Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5776/2011/mel
Urteil v o m 1 4 . Dezember 2012 Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien
A._________ geboren (…) Irak, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. September 2011 / N________
D-5776/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger aus dem in der Provinz B._______ gelegenen C.______ – ersuchte am 2. Oktober 2009 in der Schweiz um Asyl. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, im Sommer 2009 sei er in einem kleinen Betrieb als Spengler tätig gewesen und habe im Juli 2009 einen Aushilfsarbeiter namens D._______ auf dem Motorrad nach Hause bringen wollen. Während dieser Fahrt seien er und Harem in einen Unfall mit einem Lastwagen verwickelt worden. D._______ sei dabei so schwer verletzt worden, dass er an den Folgen des Unfalls gestorben sei. In der Folge habe sich die Familie von Harem gegen ihn gerichtet und er habe vor deren Behelligungen nach B._______ flüchten müssen. Sein Vater habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Familie des Opfers eine einvernehmliche Regelung dieses tragischen Unfalls ablehne und beabsichtige, ihn umzubringen. Daher habe er beschlossen, den Irak zu verlassen. Er sei zunächst im August 2009 über den Iran in die Türkei gereist. Bei der Weiterreise sei er auf einer griechischen Insel von der Polizei festgenommen worden. Er sei nach einer 25 Tage langen Haft nach E.______ und später nach Italien gelangt. Von Italien aus habe er sich am 1. Oktober 2009 in die Schweiz begeben. B. Mit Verfügung vom 30. März 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2009 nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2010 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit ergänzender Beschwerdeeingabe vom 27. April 2010 reichte er unter anderem einen irakischen Identitätsausweis und Nationalitätenausweis sowie eine Vorladung der Polizeistelle F._______ vom (…) und einen Todesschein vom (…) ein, welche dem BFM im Rahmen der Vernehmlassung zugestellt und vom BFM in seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 2010 erwähnt wurden ("Haftbefehl und Spitalbericht").
D-5776/2011 D. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels hob das BFM am 9. März 2011 die angefochtene Verfügung vom 30. März 2010 wiedererwägungsweise auf und hielt fest, das nationale Asylverfahren werde wieder aufgenommen und gemäss den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt. E. Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (…) vom (…) wurde das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. F. Nachdem der Beschwerdeführer am 1. September 2011 vom BFM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG einlässlich zu seinen Asylgründen angehört worden war, lehnte das BFM mit Entscheid vom 16. September 2011 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2009 wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. G. Am 28. September 2011 entsprach das BFM dem Gesuch der ehemaligen Rechtsvertreterin vom 26. September 2011 um Akteneinsicht. H. Mit Eingabe gleichen Datums an das BFM ersuchte der seit dem 10. Oktober 2011 mandatierte aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Einsicht in die gesamten Asylakten seines Mandanten, insbesondere auch um Zustellung derjenigen Akten, welche seinem Mandanten allenfalls bereits früher zugestellt worden seien, und um Zustellung sämtlicher Akten, welche sein Mandant selber eingereicht habe (z. B. Beweismittel). I. Mit Schreiben per Telefax vom 12. Oktober 2011 stellte das BFM dem Rechtsvertreter eine Kopie des Akteneinsichtsgesuches der damaligen Rechtsvertreterin vom 26. September 2011 zu. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Oktober 2011 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 16. September 2011. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Feststellung des richtigen und vollständigen Sachverhalts und Neubeurteilung an das BFM, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigen-
D-5776/2011 schaft und Asylgewährung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter unter anderem um Einsicht in die Akten A24/11, A32/1, A39/1, A40/3, A41/2, A42/1, A44/1 sowie in sämtliche Ausweise und Beweismittel, insbesondere in den vom BFM in seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 2010 erwähnten "Haftbefehl" und "Spitalbericht" und einer damit verbundenen Frist zur Beschwerdeergänzung. K. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2011 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, stellte dem Rechtsvertreter Kopien der Aktenstücke A24/11, A32/1, A40/3 und A41/2 und der Beschwerdeergänzung vom 27. April 2010 mit Beilagen zu mit dem Hinweis, dass es sich beim vom BFM in seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 2010 erwähnten "Spitalbericht" um den von der Rechtsvertreterin in ihrer ergänzenden Beschwerdeeingabe eingereichten Todesschein vom 23. Juli 2009 handeln müsse. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Akte A39/1 um eine interne Aktennotiz hinsichtlich der Entrichtung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer, bei der Akte A42/1 um eine per Mail gesendete Mitteilung der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an das BFM, nicht an der Anhörung vom 1. September 2011 teilzunehmen, und bei der Akte A44/1 um eine Gesprächsnotiz betreffend korrekte Zustelladresse für die Vorladung des Beschwerdeführers zur Anhörung vom 1. September 2011 handle. Schliesslich wurde dem Rechtsvertreter eine Frist zur Beschwerdeergänzung bis zum 24. November 2011 gewährt. L. In seiner Beschwerdeergänzung vom 15. Dezember 2011 machte der Rechtsvertreter geltend, die von der damaligen Rechtsvertreterin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Nichteintretensentscheid des BFM vom Verfügung vom 30. März 2010 eingereichten Beweismittel (Vorladung und Todesschein), welche dem BFM offenbar nie weitergeleitet worden seien, seien vom BFM im Entscheid vom 16. September 2011 weder erwähnt noch gewürdigt worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben müsse; sollte das Bundesverwaltungsgericht von der Aufhebung der angefochtenen Verfügung absehen, sei dem unterzeichnenden Rechtsvertreter am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts Einsicht in die erwähnten Beweismittel im Original und eine damit verbundene
D-5776/2011 Frist zur Stellungnahme zu gewähren. Als Begründung dieses Vorbringens wurde angeführt, im Fall des Unterbleibens der Rückweisung an das BFM würde dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren gehen und das Bundesverwaltungsgericht würde zum ersten und einzigen Mal die inhaltliche Würdigung der genannten Beweismittel vornehmen. M. In einer ersten Vernehmlassung vom 9. Januar 2012 hielt das BFM unter anderem fest, zwar seien bedauerlicherweise die von der damaligen Rechtsvertreterin eingereichten Beweismittel (Todesurkunde und Vorladung) zurzeit weder beim Bundesverwaltungsgericht noch beim BFM auffindbar, indessen würden diese, auch wenn in den Akten vorhanden und authentisch, an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit nichts ändern. N. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels würdigte das BFM die obengenannten Beweismittel, welche sich, wie mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2012 festgestellt, im Original im Dossier des abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens befanden. Aufgrund der fraglichen Herkunft der Todesurkunde und der leichten käuflichen Erwerbbarkeit solcher Dokumente im Irak erachtete die Vorinstanz in ihrer zusätzlichen Vernehmlassung vom 6. Februar 2012 deren Beweiswert als gering. O. Mit Eingabe vom 7. Februar 2012 reichte der Rechtsvertreter ein als Vorladung des Gerichts F._______ aus dem Jahr 2010 bezeichnetes Dokument im Original ein. P. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 23. Februar 2012 gewährt. Diese Frist wurde bis zum 12. März 2012 verlängert. Q. Mit Eingabe vom 12. März 2012 reichte der Rechtsvertreter die Übersetzung des mit Eingabe vom 7. Februar 2012 eingereichten angeblichen Haftbefehls in deutscher Sprache sowie Original-Briefumschläge ein. Im Weiteren nahm der Rechtsvertreter Stellung zu den Argumenten in der Vernehmlassung vom 6. Februar 2012.
D-5776/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem ihm durch das BFM keine vollständige Einsicht in die Akten des Asylverfahrens gewährt worden sei. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2011 wurden dem Rechtsvertreter Kopien der Aktenstücke A24/11, A32/1, A40/3 und A41/2 und der Beschwerdeergänzung vom 27. April 2010 mit Beilagen zugestellt mit dem Hinweis, dass es sich beim vom BFM in seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 2010 erwähnten "Spitalbericht" um den von der Rechtsvertreterin in ihrer ergänzenden Beschwerdeeingabe eingereichten Todes-
D-5776/2011 schein vom (…) handeln müsse. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Akte A39/1 um eine interne Aktennotiz hinsichtlich der Entrichtung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer, bei der Akte A42/1 um eine per Mail gesendete Mitteilung der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an das BFM, nicht an der Anhörung vom 1. September 2011 teilzunehmen, und bei der Akte A44/1 um eine Gesprächsnotiz betreffend korrekte Zustelladresse für die Vorladung des Beschwerdeführers zur Anhörung vom 1. September 2011 handle. Schliesslich wurde dem Rechtsvertreter eine Frist zur Beschwerdeergänzung bis zum 24. November 2011 gewährt. Der diesbezüglich vom Beschwerdeführer gerügte Verfahrensmangel ist demnach als geheilt zu erachten. 3.2 Sodann wurde in der Beschwerde geltend gemacht, die von der damaligen Rechtsvertreterin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Nichteintretensentscheid des BFM vom Verfügung vom 30. März 2010 eingereichten Beweismittel (Vorladung und Todesschein), welche dem BFM offenbar nie weitergeleitet worden seien, seien vom BFM im Entscheid vom 16. September 2011 weder erwähnt noch gewürdigt worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben müsse. Hierzu ist festzuhalten, dass das BFM tatsächlich gehalten gewesen wäre, nach wiedererwägungsweiser Aufhebung des Nichteintretens vom 30. März 2010 und Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens die genannten Beweismittel in seinem nachfolgenden Entscheid vom 16. September 2011 zu berücksichtigen. Insofern hat das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Partei dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., mit weiteren Hinweisen). http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/47 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/47
D-5776/2011 Im Rahmen der auf Beschwerdeebene eingeleiteten Vernehmlassung holte die Vorinstanz ihr Versäumnis nach. Der Beschwerdeführer seinerseits konnte sich im Rahmen des Replikrechts mit den Argumenten der Vorinstanz auseinandersetzen. Infolgedessen ist ihm aus der unterbliebenen Berücksichtigung der genannten Beweismittel sowie der daraus folgenden unzureichenden Begründung der vorinstanzlichen Verfügung kein Rechtsnachteil erwachsen. Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz käme einem prozessrechtlichen Leerlauf gleich, insbesondere auch deshalb, weil die Beschwerdeinstanz über eine umfassende Kognition verfügt; daraus folgt, dass die vorgängig festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene geheilt worden ist. 3.3 Im Weiteren wurde in der Beschwerde gerügt, das BFM habe seine Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt, indem es im angefochtenen Entscheid weder erwähnt habe, dass der Familie des Beschwerdeführers wegen des Beschwerdeführers eine Fehde drohe und deshalb dessen Vater dem Beschwerdeführer geraten habe, das Land zu verlassen, noch, dass die Polizei unmittelbar nach dem Vorfall mit einem Haftbefehl für den Beschwerdeführer bei ihm zuhause erschienen sei. Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss der Praxis des Bundesgerichts eine Begründung grundsätzlich so abzufassen ist, dass der Betroffene diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 122 II 363). Sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz müssen sich von der Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Es müssen deshalb wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 122 IV 14 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 ff.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung, jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (EMARK 1993 Nr. 3 E. 4b S. 16 ff., mit Hinweisen; BGE 117 Ib 492). Vorliegend hat das BFM, wie nachstehend erörtert, hinreichend begründet, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen des Todes seines Arbeitskollegen von dessen Familienangehörigen mit dem Tod bedroht worden zu sein, als nicht glaubhaft erachtet hat. Angesichts der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens bestand auch keine Notwendigkeit, sich mit den weiteren, damit verbundenen Vorbringen, nach dem Unfall sei die Polizei mit einem Haftbefehl bei ihm zuhau-
D-5776/2011 se erschienen beziehungsweise der Familie drohe wegen des Unfalltodes eine Fehde, auseinanderzusetzen. 3.4 Die in der Rechtsmittelschrift erhobene Rüge, das BFM habe in der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör verletzt, indem es anlässlich der Anhörung vom 1. September 2011 (vgl. A, S. 10) dem Beschwerdeführer widersprüchliches Aussageverhalten vorgeworfen habe, ohne diesem Gelegenheit gegeben zu haben, sich zu jedem einzelnen angeblichen Widerspruch zu äussern, ist unbegründet. Ein Anspruch auf rechtliches Gehör besteht nur zu Beweiserhebungen, nicht aber zur Beweiswürdigung (vgl. PATRICK SUTTER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 N 12). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der weitere Vorwurf in der Beschwerde, das BFM habe anlässlich der Anhörung vom 1. September 2011 gegenüber dem Beschwerdeführer festgehalten, dass die von diesem eingereichten Identitätsdokumente Fälschungsmerkmale aufwiesen, ohne diese detailliert zu nennen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, nicht weiterer Prüfung bedarf, da sich das BFM in der Folge in der angefochtenen Verfügung zur Echtheit der genannten Dokumente ohnehin nicht äusserte. 3.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung des BFM vom 16. September 2011 aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. Der in vorstehender E. 3.2 festgestellte Verfahrensmangel wird indessen im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein (EMARK 2003 Nr. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
D-5776/2011 unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die Schilderung der Vorbringen, der Beschwerdeführer sei wegen eines Motorradunfalls, bei dem sein Arbeitskollege umgekommen sei, als Lenker des Motorrads von dessen Familienangehörigen mit dem Tod bedroht worden, als teils unsubstanziert, teils widersprüchlich und somit nicht glaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.4 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, hinsichtlich der Feststellung des BFM, wonach der Beschwerdeführer den Unfallhergang nur rudimentär und ohne persönliche Betroffenheit geschildert habe, sei darauf hinzuweisen, dass traumatisierte Menschen oft Schwierigkeiten hätten, das traumatisierende Erlebnis konkret zu schildern. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in der Lage sein sollte, weitergehende Ausführungen über den Unfall, der sich innerhalb von Sekundenbruchteilen ereignet habe, zu machen. Im Weiteren sei offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall in einem sehr schlechten und schwindligen Zustand befunden habe. Hinsichtlich der angeblich widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt der Kollision sei darauf hinzuweisen, dass der Zeitpunkt der Kollision unbeachtlich sei, da feststehe, dass der Beschwerdeführer mit seinem Motorrad gestürzt sei und sich danach auf dem Boden wiedergefunden habe. Der angebliche Widerspruch sei konstruiert und willkürlich. Im Weiteren stehe fest, dass der Beschwerdeführer nie konkret ausgesagt habe, sein Arbeitskollege sei bereits auf der Unfallstelle gestorben, weshalb kein Widerspruch zur späteren Aussage, er habe im Spital vom Tod seines Beifahrers erfahren, bestehe. Im Weiteren sei das vom BFM festgestellte Unglaubhaftigkeitselement, wonach der Beschwerdeführer die anlässlich der Erstbefragung geltend gemachte, wesentliche Tatsache, dass sein Vater und ein Bruder im Zusammenhang mit dem Unfall von der Polizei auf den Posten geführt worden sei, im Rahmen der Anhörung nicht mehr erwähnt habe, als kon-
D-5776/2011 struiert zu erachten. Zum einen habe es das BFM unterlassen, die polizeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer überhaupt zu würdigen, zum anderen habe sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die Anhörung vorbereiten können. Schliesslich sei offensichtlich nicht entscheidrelevant, aus welchem Grund der Chef des Beschwerdeführers am Tag des Unfalls nicht anwesend gewesen sei. 4.5 Wie das BFM mit Hinweis auf die entsprechenden Stellen im Anhörungsprotokoll (vgl. BFM-Protokoll A46, S. 6 und 7) im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat, ist die Schilderung des Unfallhergangs durch den Beschwerdeführer in der Tat unbestimmt und auch widersprüchlich ausgefallen. Obwohl mehrmals zur genaueren Schilderung aufgefordert, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, dieser Aufforderung nachzukommen, sondern wiederholte in leicht veränderter Form einfach seine vorherigen Angaben; auch erweckt seine Schilderung nicht den Eindruck von persönlicher Betroffenheit. An dieser Einschätzung vermögen die allgemein gehaltenen, nicht überzeugenden Ausführungen in der Beschwerde, wonach "traumatisierte Menschen oft Schwierigkeit hätten, das traumatisierende Ereignis konkret zu schildern", es sich zudem "beim Unfall um ein Ereignis von Sekundenbruchteilen gehandelt habe", und sich der Beschwerdeführer "beim Unfall in einem sehr schlechten und schwindligen Zustand befunden habe", nichts zu ändern. Mit dem BFM ist im Weiteren festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung geltend machte, er habe dem Lastwagen ausweichen wollen, wobei das Motorrad gerutscht sei und sie umgefallen seien (vgl. A1 S. 5). Davon abweichend gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 1. September 2011 an, mit dem Lastwagen zusammengestossen und dann am Boden gelegen zu sein (vgl. A46 S. 6). Mit der Entgegnung in der Beschwerde, der Zeitpunkt der Kollision sei unbeachtlich und der angebliche Widerspruch sei konstruiert und willkürlich, vermag das festgestellte widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht plausibel erklärt zu werden. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung an, dass sein Vater und ein Bruder im Zusammenhang mit dem Unfall von der Polizei auf den Posten geführt worden seien (vgl. A1 S. 5). Dieses wesentliche Vorbringen erwähnte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung nicht mehr. Bei der diesbezüglichen Entgegnung in der Beschwerde, wonach dieses Unglaubhaftigkeitselement als konstruiert zu erachten sei, da es
D-5776/2011 das BFM unterlassen habe, die polizeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer überhaupt zu würdigen, handelt es sich um einen unbehelflichen Erklärungsversuch. Auch die weitere Behauptung, wonach sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die Anhörung habe vorbereiten können, vermag nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer dieses wesentliche Vorbringen anlässlich der Anhörung nicht erwähnte. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer abweichend von seiner Aussage anlässlich der Erstbefragung, von seinem Vater telefonisch vom Tod seines Beifahrers erfahren zu haben (vgl. A1 S. 5), im Rahmen der Anhörung an, sie seien im Spital gewesen, als ein Arzt den Tod bestätigt habe (vgl. A46 S. 5). Indessen kann, wie in der Beschwerde darauf hingewiesen, entgegen der Auffassung des BFM den Protokollen eine auch sinngemässe Aussage des Beschwerdeführers, wonach sein Kollege schon auf der Unfallstelle verstorben sei, nicht entnommen werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar tatsächlich, wie vom BFM festgehalten, abweichende Aussagen über den Abwesenheitsgrund seines Chefs am Tag des Unfalls machte, dieser Widerspruch indessen ein nicht wesentliches Sachverhaltselement betrifft. Dieser Vorbehalt ändert nichts daran, dass die Schilderung der zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht überzeugend ausgefallen ist. 4.6 Die bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Nichteintretensentscheid des BFM vom 30. März 2010 eingereichten Dokumente (Vorladung beziehungsweise Haftbefehl und Todessschein) erachtete das BFM in seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2012 als nicht beweistauglich. Zum einen sei fraglich, wie der Beschwerdeführer zum Original einer Todesurkunde gelangt sein sollte. Zum anderen sei allgemein bekannt, dass solche Dokumente im Irak ohne Weiteres gegen Bezahlung unrechtmässig erworben werden könnten. Diese Feststellung gelte auch für den eingereichten Haftbefehl, weshalb der Beweiswert der eingereichten Dokumente äusserst gering sei. In seiner Replik vom 12. März 2012 hielt der Rechtsvertreter dieser Argumentation entgegen, das BFM habe ohne nähere Begründung und Beweise die eingereichten Beweismittel als leicht käuflich erwerbbar erachtet. Hierzu ist festzuhalten, dass die im Original eingereichten Dokumente aufgrund ihrer fraglichen Herkunft und vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als nicht beweistauglich zu erachten sind und damit an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern vermögen.
D-5776/2011 4.7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachten Behelligungen glaubhaft zu machen. Da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, hat das BFM davon abgesehen, die Asylrelevanz des geschilderten Sachverhaltes zu prüfen. In Ergänzung der vorinstanzlichen Begründung ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) motivierte Verfolgung geltend macht. Es handelt sich – selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Vorbringen – um eine private Auseinandersetzung bzw. allenfalls um eine gemeinrechtliche Strafverfolgung wegen der Begehung eines Verkehrsdelikts. Die Ausführungen auf S. 15 f. der Beschwerdeschrift sind daher unbehelflich; es fehlt an einem Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG, weshalb die Vorbringen unabhängig von der Frage der Schutzfähigkeit der heimatlichen Behörden nicht asylrelevant sind. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, irgendwelche Beweiserhebungen vorzunehmen, weshalb sämtliche diesbezüglichen Anträge (wie beispielsweise Vornahme einer Dokumentenanalyse [Beschwerde S. 11] oder einer erneuten Anhörung [Eingabe vom 12. März 2012] abzuweisen sind. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren auch aus diesem Grund zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
D-5776/2011 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ist rechtskräftig festgestellt, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements vorliegend keine Anwendung findet. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Aufgrund der Unglaubhaftgkeit der Vorbringen bestehen keine Anhaltspunkte darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E.6.2-6.6 S. 42 ff.). Somit ist der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG).
D-5776/2011 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, als zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2008/5 E.7.5 und insbesondere E.7.5.8 S. 65 ff.). Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus dem in der Provinz B._______ gelegenen C._______ und hat sich dort bis zu seiner Ausreise aufgehalten. Da sich seine Asylvorbringen und somit auch die damit verbundenen weiteren Vorbringen in der Beschwerde, er sei wegen der Fehde mit den Familienangehörigen des Unfallopfers von seiner Familie verstossen worden, als nicht glaubhaft erweisen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort mit seinen Eltern und Brüdern über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. A1 S. 3). Im Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass der junge, nach Aktenlage gesunde Beschwerdeführer in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Es liegen somit keine Wegweisungshindernisse vor, die den Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen lassen. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6.5 Somit liegen keine Wegweisungshindernisse vor und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung ist zu bestätigen. 7. Demnach ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheb-
D-5776/2011 lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG). Indessen ist zu berücksichtigen, dass die angefochtene Verfügung zur Zeit ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, der nur durch die nachträglich vorgenommene Würdigung der Beweismittel durch das BFM im Rahmen der Vernehmlassung geheilt werden konnte (vgl. vorstehend E. 3.2). Diesem Umstand ist dadurch Rechnung zu tragen, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5776/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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