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Bundesverwaltungsgericht 01.09.2008 D-5811/2006

1 septembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,060 mots·~15 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung IV D-5811/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 . September 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Jonathan Brünggel. A._______, geboren (...), Togo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. April 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5811/2006 Sachverhalt: A. Gemäss seinen Aussagen verliess der Beschwerdeführer den Heimatstaat am 3. Mai 2005 und hielt sich anschliessend bis zum 10. Januar 2006 in Ghana auf. Er gelangte am 11. Januar 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er im Empfangszentrum (...) gleichentags ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Anhörung vom 26. Januar 2006 im Empfangszentrum sowie der direkten Anhörung vom 14. März 2006 durch das Bundesamt machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei Oppositionspolitiker und werde in seiner Heimat durch die Regierung verfolgt. Er sei Mitglied der Partei Convention Démocratique des peuples Africains (CDPA) und habe sich im Wahlkampf vor den Wahlen vom 24. April 2005 für seine Partei eingesetzt. Sein Cousin B._______, welcher der Regierungspartei RPT angehöre, habe sich mit ihm wegen seiner politischen Tätigkeit gestritten. Nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse am 26. April 2005 sei er zusammen mit anderen Oppositionsanhängern auf die Strasse gegangen, um gegen die seiner Meinung nach gefälschten Wahlergebnisse zu protestieren. Bei den anschliessenden Unruhen und Demonstrationen im Land seien bekannte Persönlichkeiten verhaftet worden. Er habe sich daraufhin in C._______ versteckt gehalten. Als sich die Situation nach zwei Tagen nicht gebessert habe, sei er in der Nacht vom 28. auf den 29. April 2005 nach Hause gegangen, um seine Sachen zu packen und das Land zu verlassen. Dabei sei er von Gendarmen verhaftet worden. Sein Bruder habe mit den Gendarmen gesprochen und erreicht, dass er mit Hilfe eines Gendarmen habe flüchten können. Daraufhin sei er mit dem Auto seines Bruders nach Bassar gefahren und von dort mit einer anderen Person weiter nach D._______ in Ghana gebracht worden. Von dort aus habe er ständig telefonischen Kontakt mit seinem Bruder gehalten, welcher ihn über die Geschehnisse informiert habe. Im Dezember 2005 habe ihm sein Bruder erzählt, dass der Wärter, der bei der Flucht geholfen habe, entlassen worden sei. Der Wärter habe sich bei seinem Bruder nach seinem Aufenthaltsort erkundigt und Druck auf seinen Bruder ausgeübt. Er habe dann viel am Telefon geweint. Dabei habe ihn ein Mann gesehen und sich nach seinen Problemen erkundigt. Dieser Mann habe sich bereit erklärt, ihm zu helfen. Dieser Mann habe ihm anschliessend D-5811/2006 einen ghanaischen Pass mit Visum für Italien besorgt sowie seine Flugreise nach E._______ organisiert. B. Mit Verfügung vom 28. April 2006 - eröffnet am 2. Mai 2006 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 26. Mai 2006 erhob der Beschwerdeführer bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Verfügung des BFM, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Eventualiter wurde die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Als Beilagen zur Beschwerde wurden eine Bestätigung der Parteizugehörigkeit durch den Parteisekretär von F._______, eine Stellungnahme des UNHCR zur Behandlung von Asylsuchenden aus Togo, ein Bericht (update) der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bezüglich Togo, sowie eine Sozialhilfebestätigung der Caritas eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2006 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. In seiner Vernehmlassung vom 11. März 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine D-5811/2006 Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider- D-5811/2006 sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbingen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass seine Vorbringen in verschiedenen Punkten unglaubhaft oder widersprüchlich seien. So sei die Führungsposition des Beschwerdeführers innerhalb seiner Partei zweifelhaft. Da der Beschwerdeführer sich von 1998 bis zum 4. April 2005 in Libyen aufgehalten haben wolle, müsse seine führende Rolle im Hinblick auf die Wahlen vom 24. April 2005 bezweifelt werden. Der Beschwerdeführer sei nicht imstande gewesen, seine Funktion in der Partei konzis und kohärent zu beschreiben. Er habe sich sowohl als einfaches Mitglied dieser Partei als auch als Führer und Verantwortlicher in Kaderposition bezeichnet. Der Parteiausweis, der seine Parteizugehörigkeit lediglich für die Jahre 1996 und 1997 belege, erhärte diese Zweifel. Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, er habe auch während seines Aufenthaltes in Libyen sein Engagement für die Partei weitergeführt und seine Tätigkeit von Helfern ausführen lassen. Ausserdem habe er seine Position innerhalb der Partei widerspruchslos dargelegt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Generalsekretärs der Partei ein. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vermögen die Zweifel nicht zu beseitigen. Auch die als Beweis für seine Parteizu- D-5811/2006 gehörigkeit eingereichte Bestätigung des angeblichen Generalsekretärs vermag die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht auszuräumen. Insbesondere wurde die Bestätigung nicht im Original, sondern bloss in Form einer Telefaxkopie eingereicht, weshalb diesbezüglich nur ein Dokument mit geringer Beweiskraft vorliegt. Darüberhinaus ist in der angesprochenen Bestätigung bezüglich des Wahlkampfes vom April 2005 von einer führenden Position als Führer des Wahlkomitees nicht die Rede, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Ausserdem besagt die Bestätigung, dass B._______, der Bruder des Beschwerdeführers, ihn verraten habe, wohingegen der Beschwerdeführer von seinem Cousin B._______ sprach. Die Angaben in der Bestätigung und die Aussagen des Beschwerdeführers sind somit widersprüchlich. 4.2 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung weiter fest, dass in Anbetracht der Ereignisse nach der Wahlproklamation vom 26. April 2005 in Togo nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer bereits zwei Tage später das Risiko auf sich genommen habe, in seine Wohnung zurückzukehren. Damit habe er sich willentlich dem erhöhten Risiko einer Festnahme durch die Sicherheitskräfte ausgesetzt. Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerde, er habe sich nicht vorstellen können, dass sein Haus rund um die Uhr bewacht werde. Er habe nicht gewusst, dass sein Cousin B._______ ihn bereits verraten habe und habe gedacht, dass er besser sofort nach Bekanntgabe der Wahlresultate seine Sachen abhole, bevor die Armee beginne, auch die weniger bekannten Oppositionellen festzunehmen. Auch hier vermag die Darstellung des Beschwerdeführers die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht auszuräumen. In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen lediglich wiederholt, was er in diesem Zusammenhang bereits bei den Befragungen in der Empfangsstelle bzw. bei der kantonalen Befragung erwähnte. Dies stellt jedoch keine nachvollziehbare Erklärung für das riskante Verhalten des Beschwerdeführers dar. 4.3 Das BFM hält dem Beschwerdeführer im Weiteren Widersprüche in den Aussagen vor. So habe er bei der Befragung an der Empfangsstelle am 26. April 2005 behauptet, er sei geflüchtet, weil D-5811/2006 sein Cousin und andere Mitglieder der RTP die Gendarmen geholt und diesen die Häuser der Oppositionellen gezeigt hätten. Bei der kantonalen Anhörung habe der Beschwerdeführer hingegen ausgeführt, dass er am 26. April geflüchtet sei, weil die Armee auf die Strassen geschickt worden sei und begonnen habe, bekannte Personen festzunehmen. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde dazu aus, dass seine Aussagen nicht widersprüchlich seien, da während der Unruhen die Armee auf die Strassen geschickt worden sei und begonnen habe, bekannte Personen festzunehmen. Die Oppositionellen hätten dabei bezeichnet werden müssen, wobei eine dieser Aktionen mit Hilfe seines Cousins B._______ erfolgt sei. Diese Vorbringen vermögen die Ungereimtheiten in den verschiedenen Befragungen nicht zu entkräften. Effektiv machte der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle eine andere Aussage (...) als in der kantonalen Anhörung (...). Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers sind deshalb als widersprüchlich zu betrachten. 4.4 Den Umstand, dass ein unbekannter Mann dem Beschwerdeführer die Ausreise nach Europa organisiert und finanziert haben solle, bloss weil dieser ihn am Telefon habe weinen sehen, erachtete das BFM als zumindest erstaunlich und lasse die Vorbringen auch deswegen als unglaubhaft erscheinen. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, es handle sich bei dem Mann um einen wohlhabenden und religiösen Mann, einen so genannten El-Hadj. Er verweist weiter auf die kulturellen und religiösen Unterschiede und darauf, dass eine solche Unterstützung im afrikanischen Umfeld nichts Ungewöhnliches sei. Diese Erklärung vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal es auch im Kontext der Gesellschaft von Ghana (wo sich der Beschwerdeführer vor der Reise in die Schweiz aufgehalten haben will), ungebräuchlich ist, fremden Personen eine teure Reise nach Europa zu finanzieren. 4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen angenommen hat und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen. D-5811/2006 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei einer Rückkehr in den Togo sei er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschlicher Behandlung oder sogar Folter ausgesetzt. Ein Wegweisungsvollzug sei deswegen unzulässig. Ausserdem sei ein allfälliger Wegweisungsvollzug auch unzumutbar. 5.5 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe D-5811/2006 (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum D-5811/2006 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.7.1 Die aktuelle Lage in Togo kann nicht als Situation allgemeiner Gewalt bezeichnet werden. Auch zeichnet sich die Lage nicht durch Krieg oder Bürgerkrieg aus. Trotz gewissen Defiziten u.a. im Justizsystem und der Gewährung von verfassungsmässigen Rechten, lassen sich auch Verbesserungen feststellen, gerade, was die Meinungs- und Versammlungsfreiheit angeht (vgl. FARIDA TRAORÉ, Die Lage in Togo, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, 9. April 2008, S. 6) und ist nicht mehr mit der Situation unmittelbar nach den Wahlen vom 24. April 2005 vergleichbar. Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Togo bestehen keine Hinweise darauf, dass der junge, offenbar gesunde Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge über eine sehr gute Bildung verfügt, in Togo einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihm zuzumuten, sich erneut in seinem Kulturkreis niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Zudem leben eigenen Angaben zufolge mit Eltern, Bruder, sechs Halbbrüdern und acht Halbschwestern zahlreiche Verwandte in Togo, weshalb er bei einer Rückkehr dorthin nicht auf sich allein gestellt ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. D-5811/2006 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch gutzuheissen, zumal aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu sprechen. (Dispositiv nächste Seite) D-5811/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - die (kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Jonathan Brünggel Versand: Seite 12

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