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Bundesverwaltungsgericht 11.11.2019 D-5795/2019

11 novembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,077 mots·~20 min·8

Résumé

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5795/2019

Urteil v o m 11 . November 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2019 / N (…).

D-5795/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 13. Oktober 2019 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch ein. Gleichentags gewährte das SEM ihm Gelegenheit, sich im Sinne von Art. 22 AsylG (SR 142.31) zur beabsichtigten Einreiseverweigerung und zur Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens B._______ zu äussern. Am 15. Oktober 2019 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im (…) mit der Wahrung seiner Rechte. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, ihr Mandant verzichte auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in dies Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens B._______ für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen. A.b Am 18. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt. Die ausführliche Anhörung erfolgte am 22. Oktober 2019 in Anwesenheit seiner damaligen Rechsvertreterin.

Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ (C._______, Autonome Region Kurdistan [ARK]), wo er die Schule bis zur (…) Sekundarklasse besucht habe. Er habe die Schule abgebrochen, da sein Vater krank geworden sei und die Familie nicht mehr habe ernähren können. Er – der Beschwerdeführer – habe in der Folge verschiedene Tätigkeiten ausgeübt; eine Zeit lang, im Jahr 2017 oder 2018, habe er in D._______ (D._______, ebenfalls ARK) gearbeitet, sei dann aber wieder nach C._______ zurückgekehrt und habe einem Onkel in der (…) geholfen. Vor rund zwei Jahren sei er eine Beziehung mit E._______, Tochter einer angesehenen Familie des Stammes der F._______ (…), eingegangen. Am 25. September 2019 hätten der Vater und der Bruder von E._______, welche wichtige Personen im Militär und in der (…)-Partei seien, gesehen, dass E._______ mit ihm im Auto unterwegs (gewesen) sei. In der Folge hätten die beiden Männer ihn verfolgt. Er habe jedoch entkommen und sich bei einem Freund in Sicherheit bringen können. Während seines Aufent-

D-5795/2019 halts bei diesem Freund habe er vom Bruder von E._______ Textnachrichten und Telefonanrufe erhalten, in denen er mit dem Tod bedroht worden sei; zudem habe dieser Bruder ihm gesagt, E._______ sei bereits von ihrem Vater getötet worden. Da die lokalen Polizeibehörden, bei denen er sich nach den Möglichkeiten, gegen die Verfolger vorzugehen, erkundigt habe, ihm gesagt hätten, er müsse sein Problem selber lösen, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Am 29. September 2019 habe er seine Heimat unter Verwendung seines eigenen Reisepasses über den Flughafen C._______ verlassen und sei via G._______, H._______ und I._______ nach B._______ geflogen; dabei habe er ab G._______ einen ihm nicht zustehenden beziehungsweise verfälschten (…) Pass verwendet. Nach der Ankunft im Flughafen B._______ habe er erfahren, dass Unbekannte auf sein Elternhaus in C._______ geschossen hätten und dass E._______ tatsächlich tot sei. Ausserdem sei gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden, in welchem er beschuldigt werde, die Schuld an E._______ Tod zu tragen.

A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer einen irakischen sowie einen israelischen Reisepass zu den Akten. Eine Prüfung der beiden Identitätsdokumente ergab, dass es sich beim (…) Pass um eine Totalfälschung handelt.

A.d Das SEM unterbreitete der damaligen Rechtsvertreterin am 24. Oktober 2019 den Entwurf des ablehnenden Entscheides zur Stellungnahme.

A.e Der Beschwerdeführer liess sich durch seinen jetzigen Rechtsvertreter mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2019 vernehmen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen die bereits zuvor gemachten Ausführungen und hielt am Wahrheitsgehalt derselben fest. Die Familie von E._______ sei sehr einflussreich, weshalb auch die Asylrelevanz seiner Vorbringen zu bejahen sei. Im Übrigen wäre es ihm lieber gewesen, sich – insbesondere über die Beziehung zu seiner Freundin – in einem Männerteam zu äussern. Schliesslich sei sein Vater krank, habe keine Unterstützung vom Staat erhalten und seine Familie nicht ernähren können; seine Familie besitze auch kein Wohneigentum, sondern lebe in einem Mietshaus. Es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihm danach Asyl zu gewähren.

B. Mit am 28. Oktober 2019 eröffneter Verfügung stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich an und hielt

D-5795/2019 fest, der Beschwerdeführer habe den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Sodann wurde der zuständige Kanton (B._______) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Der Beschwerdeführer reichte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. November 2019 (Poststempel: 4. November 2019) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die SEM-Verfügung vom 28. Oktober 2019 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise ihn vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Untermauerung der Anträge – für deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – wurden zwei Bilder, welche den Vaters nach dem Angriff auf sein Haus zeigen sollen, sowie einen Screenshot vom Mobiltelefon des Vaters zu den Akten gegeben. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 6. November 2019 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-5795/2019 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-5795/2019 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.

5.1.1 So sei dem Beschwerdeführer mehrfach Gelegenheit eingeräumt worden, die Verfolgung durch den Bruder und den Vater seiner Freundin E._______ frei zu schildern. Seine diesbezüglichen Aussagen wiesen jedoch nicht die Qualität auf, welche zu erwarten wäre, wenn er ein solches Ereignis tatsächlich erlebt hätte. Vielmehr hätten sich seine Aussagen auf eine allgemeine Beschreibung der Situation, wie E._______ ihre Angehörigen entdeckt habe und diese dann ihn – den Beschwerdeführer – mit dem Auto verfolgte hätten, konzentriert. Die Schilderung, was sich während der Flucht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin im Auto abgespielt habe, sei indessen gehaltlos ausgefallen und habe sich im Wesentlichen auf die stereotype Aussage beschränkt, dass E._______ geweint und gesagt habe, dass dies das Ende sei.

Des Weiteren seien die Vorbringen in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen. So habe er etwa in der BzP angegeben, die Beziehung sei aufgeflogen, als E._______ aus dem Auto ausgestiegen sei (vgl. Akten SEM A15 Ziff. 7.01), um dann in der Anhörung auszusagen, E._______ und er seien nach dem Aufenthalt an einem privaten Ort gemeinsam ins Auto gestiegen (vgl. A18 zu F55 f.). Auch die Angaben betreffend den Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer beziehungswiese sein Freund sich wegen des Vorfalls an die Behörden gewandt habe, seien unstimmig. In der BzP habe er zu Protokoll gegeben, erst einen Tag vor der Ausreise mit den Behörden Kontakt aufgenommen zu haben (vgl. A15 Ziff. 7.02). In der

D-5795/2019 Anhörung habe er diese Aussage zwar zunächst bestätigt (und angegeben, selber Anzeige erstattet zu haben; vgl. A18 zu F101), dann aber später gesagt, er sei nicht selber zu den Behörden gegangen, sondern habe seinen Freund am Tag nach dem Auffliegen der Beziehung mit E._______ ein erstes Mal, und einen Tag vor der Ausreise ein zweites Mal zu den Behörden geschickt (vgl. A18 zu F149), wobei er die Ungereimtheiten auch auf entsprechende Nachfrage hin nicht habe erklären können (vgl. A18 zu F151 f.).

5.1.2 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (nebst Darlegungen zum Begriff der Glaubhaftigkeit Wiederholungen von einzelnen im Verlauf der BzP und der Anhörung gemachten Aussagen sowie die Behauptung, seine Schilderungen hätten sehr zahlreiche Details beziehungsweise Realkennzeichen enthalten, ausserdem benötige es eine "sehr spitzfindige Beurteilung der Aussagen", um einen Widerspruch zu erkennen; vgl. Beschwerde S. 4–8) sind nicht geeignet, die von der Vorinstanz festgestellten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe zu beseitigen. Was der in der Stellungnahme vom 25. Oktober 2019 (vgl. S. 2 oben) angebrachte und in der Beschwerde (vgl. S. 6 oben) wiederholte Hinweis, es wäre ihm lieber (gewesen), sich in einem reinen Männerteam zu äussern, betrifft, so ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder eine sexuell motivierte Verfolgungsmassnahme noch eine geschlechtsspezifische Verfolgung geltend gemacht hatte, weshalb er für sich aus Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kein Recht auf Anhörung durch eine Person des gleichen Geschlechts ableiten kann. Im Übrigen erklärte der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage hin ausdrücklich, es gebe nichts, was er nicht habe erzählen können, weil mehrheitlich Frauen anwesend gewesen seien (vgl. A18 zu F183). Entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 6 oben) vertretenen Auffassung sind dem Protokoll auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in der gesamten Anhörungssituation unwohl gefühlt hätte oder die Anhörung sonst zu Beanstandungen Anlass geben würde. Die Angaben des Beschwerdeführers vermögen im Übrigen auch insofern kein stimmiges Bild abzugeben, als er zum einen angab, seine Freundin sei (…) gewesen und habe (…) studiert (vgl. A 18 zu F161), was sich mit der behaupteten Reaktion ihrer Familie auf die Beziehung kaum in Vereinbarung bringen lässt. Zum anderen erscheint es wenig nachvollziehbar, dass und wie es bei einer derart einflussreichen und bekannten Familie der

D-5795/2019 Freundin (vgl. dazu etwa A18 zu F105 ff.) hätte möglich sein sollen, während zwei Jahren eine Beziehung geheim halten zu können. Schliesslich erscheinen seine Angaben zur Familie der Freundin ebenfalls nicht überzeugend (vgl. A18 zu F107f. und F113). 5.1.3 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Bilder und der Screenshot sind ebenfalls nicht geeignet, eine andere Beurteilung des vorgebrachten Sachverhalts herbeizuführen. Auch wenn die Bilder einen auf einem Bett liegenden älteren Mann, der am Kopf und an einem Arm bandagiert ist, zeigen, so ergeben sich daraus noch keine Hinweise, dass dessen Verletzungen in einem Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungssituation stehen. Der Screenshot lässt auch nicht auf den Verfasser der Nachrichten schliessen, wobei es im Übrigen ohne Weiteres möglich ist, dass eine dem Beschwerdeführer nahestehende Person eine derartige Nachricht als Gefälligkeit verfasst und übermittelt hätte. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar geltend gemacht hatte, dass gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, für diese Behauptung indessen bis anhin keine entsprechende Beweismittel eingereicht hat. 5.2 Schliesslich würde es der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung – selbst wenn sie als glaubhaft erachtet werden könnte – auch an Asylrelevanz fehlen. 5.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren, wobei generell Schutz gewährleistet ist, wenn der Staat geeignete Massnahmen trifft, um die Verfolgung zu verhindern, etwa durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz haben. 5.2.2 Bei den dargelegten Nachstellungen und Angriffen auf sein Elternhaus in C._______ handelt es sich um Übergriffe privater Drittpersonen, denen rein familiäre Probleme zugrunde liegen und welche vom irakischen Staat beziehungsweise von den Behörden der ARK weder unterstützt noch gebilligt werden und diesem folglich nicht zugerechnet werden können. Dem Beschwerdeführer oder seinen angeblich nach seiner Ausreise angegriffenen Eltern wäre es möglich gewesen, die geltend gemachten Vorfälle

D-5795/2019 bei den zuständigen Sicherheitsbehörden anzuzeigen, besteht doch in der ARK grundsätzlich eine funktionierende Schutzinfrastruktur. Dies hat der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Familie jedoch unterlassen, weshalb den Behörden weder mangelnder Schutzwille noch mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. BVGE 2008/4). Entgegen der in der Stellungnahme (vgl. S. 4) und in der Beschwerde (vgl. S. 8 f.) vertretenen Auffassung gibt auch keine Anzeichen, dass im vorliegenden Fall der Staat aufgrund der einflussreichen Stellung der Verfolgerfamilie keinen Schutz gewähren würde, zumal auch die Beziehung zu E._______ sowie deren Zugehörigkeit zur einer einflussreichen Familie des Stammes der F._______ gar nicht belegt oder zumindest glaubhaft gemacht worden ist. 5.3 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Ob der geltend gemachten Verfolgung überhaupt ein asylrelevantes Motiv zugrunde gelegen hätte, kann bei dieser Sachlage offenbleiben. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-5795/2019 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen unter dem Asylpunkt nicht gelungen.

D-5795/2019 7.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.3.2 Die Vorinstanz stellte im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer stamme aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen. Die Konfliktlage im Irak zeichne sich durch grosse Dynamik und Volatilität aus, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Trotz grosser Flüchtlingswellen in die Autonome Region Kurdistan sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden könne. Die Lage in den angrenzenden Distrikten in den Provinzen Ninawa, Salah ad-Din und Diyala habe sich zudem dahingehend wesentlich verändert, dass der Krieg gegen die Terrormiliz Islamischer Staat als Territorialmacht von der irakischen Regierung als beendet erklärt worden sei und damit das sogenannte Kalifat Vergangenheit sei. In der Autonomen Region Kurdistan herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb grundsätzlich zumutbar, was im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. 7.3.3 Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie Halabja gebildet) nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern (ursprünglich statt vieler BVGE 2008/5). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die

D-5795/2019 langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1, D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2, E-2036/2016 vom 21. November 2018 E. 6.3.1). So setzt die Anordnung des Wegweisungsvollzugs insbesondere voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem das Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.). 7.3.4 Der Beschwerdeführer ist jung, soweit aktenkundig gesund und verfügt über eine gewisse Schulbildung sowie über Berufserfahrung, insbesondere in der (…). Es muss nicht befürchtet werden, er könnte nach seiner Rückkehr in die ARK in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Lage geraten, zumal er bei der Wiedereingliederung auch mit der Unterstützung seiner Eltern, seiner älteren Schwester sowie verschiedener weiterer Verwandter rechnen kann. Der Hinweis, sein Vater sei krank und habe im Jahr 2015 sein Auto verkaufen müssen, ausserdem seien seine Eltern lediglich Mieter des von ihnen bewohnten Hauses (vgl. Beschwerde S. 9), vermag daran nichts zu ändern. 7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen, da der Beschwerdeführe über einen noch bis zum 3. Mai 2021 gültigen Reisepass verfügt (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen. 8. Aufgrund der Akten bestehen auch keine Hinweise, dass der massgebliche Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden wäre, weshalb der subeven-

D-5795/2019 tualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache zur "vollständigen Abklärung" beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist. Insgesamt ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält und die Beschwerde abzuweisen ist. 9. Die Anträge auf vorsorgliche Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) sind mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. 10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – unbesehen der geltend gemachten, bis anhin aber nicht durch eine entsprechende Bestätigung belegten Bedürftigkeit – abzuweisen, da sich die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos erwiesen haben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.− festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5795/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

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