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Bundesverwaltungsgericht 01.12.2020 D-5809/2019

1 décembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,111 mots·~21 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. September 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5809/2019

Urteil v o m 1 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. September 2019 / N (…).

D-5809/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger schiitischer Ethnie aus B.______- (Maidan Wardak Provinz) und letztem Wohnsitz in Kabul suchte am 12. November 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. In der Summarbefragung (BzP) vom 22. November 2016 gab der Beschwerdeführer an, er sei wegen seiner Zugehörigkeit zur schiitischen Minderheit der «C.______» von den Taliban schikaniert und gezwungen worden, landwirtschaftliche Arbeiten auszuführen und Waffen zu verstecken. C. In der Anhörung vom 26. September 2018 machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, er sei während seines (…) in Kabul von den Taliban behelligt und kontrolliert worden. Als er nach seinem Studium 2015 in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, sei er von den Taliban zunächst gezwungen worden, Verwundete zu versorgen, ehe sie ihn unter Gewaltandrohung aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschliessen. Aus Angst vor weiteren Behelligungen habe er sich in der Folge so schnell wie möglich ausser Landes begeben. Nach seiner Ausreise hätten sich die Taliban mehrmals bei seinem Vater nach seinem Verbleib erkundigt und Geld von diesem verlangt. D. Mit Verfügung vom 27. September 2019 – eröffnet am 2. Oktober 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete ihren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 1. November 2019 erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei ihm Einsicht in die Akten A2/7 zu gewähren, eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör betreffend die genannte Akte zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Des Weiteren sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben,

D-5809/2019 die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er vorläufig aufzunehmen. Schliesslich wurde um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei (vgl. S. 40 f. derselben). F. Mit Eingaben vom 24. Dezember 2019, vom 21. April 2020 sowie vom 13. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-5809/2019 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Ausländerrecht zudem auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, das Recht auf Akteneinsicht sei verletzt worden, da ihm vom SEM keine Einsicht in die Akte A2/7 («GWK Akte») gewährt worden sei. Der betreffende Einsichtsverweigerungsgrund («Akten anderer Behörden») verfange nicht, da praxisgemäss die verfügende Behörde für die Akteneinsicht zuständig sei und dies auch für Akten anderer Behörden gelte, auf die sie sich stütze und die sie in das Aktenverzeichnis aufnehme. Die mit «Akten anderer Behörden» begründete Einsichtsverweigerung betreffend die Akte A2/7 («GWK Akte») ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich dabei um eine Akte des Grenzwachtkorps, und es ist entgegen der Beschwerde Sache dieser Behörde, ein allfällig dort eingehendes Einsichtsgesuch zu behandeln, zumal sie eine allfällige Sensibilität von darin enthaltenen Daten selber am besten beurteilen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge im Rügefall zu prüfen, ob eine allfällige ganze oder teilweise Einsichtsverweigerung durch die Drittbehörde im vorliegenden Verfahren gegebenenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers darstellt. Dies wäre vorliegend antizipativ aber bereits deshalb zu verneinen, weil das SEM sich im angefochtenen Entscheid gar nicht auf diese «GWK Akte» abstützt. 4.3 Eine Gehörsverletzung liegt nach Auffassung des Beschwerdeführers darin begründet, dass sein Asylgesuch zunächst als Dublin-Fall behandelt

D-5809/2019 worden sei. Im Rahmen von Dublin-Fällen würden normalerweise keine Angaben zu den Asylgründen erhoben. Vor diesem Hintergrund sei es absolut inkonsequent, dass das SEM ihn im Rahmen der BzP gleichwohl zu den Asylgründen befragt habe, obschon es mit der Zuordnung zum Dublin- Verfahren zuvor signalisiert habe, die Asylgründe müssten nicht geschildert werden. Diese Rüge ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil dem Beschwerdeführer in der BzP zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt wurde, die BzP werde nur durchgeführt, um die Dublin-Zuständigkeiten festzustellen; im Gegenteil wurde ihm anlässlich der Begrüssung gesagt, dass allenfalls auch die Asylgründe summarisch erfragt würden (vgl. SEM-act. A8, S. 1). Im Übrigen kann es einem Asylsuchenden nicht zum Nachteil gereichen, dass er mehrere Male zu seinen Asylgründen befragt wird. Im Gegenteil erhält er hierdurch zusätzliche Gelegenheiten, die Gründe für die von ihm behauptete Verfolgung darzutun (ein Anspruch auf Durchführung einer BzP besteht jedoch nicht; vgl. Urteil D-3607/2016 vom 4. August 2017, E. 6.2.4). 4.4 Im Weiteren habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör und seine Begründungspflicht verletzt, indem es die Einwände und Bemerkungen der Hilfswerksvertretung (HWV) weder erwähnt noch gewürdigt habe. Seitens der Hilfswerksvertretung wurde zunächst vermerkt, dass es in der BzP zu Missverständnissen gekommen sei und die in der Anhörung festgestellten Widersprüche im Aussageverhalten des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf diesen Missverständnissen beruhten. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine persönliche Einschätzung der Hilfswerksvertretung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in der Anhörung handelt. Eine solche Einschätzung wird vom gesetzlichen Auftrag und Kompetenzumfang nach aArt. 30 Abs. 4 AsylG allerdings nicht erfasst, sondern ist Aufgabe der Vorinstanz und letztlich des Gerichts (vgl. Urteil des BVGer D-3777/2014 vom 17. August 2015 E. 4.2). Die Hilfswerksvertretung war im Weiteren der Ansicht, die Vorbringen des Beschwerdeführers (Morddrohungen, Lebensgefahr seiner Familie) liessen eine Traumatisierung nicht ausschliessen, und sie regte an, von Amtes wegen ein medizinisches Gutachten einzuholen. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in der BzP auf die Frage nach bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen angab, er sei komplett gesund

D-5809/2019 (vgl. SEM-act. A8, Ziff. 8.02). Auch in der Anhörung machte der Beschwerdeführer keinen gesundheitlichen Schwierigkeiten geltend. Erst gegen Ende der Anhörung gab er an, dass er Zahn- und Kopfschmerzen habe. Ärztliche Dokumente, die eine allfällige Traumatisierung belegen würden, reichte er nicht ein. Sodann ergeben sich keine Hinweise darauf, dass er kognitiv derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass er nicht imstande gewesen wäre, bei der Befragung beziehungsweise der Rückübersetzung in adäquater Weise mitzuwirken. Vor diesem Hintergrund musste sich die Vorinstanz nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand vorzunehmen. Dem steht auch die Anregung der Hilfswerksvertretung zur Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht entgegen, zumal sie die Vorinstanz nicht rechtlich bindet. 4.5 Des Weiteren habe die Vorinstanz in Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine korrekte Würdigung des Einzelfalles vorgenommen. Mit der pauschalen Behauptung in der Verfügung, die in Kabul lebende Tante des Beschwerdeführers könne ihm bei einer Rückkehr nach Kabul vorübergehend ein Obdach bieten, komme das SEM der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei einer Rückkehr nach Kabul unabdingbar ein tragfähiges, soziales Beziehungsnetz bestehen müsse, offensichtlich nicht nach. Was die Abklärungen betreffend die noch in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen betrifft, so hat das SEM dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Vielzahl an Fragen gestellt (SEM-act. A8, Ziff. 3.01; A27, F14ff.) und entgegen der Beschwerde schliesslich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausführlich begründet, weshalb im Fall des Beschwerdeführers von begünstigenden Umständen auszugehen sei (vgl. Verfügung, S. 6). Alleine der Umstand, dass das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht, spricht nicht für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht. 4.6 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe in der Anhörung darauf hingewiesen, dass es bei der BzP zu Missverständnissen gekommen sei. Dies hänge mit der Dolmetscherin zusammen. Sie sei ethische Paschtunin. Die Vernehmung sei zwar in Dari (der Muttersprache des Beschwerdeführers) durchgeführt worden, dies sei aber nicht die Mutterspra-

D-5809/2019 che der Dolmetscherin. Dadurch sei die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das SEM verletzt worden. Der Beschwerdeführer gab zu Beginn der BzP vom 22. November 2016 zu Protokoll, die Übersetzerin gut zu verstehen (vgl. SEM-act. A8, S. 2) und bestätigte am Ende der BzP, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben (vgl. SEM-act. A8, Ziff. 9.02). Auch bestätigte er unterschriftlich, dass ihm das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache (Dari) rückübersetzt worden sei und seinen Aussagen entspreche (vgl. SEM-act. A8, S. 9). Darauf muss er sich behaften lassen, weshalb die diesbezügliche Rüge fehlschlägt. 4.7 Im Weiteren geht auch die Rüge, das SEM habe das Asylverfahren «grundlos verschleppt», fehl. Zwar fand die Anhörung erst circa 20 Monate nach der Gesuchseinreichung statt. Es wäre durchaus wünschenswert, wenn zwischen der BzP und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegen würde; allerdings gibt es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Eine Gehörsverletzung liegt deshalb mangels für die Vorinstanz verbindlicher Vorgaben nicht vor. Schliesslich wäre es dem Beschwerdeführer gegebenenfalls unbenommen gewesen, die Vorinstanz um beförderliche Behandlung seines Asylgesuchs zu ersuchen. Somit ist eine Verletzung der Abklärungspflicht durch das SEM ebenfalls zu verneinen. Die Dauer der Anhörung erscheint mit sieben Stunden und 30 Minuten auf den ersten Blick zwar lang. Sie wurde aber durch drei Pausen von je 25 Minuten und einer Mittagspause von 90 Minuten unterbrochen. Zudem beinhaltete die Anhörung auch die Rückübersetzung des Protokolls. Unter diesen Umständen erscheint die Anhörungsdauer nicht unzumutbar und ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verfahrensfairness nicht zu beanstanden. 4.8 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-5809/2019 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 6. Entgegen der in der Beschwerde erhobenen Rüge hat sich das SEM im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen. Wie in der angefochtenen Verfügung mit umfassender Begründung zutreffend erläutert wird, halten die Vorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand. So stehen die geltend gemachten Behelligungen und Kontrollen des Beschwerdeführers durch die Taliban während seines (…) in Kabul und die Aufforderung der Taliban an den Beschwerdeführer, sich ihnen anzuschliessen (unter Androhung von Gewalt im Unterlassungsfall), im Zentrum seines Asylgesuchs. Diese Vorkommnisse wurden in der BzP – trotz insgesamt 11 einschlägigen Fragen und zweimaligem expliziten Nachfragen – vom Beschwerdeführer indes nicht ansatzweise erwähnt (vgl. SEM-act. A8, Ziff. 7.01, 7.02, 7.03). Diese Nichterwähnung gilt praxisgemäss als gravierender Widerspruch, der im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (so bereits EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Zwar trifft es in Übereinstimmung mit der Beschwerdeschrift zu, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich

D-5809/2019 der BzP seine Angst vor den Taliban geäussert hat. Allerdings gab er in diesem Zusammenhang lediglich zu Protokoll, dass er von selbigen schikaniert und gezwungen worden sei, landwirtschaftliche Arbeiten auszuführen und Waffen zu verstecken (vgl. SEM-act. A8, Ziff. 7.01, 7.02). Dass es sich – wie auf Beschwerdeebene behauptet – bei der plötzlich viel dramatischeren Darstellung anlässlich der Anhörung (systematische Behelligungen und Kontrollen durch die Taliban während seines (…) in Kabul, Rekrutierungsversuch unter Gewaltandrohung), nicht um ein nachgeschobenes Vorbringen, sondern um eine Ergänzung handle, überzeugt nicht, zumal es sich – mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen – eben nicht um blosse Details oder Ergänzungen, sondern offensichtlich um wesentliche Elemente seiner Asylvorbringen handelt. Zudem hat das SEM – wie vorstehend erwähnt – seinen Entscheid zu Recht auf die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Schilderungen und Erklärungen gestützt, womit entgegen der Beschwerde keine Veranlassung besteht, die betreffenden Protokolle nicht oder nur eingeschränkt für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuches heranzuziehen. Sodann ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Kernvorbringen grundsätzlich als substanzarm bezeichnet werden müssen, er entgegen der Beschwerde mithin anlässlich der Befragungen keine vertieften, mit Realkennzeichen versehenen Sachverhaltsschilderungen machte. Beispielhaft hierzu aufzuführen sind seine Schilderungen zum angeblich erlebten Rekrutierungsversuch durch die Taliban nach seiner Rückkehr in sein Heimatdorf im Jahr 2015. Diesbezüglich blieb er klar umrissene Aussagen schuldig, durch welche die jeweiligen Interaktionen und seine eigene Teilnahme am Geschehen wie insbesondere körperliche Befindlichkeiten, psychische Vorgänge sowie spontane Reaktionen auf die angeblich erlittenen Gewaltandrohungen widerspiegelt worden wären (SEM act. A14, F72ff.). Die Sichtweise in der Beschwerde, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers den Umständen entsprechend detailliert gewesen seien, findet in den Protokollen keine Bestätigung. Das SEM hat im Ergebnis somit hinreichend und nachvollziehbar sowie zutreffend begründet, dass sich aufgrund des gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers das ausgeprägte Bild einer konstruierten Verfolgungssituation ergibt. Dem Beschwerdeführer ist es – auch mit Blick auf die auf Beschwerdeebene eingereichten Presseberichte zur Situation in Afghanistan – demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in Afghanistan aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben müsse.

D-5809/2019 7. Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm die Gewährung von Asyl durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen

D-5809/2019 Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Entsprechend ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 die Lage in der afghanischen Hauptstadt Kabul ausführlich analysiert (vgl. E. 6.3 ff. des genannten Urteils). Diese Lageanalyse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind weiterhin zutreffend. Gemäss Einschätzung des Gerichts haben sich sowohl die Sicherheitslage – die als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist – als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation noch einmal verschlechtert. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. http://links.weblaw.ch/BVGer-D-5800/2016 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/7 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/7

D-5809/2019 Solche besonders begünstigenden Faktoren können nach dem genannten Referenzurteil namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der zurückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist ferner in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung der zurückkehrenden Person als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss der zurückkehrenden Person insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie kann nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Entscheidrelevant ist zudem, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul ist das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen und diese müssen erfüllt sein, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4.1). 9.4.3 Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist bezüglich der Frage der Existenzgefährdung nach einer Rückkehr nach Kabul eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Besonders gute Berufschancen können demnach ein tendenziell eher schwächeres Beziehungsnetz ausgleichen. Umgekehrt kann eine weniger gute Bildung beziehungsweise geringere Chancen auf eine Arbeitsstelle durch ein besonders starkes soziales Beziehungsnetz kompensiert werden. Der Beschwerdeführer ist 30 Jahre alt und gesund (vgl. SEM-act. A8, Ziff. 8.02). Die rudimentären gesundheitlichen Beschwerden (chronischer Knieschmerz, Tubenbelüftungsstörung am rechten Ohr, Dermatitis an der Kopfhaut; vgl. ärztliches Zeugnis von Dr. med. D.______ vom 4. Oktober 2019) bedürfen womöglich einer medikamentösen Behandlung, indessen kann von ihrer Behandelbarkeit in Kabul ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat die Mittelschule erfolgreich abgeschlossen und danach in Kabul ein (...) absolviert. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, verfügt er mithin über eine sehr hohe Schul- und universitäre Bildung sowie Arbeitserfahrung, welche ihm auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Kabul und in Afghanistan allgemein eine rasche Reintegration in den Arbeitsmarkt erleichtern dürfte. Der http://links.weblaw.ch/BVGer-D-5800/2016

D-5809/2019 Beschwerdeführer hat bis kurz vor seiner Ausreise fast sieben Jahre in Kabul gelebt. Seinen Angaben gemäss hält sich eine seiner Tanten mit ihrer Familie nach wie vor in Kabul auf. Trotz der in der Beschwerde geltend gemachten allfälligen möglichen Vorbehalten der Tante, den Beschwerdeführer aufzunehmen, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass sie bereit sein dürfte, dem Beschwerdeführer zumindest vorübergehend Unterkunft zu gewähren oder ihm dann eine solche zu organisieren. Was die Möglichkeit der Beschaffung einer eigenen Unterkunft betrifft, dürfte der Beschwerdeführer ohnehin auch mit der tatkräftigen finanziellen Unterstützung seiner Familie rechnen können. Seinen Angaben zufolge stammt er aus äusserst wohlhabenden Verhältnissen. Seine Familie besitzt eigene (…), Ländereien, Grundstücke und ein Haus. Neben dem Vermögen entspricht mithin schon das Einkommen der Familie einem Vielfachen des Durchschnitteinkommens einer afghanischen Familie. Es ist demnach davon auszugehen, dass eine Unterkunft in Kabul mit der Hilfe seiner Familie organisiert und auch langfristig finanziert werden kann. Darüber hinaus wird es dem Beschwerdeführer mit der finanziellen Unterstützung seiner Familie ohne weiteres möglich sein, in Kabul ein Leben weit über dem Existenzminimum zu führen. Insgesamt ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass der Beschwerdeführer in Kabul zwar über ein –gemessen an der Anzahl Personen – eher schwaches Beziehungsnetz verfügt. Es stellt sich aber vorliegend angesichts der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie und seinen ausgezeichneten Chancen zur wirtschaftlichen Wiedereingliederung als genügend tragfähig heraus. Im Weiteren steht die – auf Beschwerdeebene mit Dokumenten untermauerte – Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen, wird diese doch im Hinblick auf die seine Reintegration befördernden Umstände im Heimatland beurteilt, welche nach dem zuvor Gesagten als besonders begünstigend zu erachten sind. Mithin erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

D-5809/2019 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

D-5809/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

Versand:

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