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Bundesverwaltungsgericht 16.09.2008 D-5756/2008

16 septembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,914 mots·~10 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügun...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5756/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . September 2008 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, geboren (...), Gambia, zurzeit im Transit des Flughafens Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 5. September 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5756/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 26. August 2008 Gambia verliess und per Flugzeug via Barcelona nach Zürich reiste, wo er am 28. August 2008 um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 28. August 2008 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihn für die Dauer von 60 Tagen bis längstens zum 27. Oktober 2008 dem Transitbereich zuwies, dass die summarische Befragung durch die Flughafenpolizei Zürich am 31. August 2008 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM am 3. September 2008 erfolgte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich zufolge seiner Konvertierung zum Christentum mit seiner Familie und dem Imam gestritten, dass ihn der Imam dabei mit einem Stock verprügelt habe, wobei es ihm (Beschwerdeführer) gelungen sei dem Imam den Stock zu entreissen, dass er (der Beschwerdeführer) daraufhin den Imam auf den Kopf geschlagen habe, so dass dieser verletzt worden sei, dass der Imam ihn in der Folge bei der Polizei angezeigt habe, dass er aus diesem Grund geflüchtet sei, um sich vor der Polizei zu verstecken, dass Imame durch den „Islamic Suprime Council“ geschützt würden, dass er riskiere, dass man ihm nach islamischem Recht 100 Stockschläge verabreiche, welche genügen würden um zu sterben, dass er von der Polizei nicht geschützt würde, dass er sich in X:_______ während 4 Monaten auf einem Anwesen aufgehalten habe, D-5756/2008 dass man im ganzen Land Fotos von ihm aufgehängt habe, sodass es ihm unmöglich gewesen sei, innerhalb von Gambia an einen anderen Ort zu gehen, dass er sich deshalb entschlossen habe seine Heimat zu verlassen, dass ihm ein Freund namens B. mit Hilfe von 2 Passfotos einen gambischen Pass und eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz organisiert habe, dass die Ausweisprüfung durch die Kantonspolizei Zürich vom 27. August 2008 ergeben hat, dass sowohl der echte gambische Pass als auch die Aufenthaltsbewilligung, auf den Namen J.B.A. lautend, keine objektiven Fälschungsmerkmale enthalten, jedoch dem Beschwerdeführer nicht zustehen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. September 2008 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe weder plausibel darlegen können, weshalb er zum Christentum konvertiert habe, noch nähere und zutreffende Angaben zum Christentum machen können, dass der Beschwerdeführer nur pauschale unsubstanziierte Angaben hinsichtlich der Auseinandersetzung mit dem Imam und den muslimischen Behörden zu Protokoll gegeben habe, dass er überdies lediglich durch eine Drittperson von den angeblichen religiösen (muslimischen) und polizeilichen Verfolgungsabsichten in Kenntnis gesetzt worden sei, dass gemäss Erkenntnissen des BFM indes in Gambia alle Religionen eine friedliche Koexistenz genössen, was zur Folge habe, dass alle die Freiheit hätten, die Religion ihrer Wahl auszuüben, dass der Islam bisher wenig Einfluss auf die Politik gehabt habe und die Scharia selten angewendet werde, D-5756/2008 dass somit die Vorbringen des Gesuchstellers insgesamt nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu genügen vermöchten, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei mit in englischer Sprache gehaltener Rechtsmitteleingabe am 10. September 2008 vorab per Telefax sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragt sowie in prozessrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde in Englisch und somit nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst ist und daher grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre, D-5756/2008 dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu verzichten ist, da der Eingabe deren Inhalt entnommen und darüber aufgrund der Aktenlage ohne weiteres entschieden werden kann, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht vorab mit der Vorinstanz darin übereinstimmt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht zu genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen den anlässlich der Anhörungen geltend gemachte Sachverhalt zu wiederholen, dass sich sodann die Vorbringen des Beschwerdeführers unter asylrechtlichen Gesichtspunkten auch als irrelevant erweisen, D-5756/2008 dass die in völkerrechtlicher Hinsicht zulässige Ahndung und Sanktionierung eines gemeinrechtlichen Delikts durch den Staat für sich allein noch kein asylrelevanter Verfolgungsgrund ist, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine näheren Hinweise hervorgehen, die darauf schliessen lassen, der Beschwerdeführer habe gegebenenfalls eine übermässige Strafe im Sinne eines Politmalus zu befürchten, dass nach gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, die gambische Verfassung die Religionsfreiheit garantiert und die Regierung dieses Verfassungsrecht auch einhält, dass die Anwendung der Scharia einzig in Bezug auf das Personenund Erbrecht durch die Rechtsordnung anerkannt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit insgesamt auch nicht als asylrelevant zu beurteilen sind, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus D-5756/2008 einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist – respektive die Verweigerung der Einreise (vgl. Art. 22 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Bst. b AsylG) zu Recht erfolgte – da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere eigenen Angaben zufolge seinen Vater und eine Schwester in Gambia hat, dass er sodann vor seiner Ausreise den Lebensunterhalt als (...) mit Arbeiten auf dem Bau verdient hat und sein Vater einige Häuser und Wohnungen besitzt, die er vermietet, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-5756/2008 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege deshalb abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5756/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax zu den Akten Ref. Nr. N (...) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl (per Telefax; mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer inklusive Übersetzung und Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Stella Boleki Versand: Seite 9

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