Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5811/2011/sps Urteil v om 2 4 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 17. August 2011 / N (…).
D5811/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte mit an die schweizerische Botschaft in Colombo gerichteter Eingabe vom 26. Mai 2009 (Eingang Botschaft) sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und um Asylgewährung. In seiner Eingabe machte er im Wesentlichen geltend, er sei srilankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie und stamme aus Jaffna. Er sei verheiratet und lebe in Colombo. Nach dem Studienabschluss habe er aktiv in einem Tsunamiprogramm mitgeholfen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, Leute in den betroffenen Gebieten im Norden und Osten zu besuchen und ihnen humanitäre Hilfe zu gewähren. Er habe Einschüchterungen und Drohungen von Leuten erhalten, die gegenüber diesem dem Projekt gegensätzlich eingestellt gewesen seien. Er habe sich deswegen verstecken müssen. Er könne so nicht mehr leben und müsse Sri Lanka so schnell als möglich verlassen. Die schweizerische Botschaft forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni 2009 unter Fristansetzung auf, seine Vorbringen schriftlich und detailliert vorzutragen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt von explizit aufgelisteten Fragen respektive Fragekomplexen (Ziff. 1 bis 4). Ferner seien allfällige weitere seinen Fall betreffende Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen. Der Beschwerdeführer präzisierte gegenüber der schweizerischen Botschaft am 15. Juli 2009 (Eingang Botschaft) seine Vorbringen und führte aus, seit 1994 in Colombo zu leben und zusammen mit seiner Frau für die B._______ gearbeitet zu haben. Da die B._______ von der srilankischen Regierung verdächtigt worden sei, die Liberations Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen, hätten eines Tages Leute des Criminal Investigation Departements (CID) in ihrem Büro eine Razzia durchgeführt. In der Folge sei das Büro geschlossen worden. Im April 2009 hätten vier unbekannte Männer sich zu Hause nach ihm erkundigt. Aus Angst habe er fortan nicht mehr zu Hause gewohnt. Am 26. Mai 2009 sei seine Frau von Unbekannten auf der Strasse bedroht worden. Man habe seinen Aufenthaltsort in Erfahrung bringen wollen. Am 1. 2009 Juni hätten sich dieselben Männer seiner Frau gegenüber als CIDLeute ausgegeben, sie bedroht und die Herausgabe seines (des Beschwerdeführers) Passes verlangt. Den Verlust des Passes habe er der Polizei gemeldet, indes aus Angst die Drohungen durch CIDLeute
D5811/2011 nicht erwähnt. Er lebe weiterhin versteckt und getrennt von Frau und Kind. Er habe überhaupt keinen Schutz und auch keine Möglichkeit, in einem anderen Teil Sri Lankas zu leben. Als Beweismittel fanden diverse Unterlagen in Kopie Eingang in die Akten (u.a. Identitätskarte, Geburtsurkunde, Polizeirapport, zwei Bestätigungsschreiben). B. Am 14. Oktober 2009 sowie am 30. April, 28. Juli und 21. Dezember 2010 (Eingang Botschaft) reichte der Beschwerdeführer weitere sein Verfahren betreffende Schreiben zu den Akten. C. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 17. Februar 2011 mitgeteilt, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt in seiner Angelegenheit als erstellt erachte, weshalb eine Anhörung in der Botschaft nicht als notwendig erscheine. Ferner führte es aus, dass es in Beachtung sämtlicher entscheidender Faktoren im Zusammenhang mit Auslandsgesuchen sowie gestützt auf seinen Sachvortrag das Asylgesuch abzuweisen und ihm die Einreise in die Schweiz zu verweigern, da er insbesondere keines Schutzes im Sinne des Asylgesetzes bedürfe. Unter Fristansetzung wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu schriftlich zu äussern. Am 21. März 2011 (Eingang Botschaft) reichte der Beschwerdeführer die Stellungnahme ein. D. Mit Verfügung vom 17. August 2011 wies das BFM das Einreise und Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine fehlende, einreise und asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in seinem Heimatland. Mit dem Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2007/30 wurde ausgeführt, dass aufgrund der schriftlichen Eingaben und in Berücksichtigung der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs der Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt zu betrachten sei und deshalb auf eine Anhörung habe verzichtet werden können. Unter Darlegung eines zeitgeschichtlichen Abrisses hinsichtlich der Situation in Sri Lanka wurde alsdann zur Begründung ausgeführt, seine Vorbringen bezüglich einer Verfolgung durch die srilankischen Behörden seien nicht einreiserelevant (gemäss eigenen Angaben sei er nie bei den LTTE
D5811/2011 involviert gewesen; mehrere Jahre zurückliegende Aktivitäten zugunsten der B._______ und sofortige Einstellung diesbezüglicher Aktivitäten als man das Büro der B._______ wegen des Verdachts der Unterstützung der LTTE verboten habe; geringes politisches Profil des Beschwerdeführers; keine konkret geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens der srilankischen Behörden wegen des Verdachts, Kontakte zur LTTE zu unterhalten; Vorgehensweise des srilankischen Staates im Falle eines ernsthaften Verdachts). Die geltend gemachte Verfolgung und Drohungen durch unbekannte Männer, welche sich einmal als CIDLeute ausgegeben hätten, seien Übergriffe Dritter. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, sich an die lokalen zuständigen Behörden zu wenden, um Schutz zu ersuchen. Den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, welche in seinem Fall auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Die eingereichten Dokumente vermöchten daran nichts zu ändern, da sich diese lediglich auf seine Vorbringen stützen würden. Auch könne bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen einzugehen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sei, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. Die schweizerische Botschaft in Colombo stellte dem BFM am 1. November 2011 den Rückschein zu, aus dem hervorgeht, dass die Verfügung vom 17. August 2011 dem Beschwerdeführer am 10. September 2011 eröffnet worden ist. E. Mit in Englisch verfasster Beschwerde vom 7. Oktober 2011 (Eingang Botschaft) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Unter Beilage bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichter Schreiben und Dokumente wiederholte er grundsätzlich nochmals den geltend gemachten Sachverhalt und führte unter anderem aus, im Falle einer Anhörung könne er die gegenwärtige Situation klar erklären. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
D5811/2011 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die englischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) 1.4. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.Die Beschwerde ist frist und grundsätzlich – abgesehen vom sprachlichen Mangel – formgerecht eingereicht. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
D5811/2011 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall
D5811/2011 gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 4.2. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der schweizerischen Botschaft in Colombo zu seinem Asylgesuch vom 26. Mai 2009 (Eingang Botschaft) nicht angehört. Indes wurde er im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 17. Februar 2011 zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst. C hiervor). In Verbindung mit den bereits vorgängig enthaltenen Fragestellungen sowie den entsprechenden Antworten des Beschwerdeführers dazu (vgl. Bst. A Abschnitt 2 und 3 hiervor) konnte das BFM letztlich ohne weiteres davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden Person, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer beantwortete die ihm gestellten Fragen jeweils ausführlich und unterlegte seine Angaben aufforderungsgemäss mit entsprechenden Beweismitteln unterlegt. Dabei ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in sämtlichen seiner Eingaben (Bst. A, B, und C hiervor) grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt berief. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde. 4.3. Die Vorinstanz hat sodann in der angefochtenen Verfügung begründet, weshalb auf eine persönliche Anhörung verzichtet wurde. Damit ist sie ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht nachgekommen (II/ Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung). 5. 5.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
D5811/2011 verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.eg S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 6. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder einreise noch asylrelevant sind. Die von ihm geschilderte Verfolgungssituation durch die srilankischen Behörden vermag nicht zu überzeugen. Den im Zusammenhang mit seinem Sachvortrag eingereichten Beweismitteln ist keine weitere Bedeutung beizumessen, da in casu den Vorbringen des Beschwerdeführers die asylrechtlicher Relevanz abzusprechen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vollumfänglich auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ihnen ist nichts mehr hinzuzufügen. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der Sachverhalt bleibt unverändert. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, nochmals
D5811/2011 eine Kopie seiner Eingabe vom 15. Juli 2009 und Kopien von bereits eingereichten Dokumenten (vgl. vgl. Bst. A Abschnitt 3 und 4 hiervor) der Beschwerde beizulegen. Eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Argumentation unterbleibt jedoch. Auch mit den nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden Ausführungen wird noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes dargetan, vielmehr ist festzustellen, dass nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine (asyl) relevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers fehlen. Angesichts dieser eindeutigen Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D5811/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Botschaft in Colombo und an das BFM. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: