Abtei lung IV D-5793/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Juni 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. Z._______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, ________, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. August 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5793/2008 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in A._______ (Vavuniya, Nordprovinz), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. November 2007 und gelangte zunächst auf dem Luftweg via Malaysia und Dubai in ein ihr unbekanntes Land. Von dort aus sei sie am 10. Dezember 2007 in einem PW in die Schweiz eingereist. Gleichentags stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch und wurde dort am 18. Dezember 2007 summarisch befragt. Das Bundesamt hörte die Beschwerdeführerin am 4. Januar 2008 ausführlich zu ihren Asylgründen an und wies sie in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zu. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe bis im Mai 2007 in A._______, Vavuniya, gelebt. Danach sei sie mit ihrem Lebenspartner N., einem ehemaligen LTTE-Mitglied, nach Colombo gegangen, weil sie Angst gehabt habe, im Zusammenhang mit ihren Brüdern Probleme zu bekommen. Ihr Bruder D._______ sei im Jahr 2002 durch die LTTE zwangsrekrutiert worden. Anfang 2007 seien zwei weitere Brüder, E._______ und F._______, aus A._______ geflohen und hielten sich seither an einem unbekannten Ort versteckt, weil sich Militär und Paramilitär nach ihnen erkundigt hätten. Am 9. Juli 2007 hätten Militärund Zivilpersonen bei ihnen zuhause in Colombo eine Personenkontrolle durchgeführt. Ihr Lebenspartner N. sei nicht zuhause gewesen, und die Soldaten hätten nach seinem Verbleib gefragt. Sie sei geschlagen und sexuell belästigt worden. Nachdem die Soldaten wieder gegangen seien, sei zufällig ein Bekannter namens M. vorbeigekommen und habe sie zu sich nach Hause genommen. M. habe sie in der nächsten Zeit unterstützt, da ihr Lebenspartner nicht wieder aufgetaucht sei. Von M. habe sie ausserdem erfahren, dass das Militär noch mehrere Male bei ihr zuhause vorbeigegangen sei und nach ihr gesucht habe. Sie sei fast vier Monate lang bei M. geblieben. Sie habe sich dort versteckt, und es sei ihr nichts geschehen. Schliesslich habe sie sich entschieden, aus ihrem Heimatland auszureisen. M. habe die Ausreise organisiert, worauf sie Sri Lanka im November 2007 verlassen habe. D-5793/2008 A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Identitätskarte zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. August 2008 – eröffnet am 11. August 2008 – fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig erachtete die Vorinstanz jedoch den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar und ordnete daher die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. C. Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 10. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, und die Sache sei zwecks Durchführung einer erneuten Befragung zu den frauenspezifischen Fluchtgründen durch ausschliesslich weibliches Personal an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei der Beschwerdeführerin eine Nachfrist von 30 Tagen zum Nachreichen von Beweismitteln einzuräumen. D. Mit Verfügung vom 17. September 2008 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln aus dem Ausland unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und forderte die Beschwerdeführerin gleichzeitig auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Ausserdem gewährte er der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, innert Frist ein allfälliges Rechtsbegehren in der Sache zu stellen und zu begründen. E. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 29. September 2008 einbezahlt. F. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin präzisierte seine Rechtsbegehren mit Eingabe vom 1. Oktober 2008 wie folgt: Die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, und die Sache sei zur Wiederholung der Befragung der Beschwerdeführerin zu den D-5793/2008 frauenspezifischen Fluchtgründen durch ausschliesslich weibliches Personal und anschliessender Gewährung von Asyl an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Beschwerdeführerin durch geschultes, weibliches Personal des Bundesverwaltungsgerichts korrekt zu den frauenspezifischen Fluchtgründen zu befragen, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Im Weiteren wurde beantragt, es sei durch verfahrensleitende Verfügung festzustellen, dass die Ziffern 4-7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung nicht angefochten und damit rechtskräftig geworden seien. G. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Feststellung der Rechtskraft der vom BFM verfügten vorläufigen Aufnahme ab. H. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 9. Oktober 2008 ein Bestätigungsschreiben ihrer ehemaligen Nachbarn vom 23. September 2008 (Faxkopie) zu den Akten reichen. I. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2008 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 zur Stellungnahme innert Frist unterbreitet. Dieser liess die Frist indessen ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes (Asylgesetz vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entschei- D-5793/2008 det in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft, da ihre Aussagen widersprüchlich und un- D-5793/2008 substanziiert ausgefallen seien. Beispielsweise habe sie sich in Bezug auf das Jahr, in welchem ihre beiden Brüder im Zusammenhang mit dem Bruder D._______ belangt worden seien, widersprochen. Auch die Fragen, ob die beiden Brüder direkten Kontakt zu den Paramilitärs gehabt hätten und ob sie selber nach dem Weggang ihrer Brüder noch von ihnen kontaktiert worden sei, habe sie unterschiedlich beantwortet. Die Aussagen der Beschwerdeführerin über ihren Verlobten, dessen LTTE-Vergangenheit sowie die damit zusammenhängenden, gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen seien ebenfalls widersprüchlich ausgefallen. So habe sie widersprüchliche Angaben zu ihrem Heiratsstatus sowie zur Frage, ob sie von der LTTE- Vergangenheit ihres Mannes gewusst habe, gemacht. Die sexuellen Übergriffe habe sie lediglich in der direkten Bundesanhörung, nicht aber in der Empfangsstellenbefragung erwähnt. Im Weiteren habe sie unterschiedliche Angaben zum Ablauf sowie zur Dauer der Suchaktion nach ihrem Mann gemacht. Ihre Aussagen zur Frage, wann sie erfahren habe, dass später erneut nach ihr gesucht worden sei, enthielten ebenfalls Ungereimtheiten. Die Beschwerdeführerin habe die angebliche Suche nach ihrem Mann zudem unsubstanziiert geschildert. Auch zur vermeintlichen Mitgliedschaft ihres Mannes bei der LTTE sowie zu den angeblichen Übergriffen auf ihre Brüder habe die Beschwerdeführerin undetaillierte Angaben gemacht. 4.2 In der Beschwerdeeingabe vom 10. September 2008 wird gerügt, die Befragungen durch die Vorinstanz seien nicht korrekt durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe zum Dolmetscher in der Erstbefragung kein Vertrauen fassen können. Ausserdem habe sie befürchtet, sich zu kompromittieren, wenn sie die sexuellen Übergriffe durch die Soldaten erwähnt hätte. Im Übrigen seien ihr keine Fragen in diese Richtung gestellt worden. Aus diesen Gründen seien die sexuellen Übergriffe in der Erstbefragung nicht zur Sprache gekommen. Auch anlässlich der zweiten Befragung (Direktanhörung) habe die Beschwerdeführerin kein Vertrauen zum Dolmetscher aufbauen können. Sie habe ausdrücklich einen weiblichen Dolmetscher verlangt. Es sei in der Folge protokolliert worden, dass die Beschwerdeführerin gesagt habe "Sie (Dolmetscher) regen mich auf." Die Befragung sei daraufhin mechanisch zu Ende geführt worden, es sei zu keiner Verständigungsbasis zwischen der befragenden und der befragten Person gekommen. Frauen von Kriegsgegnern würden – gerade bei ethnischen Konflikten – häufig sexuell erniedrigt. Es sei daher sorgfältig zu eruieren, was die fünf Soldaten am 9. Juli 2007 mit der D-5793/2008 alleine anwesenden Partnerin des gesuchten LTTE-Feindes angestellt hätten. Die Befragung von Vergewaltigungsopfer sei immer schwierig, vorliegend sei ausserdem der kulturelle Hintergrund der tamilischen Beschwerdeführerin zu beachten. Die Tatsache, dass sie die sexuelle Dimension des Ereignisses vom 9. Juli 2007 nicht bereits in der Erstbefragung geschildert habe, spreche daher nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Es sei im Übrigen auch bekannt, dass Opfer sexueller Übergriffe mitunter die örtliche und zeitliche Abfolge des Übergriffs nur sehr schwer wiedergeben könnten. Anlässlich der zweiten Befragung sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Nachdem der sexuelle Übergriff erwähnt worden sei und die Beschwerdeführerin deutlich gemacht habe, sie wolle die geschlechtsspezifischen Fluchtgründe vor dem Dolmetscher nicht im Einzelnen schildern, hätte die Befragung abgebrochen und unter Beizug von geschultem, weiblichem Personal fortgesetzt werden müssen. Stattdessen sei der Beschwerdeführerin vorgeworfen worden, sie habe das Sachverhaltselement nachgeschoben. Sie sei damit zum Weinen gebracht worden und habe den Übersetzer danach nicht mehr angeschaut. Die darauffolgenden Aussagen seien daher nicht verwendbar, da sie durch die wiedererweckten Gefühle des Zorns und der Scham vernebelt worden seien. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit basierten daher auf einem unrechtmässigen und unbrauchbaren Protokoll. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch darauf, ihre frauenspezifischen Fluchtgründe vor einem qualifizierten Frauenteam offen und ohne psychischen Druck schildern zu können. Die Sache sei daher wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe die Befragung der Beschwerdeführerin zu wiederholen, und zwar durch spezifisch geschultes, weibliches Personal. Im Zusammenhang mit den Erwägungen des BFM zur angeblichen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen versuche die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel erhältlich zu machen; diese würden nachgereicht. 4.3 In der Eingabe des Rechtsvertreters vom 1. Oktober 2008 werden die Rechtsbegehren präzisiert (vgl. dazu vorstehend Abschnitt F). Dazu wird vorgebracht, nach neuerer Praxis des BFM werde die vorläufige Aufnahme von Tamilen vollzogen, selbst wenn im Asylpunkt Beschwerde erhoben worden sei. Im Weiteren wird ausgeführt, falls das angerufene Gericht in der Rechtsschrift keine Begründung für das Kassationsbegehren erkennen könne, sei eine Fachfrau für frauenspezifische Fluchtgründe zu konsultieren oder eine Beraterin von D-5793/2008 Vergewaltigungsopfer beizuziehen, welche konkrete Erfahrungen mit dem Aussageverhalten und den dabei auftretenden Schwierigkeiten hätten. Diesfalls würde es rasch offensichtlich, dass die vom BFM durchgeführten Befragungen für die Wahrheitsfindung betreffend sexueller Übergriffe an der Beschwerdeführerin unbrauchbar seien. Im Sinne eines ausdrücklichen Nachtrags wird schliesslich festgehalten, dass die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin durch Armeeangehörige als frauenspezifischer Fluchtgrund im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erachten sei, weshalb ein Anspruch auf Gewährung von Asyl bestehe. Aus dem Befragungsprotokoll sei nicht ersichtlich, ob es zu einer Vergewaltigung im rechtlichen Sinn oder zu anderen sexuellen Handlungen gekommen sei. Deshalb müsse die Befragung in korrekter Weise nachgeholt werden. Nur so könne eruiert werden, was genau geschehen sei und ob sich daraus ein Anspruch auf Asyl ergebe. 4.4 Unter Beilage eines entsprechenden Beweismittels wird in der Eingabe vom 9. Oktober 2008 geltend gemacht, der ehemalige Nachbar der Beschwerdeführerin, K. M. K., bestätige das Ereignis vom 9. Juli 2007. Er bestätige ebenfalls, dass seither immer wieder Soldaten vorbeikämen und sich nach der Beschwerdeführerin und deren Partner erkundigten. Daraus sei ersichtlich, dass eine Verfolgungssituation bestehe. 4.5 Das BFM weist in seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2008 darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte LTTE-Vergangenheit ihres Verlobten in der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft erachtet worden sei. Die Schilderung der geltend gemachten Hausdurchsuchung vom 9. Juli 2007, anlässlich derer sich angeblich ein sexueller Übergriff auf die Beschwerdeführerin ereignet habe, enthalte ebenfalls mehrere Ungereimtheiten. In der Beschwerdeeingabe seien diese Ungereimtheiten nicht aufgegriffen, geschweige denn plausibel aufgelöst worden. Die Beschwerdebegründung erschöpfe sich im blossen Vorwurf, die Befragung sei unkorrekt durchgeführt worden, weshalb sämtliche Unglaubhaftigkeitselemente hinfällig seien. Da jedoch bereits die Umstände der geltend gemachten Verfolgung unglaubhaft seien, sei logischerweise auch auf die Unglaubhaftigkeit des angeblich erfolgten sexuellen Übergriffs zu schliessen. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin am Ende der Bundesanhörung Gelegenheit gehabt, weitere Fluchtgründe zu schildern. Dabei habe sie angegeben, alles gesagt zu haben. Ferner habe auch die anwesende Hilfswerkvertreterin keine Vorbehalte gegen D-5793/2008 die Anhörung angebracht. Der Sachverhalt sei aufgrund der beiden Befragungen erstellt. Er enthalte die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Ungereimtheiten, zu welchen sich die Beschwerdeführerin nicht habe vernehmen lassen. Aufgrund dieser Sachlage dränge sich eine erneute Anhörung durch ausschliesslich weibliches Personal nicht auf. 5. Seitens der Beschwerdeführerin wird primär gerügt, die Anhörung vom 4. Januar 2008 sei unkorrekt durchgeführt worden. Da die Beschwerdeführerin sexuelle Übergriffe geltend gemacht habe, hätte die Befragung durch ein reines Frauenteam durchgeführt respektive fortgesetzt oder wiederholt werden müssen. Das BFM habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei. 5.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Nach der nach wie vor gültigen und zutreffenden Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ist eine Verfolgung dann als geschlechtsspezifisch zu qualifizieren, wenn sie in Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, welche als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 – der im Übrigen bei Frauen und Männern gleichermassen zu Anwendung kommt – stellt eine Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar und ist mithin eine Schutzvorschrift, welche bezweckt, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig soll diese Norm gewährleisten, dass der Sachverhalt richtig festgestellt wird. Die Schutzvorschrift beinhaltet nicht bloss das Recht der asylsuchenden Person, eine dieser Norm entsprechende Befragung zu verlangen, sondern verpflichtet die Behörde ausserdem dazu, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Demzufolge ist Art. 6 AsylV 1 grundsätzlich von D-5793/2008 Amtes wegen anzuwenden (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b/dd und 5c S. 19 f.). 5.2 Für den vorliegenden Fall ist Folgendes festzustellen: In der Erstbefragung machte die Beschwerdeführerin noch keine geschlechtsspezifische Verfolgung geltend. Demzufolge bestand für das BFM keine Veranlassung, für die Direktanhörung vom 4. Januar 2008 ein reines Frauenteam aufzubieten. Es ist somit grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass anlässlich der Direktanhörung ein Befrager des BFM, ein Dolmetscher sowie eine Hilfswerkvertreterin anwesend waren (vgl. A8, S. 1). Im Verlauf dieser Anhörung brachte die Beschwerdeführerin dann (erstmals) vor, sie sei von Soldaten misshandelt worden. Weitere Ausführungen dazu wollte sie gemäss Protokoll nur im Beisein einer Dolmetscherin machen (vgl. A8, S. 6). Der Befrager des BFM kam diesem ausdrücklich geäusserten Wunsch jedoch nicht nach, sondern sprach zunächst andere Fragen an. Nach einer kurzen Pause mit Rückübersetzung forderte der Befrager die Beschwerdeführerin auf, grob zu schildern, was ihr damals – das heisst beim Vorfall vom 9. Juli 2007 – geschehen sei. Nachdem die Beschwerdeführerin lediglich erklärte, sie sei misshandelt worden, wurde sie gefragt, ob sie denn nur geschlagen worden sei oder ob die Misshandlungen einen sexuellen Inhalt gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin antwortete darauf: "Beides". Der Befrager warf der Beschwerdeführerin anschliessend vor, sie habe die sexuellen Übergriffe nachgeschoben, und ging nicht mehr näher darauf ein (vgl. A8, S. 7). 5.3 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin in der Direktanhörung eindeutige Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung enthalten. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen (E. 5.1) folgt daraus, dass das BFM vorliegend verpflichtet gewesen wäre, die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 anzuwenden, namentlich die Anhörung abzubrechen und – allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt – eine Anhörung durch ein reines Frauenteam zu veranlassen. Das BFM wendet in seiner Vernehmlassung ein, eine erneute Anhörung durch ein weibliches Team sei nicht erforderlich, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin, inklusive die geltend gemachten sexuellen Übergriffe, ohnehin nicht glaubhaft seien. Das BFM verkennt damit allerdings den Sinn und Zweck von Art. 6 AsylV 1. Dadurch, dass das BFM die Verfahrensvorschrift von Art. 6 AsylV 1 D-5793/2008 ignoriert hat, wurde es der Beschwerdeführerin nämlich erschwert, den Sachverhalt vollständig und möglichst frei von belastenden Gefühlen (Scham, Angst, Wut) darzulegen. Eine abschliessende Glaubhaftigkeitsprüfung kann bei dieser Sachlage gar nicht vorgenommen werden. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt durch die vorliegend als pflichtwidrig zu qualifizierende Nichtanwendung von Art. 6 AsylV 1 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt und damit Bundesrecht verletzt hat. 6. Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend die Verweigerung des Asyls und der Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist indessen nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, die vom BFM pflichtwidrig unterlassene Anhörung der Beschwerdeführerin durch ein reines Frauenteam nachzuholen. Abgesehen davon ginge der Beschwerdeführerin dadurch eine Überprüfungsinstanz verloren. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen; die angefochtene Verfügung ist bezüglich der angefochtenen Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör im Sinne der Erwägungen zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig respektive vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. Auf die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen zur Frage der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen sowie auf das in diesem Zusammenhang eingereichte Beweismittel (Faxschreiben von K. M. K. vom 23. September 2009) ist bei diesem Verfahrensausgang nicht näher einzugehen; vielmehr sind diese Vorbringen und Beweismittel im Rahmen der erneuten Entscheidfindung durch das BFM zu berücksichtigen. D-5793/2008 7. 7.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 29. September 2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 7.2 Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 1'300.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-5793/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 8. August 2008 wird hinsichtlich der Ziffern 1-3 des Dispositivs aufgehoben, und die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 29. September 2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Formular "Zahladresse") - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - _______(in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 13