Abtei lung IV D-5787/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . September 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, unbekannter Herkunft beziehungsweise Elfenbeinküste, vertreten durch lic. iur. Emil Nisple, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juli 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5787/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 23. beziehungsweise 25. Dezember 2005 auf dem Seeweg und gelangte am 8. Januar 2006 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er am 9. Januar 2006 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 12. Januar 2006 in _______ summarisch befragt. In Anbetracht der geltend gemachten Minderjährigkeit wurde ihm am 16. Januar 2006 eine rechtskundige Vertrauensperson zugeordnet. Am 6. Februar 2006 führte die kantonale Behörde in deren Beisein eine Anhörung durch. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, noch minderjährig zu sein und aus der Elfenbeinküste zu stammen. Zusammen mit seinen Eltern habe er im Quartier _______ in _______ gewohnt. Nach vier Jahren Schule habe er im Schuhladen seines Vaters geholfen. Am 15. Dezember 2005 seien seine Eltern durch die Sicherheitskräfte weggebracht und getötet worden. Man habe sie der Unterstützung der Rebellen verdächtigt. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen und habe durch Nachbarn respektive einen Freund des Vaters davon erfahren. Ferner sei ihm mitgeteilt worden, dass die Sicherheitskräfte noch am selben Tag zweimal nach ihm gesucht hätten. In Anbetracht dieser Sachlage habe er sein Heimatland mit Hilfe des erwähnten Freundes wenig später verlassen. Im Rahmen der Anhörung wurde der Beschwerdeführer ferner zu Belangen der von ihm geltend gemachten Herkunftsregion befragt. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2006 (eröffnet am 21. Juli 2006) lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Gesuchsvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht stand. Er habe geltend gemacht, Staatsangehöriger der Elfenbeinküste zu sein. Dies sei indes nicht glaubhaft. So habe er kaum Darlegungen zu den geografischen Verhältnissen der Elfenbeinküste und den örtlichen Gegebenheiten machen können. Seine Angaben zum Nationalfeiertag seien falsch. Die Aussagen zu den umliegenden Quartieren von D-5787/2006 _______ seien ebenfalls nicht korrekt. Er kenne keine Strassennamen seines angeblichen Wohnquartiers. Er sei grundsätzlich nicht in der Lage gewesen, seinen Herkunftsort näher zu beschreiben, und habe den Namen der lokalen Moschee nicht angeben können. Als Schuhverkäufer habe er deren Preis und den Namen der Strasse, wo sich das Geschäft befinde, nicht bezeichnen können. Die Angaben zur angeblichen Tötung seiner Eltern seien unsubstanziiert ausgefallen. Insgesamt rechtfertige sein weitgehendes Unwissen über das angebliche Lebensumfeld der letzten Jahre den Schluss, dass die behauptete Herkunft aus der Elfenbeinküste nicht zutreffe. Entsprechend entbehrten die angeblichen Asylvorbringen aus diesem Land jeglicher Grundlage. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt - auch in Berücksichtigung der Bestimmungen der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) - für zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer verfüge im Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz. Zudem werde er in Kürze volljährig. Aufgrund der Akten (Einreise ohne Begleitung in die Schweiz; Aufenthalt in der Drogenszene in _______) sei von seiner Selbständigkeit auszugehen. C. Mit Eingabe vom 18. August 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. Eventualiter sei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei kein Kostenvorschuss zu erheben. Zur Begründung wurde vorab geltend gemacht, der angefochtene Entscheid sei in mehrerer Hinsicht mangelhaft ausgefallen. Die Behauptung des BFM, der Beschwerdeführer habe seinen Lebensunterhalt als Ladeninhaber verdient, sei aktenwidrig. Die weitere Erwägung, er habe sich nach der Ermordung seiner Eltern bei Verwandten aufgehalten, treffe ebenfalls nicht zu. Ferner sei er in der Schweiz am Hauptbahnhof _______ kontrolliert, auf den Posten gebracht und nach zwei Stunden wieder entlassen worden. Man habe ihm nichts Strafrechtliches angelastet. Die Behauptung der Vorinstanz, er halte sich in der Drogenszene auf, sei entsprechend ebenso haltlos wie die damit verbundene Feststellung, dieser Aufenthalt spreche für seine Selbständigkeit. Der Sachverhalt sei von der Vorinstanz offensichtlich nicht genügend abgeklärt worden. Die Erwägung, wonach der Beschwerdeführer ein weitgehendes Unwissen über das angebliche Lebensumfeld der letzten Jahre offenbart habe, könne nicht nachvoll- D-5787/2006 zogen werden. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang selektiv einige Aussagen gewürdigt und daraus auf die Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen geschlossen. Eine ganzheitliche Würdigung sei offensichtlich nicht erfolgt, und die mehrheitlich präzisen Aussagen des Beschwerdeführers hätten keine Beachtung gefunden. Die vom BFM aufgelisteten angeblichen Unstimmigkeiten seien jedenfalls nicht wesentlicher Natur und dadurch zu erklären, dass der minderjährige Beschwerdeführer - in ärmlichen Verhältnissen aufgewachsen - sein Wohnquartier nie verlassen habe. Zudem unterschlage das BFM, dass er in der Lage gewesen sei, zwei Hotelnamen und die Gemeinde, wo der örtliche Fussballclub spiele, zu nennen. Ausserdem kenne er das Gesundheitszentrum, die Farbe der öffentlichen Busse, das Notensystem, die Namen zweier Discotheken und den lokalen Fernsehsender mit Abkürzung. Da er nie Schuhe verkauft habe, sei naheliegend, dass er deren Preis nicht kenne. Schliesslich seien seine Eltern während seiner Abwesenheit verschleppt worden. Logischerweise sei er deshalb nicht in der Lage gewesen, nähere diesbezügliche Angaben zu machen. Das BFM habe es mithin in pflichtwidriger Weise unterlassen, die grundsätzlich glaubhaften Aussagen hinsichtlich Asylrelevanz zu überprüfen. Der Beschwerdeführer, welcher zu der Ethnie der Dioula gehöre, müsse wie seine Eltern das Schlimmste befürchten und habe begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen in der Elfenbeinküste. Demzufolge würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Unter Verwendung eines offensichtlich unpassenden Textbausteins habe die Vorinstanz indes die Zulässigkeit des Vollzugs bejaht. Bei der Zumutbarkeit des Vollzugs werde ihm fälschlicherweise ein soziales Beziehungsnetz vor Ort unterstellt. Die weitere Behauptung des BFM, der Beschwerdeführer werde "in Kürze" volljährig, lasse wiederum auf einen unpassenden Textbaustein schliessen. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2006 stellte die ARK die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die bereits im angefochtenen Entscheid erwähnten Beispiele für die örtlichen Unkenntnisse des Beschwerdeführers liessen sich beliebig ergänzen. Die von ihm erwähn- D-5787/2006 ten Hotels in _______ existierten ebensowenig wie die genannten Kinos; auch die Namen der verschiedenen Quartiere liessen sich nicht feststellen. Nicht nachvollziehbar sei ferner seine Aussage, von _______ nie ins Zentrum gegangen zu sein, zumal Teile von _______ an das Stadtzentrum von _______ angrenzten. Ausserdem sei er obwohl selber Fussball spielend - nicht in der Lage gewesen, über die diesbezüglichen Belange seines angeblichen Heimatlandes Auskunft zu geben. Weitere Aussagen zum lokalen Fernsehsender und öffentlichen Verkehrsmitteln träfen ebenfalls nicht zu. Entsprechend sei nicht von einer Sozialisation des Beschwerdeführers in der Elfenbeinküste respektive in _______ auszugehen. Vermutlich stamme er aus Guinea. Diese Auffassung rechtfertige sich auch deswegen, weil er in der Stadt _______ zusammen mit vier anderen Personen aus Guinea im Umfeld des Drogenhandels aufgegriffen worden sei. F. Mit Replik vom 20. September 2006 legte der Beschwerdeführer dar, auch allfällige Zweifel an seiner Staatsangehörigkeit entbindeten die Vorinstanz nicht von der pflichtgemässen Prüfung seines Asylgesuchs. Nebst seiner Minderjährigkeit sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund der Erlebnisse in der Heimat eine Traumatisierung erlitten habe. Als Beweis dafür könnten Zeugen einvernommen werden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer in einem ruhigen Umfeld eine Stellungnahme verfasst und dabei detailliert die Belange vor Ort geschildert. Dieses beigelegte Schreiben sei bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen. Die Vermutung des BFM, er sei Staatsangehöriger von Guinea, stütze sich auf keinerlei aussagekräftige Fakten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewese- D-5787/2006 nen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). 3. 3.1 Zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens und der Beschwerdeerhebung war der Beschwerdeführer noch minderjährig. Ihm wurde für die Dauer des Verfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson zur Seite gestellt. Demnach waren die für Minderjährige besonderen verfahrensrechtlichen Bestimmungen erfüllt (Art. 17 Abs. 2 und 3 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311], EMARK 1998 Nr. 13, S. 84 ff.). 3.2 Der implizite Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verfahrensmängeln ist abzuweisen. Es trifft zwar zu, dass die vorinstanzliche Verfügung nicht in allen Punkten restlos überzeugt und teilweise nicht optimale Formulierungen aufweist. Bereits im angefochtenen Entscheid wurde aber relativ ausführlich begründet, weshalb die Vorbringen respektive die angebliche Herkunft des Beschwerdeführers zu bezweifeln seien. Dass die Vorinstanz dabei nicht nur diejenigen Aspekte, die gegen den Wahrheitsgehalt der Aussagen sprechen, sondern auch gewisse andere Sachverhaltselemente implizit berücksichtigte, geht zumindest aus dem Umstand hervor, dass nicht ein Nichteintretensentscheid, sondern nach materieller Prüfung der Aussagen eine entsprechende Verfügung erging. Weitere Abklärungen und eine Würdigung des Sachverhalts im Lichte von Art. 3 AsylG sind in zulässiger Weise unterblieben, zumal der Sachverhalt im Rahmen der kantonalen Anhörung rechtsgenüglich ermittelt werden konnte. Im Weiteren erwähnte der Beschwerdeführer bei der Summarbefragung, einen "petit commerce avec mon père" betrieben zu haben. Die Schlussfolgerung des BFM, er habe seinen Lebensunterhalt als D-5787/2006 Ladeninhaber verdient, ist demnach etwas missverständlich, aber insofern zutreffend, als der besagte Laden der Familie und mithin auch dem Beschwerdeführer als deren Teil ein Auskommen ermöglichte. Ferner hat er sich seinen Aussagen zufolge vor der Ausreise bei einem Freund seines Vaters aufgehalten. Die Vorinstanz macht daraus einen Aufenthalt bei Verwandten, was in dieser Form zwar nicht stimmt, den Kerngehalt der Aussage, nämlich das Vorhandensein einer offenbar relativ nahestehenden und unterstützungswilligen Person als zumindest ansatzweises soziales Netz, im Ergebnis gleichwohl nicht entscheidend verfälscht. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern das BFM bei der Begründung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs einen falschen Textbaustein verwendet haben sollte. Da die Vorinstanz davon ausging, dass der Beschwerdeführer nicht aus der Elfenbeinküste stammt, ist die knappe Formulierung, es ergäben sich keine Hinweise auf eine konkret drohende Gefährdung im Heimatstaat, unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht zu beanstanden. Des Weitern trifft zu, dass die Formulierung im angefochtenen Entscheid, wonach der Beschwerdeführer "in Kürze" die Volljährigkeit erreiche, bei einem sechzehneinhalbjährigen Jugendlichen ambivalent erscheint. Insoweit als mit der Aussage, der Beschwerdeführer sei selbständig, zum Ausdruck gebracht werden will, es handle sich bei ihm nicht mehr um ein besonders betreuungsbedürftiges Kind, weist sie indes eine gewisse Berechtigung auf. In diesem Zusammenhang kann ferner erwähnt werden, dass die erst in der Eingabe vom 20. September 2006 geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers gemäss Aktenlage keine fachärztliche Betreuung erforderten; auch eine Befragung der angebotenen Zeugen erscheint für die Sachverhaltsabklärung nicht als geboten. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer unbestrittenerweise am 26. Februar 2006 in _______ polizeilich angehalten. Die Erwägung der Vorinstanz, er habe sich dort in der Drogenszene aufgehalten, ist wiederum interpretationsbedürftig. Einerseits wurde ihm aktenkundig kein entsprechendes Delikt nachgewiesen. Anderseits stellt sich die Frage, wieso sich der Beschwerdeführer, welcher dem Kanton _______ zugewiesen wurde, abends um neun Uhr an einem offenbar doch einschlägig bekannten Ort fernab seiner Unterkunft aufgehalten hat. Da dieses Sachverhaltselement namentlich auch für den Beschwerdeentscheid in keiner Weise ins Gewicht fällt, erübrigen sich indes weitere diesbezügliche Erörterungen. D-5787/2006 3.3 Zusammenfassend ergibt sich mithin, dass die Vorinstanz den hinreichend erstellten Sachverhalt im Ergebnis korrekt gewürdigt und einen rechtsgenüglich begründeten Entscheid erlassen hat. Eine Kassation im Asylpunkt kommt mithin nicht in Betracht. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung D-5787/2006 der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 4.3 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid die geltend gemachte Staatsangehörigkeit bezweifelt. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Herkunftsgebiet beziehungsweise zur Elfenbeinküste sind in der Tat kaum als substanziiert zu werten und treffen in verschiedenen Punkten nicht zu. Auch in Berücksichtigung seines jugendlichen Alters hätten von ihm detailliertere und insbesondere tatsachengemässe Angaben erwartet werden können. Dass einzelne Aussagen möglicherweise zutreffen, ändert nichts an dieser Einschätzung, da ein Beschwerdeführer, welcher sich als Angehöriger eines bestimmten Staates ausgibt, ohne Zweifel gewisse Vorkehren im Sinne einer zumindest rudimentären vorgängigen Auseinandersetzung mit dem angeblichen Heimatland trifft. Die aufgelisteten Merkmale, welche gemäss Einschätzung des BFM gegen eine dortige Sozialisierung sprechen, werden auf Beschwerdeebene unter Hinweis auf das Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers für nicht tauglich erachtet, die geltend gemachte Herkunft als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Es fehlt indes an stichhaltigen Argumenten, welche eine andere Würdigung als diejenige der Vorinstanz nahelegen. Zusätzlich stellt sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer, welcher Diola als Muttersprache erwähnte, gleichzeitig angab, dieses nicht zu beherrschen (A 1/8, S. 2). Das der Eingabe vom 20. September 2006 beigelegte Schreiben des Beschwerdeführers zu Belangen seines angeblichen Heimatlandes ist sodann offensichtlich kein geeignetes Beweismittel, zumal es einige Zeit nach der Einreise und mutmasslich unter Zuhilfenahme von öffentlich zugänglichen Quellen verfasst wurde. Vor diesem Hintergrund ist die Erwägung der Vorinstanz, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers entbehrten jeglicher Grundlage, nicht zu beanstanden. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass er die angeblichen Vorfälle im Zusammenhang mit seinen Eltern und der Suche nach ihm ausgesprochen stereotyp, überwiegend vage und ohne jegliche Re- D-5787/2006 alkennzeichen schilderte (A 13/23, S. 8 f.). Ausserdem gab er an, bis zum 23. Dezember 2005 ununterbrochen an der angegebenen Adresse gewohnt zu haben (A 13/23, S. 5). Auch wenn er in Widerspruch zu dieser Aussage später geltend machte, nach dem 15. Dezember 2005 - dem Zeitpunkt der Verschleppung seiner Eltern und der Suche nach ihm - nicht mehr zuhause gewohnt zu haben (A 13/23. S. 10 und 12), entsteht auch so wiederum das Bild einer mangels realen Hintergrunds nicht vorhandenen Verfolgungssituation, und zwar unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Herkunft. 4.4 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder dass er begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Die Asylrelevanz der Vorbringen ist mithin zu verneinen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän- D-5787/2006 ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland - selbst wenn es sich dabei um die Elfenbeinküste handeln würde - dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine derartige Gefahr D-5787/2006 droht, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde. 6.2 Der Beschwerdeführer ist in der Zwischenzeit volljährig geworden, womit die Vereinbarkeit des Vollzuges der Wegweisung mit den Bestimmungen der der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht mehr geprüft zu werden braucht. Namentlich erübrigt sich, die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen im Lichte der in EMARK 1998 Nr. 13 stipulierten Anforderungen zu analysieren. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Zwar wird das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen grundsätzlich von Amtes wegen geprüft (Art. 44 Abs. 2 AsylG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG). Es kann deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG; EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.). Nach dem Gesagten ist vermutungsgemäss auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine konkrete Gefährdung droht. Hinsichtlich des angeblichen Heimatstaates des Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von jungen und gesunden Beschwerdeführern, welche vor der Ausreise bereits in Abidjan lebten oder dort über ein soziales Netz verfügen, gestützt auf die aktuell vorliegenden Lageanalysen bejaht (vgl. D-4477/2006 E. 8.3). 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines tatsächlichen Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo- D-5787/2006 kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5787/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 14