eines IT-Spezialisten nicht abgeklärt. 5.1.2 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 7 E. 3d). Was die daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die Anhörung immerhin Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/24 E. 7.2 S. 356 f., BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 256 f.). 5.1.3 Bezogen auf den vorliegenden Fall zeigt sich, dass das BFM der Untersuchungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist und nicht gehalten war, nach der Befragung im EVZ und der Anhörung vom 15. Februar 2006 den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Anlässlich der Befragung im EVZ hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine Gründe für das Asylgesuch zu schildern (vgl. act. A1/9 S. 4 bis 6). In der Folge wurde ihm zweimal explizit die Frage gestellt, ob er nun alle für die Ausreise ausschlaggebenden Gründe habe nennen können. Beide Male versicherte der Beschwerdeführer, es gebe keine weiteren Gründe, die für das Verlassen des Heimatlandes verantwortlich gewesen seien (vgl. act. A1/9 S. 5 Mitte und 6). Gemäss den Aufzeichnungen im Anhörungsprotokoll vom 15. Februar 2006 wurde dem D-5814/2006 Beschwerdeführer in jener Anhörung zunächst die Möglichkeit gegeben, sich zu den eingereichten Beweismitteln zu äussern. Anschliessend wurden ihm diverse Fragen über den IHD und zur Entführung im Jahre 2005 gestellt und ihm die Möglichkeit geboten, die von ihm vorgebrachten Sachumstände und namentlich das im November 2005 Erlebte im Detail zu schildern (vgl. act. A12/8 S. 4 f.). Schliesslich stellte ihm der Sachbearbeiter die Fragen, ob er nebst der Entführung seit seinem Zuzug von B._______ in Istanbul noch irgendwelche anderen konkreten Benachteiligungen erlebt habe und ob es noch andere als die geltend gemachten Gründe gebe, die allenfalls gegen seine Rückschaffung in den Heimatstaat sprechen würden, was er verneinte (vgl. act. A12/8 S. 6 und 7). Insgesamt wurde damit einerseits dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers Genüge getan und andererseits wurden die nötigen Grundlagen in den Akten geschaffen, um die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation beurteilen zu können. Dass es anlässlich der Anhörung zu Missverständnissen bei der Übersetzung gekommen ist, geht aus den Akten nicht hervor. Der Beschwerdeführer gab an, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben (vgl. act. A12/8 S. 7), und er erklärte mit seiner Unterschrift in dem ihm rückübersetzten Protokoll, dass dieses vollständig ist und seinen freien Äusserungen entspricht. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Anhörung ohne sprachlich bedingte Verständigungsprobleme durchgeführt werden konnte und die Aussagen des Beschwerdeführers in den Anhörungsprotokollen korrekt wiedergegeben sind. Auch die anwesende Hilfswerksvertreterin verzichtete auf jegliche Einwendungen und begnügte sich mit einer Zusatzfrage zur Klärung eines Satzes (vgl. act. A12/8 S. 7). Es bestand auch kein Anlass, weitere Abklärungen wie etwa eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers mit einem IT-Spezialisten vorzunehmen oder mit dem IHD in Kontakt zu treten. Zunächst ist festzuhalten, dass aus den Protokollen die wesentlichen Bestandteile der Asylgesuchsbegründung, nämlich die geltend gemachte Reflexverfolgung in B._______, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Computerspezialist für den IHD und die geltend gemachte Entführung, hervorgehen (vgl. insbesondere act. A1/9 S. 5 und A12/8 S. 2 bis 4). Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung alsdann nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer Informatiker ist und Spezialkenntnisse in diesem Fachgebiet besitzt. Der Beschwerdeführer ist zudem bereits D-5814/2006 selber mit dem IHD in Kontakt getreten und hat anlässlich der Anhörung ein vom vom 1. Februar 2006 datiertes Bestätigungsschreiben zu seinen Tätigkeiten für den IHD eingereicht. Das BFM zweifelte nicht am Wahrheitsgehalt des Schreibens. Es drängten sich demnach keine weiteren Abklärungen für das BFM auf. Auch die Hilfswerksvertreterin regte keine weiteren Abklärungen an (vgl. act. A12/8 Anhang). 5.1.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom BFM hinreichend erstellt worden ist. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das BFM liegt nicht vor. Aus diesem Grund ist der in der Beschwerdeergänzung formulierte Antrag, es sei eine Anhörung des Beschwerdeführers mit einem IT-Spezialisten direkt durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen, abzuweisen. 5.2 5.2.1 In der der Beschwerde wird geltend gemacht, der Anspruch auf Berücksichtigung aller relevanter Vorbringen und auf eine rechtsgenügliche Begründung sei verletzt worden, indem das BFM bei der Glaubhaftigkeitsprüfung eine einzelne Ungereimtheit herausgepflückt und nicht sämtliche relevante Umstände hinreichend gewürdigt habe. Im Weiteren habe es sich mit der aktuellen politischen Situation in der Türkei nicht auseinandergesetzt. Die vorinstanzlichen Erwägungen würden sich auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft beziehen; es würden sich jedoch keine hinreichenden Erwägungen zu den Anforderungen an das Vorliegen einer konkreten Gefährdung finden. 5.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte D-5814/2006 beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). 5.2.3 Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Verfügung zu genügen. Das BFM hat in der Verfügung hinreichend begründet, warum es die geltend gemachte Entführung durch den türkischen Sicherheitsdienst als widersprüchlich, unlogisch, realitätsfremd, und der allgemeinen Erfahrung widersprechend erachtet. Es hat sich bei der Glaubhaftigkeitsprüfung entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe keineswegs nur auf einen einzelnen Widerspruch abgestützt. Auch bezüglich der Reflexverfolgung in B._______ im Jahre 2003 hat das BFM festgehalten, dass mangels des erforderlichen Kausalzusammenhangs mit seiner Ausreise im Jahre 2006 diese nicht mehr asylrelevant sei. Damit kann dem BFM nicht vorgeworfen werden, seine Entscheidbegründung sei mangelhaft. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, die Verfügung des BFM gestützt auf der dieser zugrunde liegenen Begründung in den Erwägungen sachgerecht anzufechten. Betreffend den Wegweisungsvollzug in die Türkei hat das BFM in der Verfügung dargelegt, warum es die Voraussetzungen hierfür als erfüllt erachte. Vor dem Hintergrund, dass das BFM die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen bereits im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung gewürdigt und diese teils unglaubhaft beziehungsweise als asylrechtlich nicht relevant beurteilt hat, bestand für die Vorinstanz kein Anlass, die geltend gemachten Vorbringen im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nochmals zu prüfen. Vielmehr durfte es sich unter diesen Umständen darauf beschränken festzustellen, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das BFM setzte sich zwar nicht ausführlich mit der aktuellen politischen Lage in der Türkei auseinander, zumindest hielt es aber fest, dass weder die aktuelle politische Situation noch andere D-5814/2006 Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen würden. Ergänzend führte es in diesem Zusammenhang aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ausgewiesenen Informatikspezialisten handle, der jung und gesund sei. Da aus den Akten auch keine individuellen Gründe ersichtlich seien, die gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat sprächen, sei dessen Wegweisung als zumutbar zu erachten. Insgesamt hat das BFM die hinsichtlich die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevanten Umstände gewürdigt und ist seiner Prüfungs- und Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör festgestellt werden kann. Es besteht deshalb kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs einerseits geltend, zufolge seines politisch engagierten und in der Schweiz im Jahre 2004 als Flüchtling anerkannten Vaters, in B._______ einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Andererseits sei er in Istanbul wegen seiner Tätigkeiten als Computerspezialist für den IHD von den türkischen Sicherheitskräften entführt und ihm gedroht worden, er werde während der Militärdienstzeit extralegal hingerichtet. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens brachte er erstmals vor, er habe bereits vor der Ausreise Artikel zur Unterdrückung der Kurden in der Türkei auf der Internetseite E._______ veröffentlicht. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betrof- D-5814/2006 fene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 6.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reflexverfolgung in B._______ wegen seines politisch engagierten und in der Schweiz im Jahre 2004 als Flüchtling anerkannten Vaters, ist festzustellen, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten durchaus vorkommen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3). Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in B._______ wegen seines Vaters von der Polizei belästigt worden ist. Allerdings konnte sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen diesen Behelligungen durch den Wegzug nach Istanbul im Jahre 2003 entziehen (vgl. act. A12/8 S. 6). Der erforderliche zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen in B._______ und der Ausreise ist deshalb offensichtlich nicht gegeben. Da der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Ausreise keine begründete Furcht vor Reflexverfolgung hatte, ist schliesslich auch nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei namentlich nach Istanbul einer künftigen Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnte. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr möglicherweise wegen seines Vaters einer Befragung durch die Sicherheitskräfte unterzogen werden könnte. Diese allein würde aber noch keine asylrechtlich relevante Verfolgung begründen. Unter diesen Umständen bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer wegen seines Vaters asylrelevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG im Ausreisezeitpunkt ausgesetzt gewesen wäre beziehungsweise solche bei einer Rückkehr nach Istanbul zu be- D-5814/2006 fürchten hätte. Somit liegt keine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers vor. 6.4 Was die geltend gemachte Entführung und Drohung durch die drei türkischen Sicherheitskräfte betrifft, hat das BFM zutreffend festgestellt, dass die Schilderung in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widerspricht. Es trifft zwar zu, dass Vorstandsmitglieder und Mitglieder des IHD immer wieder von den türkischen Behörden oder nationalistisch motivierten Kreisen bedroht und verfolgt worden sind. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und das Schreiben des IHD vom 1. Februar 2006 (vgl. act. A12/8 S. 2) kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als Computerspezialist für den IHD und leitende Persönlichkeiten des IHD-Istanbul Webseiten erstellte. Hingegen erscheint die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er von drei Polizisten unweit des IHD-Gebäudes in Istanbul festgenommen und in ein Wald entführt worden sein soll, um von ihm dort Codierungen für den Zugriff auf die Webseite zu erpressen, nicht glaubhaft. Selbst wenn die drei Polizisten keine Ahnung von Computern gehabt hätten, mutet es realtitätsfremd an, dass diese ihn in einen Wald entführt haben sollen, um von ihm Codierungen zu erpressen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beamten den Beschwerdeführer direkt zu jener behördlichen Fachstelle gebracht hätten, die in der Lage gewesen wäre, sich mit seinen Informationen sofort und direkt Zugang zu den gewünschten Websites zu verschaffen. Ferner hatte der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen einzig Kenntnis von der Codierung für den Zugriff auf die Webseiten des IHD, von Kiraz Bicici und Saban Dayanan, welche es möglich macht, die erwähnten drei Webseiten abzuändern, zu schliessen oder nachzusehen, wer diese besuchte, die aber keinen Zugriff auf die Datenbank des IHD erlaubt (vgl. act. A12/8 S. 4). Die türkischen Behörden sind jedoch selber in der Lage, auf Webseiten zuzugreifen und unerwünschte Webseiten zu schliessen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die türkischen Behörden gar nicht auf das Wissen des Beschwerdeführers betreffend Codierungen angewiesen gewesen wären, wenn sie sich hätten Zugang zu den drei Webseiten des IHD verschaffen wollen. Wie das BFM in seiner Verfügung und in der Vernehmlassung zutreffend festhält, ist auch nicht verständlich, warum der Beschwerdeführer die Entführung dem IHD nicht meldete. Der Beschwerdeführer war zwar nicht Mitglied oder offizieller Mitarbeiter des IHD, stand jedoch seit seinem Zuzug aus B._______ im Jahre 2003 in Istanbul über mehrere D-5814/2006 Jahre in einem Auftragsverhältnis mit dem IHD und unterhielt dort Kontakte mit der ehemaligen Vorsitzenden des IHD-Istanbul (vgl. act. A12/8 S. 3 f.). Die Erklärung des Beschwerdeführers in der Anhörung, er habe so schnell wie möglich fliehen müssen, und habe versucht, sich beim IHD nicht mehr so oft blicken zu lassen (vgl. act. A12/8 S. 2 f., A1/9 S. 5), ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hielt sich nach der Entführung bis zur Ausreise weiterhin im selben Stadtteil von Istanbul (G._______) auf (vgl. act. A1/9 S. 1 f.) und zwischen dem Vorfall Mitte November 2005 und seiner Ausreise am 18. Januar 2006 blieb genügend Zeit, um beim IHD die Entführung und Drohung zu melden. Ausserdem lässt sich seine Erklärung, er habe sich nach der Entführung nur noch selten beim IHD blicken lassen, nicht in Einklang bringen mit der Darstellung in der Beschwerde, wonach ihm bereits eine blosse Kontaktaufnahme zu riskant gewesen sei, weil die Büroräumlichkeiten, das Telefon und der E-Mail- Verkehr des IHD von den Behörden überwacht werde. Im Übrigen hätte er auch mittels eines Boten, von einem Internetcafé oder einer Telefonkabine aus die Möglichkeit gehabt, eine Meldung beim IHD zu machen oder zumindest als er sich in der Schweiz in Sicherheit wahrte und dem IHD den Auftrag für das Bestätigungsschreiben erteilte (vgl. act. A12/8 S. 2.). Dass im Bestätigungsschreiben vom 1. Februar 2006 hinsichtlich der Entführung und der Drohung nichts erwähnt ist, ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Polizei nicht unter den behaupteten Umstände festgenommen, entführt und bedroht worden ist. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich in der Beschwerdeergänzung geltend macht, er habe bereits vor der Ausreise von ihm verfasste Artikel zur Unterdrückung der Kurden in der Türkei im Internet veröffentlicht, und dies mit einem Artikel vom 3. Oktober 2005 belegt, ist festzuhalten, dass er anlässlich der Befragung im EVZ und der Anhörung zur Begründung seines Asylgesuchs seine publizistische Tätigkeit mit keinem Wort erwähnte. Es ist deshalb anzunehmen, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Ausreise nicht vor einer Verfolgung aufgrund seiner verfassten und veröffentlichten Artikel gefürchtet. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für den IHD von Polizisten entführt und bedroht worden ist, beziehungsweise er nicht mehr wegen seines politisch engagierten und geflüch- D-5814/2006 teten Vaters im Zeitpunkt der Ausreise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt wurde oder begründete Furcht vor Verfolgung hegen musste. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer sei in der Türkei zum Zeitpunkt der Ausreise wegen seiner im Internet veröffentlichten regimekritischen Artikel verfolgt worden oder er habe begründete Furcht vor Verfolgung gehabt. 7. 7.1 Wie bereits erwähnt (E. 6.2) ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht allein der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massebend (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 7.2 Vorliegend wird in der Beschwerdeergänzung geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch betätigt, indem er Artikel zur Unterdrückung der Kurden in der Türkei und der Notwendigkeit die PKK zu unterstützen, auf der Internetseite E._______ veröffentlichte. Deswegen könne jederzeit gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eröffnet werden. Gegenüber der türkischen Justiz habe er eine Erklärung abgegeben, wonach er die Verantwortung für den von ihm verfassten Artikel in der Zeitschrift F._______ übernommen habe, weshalb er nun in das gegenüber der Zeitschrift eröffnete Verfahren involviert sei. Der Beschwerdeführer hat als Beweismittel, entsprechende Artikel aus dem Internet mit Übersetzungen und die Erklärung mit einer Beglaubigung eines Notars eingereicht. 7.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise D-5814/2006 aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). 7.4 Es ist zwar zu erwarten, dass die türkischen Behörden die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats beobachten. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte – nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Staatsangehöriger der Türkei tatsächlich das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 3984/2007 vom 27. April 2009 E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner in der Schweiz verfassten Internetartikel auf der Webseite E._______ und der Artikel in der Zeitschrift F._______ nicht eine Tatsache gesetzt, die ein derartiges Mass an Gefährdung erwarten lässt, aufgrund dessen er nicht mehr in die Heimat zurückreisen könnte. Er verfügte vor der Einreise in die Schweiz über kein ausgeprägtes politisches Profil. So war der Beschwerdeführer zwar für den Menschenrechtsverein IHD als Informatiker tätig. Mitglied des IHD (vgl. act. A1/9 S. 5 f.) oder einer politischen Partei war er jedoch nicht. In der Beschwerdeergänzung vom 19. Juni 2008 wird geltend gemacht, der Vater des Beschwerdeführers habe in dessen Auftrag die Registrierung der Domain E._______ bereits im Jahre 2004 vornehmen lassen; der Beschwerdeführer habe schon vor der Ausreise Artikel verfasst und veröffentlicht. Es fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt weder vor der Vorinstanz noch in der Beschwerde vom 23. März 2006 erwähnte. Dies macht deutlich, dass er offenbar nicht davon ausging, er könnte aufgrund seiner publizistischen Tätigkeit im Internet das Interesse der türkischen Behörden auf sich ziehen. Die Darstellung in der Beschwerdeergänzung, wonach der Beschwerdeführer mittlerweile jede Zurückhaltung abgelegt habe, sich nicht mehr diplomatisch zur Unterdrückung der Kurden äussere und jederzeit mit der Eröffnung eines Strafverfahrens zu rechnen habe, wirkt vor diesem Hintergrund ausgesprochen aufgesetzt. Insgesamt lässt sein Verhalten darauf schliessen, dass er D-5814/2006 beabsichtigt einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt zu kreieren, ohne allerdings ernsthaft damit zu rechnen, er könnte – selbst wenn die türkischen Behörden von seinen publizistischen Tätigkeiten Notiz nehmen sollten – deswegen tatsächlich Gefahr laufen, im Falle der Rückkehr in die Heimat ernsthafte Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Es bestehen denn auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden wegen seiner Internetartikel gesucht wird, geschweige denn, dass in diesem Zusammenhang ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden wäre. Es erscheint auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer Gefahr aussetzen würde, wegen seiner Erklärung vom 10. Oktober 2008, wonach er die Verantwortung für den Bericht in der Zeitschrift F._______ vom 4. Juli 2007, gegen welchen die türkischen Behörden angeblich ein Strafverfahren eröffnet habe, übernommen habe. Einerseits ist nämlich aus den Akten nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer diese Erklärung tatsächlich der zuständigen türkischen Behörde hat zukommen lassen beziehungsweise diese von dieser Erklärung Kenntnis erlangt haben. Andererseits geht aus der Übersetzung des Artikels – dessen Original im Übrigen nicht zu den Akten gereicht worden ist – nicht hervor, dass der Beschwerdeführer der Verfasser des Artikels ist. Nicht nachvollziehbar ist alsdann die Behauptung in der Replik, wonach unbestritten sei, dass ein Strafverfahren gegen den Verleger der Zeitung eröffnet worden und der Beschwerdeführer darin involviert sei. Tatsache ist, dass insoweit eine durch nichts belegte Parteibehauptung vorliegt. Der Beschwerdeführer hat es bisher auch gänzlich unterlassen darzulegen, wie und wann er Kenntnis von der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Verleger – dessen Namen er im Übrigen nicht erwähnt – erlangt hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum er sich überhaupt veranlasst sah, ein Jahr nach der Publikation des Artikels vom 4. Juli 2007 eine Verantwortlichkeitserklärung zu verfassen. Ausserdem vermochte er auch kein Dokument der Strafverfolgungsbehörden einreichen, welches bestätigen würde, dass er persönlich in das Verfahren verwickelt wäre. Es bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, dass die türkischen Behörden von der publizistischen Tätigkeit des Beschwerdeführers Notiz genommen haben, und es besteht insoweit kein Anlass, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat ernsthafte Nachteile, die über eine blosse Befragung hinausgehen, zu ge- D-5814/2006 wärtigen hätte. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nicht. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 9.2 Dem Beschwerdeführer wurde infolge Heirat eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Die Bewilligung wurde ihm aufgrund der Scheidung am 18. September 2009 nicht mehr verlängert. Er verfügt deshalb weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie D-5814/2006 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-5814/2006 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 10.3.2 Angesichts der Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. 10.3.3 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich zudem keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute 27-jährige und – soweit ersichtlich – gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen Angaben hat er das Gymnasium abgeschlossen, ist von Beruf Informatiker und arbeitete auch als solcher während sechs Jahren (vgl. act. A1/9 S. 2 und 5). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, in der Türkei wieder Fuss zu fassen und ein Auskommen zu finden. Zudem verfügt er dort über ein Beziehungsnetz aus Freunden und Bekannten, welches ihm bereits vor der Ausreise Unterschlupf gewährte und ihn bei der Reintegration unterstützen kann (vgl. act. A1/9 S. 2). Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 11. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut- D-5814/2006 bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m.Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5814/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30. Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 28

D-5814/2006 — Bundesverwaltungsgericht 01.12.2009 D-5814/2006 — Swissrulings