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Bundesverwaltungsgericht 31.10.2017 D-5756/2016

31 octobre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,727 mots·~14 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. August 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5756/2016

Urteil v o m 3 1 . Oktober 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, [...], Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft sowie Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 19. August 2016 / N (…)

D-5756/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist eritreische Staatsangehörige der Volksgruppe der Tigrinya, stammt aus B._______ (Region Maekel) und hatte ihren letzten Wohnsitz in Asmara. Gemäss eigenen Angaben verliess sie ihren Heimatstaat ungefähr im Oktober 2010 in Richtung Sudan, von wo sie im Mai 2014 nach Libyen weiterreiste. Am 31. Juli 2014 reiste sie unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte ‒ gleichzeitig mit ihrem Ehemann, C._______ ‒ gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) beziehungsweise in der Folge das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte die Beschwerdeführerin am 12. August 2014 summarisch und am 13. Oktober 2015 eingehend zu ihren Asylgründen. Zwischenzeitlich wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. B. Im Rahmen ihrer Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe während sieben Jahren, bis kurz vor ihrer Ausreise im Jahr 2010, bei einem Minister der eritreischen Regierung in Asmara als Hausgehilfin gearbeitet. Im Laufe der Jahre habe sie immer wieder Aufgebote zum Militärdienst erhalten, denen sie aber nicht Folge geleistet habe. Wegen dieser Aufgebote habe sie sich ständig verstecken müssen, und deswegen habe sie sich schliesslich zur Ausreise aus Eritrea entschieden. Im Sudan habe sie ihren Ehemann kennengelernt und geheiratet, der aus der gleichen Region in Eritrea wie sie selbst stamme. C. Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 anerkannte das SEM den Ehemann der Beschwerdeführerin, C._______, als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. D. Mit Verfügung vom 19. August 2016 (eröffnet am 22. August 2016) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Gleichzeitig stellte das Staatssekretariat fest, nachdem ihrem Ehemann mit Verfügung vom 26. Mai 2016 in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, habe die Beschwerdeführerin grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Der diesbezügliche Entscheid falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde.

D-5756/2016 E. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie, es sei wegen subjektiver Nachfluchtgründe nach illegaler Ausreise aus ihrem Heimatstaat Eritrea ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei sie in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl ihres Ehemannes einzubeziehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Mit der Beschwerdeschrift wurde unter anderem eine Honorarabrechnung eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 23. September 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin ‒ als welche die bisherige Rechtsvertreterin eingesetzt wurde ‒ gutgeheissen. G. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführerin bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. Oktober 2016 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit

D-5756/2016 Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 In einem ersten Schritt ist darauf einzugehen, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, um dem Militärdienst zu entkommen, sei sie auf illegale Weise aus Eritrea ausgereist und in den Sudan gelangt. Damit werden durch die Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. 3.2 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 3.3 3.3.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schrittweise entwickelt. Dabei ist zunächst die vor einiger Zeit getroffene Einschätzung zu erwähnen, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit

D-5756/2016 einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist und dass Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab 11 Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Demnach erachte das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat (vgl. etwa den als Referenzurteil publizierten Entscheid des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f.). 3.3.2 Auch gemäss der soeben erwähnten Rechtsprechung war aber nicht von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritreischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So ist trotz der erwähnten Schwierigkeiten, die Bedingungen für eine legale Ausreise zu erfüllen, die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass im Einzelfall Ausreisevisa durch die Bezahlung von Schmiergeldern an korrupte Beamte in niedrigen Rängen erlangt werden können (vgl. European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen: Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 54). Des Weiteren ist auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass die betroffene Person nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt aus Eritrea ausgereist ist, sondern sich bereits seit geraumer Zeit im Ausland aufgehalten hat, so insbesondere in einem der Nachbarländer Äthiopien oder Sudan. Insofern entband die soeben erwähnte asylbehördliche Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schildern und somit glaubhaft zu machen (vgl. das Referenzurteil D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9). 3.3.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht zuletzt im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Eritrea insofern angepasst und erneuert, als nunmehr die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben kann (zum Folgenden Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6‒5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Analyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea gelangte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal

D-5756/2016 aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren konnten. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können. 3.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle der Beschwerdeführerin zu verneinen. Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung zur Beurteilung gelangt, es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea von den dortigen Behörden wegen Nichterfüllung ihrer militärischen Dienstpflicht gesucht worden sei. Zum einen habe sie bei ihren Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren angegeben, ihr letztes Aufgebot im Alter von 33 Jahren erhalten zu haben, während sie im Alter von 42 Jahren aus Eritrea ausgereist sei. Zwischen den behaupteten Aufgeboten zum Militärdienst und der Ausreise bestehe somit schon in zeitlicher Hinsicht kein nachvollziehbarer Zusammenhang. Zum anderen habe die Beschwerdeführerin nach eigener Aussage während der letzten sieben Jahre vor ihrer Ausreise für einen eritreischen Minister gearbeitet, und auch angesichts dessen könne nicht von einem Verfolgungsinteresse des eritreischen Staats ausgegangen werden. Diesen Argumenten der Vorinstanz ist zu folgen, zumal deren Verfügung in diesem Punkt unangefochten geblieben ist. Zu erwähnen ist ausserdem, dass die Beschwerdeführerin ihre Stelle beim fraglichen eritreischen Minister nach eigenen Angaben im guten Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber aufgab, und auch unter diesem Aspekt sind somit keine Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden anzunehmen. Schliesslich sind auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Nach dem zuvor Gesagten liesse sich somit aus einer illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin ‒ ungeachtet der Glaubhaftigkeit ‒ keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ableiten. Wie bereits erwähnt, kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise daher offenbleiben.

D-5756/2016 3.5 Somit hat die Vorinstanz zu Recht darauf geschlossen, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe wegen illegaler Ausreise vorliegen und die Beschwerdeführerin somit die Flüchtlingseigenschaft unter diesem Aspekt nicht erfüllt. 4. 4.1 Mit der Beschwerdeschrift wird des Weiteren beantragt, die Beschwerdeführerin sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl ihres Ehemannes einzubeziehen. 4.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung und ebenso im Rahmen der Vernehmlassung auf Beschwerdeebene im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, eine zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG bilde, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine gelebte Beziehung beziehungsweise ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann, C._______, im Sudan kennengelernt und geheiratet, nachdem sie ihn zuvor nicht gekannt habe. Die Eheschliessung sei demnach erst nach der Flucht aus Eritrea erfolgt, womit die Voraussetzungen für den Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes nicht erfüllt seien. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zuletzt im Rahmen des Entscheids D–3175/2016 vom 17. August 2017 (Koordinationsurteil; zur Publikation als BVGE vorgesehen) mit den Anspruchsvoraussetzungen des Familienasyls auseinandergesetzt. Dabei stellte es fest, dass sich weder aus dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 AsylG ergibt, dass die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt worden sein müssen, noch dass es der ratio legis entspricht, die Anwendung dieser Bestimmung auf Fälle zu beschränken, in denen die Familiengemeinschaft durch die Flucht getrennt wurde (ebd., E. 4.2 f.). Somit ergibt sich, dass – besondere Umstände vorbehalten – die sich in der Schweiz aufhaltenden anspruchsberechtigten Angehörigen des Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG auch dann als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn vor deren Einreise in die Schweiz keine Familiengemeinschaft bestanden hatte, die durch die Flucht des Flüchtlings getrennt wurde (ebd., E. 4.4.1). Die ratio legis gebietet mit anderen Worten, den Status der Familie des Flüchtlings einheitlich zu regeln, ungeachtet dessen, ob die Familiengemeinschaft vorbestanden hat oder erst in der Schweiz begründet wurde. Ehegatten von Flüchtlingen sind deshalb als Flüchtlinge anzuerkennen und

D-5756/2016 es ist ihnen Asyl zu gewähren, auch wenn die Ehe erst in der Schweiz geschlossen wurde, und auch in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen sind als Flüchtlinge anzuerkennen (Art. 51 Abs. 3 AsylG). 4.4 Diese Ausführungen haben ‒ wiederum gestützt auf den Wortlaut und die ratio legis von Art. 51 Abs. 1 AsylG ‒ offensichtlich auch dann zu gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Begründung der Familiengemeinschaft beziehungsweise die Eheschliessung in einem Drittstaat und mithin bereits vor der Einreise in die Schweiz erfolgt ist. 4.5 Wie sich erwiesen hat (zuvor, E. 3.4 f.), erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach Art. 3 AsylG (vgl. Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Es ist auch weder bestritten, noch steht in Frage, dass die Beschwerdeführerin die Ehegattin von C._______ ist, welchem mit Verfügung des SEM vom 26. Mai 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Aus den Akten ergeben sich ferner auch keine besonderen Umstände, die gegen die Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG sprechen würden. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienasyls sind folglich gegeben. 4.6 Somit ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen ist, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Soweit mit der Beschwerde beantragt wird, der Beschwerdeführerin sei die originäre Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ist dieses Rechtsbegehren abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre der Beschwerdeführerin an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 23. September 2016 gutgeheissen. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen.

D-5756/2016 5.2 Nachdem die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Einbezugs in das Familienasyl – und insofern teilweise – obsiegt hat, ist ihr eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom 20. September 2016, unter Berücksichtigung der nach diesem Datum noch erfolgten Eingabe sowie um die Hälfte gekürzt (Art. 7 Abs. 2 VGKE) sind der Beschwerdeführerin Fr. 750.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird insoweit gegenstandslos. 5.3 Im Umfang des Unterliegens ist der als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 750.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5756/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung des SEM vom 19. August 2016 aufgehoben wird. 2. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. 3. Der Beschwerdeantrag auf Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft wird abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.‒ zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist. 6. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 750.‒ zugesprochen. 7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

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