Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 23.08.2010 D-5789/2010

23 août 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,691 mots·~8 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5789/2010 law/mah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . August 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A.__________, geboren (...), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Othman Bouslimi, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 6. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5789/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt, dass das BFM mit Verfügung vom 6. August 2010 – eröffnet am 10. August 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Deutschland verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton B._________ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Beschwerde sei formgetreu anzunehmen und der Entscheid des BFM sei aufzuheben, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragen liess, es sei – so sinngemäss – der Vollzug der Wegweisung auszusetzen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine angemessene Frist anzusetzen, um die notwendigen Dokumente einzuholen und einen Arztbericht einzureichen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom 17. August 2010 vorsorglich aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts- D-5789/2010 gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben auf der deutschen Botschaft in Sarajevo ein deutsches Schengenvisum, gültig von zirka 5. Februar bis zirka 5. März 2010, erhalten hat, dass das BFM bei dieser Sachlage aufgrund der gestützt auf Art. 9 Dublin-II-VO erfolgten Anfrage an Deutschland vom 9. Juni 2010 und der am 16. Juli 2010 von Deutschland erfolgten Zustimmung zu Recht von der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, D-5789/2010 dass in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe nie die Absicht gehabt, nach Deutschland zu reisen, um dort ein Asylgesuch zu stellen, vielmehr habe er das Schengenvisum für Deutschland beantragt, weil er beabsichtigt habe, von Deutschland aus in die Schweiz zu seiner Halbschwester zu reisen, dass ferner geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz bereits eine ärztliche Behandlung begonnen, um seine Kriegstraumata zu überwinden, dass diese Einwände – und im Übrigen auch die eingereichten Beweismittel (Polizeibericht aus Tuzla, Arztzeugnis aus Tuzla) – an der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens nicht ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass das BFM bezüglich des bereits im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs erfolgten Einwandes des Beschwerdeführers, er wolle in der Schweiz bleiben, weil in Deutschland niemanden habe, während er hier Verwandte habe und er jemanden an seiner Seite brauche, da er vom Krieg traumatisiert sei, zu Recht ausführte, seine in der Schweiz ansässigen Verwandten, eine Halbschwester mütterlicherseits und ein Onkel, gehörten nicht zu dem in Art. 2 Bst. i Dublin- II-VO als "Familienangehörige" bezeichneten Personenkreis, weshalb sich eine Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens nicht aus Art. 7 der Dublin-II-VO ableiten lässt, dass zwar im Gegensatz zu Art. 2 Bst. i der Dublin-II-VO der Begriff der Familienangehörigen gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) weitere Angehörige umfassen kann (wie beispielsweise die Beziehung zwischen Geschwistern), sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht, dass allerdings im Verhältnis zwischen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht – nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung – grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f., CARONI MARTINA, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, D-5789/2010 Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35 mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Strassburg), dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden kann, zwischen ihm und seinen seit über zehn Jahren in der Schweiz ansässigen Verwandten bestehe nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, welchem allenfalls unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK im Rahmen des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Rechnung zu tragen wäre, dass im Übrigen – wie das BFM zutreffend ausführte – adäquate Möglichkeiten für die Behandlung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, während des Krieges erfolgten Traumatisierung, auch in Deutschland zur Verfügung stehen, dass im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.144 S. 165) davon ausgegangen werden kann, der in Aussicht gestellte medizinische Bericht von Frau Dr. med. C.________ werde keine Erkenntnisse zu Tage fördern, welche diesbezüglich zu einer anderen Beurteilung führen könnten, dass deshalb der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Arztberichts sowie weiterer – ohnehin nicht näher bezeichneter – Dokumente abzuweisen ist, dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich sind, zumal Deutschland Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Deutschland seine sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen generell oder in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers nicht einhält, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-5789/2010 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5789/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 7

D-5789/2010 — Bundesverwaltungsgericht 23.08.2010 D-5789/2010 — Swissrulings