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Bundesverwaltungsgericht 13.11.2012 D-5776/2012

13 novembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,058 mots·~15 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5776/2012

Urteil v o m 1 3 . November 2012 Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien

A._______, geboren (…), Georgien, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2012 / N (…).

D-5776/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 27. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie der in C._______ durchgeführten Bundesanhörung vom 17. Oktober 2012 geltend machte, er habe zwischen dem 8. und 27. September 2011 in D._______ (Abchasien) gearbeitet, dass er während seines Arbeitseinsatzes einmal die georgische/abchasische Grenze illegal überquert habe, wobei er von den georgischen Grenzwächtern erwischt und verwarnt worden sei, dass er, als er nach dem Ende seines Arbeitseinsatzes in Abchasien erneut die Grenze zu Georgien illegal habe überqueren wollen, abermals von den georgischen Grenzwächtern erwischt worden sei, wobei einer von ihnen bemerkt habe, dass er (Beschwerdeführer) der Sohn eines Erzfeindes von ihm sei, weshalb der Grenzwächter begonnen habe, ihn zu beschimpfen und der Spionage zu verdächtigen, dass er (Beschwerdeführer) deswegen handgreiflich geworden sei, woraufhin ihn die vier Grenzwächter zusammengeschlagen und im Gesicht verletzt hätten, dass es ihm dann jedoch gelungen sei, seine Identitätskarte zu ergreifen und zu entkommen, dass er daraufhin zu seinen Eltern nach E._______ gefahren sei, wo er alles seinem Vater erzählt habe, der ihm geraten habe, sich bei Verwandten in E._______ zu verstecken, dass nach zirka drei Tagen ein Polizist zu seinen Eltern nach Hause gekommen sei, der ihnen gesagt habe, dass er (Beschwerdeführer) der Spionage beschuldigt werde, weshalb er auf dem Polizeiposten erscheinen solle, dass er nicht selbst auf den Polizeiposten gegangen sei, sondern einen Anwalt geschickt habe, der ihm anschliessend geraten habe, Georgien mindestens für ein Jahr zu verlassen, dass er sich deswegen einen biometrischen Pass habe ausstellen lassen,

D-5776/2012 dass er am 25. November 2011 Georgien unter Verwendung seines neuen Reisepasses per Flugzeug verlassen habe, nachdem er erfahren habe, dass sein Name nicht auf der Liste stehe, auf der die Namen jener Personen figurierten, die gegen das Gesetz verstossen hätten und deswegen das Land nicht verlassen dürften, dass er nach Aufenthalten in Weissrussland, Litauen und Polen am 15. Juli 2012 in die Schweiz eingereist sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ B._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reiseoder Identitätspapier einzureichen, dass er mit Eingabe vom 2. September 2012 ein Bestätigungsschreiben der "Democratic Movement – United Georgia" vom 16. August 2012 zu den Akten reichte, dass das BFM mit Entscheid vom 26. Oktober 2012 – eröffnet am 30. Oktober 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2012 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug verfügte, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, obwohl er anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs schriftlich auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hingewiesen worden sei, weshalb zunächst zu prüfen sei, ob glaubhaft gemacht werden könne, dass dafür entschuldbare Gründe vorlägen, dass der Beschwerdeführer angebe, er habe seinen Pass und seine Geburtsurkunde in Litauen in einem Park vergraben, weil er nicht gewollt habe, dass man diese finde, dass diese zwei Dokumente inzwischen von Georgiern nach Paris gebracht worden seien und er darauf warte, dass sie jemand in die Schweiz bringe, dass sich seine Identitätskarte bei seinen Eltern in E._______ befinde,

D-5776/2012 dass er geltend mache, er werde sich bemühen, den Pass zu schicken, dass er die Identitätskarte dem BFM nicht habe zukommen lassen, weil er in B._______ verstanden habe, er könne nur den Pass einreichen, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass und seine Geburtskurkunde, die ihm gemäss eigenen Aussagen besonders wichtig sei, in einem Park vergraben habe, dass es zudem unglaubhaft sei, dass irgendwelche Georgier, die der Beschwerdeführer nicht persönlich kenne, diese Dokumente ausgegraben und nach Paris gebracht haben sollten, dass auch seine Aussage, er habe in B._______ verstanden, es könne nur der Reisepass abgegeben werden, nicht glaubhaft sei, da die Gesuchsteller im EVZ aufgefordert würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, weswegen es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, seine Identitätskarte von seinen Eltern in E._______ schicken zu lassen, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer vorbringe, man beschuldige ihn der Spionage, weil er beim illegalen Grenzübertritt von einem Grenzwächter gefasst worden sei, der mit seinem Vater verfeindet sei, weshalb ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat ein Jahr Haft drohe, dass dieses Vorbringen jedoch nicht glaubhaft sei, wenn man beachte, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers derzeit unbehelligt in E._______ lebten, dass die Aussage des Beschwerdeführers, man belästige ihn anstelle seines Vater, weil dieser pensioniert sei, nicht haltbar sei, dass es überdies fraglich sei, wie dem Beschwerdeführer an der Grenze die Befreiung und Flucht gelungen sein solle, nachdem er von vier Grenzwächtern zusammengeschlagen worden sei, dass ferner die Anschuldigung der georgischen Grenzbehörden, dass er als Georgier in Abchasien spioniere, in der Sache an sich fragwürdig sei,

D-5776/2012 dass sich der Beschwerdeführer zudem an einen Ombudsmann oder an eine andere Stelle hätte wenden können, um Hilfe zu holen und um die Angelegenheit zu klären, was er jedoch nicht getan habe, dass es ausserdem nicht glaubhaft sei, dass er sich einen Pass habe ausstellen lassen können, obwohl er von den Behörden gesucht worden sein solle, dass auch die Aussage, er habe ausreisen können, weil er nicht auf der "schwarzen Liste" der Gesetzesverbrecher vermerkt gewesen sei, unglaubhaft sei, da man annehmen dürfe, dass auf einer solchen Liste Personen, die man der Spionage beschuldige, aufgeführt würden, dass sich der Beschwerdeführer zudem in mehreren Punkten widerspreche, dass er im Weiteren wiederholt vorgebracht habe, er habe das Land nicht verlassen wollen und er wolle auch nicht in der Schweiz sein, doch hätten ihn seine Eltern zur Ausreise gedrängt, was seine tatsächliche Gefährdung in seinem Heimatland ebenfalls in Frage stelle, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und die Sache sei mit der verbindlichen Anweisung an das BFM zurückzuweisen, einen "ordentlichen Entscheid" zu fällen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Rechtsmittelschrift zu verweisen ist,

D-5776/2012 dass der Beschwerdeführer mit der Rechtsmittelschrift seinen georgischen Reisepass im Original sowie eine Kopie seines Heimatscheins zu den Akten reichte, dass am 8. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eine den Beschwerdeführer betreffende Fürsorgebestätigung vom 7. November 2012 einging, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompe-

D-5776/2012 tenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie

D-5776/2012 ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sie sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die im Heimatland zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (BVGE 2010/2 E. 6), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs beziehungsweise der schriftlichen Aufforderung vom 15. Juli 2012, rechtsgenügliche Identitäts- respektive Reisepapiere einzureichen, keine diesbezügliche Papiere im Original eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), dass der Beschwerdeführer mit der Rechtsmittelschrift seinen georgischen Reisepass im Original sowie eine Kopie seines Heimatscheins nachreichte, dass es sich beim eingereichten Reisepass – im Gegensatz zum Heimatschein – um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne der Rechtsprechung handelt (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit dem Einreichen des Originalpasses und dem Hinweis auf entschuldbare Gründe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2010/2 und BVGE 2011/37) in der Beschwerde die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften vermag, dass beispielsweise aufgrund der realitätsfremden und widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers, wie er in den Besitz des (vergrabenen) Passes gelangt sein will (vgl. vorinstanzliche Akten sowie Beschwerde S. 3 f.), keine glaubhaften Aussagen bezüglich des Verbleibs beziehungsweise der Erlangung des Passes vorliegen,

D-5776/2012 dass vielmehr die Annahme zu treffen ist, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung Reise- oder Identitätspapiere auf sich getragen, die er innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuches hätte abgeben müssen, dass darüber hinaus darauf hinzuweisen ist, dass er – trotz engem Kontakt zu seinen Eltern – seine sich bei den Eltern befindliche Identitätskarte während der Hängigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht nachgereicht hat, obwohl ihm dazu mehr als drei Monate Zeit zur Verfügung gestanden hätte, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft zu machen vermag, aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben oder sich umgehend und ernsthaft um die Beschaffung der erforderlichen Papiere bemüht zu haben, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen ist, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft sind, weshalb diesbezüglich im Wesentlichen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass an dieser Einschätzung auch das Bestätigungsschreiben der "Democratic Movement – United Georgia" vom 16. August 2012 nichts zu ändern vermag, da keine Gewähr für die Echtheit dieses Dokuments besteht, dass auch die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG (vgl. BVGE 2009/50 E. 5-8) offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben,

D-5776/2012 das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Georgien droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen und nichts auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Georgien schliessen lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),

D-5776/2012 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass schliesslich der mit der Beschwerde nachgereichte georgische Reisepass zuhanden des BFM sicherzustellen ist (Art. 10 Abs. 2 AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5776/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Der georgische Reisepass ([…]) wird zuhanden des BFM sichergestellt. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Matthias Jaggi

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