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Bundesverwaltungsgericht 16.09.2009 D-5782/2007

16 septembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,806 mots·~14 min·3

Résumé

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5782/2007/ ets {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . September 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 9. August 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5782/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der nordirakischen Provinz Sulaimaniya – verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am 15. Dezember 2006 und gelangte über die Türkei und andere ihm unbekannte Länder am 9. Januar 2007 in die Schweiz, wo er am 12. Januar 2007 ein Asylgesuch stellte. Am 22. Januar 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 1. Februar 2007 fand eine einlässliche Befragung in Bern-Wabern durch das BFM statt. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater habe aufgrund einer Landstreitigkeit im Jahre 1995 eine Person getötet. Danach sei eine kulturelle Versöhnung vereinbart worden und die verfeindete Familie habe seine Familie in Ruhe gelassen. Im Jahre 2000 sei sein Vater verstorben. Im Jahre 2006 sei er als ältester Sohn von der Familie trotz der Versöhnung erneut bedroht worden. Deshalb sei er ausgereist. B. Mit Verfügung vom 8. Februar 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Hingegen nahm es den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Die Ablehnung des Asylgesuches begründete das BFM mit der Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen, wobei es die Schilderungen des Beschwerdeführers als unsubstanziiert und realitätsfremd erachtete. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme begründete es mit der zum damaligen Zeitpunkt im Irak herrschenden Sicherheitslage. Diese Verfügung erwuchs am 13. März 2007 unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Aufhebung der ihm gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. Dabei teilte es dem Beschwerdeführer D-5782/2007 mit, es erachte den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage als grundsätzlich zumutbar, da dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Gemäss seinen Angaben stamme er aus Halabja in der Provinz Sulaimaniya, wo er seine Kindheit und Jugendzeit (mit der Ausnahme von drei bis vier Jahren im Iran) verbracht habe. Seine Familie lebe heute noch in Halabja. D. Mit Schreiben vom 5. Juli 2007 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung, wobei er im Wesentlichen die dargelegten Asylgründe wiederholte. E. Mit Verfügung vom 9. August 2007 – eröffnet am 13. August 2007 – hob das BFM die am 8. Februar 2007 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf. F. Mit Eingabe vom 30. August 2007 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sowie die Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Verfügung vom 4. September 2007 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. In seiner Vernehmlassung vom 11. September 2007 hielt das BFM an seinen Erwägung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. D-5782/2007 I. Mit Schreiben vom 24. September 2007 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jeweiligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (vgl. dazu Art. 84 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den D-5782/2007 Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 3.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das BFM – vor dem Hintergrund der heutigen Verhältnisse im Irak – zu Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannt und die am 8. Februar 2007 verfügte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben hat. 4. 4.1 In seinem Entscheid vom 9. August 2007 verwies das BFM betreffend die Frage der Zulässigkeit vorab auf die rechtskräftige Abweisung des Asylgesuches und hielt im Weiteren fest, aufgrund der Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen würde. Den Wegweisungsvollzug in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya erklärte es aufgrund der heutigen Verhältnisse als grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten. Auch eine individuelle Gefährdungslage liege nicht vor. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachte Bedrohung seitens der Familie eines Tötungsopfers sei bereits im Rahmen des Asylverfahrens geprüft worden. Die Vorbringen seien indes als unsubstanziiert und realitätsfremd und insgesamt als unglaubhaft erachtet worden und seien deshalb nicht weiter zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 29 Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe also – mit Ausnahme von rund drei Jahren (1988 bis 1991), welche er im Iran verbracht habe – den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz Sulaimaniya verbracht und sei mit den dortigen Umständen bestens vertraut. Bis zu seiner Ausreise habe er als Coiffeur gearbeitet. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er irgendwelche gesundheitlichen Probleme hätte. Somit sei davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die Sicherung seiner Existenz selbstständig an die Hand zu nehmen. Zudem verfüge er mit seiner nach wie vor in der Provinz Su- D-5782/2007 laimaniya wohnhaften Familie über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass er bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne, welches ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. Abschliessend erklärte das BFM den Vollzug der Wegweisung auch als möglich. 4.2 In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer mit Verweis auf verschiedene Zeitungsartikel im Wesentlichen aus, im Nordirak müsse von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. 4.3 In seiner Vernehmlassung wies das BFM im Wesentlichen noch einmal daraufhin, dass es den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Nordirak als zulässig, zumutbar und möglich erachte. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und März 2007 477 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84 % in den Nordirak), unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Es bestünden zudem mehrere Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak, so dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten. Bezüglich der geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers mit einem anderen Familienclan verwies das BFM vollumfänglich auf seine Verfügung vom 9. August 2007 beziehungsweise auf den Asylentscheid vom 8. Februar 2007. 4.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer im Wesentlichen noch einmal auf die äusserst prekäre Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion hin. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). D-5782/2007 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Nachdem es in seiner Verfügung vom 8. Februar 2007 – welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist – festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist dem Beschwerdeführer mit der Berufung auf eine Bedrohungslage von Seiten einer verfeindeten Familie nicht gelungen. Bereits in seiner rechtskräftigen Verfügung vom 8. Februar 2007 wies das BFM auf namhafte Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers hin, die er sowohl mit seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2007 im Rahmen des rechtlichen Gehörs als auch mit der vorliegenden Beschwer- D-5782/2007 de in keiner Weise zu relativieren vermochte. Der Beschwerdeführer beschränkte sich diesbezüglich nämlich darauf, den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt zu wiederholen. Neu bringt er zwar vor, die verfeindete Familie habe eines Tages versucht, ihn zu erschiessen. Da er dieses wesentliche Vorbringen jedoch im Asylverfahren nicht erwähnte und lediglich ausführte, er habe gehört, dass die gegnerische Familie Drohungen gegen ihn ausgesprochen habe, ist es als nachgeschobene – und somit unglaubhafte – Sachverhaltsanpassung zu werten und somit nicht geeignet, die bisherige Einschätzung des BFM – welche aufgrund der Akten als zutreffend zu erkennen ist – zu erschüttern. Die angeblich in der Heimat bestehende Verfolgungsgefahr erscheint damit nicht als glaubhaft. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak (Dohuk, Erbil und Sulaimaniya) den Wegweisungsvollzug an den Herkunftsort des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, da von hinreichend gefestigten Verhältnissen auszugehen ist und die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakischkurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und auch willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. dazu BVGE 2008/4). Der Beschwerdeführer weist – wie vom BFM zu Recht erkannt – kein Profil auf, welches auf ein konkretes Verfolgungsinteresse relevanter Kreise an seiner Person schliessen liesse. Seine Vorbringen betreffend eine angeblich unsichere Lage im Nordirak vermögen die anders lautenden Feststellungen des Bundesverwaltungsgericht nicht zu überwiegen. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaimaniya und Erbil davon aus (vgl. dazu im Einzelnen D-5782/2007 BVGE 2008/5), dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Nachdem die Region mit Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Auf der anderen Seite soll die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insb. 7.5.8). 5.4.2 Der alleinstehende, heute 32-jährige Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde und stammt aus Halabja in der Provinz Sulaimaniya, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise – abgesehen von einem drei- bis vierjährigen Aufenthalt im Iran – gelebt hat. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass er dort nach wie vor über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt. So waren gemäss seinen Aussagen im Zeitpunkt seiner Ausreise seine Mutter, mehrere Geschwister sowie andere Angehörige in Halabja ansässig und die Feststellung des BFM, wonach ihn die Familie in der Anfangsphase unterstützen könne, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat gemäss Aktenlage keine gesundheitlichen Probleme und verfügt über eine fünfjährige Schulbildung sowie sechsjährige Berufserfahrung als Coiffeur. In der Schweiz arbeitete er seit März 2008 als Hilfsarbeiter auf dem Bau, als Kochgehilfe und als Gerüstbauer. Gestützt auf diese Erwägungen ist davon auszugehen, dass es ihm trotz der angespannten Arbeitsmarktlage im Nordirak gelingen wird, sich dort innert nützlicher Frist eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Zur Überbrückung der voraussichtlichen Anfangsschwierigkeiten kann der Beschwerdeführer beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Sulaimaniya aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbe- D-5782/2007 drohende Situation geraten würde. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung – übereinstimmend mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen. 5.5 Der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak ist praxisgemäss auch als möglich zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der für ihn zuständigen Vertretung seines Heimatstaates zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6. Nachdem sich der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als zulässig, zumutbar und möglich erweist, ist die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2007 wurde jedoch das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb auf Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-5782/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - B._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 11

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