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Bundesverwaltungsgericht 17.09.2008 D-5786/2008

17 septembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,680 mots·~18 min·5

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung IV D-5786/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . September 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren _______, Serbien, vertreten durch lic. iur. Randi von Stechow, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. September 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5786/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Serbien albanischer Ethnie aus der Ortschaft X._______ in der Gemeinde Preshevë/Preševo (im äussersten Süden von Serbien, im Dreiländereck Serbien-Mazedonien-Kosovo gelegen) – gemäss den Akten in der Schweiz geboren wurde, wobei er im Alter von zirka einem Jahr mit seinen Eltern in seine Heimat zurückgekehrt sei (act. C1, S. 2), dass er im Jahre 1998 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht, den Ausgang jenes Verfahrens aber nicht abgewartet habe, sondern nach einem Monat in die Schweiz weitergereist sei (act. C1, S. 2), dass der Beschwerdeführer am 9. November 1998 ein erstes Mal in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, wobei er zu Hauptsache geltend machte, er werde an seinem Wohnort von der Polizei gesucht, da vermutlich serbische Nachbarn ihn bei der Polizei fälschlicherweise bezichtigt hätten, er sei der Befreiungsarmee des Kosovo (UCK) beigetreten, dass das erste Asylgesuch mit Verfügung des BFF vom 28. Januar 1999 abgewiesen wurde, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges, dass das BFF in diesem Entscheid die vorgebrachten Gesuchsgründe zur Hauptsache als unglaubhaft erkannte, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer nach diesem Entscheid mehrfach in der Schweiz ab- und wiederauftauchte, bis er von der zuständigen kantonalen Behörde am 31. Mai 2000 letztmals als „untergetaucht“ vermeldet wurde, dass er damals via den Kosovo (act. C1, S. 2) respektive Ende 1999 via Frankreich, Deutschland, Österreich und Ungarn in seine Heimat zurückgekehrt sei (act. C20, F. 15 – 18), dass der Beschwerdeführer am 26. September 2000 ein zweites Mal in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, wobei er zur Hauptsache geltend machte, nach seiner Rückkehr an seinen Heimatort sei er weiter- D-5786/2008 hin von der Polizei gesucht worden, unter dem Vorwurf, er sei bei der UCK gewesen, dass auf das zweite Asylgesuch mit Verfügung des BFF vom 21. März 2002 nicht eingetreten wurde, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges, dass das BFF in diesem Entscheid wiederum auf die Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Gesuchsgründe verwies, dass auch dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer im Nachgang zu diesem Entscheid vom BFF als per 22. April 2002 „unkontrolliert abgereist“ verzeichnet wurde, dass er damals (wiederum) via Frankreich in seine Heimat zurückgekehrt sei, wobei er in Paris für einige Wochen bei Verwandten geblieben sei (act. C1, S. 2) respektive während zwei Wochen einen Cousin zweiten Grades besucht habe (act. C20, F. 19 - 20), dass der Beschwerdeführer am 3. Mai 2005 in Grabs (SG) von der Polizei aufgegriffen wurde, worauf er wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt in der Schweiz verzeigt und am 6. Mai 2005 auf dem Luftweg nach Pristina zurückgeführt wurde (vgl. dazu act. C2: Strafbefehl vom 23. August 2005), dass er sich in der Folge bei Freunden in Ungarn und Bulgarien sowie bei Verwandten in Mazedonien aufgehalten habe, mithin er zwischen seinem Wohnort und diesen Ländern hin und her gependelt sei (act. C1, S. 2 unten). dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2008 von der Polizei in Zürich aufgegriffen wurde, was die Einleitung eines Verfahrens wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nach sich zog, dass er im Verlauf dieses Verfahrens unter anderem angab, er sei zwecks Einreichung eines Asylgesuches in die Schweiz gereist, dass der Beschwerdeführer als Folge davon dem BFM überstellt wurde, worauf er am 28. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D-5786/2008 (EVZ) des BFM in Y._______ sein mittlerweile drittes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass er am 11. August 2008 im EVZ Y._______ vom BFM kurz zu seinem Reiseweg und seinen Asylgründen befragt wurde, dass er im Rahmen der Kurzbefragung angab, es gehe bei seinem aktuellen Asylgesuch um den gleichen Fall, wie bei den vorangegangen Gesuchen, wobei er ausführte, zu neuen Ereignissen sei es zwar nicht gekommen, jedoch traue er der serbischen Polizei nicht, dass er auf Nachfrage hin bestätigte, es habe seit seiner Rückkehr in seine Heimat im Jahre 2005 keine konkreten Vorfälle gegeben und gegen ihn sei kein Verfahren hängig, er habe jedoch Angst und er traue den Behörden in seiner Region nicht, da es immer wieder vorkomme, dass Leute verhaftet würden (vgl. act. C1, Ziff. 15, S. 6 - 7), dass er zu den Umständen seiner Reise in die Schweiz angab, er sei mit Hilfe eines Schleppers via Ungarn nach Österreich gelangt, von wo er mit dem Zug – von Bregenz (A) nach St. Margrethen (CH) – in die Schweiz eingereist sei, dass er auf Frage nach seinen familiären Beziehungen angab, seine Eltern und ein Bruder seien weiterhin in X._______ wohnhaft und ein Bruder lebe als Asylsuchender in Österreich, dass er daneben auf verwandtschaftliche Beziehungen zu Onkel, Tanten und Cousins in Deutschland, Frankreich und der Schweiz sowie auf entferntere Verwandte in Mazedonien verwies, dass die zuständigen grenzpolizeiliche Behörden der Bundesrepublik Österreich am 21. August 2008 – in Beantwortung einer Anfrage der Kantonspolizei _______ vom 18. August 2008 – mitteilten, einer Rückübernahme des Beschwerdeführers werde aufgrund der Gesamtumstände zugestimmt (act. C18), dass am 28. August 2008 im EVZ Y._______ die einlässlich Anhörung zu den Gesuchsgründen durch das BFM stattfand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Direktanhörung bestätigte, dass er sich auf die gleichen Gesuchsgründe wie in den vorangegangenen Verfahren berufe, seit seiner Rückkehr in seine Heimat zwar D-5786/2008 nichts Neues vorgefallen sei und er von 2005 bis 2008 nichts mit der Polizei zu tun gehabt habe, er der serbischen Polizei aber nicht traue (act. C20, F. 23 - 31), dass er im Folgenden auf Nachfrage hin über seine Kontakte zu seinen Verwandten in der Schweiz berichtete (a.a.O., F. 32 ff.), dass er im Weiteren geltend machte, entgegen den Informationen des BFM habe er keinen aktuellen Reisepass und ihm sei auch nie ein Durchreisevisum für Österreich ausgestellt worden (a.a.O., F. 54 ff.), dass er auf Frage betreffend eine Rückkehr nach Österreich anführte, so etwas habe er sich nie vorgestellt, er möchte das nicht, wenn er aber müsse, wäre diese eine andere Sache (a.a.O., F. 61 - 63), dass er abschliessend auf Frage nach einer allfälligen Wegweisung oder Heimschaffung ausführte, er denke, er würde in seiner Heimat verhaftet, auch wenn die Vorfälle schon 10 Jahre zurücklägen, dass er an dieser Stelle eine Original-Bestätigung des Gemeindegerichts von Preshevo vom 5. Juli 2002 vorlegte, welche sein Vater bereits vor längerer Zeit erhalten ihm, aber erst vor zwei Wochen weitergeleitet habe und die er selbst nicht so ernst nehme (a.a.O., F. 69 - 74), dass das BFM mit Verfügung vom 10. September 2008 (eröffnet am gleichen Tag) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 28. Juli 2008 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegeweisungsvollzug nach Österreich anordnete, dass es in der Begründung seines Entscheides vorab festhielt, nach Vorliegen der Rücknahmeerklärung vom 21. August 2008 könne der Beschwerdeführer in den sicheren Drittstaat Österreich zurückkehren, von wo er in die Schweiz eingereist sei, dass es in seinen weiteren Erwägungen schloss, der Beschwerdeführer habe keine relevanten Gründe geltend gemacht, welche gegen eine Rückkehr nach Österreich sprächen, ferner lebten weder nahe Verwandte des Beschwerdeführers noch Personen in der Schweiz, zu welchen er eine enge Beziehung habe, und die Flüchtlingseigenschaft D-5786/2008 nach Art. 3 AsylG trete schliesslich nicht offensichtlich zutage, nachdem der Beschwerdeführer die gleichen Gründe wie in den beiden ersten Asylgesuchen geltend mache und zudem die jüngste Gesuchseinreichung in engem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Verhaftung in Zürich vom 24. Juli 2008 stehe, was den Zweck der Vereitelung eines drohenden Weg- oder Ausweisungsvollzuges vermuten lasse, dass der Beschwerdeführer am 11. September 2008 – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen den Nichteintretensentscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen liess, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM zwecks materieller Prüfung seines Asylgesuches, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass er im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde vorab geltend machte, das BFM habe in seinem Entscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG die Gesetzessystematik von Art. 34 AsylG verletzt, da bei einem Entscheid nach Art. 34 Abs. 2 AsylG vorab die (Ausschluss-)Gründe von Art. 34 Abs. 1 AsylG – das Vorliegen von Hinweisen auf Verfolgung unter Berücksichtigung eines tiefen Beweismasstabes – zu berücksichtigen seien, dass er im Folgenden ausführte, bei Österreich handle es sich zwar um einen sicheren Drittstaat und eine Rückkehr dorthin stelle sich nach Aktenlage (aufgrund der Rückübernahmeerklärung) auch als möglich dar, indes bestehe ein Ausschlussgrund nach Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG, da er mehrere Verwandte in der Schweiz habe, welche auch Personen seien, zu denen er eine enge Beziehung pflege, dass er sich in diesem Zusammenhang zu seinen in der Schweiz wohnhaften Onkel, Tanten und Cousins äusserte und im Folgenden geltend machte, das BFM gehe von einem zu engen Familien- und Angehörigenbegriff aus, indem es zu Unrecht nur Angehörige der Kernfamilie dazu rechnen wolle, D-5786/2008 dass richtigerweise auch seine Onkel, Tanten und Cousins als „nahe Angehörige“ anzuerkennen seien, wobei er zu diesem Personenkreis auch eine enge Beziehung habe, dass zudem die Vorhalte des BFM bezüglich der offensichtlichen Flüchtlingseigenschaft nicht genügend begründet seien, dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren gegen eine allfällige Anwendung eines anderen Nichteintretenstatbestandes nach AsylG aussprach, wobei er anführte, es liege ein in einem materiellen Verfahren zu prüfender Sachverhalt und insbesondere massive und glaubwürdige Verfolgungsmotive vor, dass er schliesslich vorbrachte, da der Wegweisungsvollzug völlig neu zu prüfen sei, sei subsidiär eine vorläufige Aufname anzuordnen, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu- D-5786/2008 ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beschwerdefrist am 17. September 2008 abläuft, im vorliegenden Fall aber ohnehin die Voraussetzungen für die Ausfällung eines Beschwerdeentscheides während noch laufender Beschwerdefrist gegeben sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung ans BFM zurückzuweisen ist (EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass daher auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, ihm sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass hingegen die Frage der offensichtlich bestehenden Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG Prozessgegenstand bildet, dass auch hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat (nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass dieser Bestimmung die Anwendung versagt bleiben muss, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flücht- D-5786/2008 lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von Österreich kommend in die Schweiz eingereist ist, es sich bei Österreich gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt und die Bundesrepublik Österreich gemäss Erklärung der zuständigen Behörde vom 21. August 2008 zu einer Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit ist, dass damit die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt sind, dass der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen betreffend eine angeblich in gesetzessystematischer Hinsicht falsch erfolgte Anwendung der Bestimmung von Art. 34 AsylG in Bezug auf bestehende „Hinweise auf Verfolgung“ offenkundig übersieht, dass in Art. 34 mehrere und insbesondere voneinander zu unterscheidende Konstellationen geregelt werden, dass der Beschwerdeführer in seine Ausführungen eine Vermengung von zwei unterschiedlichen Regelungsbereichen vornimmt, indem er namentlich die Praxis zur Frage der Behandlung von Gesuchen von Asylsuchenden, die aus einem verfolgungssicheren (Heimat-)Staat stammen (nach Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), mit der Praxis zur Frage der Behandlung von Gesuchen von Asylsuchenden, die über die Möglichkeit der Rückkehr in einen sicheren Drittstaat verfügen (nach Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG), vermischt, dass im Rahmen der per 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Gesetzesrevision in Art. 34 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) der bisher in aArt. 34 Abs. 1 und 2 AsylG geregelte „Safe-Country“-Nichteintretenstatbestand aufgenommen wurde, wogegen in Art. 34 Abs. 2 AsylG (i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) die bisherigen Bestimmungen über die vorsorglichen Wegweisung (gemäss aArt. 23 Abs. 1 AsylG und aArt. 42 Abs. 2 AsylG) in einen neuen eigenständigen Nichteintretenstatbestand überführt wurden, D-5786/2008 dass vor diesem Hintergrund die Vorbringen betreffend eine angebliche Verletzung der Gesetzessystematik ins Leere stossen, dass das BFM in seinem Entscheid zum Schluss gelangt, in vorliegender Sache sei keiner der Gründe nach Art. 34 Abs. 3 Bst. a - c AsylG erfüllt, welche einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG ausschliessen würden, dass die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 6 und Art. 111 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG) – aufgrund der Akten als zutreffend zu erkennen sind, dass vorauszuschicken ist, dass anders als im aufgehobenen aArt. 42 Abs. 2 AsylG die Dauer des Aufenthaltes im Drittstaat und ein allfälliger Bezug zu diesem im Rahmen von Art. 34 Abs. 2 AsylG nicht massgeblich ist (vgl. BBl 2002 S. 6884), dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, in der Person verschiedener Onkel, Tanten und Cousins lebten „nahe Angehörige“ in der Schweiz, zu denen er auch eine „enge Beziehung“ habe, womit er den Ausschlussgrund nach Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG anruft, dass der materielle Gehalt der in Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG verwendeten Begriffe "nahe Angehörige" und "Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat" aus dem bisherigen aArt. 23 Abs. 1 Bst. d beziehungsweise aus aArt. 42 Abs. 2 Bst. c AsylG übernommen werden soll (vgl. BBl 2002 S. 6885), dass es sich dabei um eine logische Folge von Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG handle, wenn nämlich ein Drittstaat bereit sei, eine asylsuchende Person zu übernehmen, weil dort nahe Angehörige leben oder weil sie dort andere Personen haben, zu denen enge Beziehungen bestehen, müsse dies umgekehrt auch für die Schweiz gelten (vgl. BBl 2002 S. 6855), dass als "nahe Angehörige" in diesem Sinne im Regelfall vorab Ehegatten und deren minderjährige Kinder zu gelten haben, wobei Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt werden (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 4 E. 5b S. 41 f. sowie Art. 1 Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]), D-5786/2008 dass eine Ausdehnung dieses Personenkreises im Einzelfall zwar als gerechtfertigt erscheinen kann, die in der Schweiz wohnhaften Onkel, Tanten und Cousins vorliegend jedoch nicht als nahe Angehöriger im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG zu anerkennen sind, dass das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe zu diesem Personenkreis auch eine „enge Beziehung“, nicht überzeugt, mithin der Beschwerdeführer den Begriff der „engen Beziehung“ soweit ausdehnt, dass darunter praktisch jeder nähere Kontakt zu subsumieren wäre, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten in verschiedensten Ländern über vergleichbare familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, zu welchen er mutmasslich in ähnlichem Rahmen gelegentliche Kontakte pflegt (Besuche, Telefonate, usw.), dass im Falle des Beschwerdeführers – ein junger selbständiger Mann, welcher sich gemäss den Akten in der Vergangenheit ungebunden durch verschiedenste Länder in Europa bewegt hat – kein Anlass besteht, gerade seinen Kontakten in der Schweiz eine besondere Bedeutung namentlich im Sinne einer „engen Beziehung“ zuzumessen, dass er – neben seinen Eltern und seinem Bruder im Heimatstaat – eine enge Beziehung vorab zu seinem in Österreich lebenden Bruder haben dürfte, dass in vorliegender Sache – vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage – auf eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Begriff der „engen Beziehung“ verzichtet werden kann, da eine solche in Bezug auf die Schweiz klarerweise nicht ersichtlich ist, dass das BFM im Übrigen vor dem Hintergrund der überaus vagen und unsubstanziierten Ausführungen über eine angebliche Bedrohungslage im Heimatdorf zu Recht und mit genügender Begründung davon ausgeht, der Beschwerdeführer erfülle nicht offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft (vgl. dazu Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass die sinngemäss anders lautenden Beschwerdevorbringen betreffend angeblich massive und glaubwürdige Verfolgungsmotive aufgrund der Akten in keiner Weise zu überzeugen vermögen, D-5786/2008 dass daran auch die eingereichte Gerichtsbestätigung aus dem Jahre 2002 nichts zu ändern vermag, zumal der Beschwerdeführer die Jahre vor der Ausreise offenbar unbehelligt geblieben ist und offenbar selber dieses Dokument nicht als relevant erachtete, dass schliesslich – wie insbesondere nachfolgenden aufgezeigt – auch kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde in Österreich keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG geniessen (vgl. dazu Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass nach vorstehenden Erwägungen keiner der Ausschlussgründe gemäss Art. 34 Abs. 3 erfüllt ist, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass Österreich seinen aus der FK (Flüchtlingskonvention; Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [SR 0.142.30]) und der der EMRK (Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [SR 0.101]) erwachsenen Verpflichtungen nachkommt, dass weder die in Österreich herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Österreich sprechen, D-5786/2008 dass der Vollzug der Wegweisung nach Österreich schliesslich auch möglich ist, da die österreichischen Behörden eine Rückübernahme des Beschwerdeführers zugesichert haben, dass bei dieser Sachlage der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu bestätigen ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). D-5786/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Y._______ (vorab per Telefax; per Kurier, mit den Akten Ref.-Nr. N _______) - _______ (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 14

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