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Bundesverwaltungsgericht 12.11.2012 D-5774/2012

12 novembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,992 mots·~10 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5774/2012

Urteil v o m 1 2 . November 2012 Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien

A._______, geboren (…), und deren Tochter B._______, geboren am (…), Mongolei, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2012 / N (…).

D-5774/2012 Das Bundesverwaltungsgericht,

in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),

stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2011 zusammen mit ihrer Tochter in die Schweiz gelangte und am 19. Dezember 2011 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten im C.________ um Asyl nachsuchte, dass sie im C._________ in einer Kurzbefragung vom 13. August 2012 zur Person und am 19. Oktober 2012 vom BFM in D.________ Wabern nach Art. 29 Abs. 1 AsylG angehört wurde,

D-5774/2012 dass sie dabei im Wesentlichen angab, ihr Partner und Vater ihrer Tochter sei ein Kasache gewesen und dessen Familie habe sich gegen die Beziehung mit ihr ausgesprochen und ihren Partner aufgefordert, sie zu verlassen, dass der Bruder ihres Partners oft bei ihnen zuhause gewesen sei und ihn und sie geschlagen habe, dass ihr Partner im Frühjahr 2012 an einer Leberzirrhose gestorben sei und dessen Familie in der Folge die Beschwerdeführerin der kasachischen Tradition entsprechend mit dem Bruder des Verstorbenen habe verheiraten wollen, dass sie sich diesem Vorhaben widersetzt habe, worauf im März 2011 – vermutlich vom Bruder ihres verstorbenen Partners – ihre Wohnungstüre in Brand gesetzt worden sei, dass die Polizei mangels Zeugen nichts weiter unternommen habe und sie auf Anraten einer Menschenrechtsorganisation, sich mit der Familie zu versöhnen, Mitte Juli 2011 für einen Monat zum Bruder ihres Partners gezogen sei, dass sie während ihres dortigen Aufenthaltes mit diesem habe schlafen müssen und von dessen Mutter geschlagen worden sei, worauf sie einen ersten erfolglosen Fluchtversuch unternommen habe, dass sie in der Folge im Oktober 2011 gezwungen gewesen sei, erneut bei der Familie leben zu müssen, sie indessen nach dreiwöchigem Aufenthalt erneut habe flüchten können, dass sie ihre Wohnung verkauft habe, mit einem Visum am 9. Dezember 2011 nach E.________ gelangt und nach viertägigem Aufenthalt mit Hilfe eines Schleppers mit dem Zug nach F._______ und danach in die Schweiz gefahren sei, dass der Schlepper ihren Reisepass nicht mehr zurückgegeben habe und sich ihre Identitätskarte bei ihrer Schwägerin befinde, welche sie jedoch nicht erreichen könne, dass das BFM mit - am 30. Oktober 2012 eröffnetem - Entscheid vom 29. Oktober 2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eintrat, de-

D-5774/2012 ren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 5. November 2012 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde erhoben, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. dazu BVGE 2007/8 E.2.1),

D-5774/2012 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerinnen machten keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift auf diese Argumente der Vorinstanz in keiner Weise eingegangen, sondern lediglich behauptet wird, den Reiseweg – über den sich das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht näher äusserte – wie geschildert zurückgelegt zu haben, dass im Weiteren die geltend gemachten Behelligungen der Familie ihres verstorbenen Partners von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung sowohl als nicht glaubhaft als auch nicht asylrelevant erachtet worden sind, dass insbesondere festzuhalten ist, dass grundsätzlich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der mongolischen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden kann und die Beschwerdeführerin – falls ihre Schilderungen überhaupt der Wahrheit entsprechen sollen – in der Hand gehabt hät-

D-5774/2012 te, sich wegen der während des erzwungenen Zusammenlebens mit der Familie erlittenen Behelligungen, bei denen es sich um Straftaten handeln würde, an die Polizei zu wenden, dass schliesslich mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Schilderung der genannten Vorbringen teils widersprüchlich, teils realitätsfremd ausgefallen ist und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht näher auf diese eingeht, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerinnen keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten hätten angeben können, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllten und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht erforderlich seien, zu bestätigen ist, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 3 AuG,SR 142.20), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:

D-5774/2012 Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass unter Berücksichtigung der politischen, sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Mongolei keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückführung in ihren Heimatstaat heute einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, dass auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche gegen den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerinnen sprechen würden, kann die Beschwerdeführerin doch mit der Unterstützung ihrer Schwägerin und

D-5774/2012 ihrer nahen Freundin rechnen und ihre vorherige selbständige Arbeit als Fleischverkäuferin mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder aufnehmen, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– Art. 2 und 3 VGKE) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5774/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert dreissig Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

Versand:

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