Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5795/2025
Urteil v o m 1 7 . Juni 2026 Besetzung Richter Lukas Müller (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…) (bestritten), Angola, vertreten durch Marinela Panzo Paka, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2025 / (…).
D-5795/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 11. April 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und hierbei geltend machte, sie sei am (…) geboren und eine Geburtsurkunde in Kopie zu den Akten reichte, dass sie am 17. April 2025 die ihr zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte und am 16. Mai 2025 – im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson – die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) stattfand, dass das SEM aufgrund von Zweifeln am geltend gemachten Geburtsdatum beim Institut für B._______ ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag gab, dass das Gutachten vom 27. Mai 2025 zum Schluss kommt, dass in Zusammenschau der Befunde die Volljährigkeit nicht bewiesen werden könne und das angegebene Alter von (…) knapp unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung liege, dass das SEM mit Schreiben vom 5. Juni 2025 der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens sowie zur beabsichtigten Anpassung ihres Alters im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gewährte, die mit Schreiben vom 18. Juni 2025 Stellung nahm und an ihrem geltend gemachten Alter festhielt, dass das SEM mit Auftrag vom 19. Juni 2025 das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im ZEMIS mit einem Bestreitungsvermerk auf den (…) setzte, dass das SEM mit Verfügung vom 20. Juni 2025 feststellte, die Personentaten der Beschwerdeführerin im ZEMIS würden fortan lauten: A._______, geboren am (…) in C._______, Angola; die Daten seien mit einem Bestreitungsvermerk versehen, dass am 9. Juli 2025 die Anhörung zu den Asylgründen stattfand, dass das SEM am 16. Juli 2025 der Beschwerdeführerin Gelegenheit gab, sich zum Entscheidentwurf zu äussern und die Stellungnahme mit Schreiben vom 17. Juli 2025 erfolgte, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Juli 2025 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), das
D-5795/2025 Asylgesuch ablehnte (Dispositivziffer 2), die Wegweisung aus der Schweiz verfügte (Dispositivziffer 3), deren Vollzug anordnete (Dispositivziffer 4), den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte (Dispositivziffer 5) und feststellte, die Personendaten der Beschwerdeführerin im ZEMIS würden mit dem Geburtsdatum (…) erfasst (Dispositivziffer 7), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 18. Juli 2025 aufzuheben, die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen, dass sie gleichzeitig beantragte, das SEM sei anzuweisen, ihr Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…), eventualiter auf den (…) anzupassen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und im Rahmen vorsorglicher Massnahmen sicherzustellen, dass sie während des Beschwerdeverfahrens als unbegleitete minderjährige Asylsuchende behandelt werde, dass das Bundesverwaltungsgericht am 31. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde vom 29. Juli 2025 bestätigte und für das Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung praxisgemäss ein zweites Verfahren (Beschwerdeverfahren D-5728/2025) eröffnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. August 2025 auch gegen die Verfügung vom 20. Juni 2025 Beschwerde einreichte (Beschwerdeverfahren D-6188/2025) und das SEM im Rahmen eines Schriftenwechsels mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 die Verfügung vom 20. Juni 2025 wiedererwägungsweise aufhob, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-6188/2025 vom 9. Oktober 2025 das Beschwerdeverfahren betreffend die Zwischenverfügung vom 20. Juni 2025 als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2026 den Antrag um provisorische Anweisung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens als Minderjährige zu behandeln, guthiess, das SEM anwies, für den weiteren Verlauf des
D-5795/2025 Beschwerdeverfahrens den (…) als das massgebliche Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im ZEMIS zu erfassen und sie für den Verlauf des Beschwerdeverfahrens weiterhin als Minderjährige zu behandeln, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete sowie das SEM zur Vernehmlassung einlud, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 12. Februar 2026 darauf hinwies, dass seine Verfügung vom 20. Juni 2025 lediglich wiedererwägungsweise aufgehobenen worden sei, da die Altersanpassung irrtümlicherweise zweimal verfügt worden sei, und unter anderem weiter ausführte, die eingereichten Kopie der Geburtsurkunde sei zwar leserlich, der Verweis des SEM auf die mangelhafte Qualität der Kopie beziehe sich jedoch auf das gesamte Dokument, von dem in der Kopie kaum etwas zu erkennen sei, womit auch die wenigen Sicherheitsmerkmale einer angolanischen Geburtsurkunde nicht erkennbar seien, dass es sich zudem um eine Schwarz-Weiss-Kopie handle, die auch für Laien leicht fälschbar sei, ausserdem seien angolanische Geburtsurkunden käuflich leicht erwerbbar, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. April 2026 repliziere und ausführte, es handle sich bei ihrem Eventualantrag um einen redaktionellen Fehler, es sei nicht der (…), sondern der (…) gemeint gewesen, was überdies im Einklang mit dem Altersgutachten stehe, dass sodann, wie in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2025 vom SEM bestätigt worden sei, ihre Ausführungen zum Alter widerspruchsfrei ausgefallen seien, weshalb die Kopie der Geburtsurkunde mindestens als Indiz für das angegebene Alter gewertet werden müsste, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Mai 2026 von der D._______ einen Austrittsbericht vom 23. März 2026 sowie einen Behandlungsplan vom 29. April 2026 zu den Akten reichte,
und erwägt, dass das SEM zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten im Ausländer- und im Asylbereich führt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]),
D-5795/2025 dass es in diesem Rahmen auch Begehren um Berichtigung von Personendaten im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG (SR 235.1) bearbeitet, dass sich diesbezügliche Verfahren nach dem VwVG richten (Art. 41 Abs. 6 DSG; Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]), dass das Bundesverwaltungsgericht damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen entsprechende vorinstanzliche Verfügungen ist, zumal keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Eintragung des Geburtsdatums im ZEMIS-Register ist (Dispositiv-Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung), dass im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens betreffend Einträge mit Bestreitungsvermerk in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse die Frage zu klären ist, welche der umstrittenen Personenangaben die wahrscheinlicheren sind (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.4), dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass die grundsätzlich kurzen und teilwiese falschen Schlussfolgerungen der Vorinstanz – weshalb die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin wahrscheinlicher sein solle, als deren geltend gemachte Minderjährigkeit – nicht zu überzeugen vermögen, dass die Vorinstanz jedoch zutreffend festgestellt hat, dass sämtliche direkt zum Alter gemachten Angaben der Beschwerdeführerin widerspruchsfrei ausgefallen sind, dass der Vorinstanz sodann auch darin zuzustimmen ist, dass gemäss Rechtsprechung des angerufenen Gerichts sich aus dem Altersgutachten weder verlässlich etwas für noch etwas gegen die Korrektheit der gemachten Angaben zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ableiten lässt, diesbezüglich jedoch festzuhalten ist, dass das Gutachten die Richtigkeit der Angaben zur Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin nicht
D-5795/2025 ausschliesst und das angegebene Alter nur knapp unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung liegt, dass daher der Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden kann, wonach das angegebene Alter zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Altersgutachtens nicht möglich gewesen sein soll, dass dieses Argument auch im Zentrum der vorinstanzlichen (äusserst kurzen) Einschätzung steht, wonach der in Kopie zu den Akten gereichten Geburtsurkunde die Echtheit abzusprechen sein soll, dass vielmehr die Geburtsurkunde im vorliegenden Fall – auch wenn sie lediglich in Kopie vorliegt – in der Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin und dem Altersgutachten mindestens als Indiz für die Wahrscheinlichkeit der Altersangaben der Beschwerdeführerin einzustufen ist und das SEM schliesslich in seiner Vernehmlassung auch eingesteht, dass die Angaben auf der Geburtsurkunde durchaus leserlich seien, dass – auch vor dem Hintergrund des vorliegenden Länderkontextes – nicht auf die mangelnde Beweiskraft der darin enthaltenen Angaben geschlossen werden kann, weshalb das diesbezügliche Argument der Vorinstanz ebenfalls nicht zu überzeugen vermag, dass schliesslich, soweit im angefochtenen Entscheid festgehalten wird, die Beschwerdeführerin habe ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, insofern von einem fehlerhaften Beweisgegenstand und Beweismass ausgegangen wird, als im vorliegenden datenschutzrechtlichen Verfahren zu eruieren ist, welches der geltend gemachten Geburtsdaten das wahrscheinlichere ist (vgl. das bereits vorstehend Ausgeführte), dass nach dem Ausgeführten und aufgrund einer Gesamtwürdigung das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Geburtsdatum als das wahrscheinlichere zu erachten ist, dass im Ergebnis die Beschwerde hinsichtlich der Datenänderung im ZEMIS gutzuheissen, die Ziffer 6 des Dispositivs der Verfügung vom 18. Juli 2025 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, im ZEMIS als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin den (…) einzutragen, dass bei dieser Ausgangslage der Eventualantrag (Beschwerdeantrag Ziff. 6) gegenstandslos geworden ist,
D-5795/2025 dass über die weiteren Beschwerdeanträge im Rahmen des Beschwerdeverfahrens D-5728/2025 zu befinden ist, dass vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der vertretenen Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine im Rahmen des Asylverfahrens zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5795/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird gutgeheissen. Die Ziffer 6 des Dispositivs der Verfügung vom 18. Juli 2025 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, im ZEMIS als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin den (…) einzutragen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM, die zuständige kantonale Behörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lukas Müller Michal Koebel
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
D-5795/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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