Abtei lung IV D-5757/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . September 2008 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. September 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5757/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 19. Juni 2008 verliess und am 28. Juli 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 31. Juli 2008 sowie der direkten Anhörung durch das BFM am 20. August 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater - der bis (Jahreszahl) beim irakischen Sicherheitsdienst gearbeitet habe - sei am (Datum) spätabends in Begleitung von drei Unbekannten nach Hause gekommen und diese hätten die Familie (Aufzählung Familienangehörige) aufgefordert, ihnen zu folgen, woraufhin sie an einen unbekannten Ort in B._______ gebracht worden seien, wo alle hätten erschossen werden sollen, dass er – der Beschwerdeführer – als Einziger überlebt habe und von zwei (...) aufgenommen worden sei, dass er in der Folge über ihm unbekannte Länder am 28. Juli 2008 illegal in die Schweiz gelangt sei und hier ein Asylgesuch gestellt habe, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer gemäss Rapport des Grenzwachtkorps C._______ vom (Datum) bei der versuchten illegalen Einreise in die Schweiz aufgegriffen und nach D._______ zurückgeführt wurde, dass nach der Asylgesuchseinreichung durch den Beschwerdeführer am 28. Juli 2008 die (...) Behörden am 27. August 2008 auf Anfrage des BFM einer Rückführung des Beschwerdeführers nach D._______ zustimmten, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. September 2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be- D-5757/2008 schwerdeführers vom 28. Juli 2008 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer sei gemäss Rapport des Grenzwachtkorps C._______ vom (Datum) nach D._______ zurückgeführt worden und habe sich somit vor der Einreise in die Schweiz nachweislich in D._______ aufgehalten, dass die (...) Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers am 27. August 2008 zugestimmt hätten, dass der Bundesrat D._______ als sicheren Drittstaat bezeichne, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen oder Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung habe, lebten, dass auch die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich zutage trete, zumal die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, da insbesondere unklar bleibe, aus welchem Motiv heraus und von wem die Familie hätte exekutiert werden sollen und es zudem nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Familie dazu erst aus dem Irak in B._______ hätte gebracht werden sollen, dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach in D._______ kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, da D._______ sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert habe und diese in der Praxis auch anwende, dass weder die in D._______ herrschende Situation noch andere Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers sprächen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, D-5757/2008 dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er heisse E._______, geboren (...), und habe in D._______ extra falsche Namen angegeben, da er nur den schweizerischen Behörden gegenüber seinen richtigen Namen habe nennen wollen, dass er zuerst in der Schweiz gewesen sei, wobei er in F._______ in den falschen Zug gestiegen und statt in G._______ in H._______ angekommen sei, wo er von der Polizei kontrolliert und dabei geschlagen worden sei, weshalb er aus Angst falsche Namen angegeben habe, dass er in der Folge nach D._______ geschickt worden sei und dort wiederum falsche Namen und Daten angegeben habe, dass er am nächsten Tag erneut versucht habe, in die Schweiz zu gelangen und dabei im Zug erwischt worden und wieder nach D._______ zurückgeschickt worden sei, dass er danach nach G._______ gekommen sei und die schweizerischen Behörden nun bitte, es nicht zuzulassen, dass andere Leute mit ihm spielten, dass er mittellos sei und deshalb um Erlass der Verfahrenskosten ersuche, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-5757/2008 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG), dass sich aus den Akten ergibt, dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreichung des Asylgesuchs am 28. Juli 2008 in D._______ aufgehalten hat, dass D._______ (und ebenso alle anderen EU- und EFTA-Staaten) vom Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist, D-5757/2008 dass der Beschwerdeführer nach D._______ als sicherem Drittstaat zurückkehren kann, da dessen Behörden der Schweiz gegenüber die Rückübernahme zugesichert haben, dass D._______ sowohl Vertragsstaat der FK als auch der EMRK ist und den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Pflichten Folge leistet, dass demzufolge die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach in D._______ effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeeingabe keine Argumente zu entnehmen sind, aufgrund welcher sich eine andere Betrachtungsweise aufdrängen würde, dass gemäss Aktenlage keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers oder andere Personen in der Schweiz leben, zu denen er eine enge Beziehung hat (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 Bst. a und b AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 derselben Bestimmung („safe country“, verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass die Flüchtlingseigenschaft vorliegend nicht offensichtlich zutage tritt, dass diesbezüglich mangels substanziierter Entgegnungen in der Beschwerde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und sich diesbezüglich weitere Abklärungen erübrigen, D-5757/2008 dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass weder die in D._______ herrschende allgemeine Lage noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach D._______ schliesslich möglich ist, da D._______ einer Rückübernahme zugestimmt hat, dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung nach D._______ zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-5757/2008 dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5757/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung vom 3. September 2008 im Original) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...) mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 9