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Bundesverwaltungsgericht 27.11.2020 D-5759/2019

27 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,086 mots·~25 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. September 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5759/2019

Urteil v o m 2 7 . November 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. September 2019 / N_______.

D-5759/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am (...) in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 1. März 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 8. August 2018 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört und am 8. November 2018 fand eine ergänzende Anhörung durch ein reines Männer-Team statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ (Nennung Provinz). Bis im (...) habe er in C._______ bei B._______, anschliessend in D._______ und die (Nennung Dauer) vor seiner Ausreise in E._______ (Nennung Provinz) gelebt. Da ein (Nennung Verwandter) bei den F._______ gewesen sei, habe sein (Nennung Verwandter) die Bewegung ebenfalls unterstützt. Er (Beschwerdeführer) sei am (...) von der (Nennung Gruppe) und Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) entführt und nach G._______ in deren Büro gebracht worden, wo er während (Nennung Dauer) festgehalten, geschlagen, gequält und sexuell missbraucht worden sei. Er sei immer wieder gefragt worden, wo sich sein (Nennung Verwandter) aufhalte und wo dieser die Waffen versteckt habe. Bei seiner Freilassung – die aufgrund einer Geldzahlung seines (Nennung Verwandter) zustande gekommen sei – hätten sie ihm gesagt, dass sich sein (Nennung Verwandter) innerhalb von (Nennung Frist) melden müsse. Aus Angst, dass sie ihn nicht gehen lassen würden, habe er verschwiegen, dass sein (Nennung Verwandter) zu diesem Zeitpunkt bereits ausser Landes gewesen sei. Aufgrund der erlittenen Misshandlungen habe er gesundheitliche Probleme. Deswegen habe er sich bereits in Sri Lanka einige Tage nach seiner Freilassung in medizinische Behandlung begeben. Da er befürchtet habe, innert kurzer Zeit erneut festgenommen zu werden, habe ihm sein (Nennung Verwandter) eine Arbeit bei (Nennung Person und Funktion) vermittelt. In dessen Camp habe er bis zirka im (...) – als (Nennung Person) verhaftet worden sei – Hilfsarbeiten ausgeübt. Einige Tage später habe ihn sein (Nennung Verwandter) dort abgeholt und nach B._______ mitgenommen. (Nennung Zeitpunkt) danach habe er in D._______ geheiratet, da sein (Nennung Verwandter) die Hoffnung geäussert habe, dass er als Verheirateter künftig in Ruhe gelassen würde. Zirka (Nennung Zeitpunkt) habe er sich mit seiner Frau bei seiner (Nennung Verwandte) aufgehalten, als er zuhause von der (Nennung Gruppe) gesucht worden sei. Diese habe seiner Familie ohne Angabe eines Grundes gesagt, dass er sich innert 24 Stunden bei ihnen im "Office" melden müsse, ansonsten er erschossen

D-5759/2019 würde. Darauf sei er nach E._______ gereist, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. In dieser Zeit sei er zuhause gesucht worden. Schliesslich sei er mit seinem im Jahr (...) ausgestellten Pass und einem (Nennung Visum), welches ihm der Schlepper besorgt habe, aus Sri Lanka ausgereist. Er sei auch nach seiner Ankunft in der Schweiz zuhause gesucht worden. Hierzulande habe er an Demonstrationen teilgenommen, an welchen er pro-tamilische Slogans gerufen und ein Schild getragen habe, dessen Beschriftung er nicht mehr wisse. Zudem habe er sich an (Nennung Anlässe) beteiligt, welche von den F._______ nahestehenden Vereinen organisiert worden seien. In seiner Heimat habe er keine politischen Aktivitäten ausgeübt. A.b Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. September 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 1. November 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerde komme grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsyIG [SR 142.31]; Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht entzogen. Der Beschwerdeführer dürfe demnach den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

D-5759/2019 Es sei daher auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung festzustellen, nicht weiter einzugehen. Sodann wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– bis zum 2. Dezember 2019 auf. Der Kostenvorschuss wurde am 28. November 2019 bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-5759/2019 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Es handle sich – losgelöst von der Entführung im Jahr (...) – bei den angeführten Behelligungen nicht um eine asylrelevante Verfolgung. Der Beschwerdeführer selber habe erwähnt, er wisse nicht, ob es der (Nennung Gruppe) weiterhin um seinen (Nennung Verwandter) oder um mehr Geld gegangen sei. Es lägen einige Anhaltspunkte vor, dass es den Entführern lediglich um weitere Gelderpressungsversuche gegangen sei. So sei er im Jahr (...) – ohne seinen (Nennung Verwandter) ausgehändigt zu haben – nach einer Geldzahlung freigelassen worden. Weiter hätten ihm die sri-lankischen Behörden im Jahr (...) einen Reisepass ausgestellt, weshalb diese und somit auch das vom Beschwerdeführer zusätzlich als Entführer erwähnte CID offiziell kein Verfolgungsinteresse an ihm gehabt hätten. Selbst wenn Angehörige des CID an der Entführung im Jahr (...) und an seiner weiteren Verfolgung beteiligt gewesen wären, müsse davon ausgegangen werden, dass diese nicht kraft ihres Amtes, sondern als Privatpersonen gehandelt hätten. Dabei hätten diese ihr Amt missbraucht, um Geld von seiner Familie zu erpressen. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht (mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-410/2’10 vom 12. September 2018 E. 6.4). Vorausgesetzt, der Entführung des Beschwerdeführers im Jahr (...) werde aufgrund der Unterstützung der F._______ durch seinen (Nennung Verwandter) eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zugestanden, müsse dieser der zeitliche Kausalzusammenhang mit der Ausreise abgesprochen werden. Zwischen der Entführung und der Ausreise lägen den Aussagen zu-

D-5759/2019 folge mehrere Jahre, in denen der Beschwerdeführer nicht in asylrelevanter Weise verfolgt worden sei.

Den Akten seien auch keine Risikofaktoren zu entnehmen. Die Befragung von Rückkehrern, die über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Rückkehrer würden regelmässig auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe weder asylrelevante Verfolgungsmassnahmen noch eine illegale Ausreise geltend gemacht. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei daher aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Daran vermöchten auch die angeführten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz (Nennung Tätigkeiten) nichts zu ändern. Es könne daraus nicht auf ein massgebliches Engagement seinerseits, welches das Interesse der heimatlichen Behörden erregt haben dürfte, geschlossen werden. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerdeschrift, es spreche einiges dafür, dass es seinen Verfolgern nicht um Gelderpressungen gegangen sei. Zunächst sei er während seiner Haft nie aufgefordert worden, eine Geldsumme für seine Freilassung zu bezahlen. Ausserdem sei er regelmässig und einzig nach seinem (Nennung Verwandter) und insbesondere nach versteckten Waffen befragt worden. Dadurch sei ersichtlich, dass die Verbindung seines (Nennung Verwandter) zu den F._______ und seine Beteiligung daran im Vordergrund gestanden sei. Es sei ihm auch kein Zeitpunkt genannt worden, wann er wieder gehen könne. Sein (Nennung Verwandter) habe den Kontakt zu den Entführern aufgenommen und seine Familie sei niemals, auch nicht nach seiner Freilassung während den zahlreichen Suchen nach seiner Person, von der (Nennung Gruppe) aufgefordert worden, irgendeinen Geldbetrag zu zahlen. Das Motiv seiner Verfolgung habe daher in der (vermeintlichen) politischen Anschauung von seinem (Nennung Verwandter) und ihm gelegen. Dementsprechend treffe es nicht zu, dass Beamte des CID als Privatpersonen gehandelt und dabei

D-5759/2019 ihr Amt missbraucht hätten. Weiter habe er im Jahr (...) – als ihm sein Reisepass ausgestellt worden sei – im "Office" von (Nennung Person) gelebt. Im Wesentlichen habe sein (Nennung Verwandter) den Reisepass für ihn ausgestellt. Er habe sich lediglich einmal kurz für fünf Minuten in das Büro begeben, um zu unterschreiben. Ausserdem habe (Nennung Person) zu dieser Zeit in der (Nennung Provinz) viel Einfluss gehabt. Zum Vorhalt des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen seiner Ausreise und der geschilderten Verfolgung sei anzumerken, dass er im Anschluss an seine Freilassung direkt zu (Nennung Person) gegangen sei und sich in dessen "Office" versteckt habe. Dies, nachdem ihm seine Entführer mit einer weiteren Festnahme gedroht hätten, sollte er seinen (Nennung Verwandter) nicht innerhalb der ihm angesetzten Frist melden. Während dieser Zeit sei er regelmässig zuhause gesucht und sein (Nennung Verwandter) sei nach seinem Verbleib gefragt worden. Auch nach der Verhaftung von (Nennung Person) habe man ihn weiterhin gesucht, worauf er im (...) realisiert habe, dass er trotz seiner Bemühungen und jahrelangem im Versteckten leben in Sri Lanka nicht in Sicherheit gewesen sei. Kurze Zeit später habe sein Schlepper die Ausreise organisieren können, weshalb der Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise ohne Weiteres zu bejahen sei. Ferner würde er als Tamile aus dem Norden und weil er sich bei seiner Ausreise nicht ordnungsgemäss abgemeldet habe bei einer Rückkehr systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten. Bis zur Ausreise sei er verfolgt worden, weshalb seine Person den Behörden in negativer Weise bekannt sei und von einem Eintrag auf der Stop-List oder zumindest der Watch-List auszugehen sei. Infolge seiner Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz seien Bilder auf tamilischen Newsportalen aufgetaucht. Aufgrund dieser Bilder habe seine Ehefrau im Jahr (...) einen Drohanruf erhalten, worin unter anderem mit seinem Tod gedroht worden sei, da er die tamilische Oppositionsbewegung unterstütze. Er habe aus diesen Gründen begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. 6. 6.1 Die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind nicht zu beanstanden, weshalb zunächst auf diese zu verweisen ist. Auch das Gericht erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant, weshalb auf die von der Vorinstanz am Ende ihrer Erwägungen in Frage gestellte Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht weiter einzugehen ist (vgl. act. A46/11, S. 5, 3. Absatz). 6.2 Verschiedene Faktoren lassen das Gericht vorliegend zum Schluss gelangen, dass die erlittenen Übergriffe im Jahr (...) wie auch die angeblich

D-5759/2019 wiederaufgenommene Suche nach dem Beschwerdeführer im (Nennung Zeitpunkt) nicht aus einem in Art. 3 AsylG erwähnten Motiv geschahen, sondern um die den Akten zufolge wohlhabende Familie des Beschwerdeführers (vgl. act. A25/25, S. 17 ff.; A6/13, S. 6; Ziff. 3.01) finanziell zu erpressen. 6.2.1 Zunächst einmal soll der (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers kurze Zeit vor ihm respektive ebenfalls im Jahr (...) von Angehörigen der (Nennung Gruppe) und des CID entführt und einige Tage festgehalten worden sein, wobei man diesen nach dem Versteck der Waffen gefragt habe. Zirka (Nennung Dauer), vor der dargelegten Entführung des Beschwerdeführers, mithin (Nennung Zeitpunkt), sei der (Nennung Verwandter) nach einer Geldzahlung des (Nennung Verwandter) freigelassen worden und aus Sri Lanka ausgereist (vgl. act. A25/25, F39, 42, F58; Ziff. 2 Rechtsmitteleingabe). Angesichts dieser Schilderung ergibt sich für das Gericht die logische Schlussfolgerung, dass es den Entführern in der Tat allein um die Erpressung von Geld gegangen sein muss, ansonsten keine Veranlassung bestanden hätte, den (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers gegen eine blosse Geldzahlung freizulassen, um kurz darauf ihn (Beschwerdeführer) zu entführen, nach dem Aufenthaltsort des (Nennung Verwandter) sowie erneut nach dem Versteck der Waffen zu fragen und auch ihn gegen die Bezahlung einer Geldsumme wieder auf freien Fuss zu setzen, notabene ohne – wie von den Aggressoren gefordert – den Aufenthaltsort seines (Nennung Verwandter) oder dessen Tätigkeiten bekannt gegeben oder diesen gar ausgehändigt zu haben (vgl. act. A25/25, F42, F59). Unter diesen Umständen erscheint die sowohl an seinen (Nennung Verwandter) als auch an ihn jeweils gerichtete Forderung, das Versteck der Waffen zu verraten, als blosser Vorwand, den Kontroll- oder Festnahmemassnahmen einen offiziellen Anstrich zu geben. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die angeblich beteiligten CID-Angehörigen im Auftrag oder mit der Einwilligung des CID handelten und dadurch eine ethnisch oder politisch motivierte und zielgerichtete Verfolgung im Sinne des Gesetzes verübt hätten. 6.2.2 Der in E. 6.2 gezogene Schluss wird sodann dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer seine Heimat eigenen Angaben zufolge legal mit seinem eigenen Reisepass – den er sich den Angaben nach bereits im Jahr (...) hatte ausstellen lassen (vgl. act. A7/10, S. 7, Ziff. 5.01; A25/25, F147 f.) – via den streng kontrollierten Flughafen H._______ verlassen hat. Diese problemlose legale Ausreise spricht gegen das behauptete staatliche Verfolgungsinteresse an seiner Person. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil

D-5759/2019 – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – davon auszugehen ist, dass der CID respektive die sri-lankischen Behörden von der legalen Ausreise des Beschwerdeführers umgehend erfahren hätten, falls sie sich tatsächlich für ihn interessiert hätten, zumal eine solche Ausreise über den Flughafen elektronisch registriert wird (vgl. auch Urteil des BVGer D-5848/2016 vom 4. September 2017 E. 6.4.2). In diesem Zusammenhang ist der in der Rechtsmitteleingabe in Ziffer 16 gemachte Einwand, der Schlepper habe das anwesende Personal bestochen, wodurch er ohne Kontrolle das Flugzeug habe besteigen können, als blosse Schutzbehauptung zu werten. Nicht stichhaltig ist zudem hinsichtlich der Ausstellung seines Passes das pauschale Vorbringen, sein (Nennung Verwandter) habe im Wesentlichen den Reisepass für ihn ausgestellt und er selber habe sich lediglich einmal kurz für fünf Minuten in das Büro begeben, um zu unterschreiben. Anlässlich der BzP brachte er nämlich explizit vor, er habe den Pass – den er in H._______ erhalten habe – beim Passbüro beantragt (vgl. act. A6/13, Ziff. 4.02). 6.2.3 Vor diesem Hintergrund wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, gegen die Aggressoren Anzeige bei der zuständigen Polizei zu erstatten und den Schutz der staatlichen Behörden zu beanspruchen, was er jedoch unterlassen hat. Seinem Einwand, es hätten sich unter den Tätern auch Angehörige des CID befunden, weshalb ihm eine polizeiliche Anzeige nicht möglich gewesen sei, ist keine relevante Bedeutung beizumessen. So ist nämlich gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass der sri-lankische Staat auch der tamilischen Bevölkerung gegenüber als schutzfähig und -willig gilt und ein entsprechendes kriminelles Verhalten selbst von CID-Angehörigen vom sri-lankischen Staat weder geduldet noch gebilligt wird (vgl. Urteil des BVGer D-2475/2018 vom 24. Juli 2018 E. 6.2.2). Dem Beschwerdeführer stünde es zudem offen, sich – allenfalls mit Hilfe eines Anwaltes – zur Wehr zu setzen, falls die gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungsmassnahmen von Seiten der sri-lankischen Polizei oder der zuständigen Ermittlungsbehörden nicht ergriffen würden. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seine Heimat respektive in seine Herkunftsregion allenfalls neuerlichen Nachfragen beziehungsweise Behelligungen ausgesetzt wäre. 6.3 Gesamthaft ist daher für den Zeitpunkt der Ausreise nicht von einer asylrelevanten Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründen und zur Asylgewährung führen könnte.

D-5759/2019 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht Verbindungen zu den F._______, ein vorbestehendes behördliches Interesse an seiner Person sowie exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz geltend, womit er Risikofaktoren erfülle. Es bleibt demnach zu prüfen, ob er deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre. 7.2 Das Gericht kommt unter Berücksichtigung der in seinem Referenzurteil E-1866/2015 aufgeführten Risikofaktoren zum Schluss, dass kein Grund zur Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung besteht. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bei der Wiedereinreise einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden, und für ein darüberhinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Der Beschwerdeführer erfüllt aufgrund seiner Verwandtschaft zu einem ehemaligen Mitglied der F._______ (Nennung Verwandter) sowie zu einem Unterstützer derselben (Nennung Verwandter) zwar einen stark risikobegründenden Faktor im Sinne des vorgenannten Referenzurteils. Diese Tatsache für sich lässt aber noch nicht den Schluss zu, dass er zu jener Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, im Zeitpunkt der Ausreise wegen seines (Nennung Verwandter) flüchtlingsrechtlich relevant gefährdet gewesen zu sein. Wegen seines erwähnten (Nennung Verwandter) machte der Beschwerdeführer ferner keine Probleme geltend (vgl. act. A25/25, F65). Er lebte sodann nach Kriegsende noch (Nennung Dauer) in Sri Lanka, mithin hätten die sri-lankischen Behörden bei einem allfälligen Verfolgungsinteresse ausreichend Zeit gehabt, um seiner habhaft zu werden. Der Beschwerdeführer war im Übrigen im Zeitpunkt des Kriegsendes erst (Nennung Alter). Aus seinen Ausführungen geht auch nicht hervor, dass er persönlich irgendwelche Verbindungen zu den F._______ gehabt hätte. Dies sowie die legale Ausreise mit dem eigenen Reisepass lassen denn auch nicht den Schluss zu, dass die sri-lankischen Behörden oder das CID dem Beschwerdeführer effektiv ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus unterstellen. Vielmehr zeigt dieser Umstand auf, dass die Behörden den Beschwerdeführer nicht ernsthaft verdächtigten, in massgeblicher Weise für

D-5759/2019 die F._______ aktiv gewesen zu sein oder Kontakt zu Kaderleuten der Organisation gehabt zu haben. Sodann ist die angeführte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers, namentlich die Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen ohne besondere Funktion, an deren Daten oder Orte sich der Beschwerdeführer nur vage zu erinnern vermochte und auch nicht anzugeben imstande war, was auf dem von ihm getragenen Schild geschrieben stand (vgl. act. A25/25, S. 3 ff.), in jeder Hinsicht als niederschwellig und als flüchtlingsrechtlich unbeachtlich einzustufen. Das Gleiche gilt auch für seine Teilnahme an (Nennung Anlässen), welche von den F._______ nahestehenden Vereinen organisiert worden seien. Das in diesem Zusammenhang gemachte Vorbringen in Ziffer 28 der Rechtsmitteleingabe, gemäss welchem seine Ehefrau aufgrund der auf tamilischen Newsportalen erschienen Fotos von ihm im Jahr (...) einen Drohanruf erhalten habe und seine Tötung im Falle seiner Rückkehr in die Heimat angekündigt worden sei, ist als blosse, nicht weiter substanziierte Parteibehauptung zu qualifizieren. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer auf der „Watch“- oder der „Stop“-Liste eingetragen ist. Insgesamt ist aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden, wobei die Erfüllung von Risikofaktoren nicht per se ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zur Folge haben (vgl. a.a.O. E. 8.5.1 Satz 1).

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die Präsidentschaftswahlen von November 2019 und daran anknüpfende Ereignisse vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2). Zum heutigen Zeitpunkt besteht kein Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Für den Beschwerdeführer ist das nicht der Fall. An der Lageeinschätzung des erwähnten Referenzurteils ist weiterhin festzuhalten. Objektive Nachfluchtgründe (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.) liegen hier nicht vor. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat, weshalb er keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag.

D-5759/2019 7.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-5759/2019 9.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). An der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 ist weiterhin festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von November 2019 und des diplomatischen Konflikts zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden. 9.2.3 Was die dargelegten gesundheitlichen Beschwerden betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind aber ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber hier hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-5759/2019 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den F._______ ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). An der generellen Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermögen die verschärften ethnischen und religiösen Spannungen während des jüngsten Wahlkampfes und der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka ändern nichts an dieser Beurteilung. 9.3.2 Der aus B._______, (Nennung Bezirk und Provinz) stammende Beschwerdeführer verfügt an seinem Herkunftsort mit (Nennung Verwandte) sowie mit weiteren Verwandten im D._______-Distrikt über ein nach wie vor bestehendes gefestigtes Beziehungsnetz, das ihm bei einer Rückkehr Unterstützung bieten kann, insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht, zumal seine Familie (Nennung Güter ) besitze (vgl. act. A25/25, S. 17 ff.; A6/13, S. 6; Ziff. 3.01). Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine (...)-jährige schulische Ausbildung und über diverse Berufserfahrungen (vgl. act. A6/13, Ziff. 1.17.05). Im Lichte obiger Ausführungen ist ihm demnach der Aufbau einer neuen Existenz zuzumuten 9.3.3 Der Beschwerdeführer leidet gemäss den beim SEM eingereichten ärztlichen Unterlagen (vgl. act. A44/19) an (Nennung Leiden und Behandlung). Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung in Sri Lanka für den Beschwerdeführer grundsätzlich gewährleistet ist, zumal er sich wegen seiner physischen Beschwerden bereits im Heimatland fachärztlich behandeln lassen konnte (vgl. act. A25/25, F54 ff., F217 ff.). In staatlichen Gesundheitseinrichtungen in Sri Lanka wird für alle Personen mit sri-lankischer Staatsbürgerschaft http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/50

D-5759/2019 eine kostenlose medizinische Behandlung geboten (vgl. Australian Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], DFAT Country Information Report - Sri Lanka, 04.11.2019, S. 12, Ziff. 2.25, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-sri-lanka.pdf, letztmals abgerufen am 12.10.2020). Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der angeführten psychischen Probleme. Generell hat Sri Lanka in der medizinischen Versorgung grosse Fortschritte gemacht und weist neben 23 Spitälern mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung auch zahlreiche Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch kranken Patienten auf (vgl. Urteil des BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3 m.w.H.). Sodann stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm im Rahmen der hierzulande durchgeführten (Nennung Therapie) verschriebenen Medikamente offenbar nicht braucht (vgl. act. A45/9, F16). Es liegt in der zumutbaren Verantwortung des Beschwerdeführers, bei Bedarf (erneut) eine adäquate fachärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen. Es liegen damit keine Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung zu werten wäre. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9.6 Schliesslich steht auch die Coronavirus-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich – wenn überhaupt – um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e, Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.). http://links.weblaw.ch/BVGer-E-7137/2018

D-5759/2019 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 28. November 2019 der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-5759/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

Versand:

D-5759/2019 — Bundesverwaltungsgericht 27.11.2020 D-5759/2019 — Swissrulings