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Bundesverwaltungsgericht 08.12.2014 D-5770/2014

8 décembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,274 mots·~16 min·1

Résumé

Visum aus humanitären Gründen (Asyl) | Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des BFM vom 10. September 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5770/2014

Urteil v o m 8 . Dezember 2014 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

A._______, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Visum aus humanitären Gründen (Asyl); zugunsten von B._______ und deren Familie; Verfügung des BFM vom 10. September 2014 / (…)

D-5770/2014 Sachverhalt: A. B._______, die Schwester des eine Aufenthaltsbewilligung (…) besitzenden Beschwerdeführers, beantragte am 17. Juli 2014 beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul, unter Bezugnahme auf diesen, für sich und ihren Ehemann C._______ sowie ihre beiden Kinder D._______ und E._______, alle aus dem Gouvernement F._______ stammende syrische Staatsangehörige christlicher Religionszugehörigkeit (nachfolgend: Antragstellende) die Ausstellung von Schengen-Visa beziehungsweise Visa aus humanitären Gründen. Die Unterlagen zum Visumantrag enthielten insbesondere eine Bestätigung des Beschwerdeführers vom (…) 2014, wonach er die Antragstellenden zu einem Besuchsaufenthalt eingeladen habe, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt übernommen und die eingeladenen Personen die Schweiz fristgerecht wieder verlassen würden. Zudem war ein undatiertes Schreiben der Eltern von B._______ beigelegt. Darin führten sie aus, dass sowohl sie als auch die (…) Brüder von B._______ in der Schweiz wohnhaft seien, während Letztere allein mit ihrer Kleinfamilie in Syrien lebe. In deren dortigen Herkunftsstadt habe sich die humanitäre Situation verschärft und zugespitzt, so dass es keine Sicherheit mehr geben würde. Die Eltern wären froh, wenn ihre Tochter auch in die Schweiz einreisen dürfte und geschützt würde. B. Mit Verfügung vom 22. Juli 2014 verweigerte das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul die Ausstellung der beantragten Visa. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Absicht der Antragstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Zudem würden hinsichtlich des Antrags auf ein Besuchervisum C die Weisungen vom 4. September 2013 nach deren Aufhebung vom 29. November 2013 aufgrund der zeitlichen Begebenheiten nicht mehr zur Anwendung kommen. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. August 2014 beim BFM Einsprache. Darin ersuchte er um Neubeurteilung der Visaanträge seiner Angehörigen unter Berücksichtigung von deren aktueller Situation und der gleichzeitig eingereichten Unterlagen ([…] Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Berichten betreffend die Situation der syrischen Flüchtlin-

D-5770/2014 ge in der Türkei beziehungsweise die Verfolgung von Christen durch die Terror-Organisation ISIS in Mosul). Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich an die geltenden Visa- Vorschriften gehalten und für seine Angehörigen einen Termin beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul über G._______ vereinbart. Die vorgelegten Informationen über Zweck und Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien durchaus glaubhaft gewesen. Die Antragstellenden hätten die verlangten Unterlagen vollständig und lückenlos eingereicht. Ihre Gesuchsgründe seien sehr glaubhaft und plausibel. Die Anträge seien nicht sorgfältig geprüft worden. Zudem habe das Konsulat keine weiteren Dokumente verlangt, welche die Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts hätten glaubhaft machen können. Es stelle sich die Frage, weshalb syrischen Staatsangehörigen mit Verwandten in der Schweiz nach der Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013 am 29. November 2013 immer noch Termine erteilt würden, obwohl die Behörden wüssten, dass die Rückkehr nach Ablauf der Visa generell nicht mehr möglich sei und deshalb alle Anträge ablehnten. Antragstellende riskierten beim Passieren der türkischen Grenze ihr Leben – dort würden Personen auf der Flucht erschossen, in Polizeigewahrsam genommen, unmenschlich behandelt oder gefoltert –, um den Termin beim Konsulat nicht zu verpassen. Syrische Flüchtlinge würden in der Türkei sowohl in den Camps als auch in den Städten unmenschlich behandelt. Zudem verfolge die Terror-Organisation ISIS die christlichen Minderheiten in Syrien und im Irak. Deshalb seien die Voraussetzungen zur Erteilung eines humanitären Visums an die christliche Familie der Schwester des Beschwerdeführers gestützt auf die Weisung vom 25. Februar 2014 gegeben. Es treffe nicht zu, dass die Antragstellenden die Absicht hätten, nach Ablauf der Visa nicht ausreisen zu wollen. Sie hätten eine sehr starke Beziehung zu ihrer Heimat und würden freiwillig ausreisen. D. Mit Zwischenverfügung vom (…) 2014 erhob das BFM unter Androhung des Nichteintretens einen bis zum (…) 2014 zu leistenden Kostenvorschuss von Fr. (…). Dieser wurde fristgerecht bezahlt. E. Mit Schreiben vom (…) 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Garantieerklärung eines Schweizer Ehepaars betreffend die Kosten für Unter-

D-5770/2014 kunft und Verpflegung der Antragstellenden samt Kontoauszug und Schweizer Pässen in Kopie ein. F. Mit Verfügung vom 10. September 2014 – eröffnet am 17. September 2014 – wies das BFM die Einsprache vom 11. August 2014 ab. Die Verfahrenskosten von Fr. (…) auferlegte es dem Beschwerdeführer und verrechnete diese mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss. Zur Begründung führte das BFM aus, weder die Bestimmungen der Schengen-Assoziierungsabkommen noch die schweizerische Rechtsordnung gewährten einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32 Visakodex (ABl. L 243 vom 15. September 2009) in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien. Das Generalkonsulat habe die Visumanträge unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars abgewiesen, da es eine fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf der Visa als nicht hinreichend gesichert erachtet habe. Gemäss Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums (Sichtvermerks) insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt würden und die antragstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Der Antragsteller müsse die Behörden davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Es liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu erstellende Voraussage machen lasse. Die Antragstellenden stammten aus Syrien. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkriegs müssten sie über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich geltend könnte. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten viele Personen, sich aufgrund der allgemein sehr prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als sehr hoch eingestuft werden. Dass die Antragstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise nach

D-5770/2014 Ablauf der Besuchsvisa in ihr Herkunftsland zurückkehrten, sei nicht hinreichend belegt worden. Somit seien die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen bezüglich einem für den gesamten Schengen-Raum geltenden "einheitlichen Visum" als nicht gegeben zu erachten (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex; Art. 12 VEV; Art. 32 Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1–32, geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1–4]). Es lägen auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor, welche die Einreise in die Schweiz trotzdem zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Eine Einreise im Rahmen eines sogenannten Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Gestützt auf die länderspezifischen Kenntnisse des BFM und die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Istanbul lägen keine Elemente vor, welche im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung der Antragstellenden schliessen liessen. Es lägen auch keine anderen humanitären Gründe vor (Krankheit, hohes Alter), welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Schliesslich komme auch die inzwischen vom EJPD am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung des BFM vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienangehörige (Kernfamilie, Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie) nicht zur Anwendung, weil die Visumanträge nach deren Ablauf eingereicht worden seien. G. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 (Datum des Poststempels; Schreiben datiert vom (…) 2014) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Aufhebung des Entscheids des BFM vom 10. September 2014, die Gutheissung der Visaanträge und die Bewilligung der Einreise für die Antragstellenden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichte er (…) weitere Internetausdrucke betreffend Christenverfolgung in Syrien und im Irak ein.

D-5770/2014 Der Beschwerdeführer wiederholte die bisherigen Vorbringen und brachte insbesondere vor, das BFM sei auf die Vorbringen der Antragstellenden nicht eingegangen. Diese seien als Christen besonders gefährdet. Aufgrund ihrer humanitären Situation seien die Voraussetzungen gemäss der Weisung vom 28. September 2012 gegeben. Die Antragstellenden hätten gefährliche, unangenehme und schlimme Situationen erlebt. Sie seien sehr traumatisiert, hätten schwere psychische Probleme und müssten dringend medizinisch betreut werden. Diese Behandlungsmöglichkeiten hätten sie in ihrem Herkunftsstaat nicht. Demgegenüber könnten sie in der Schweiz in Ambulatorien für Kriegsopfer behandelt werden. In der Türkei seien die syrischen Flüchtlinge nicht mehr erwünscht. Ein längerfristiger Aufenthalt sei den Antragstellenden dort nicht möglich und diese müssten die Türkei früher oder später Verlassen. Im schlimmsten Fall würden sie die gefährliche Reise antreten, um nach Europa zu gelangen. Demnach wären ihnen aus humanitären Gründen auch gestützt auf die Weisung vom 25. Februar 2014 Visa zu erteilen. Der Beschwerdeführer sei mithilfe von Garanten und dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) imstande, für die Kosten der Antragstellenden aufzukommen und diese unterzubringen. Zudem könne er ihre anstandslose und fristgerechte Wiederausreise zusichern. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Bezahlung eines solchen an, unter Androhung des Nichteintretens. Dieser wurde am (…) 2014 geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

D-5770/2014 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Auf diese ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als zum vornherein unbegründet erweist. 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weiteren Hinweisen). 4.2 Als syrische Staatsangehörige können sich die Beschwerdeführenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Vielmehr untersteht die Beurteilung ihrer Gesuche dem Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)

D-5770/2014 und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AuG). 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SGK; Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. Die Antragstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Weder die im Einladungsschreiben des Beschwerdeführers vom (…) 2014 (vgl. Sachverhalt Bst. A) abgegebene

D-5770/2014 noch die im Beschwerdeverfahren wiederholte Zusicherung, wonach dieser an einer freiwilligen Rückkehr der Antragstellenden in ihre Heimat bestimmt stark mitwirken würde, vermag zu bewirken, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums vorliegend gegeben sind, zumal aufgrund der gesamten Umstände nicht darauf geschlossen werden kann, dass die Antragstellenden nach Ablauf der Visa fristgerecht wieder aus dem Schengen-Raum ausreisen würden. Die Erteilung von Visa mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt damit nicht in Betracht beziehungsweise wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Einspracheverfahrens mit zutreffender Begründung verweigert. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Verweigerung von Einreisevisa in die Schweiz aus humanitären Gründen bestätigt hat. 6. 6.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er dies unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 6.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in

D-5770/2014 der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des BFM]). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind. Zwar scheint die Vorinstanz gemäss den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung implizit von einem damaligen Aufenthalt der Antragstellenden in Syrien ausgegangen zu sein. Indes ist aufgrund der Aktenlage, insbesondere auch der Ausführungen in der Beschwerde, davon auszugehen, dass die Antragstellenden Syrien spätestens zwecks Vorbereitung ihrer Visaanträge verlassen haben und sich aktuell in der Türkei aufhalten. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde handelt es sich dabei um einen sicheren Drittstaat. Syrische Staatsangehörige haben zu Tausenden Zuflucht in dem Nachbarland gefunden, das gut ausgestattete Flüchtlingslager eingerichtet hat. Anzeichen dafür, dass die Antragstellenden in der Türkei einer unmittelbaren und ernsthaften Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt wären, liegen nicht vor. Eine konkrete Gefahr einer zwangsweisen Rückführung von der Türkei nach Syrien besteht für syrische Flüchtlinge nicht. Es wird nicht daran gezweifelt, dass sich die Antragstellenden in der Türkei in einer schwierigen Lage befinden. Auch wenn ihre Lebensumstände in der Türkei unbestrittenermassen schwierig sind und es verständlich ist, dass der Beschwerdeführer und seine Eltern ihre Anwesenheit wünschen, ist ihre Situation in der Türkei nicht dergestalt, dass sie einen weiteren dortigen Verbleib gänzlich unzumutbar machen würde. Die Antragstellenden sind in der Türkei keiner akuten Gefährdung ausgesetzt. Die vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten Internetausdrucke sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Das BFM hat daher im Ergebnis zu Recht das Vorliegen humanitärer Gründe verneint beziehungsweise befunden, ein Eingreifen seitens der schweizerischen Behörden sei nicht unumgänglich. 7.2 Das BFM hat den Antragstellenden somit zu Recht keine humanitären Visa ausgestellt.

D-5770/2014 8. Die angefochtene Verfügung ist damit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am (…) 2014 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5770/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

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