Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5755/2022
Urteil v o m 1 9 . Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…), und ihr Kind B._______, geboren am (…), Afghanistan, beide vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, (…), Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2022 / N (…).
D-5755/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen am 7. September 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 12. September 2022 ergab, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. September 2022 illegal nach Italien eingereist war, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 27. September 2022 (Eingang SEM: 29. September 2022) eine medizinische Dokumentation betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführerin am Dublin-Gespräch vom 29. September 2022 das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens sowie zum Gesundheitszustand – beides auch hinsichtlich ihres Kindes – gewährt wurde, dass das SEM die italienischen Behörden am 29. September 2022 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführerinnen ersuchte, dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 24. November 2022 hinsichtlich der Beschwerdeführerin zustimmten, dass das SEM bei den italienischen Behörden gleichentags erneut eine Zustimmung erbat, woraufhin die italienischen Behörden am 29. November 2022 der Übernahme von Mutter und Kind ausdrücklich zustimmten und bestätigten, dass die Familie gemäss dem Rundschreiben Italiens vom 8. Februar 2021 im Aufnahme- und Integrationssystem untergebracht werde in einer Weise, welche dem Alter des Kindes angemessen sei und die Einheit der Familie garantiere, dass das SEM mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 – eröffnet am 6. Dezember 2022 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
D-5755/2022 Italien anordnete und die Beschwerdeführerinnen aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 7. Dezember 2022 das Mandatsverhältnis mit den Beschwerdeführerinnen für beendet erklärte, dass die Beschwerdeführerinnen durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin mit elektronischer Eingabe vom 13. Dezember 2022 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, Garantien bezüglich Unterbringung, Zugang zum Asylverfahren, medizinischer Versorgung und Sozialhilfe von den italienischen Behörden einzuholen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, amtliche Rechtsverbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Edition der vorinstanzlichen Akten ersuchten, dass der Beschwerde neben der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht (inklusive Substitutionsvollmacht), ein Arztbericht vom 13. Dezember 2022 und eine E-Mail der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 8. Dezember 2022 beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Dezember 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) und der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung gleichentags mit superprovisorischer Massnahme einstweilen aussetzte,
D-5755/2022 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass vorab darauf hinzuweisen ist, dass das Kind der Beschwerdeführerin erst zweieinhalb Jahre alt ist, weshalb das SEM darauf verzichten konnte, dieses persönlich zu befragen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihres Dublin-Gesprächs ausdrücklich nach Gründen gefragt wurde, welche gegen die Wegweisung ihres Kindes sprechen könnten (vgl. SEM-Akte […]-12/2), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
D-5755/2022 dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz aufgrund des Eurodac-Treffers zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannte und die italienischen Behörden – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – um Übernahme der Beschwerdeführerinnen ersuchte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihres Dublin-Gesprächs ausführte, sie sei von (…) C._______ herkommend (…) nach Italien gereist, wo ihr nach der Ankunft die Fingerabdrücke abgenommen worden seien (vgl. SEM-Akte, a.a.O.), dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM mit Schreiben vom 29. November 2022 ausdrücklich zustimmten, wobei sie garantierten, eine angemessene Unterkunft zur Verfügung zu stellen und die Einheit der Familie zu wahren, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist und dies in der Beschwerde nicht bestritten wird, dass an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden nicht das Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden – trotz punktueller Schwachstellen – systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Referenzurteile F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.2 sowie E- 962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
D-5755/2022 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass an dieser Einschätzung die in der Beschwerde geäusserte Kritik am italienischen Aufnahmesystem nichts zu ändern vermag, dass insbesondere keine Anhaltspunkte für die darin aufgestellte Vermutung bestehen, dass die Beschwerdeführerinnen nach ihrer Rückkehr keine Unterkunft vorfänden, möglicherweise obdachlos würden und medizinisch nicht betreut würden, dass diesbezüglich auf das Antwortschreiben der italienischen Behörden vom 29. November 2022 hinzuweisen ist, in welchem den Beschwerdeführerinnen ausdrücklich eine dem Alter des Kindes angemessene Unterkunft unter Wahrung der Einheit der Familie zugesichert wird, weshalb sie sich nach der Ankunft in Italien umgehend beim «Ufficio di Polizia di Frontiera» am Flughafen Fiumicino zu melden hätten (vgl. SEM-Akte […]-21/1), dass in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, in Italien sei vor wenigen Wochen eine rechtsradikale Regierung gewählt worden, und die SFH habe am 8. Dezember 2022 berichtet, dass Italien die Mitgliedstaaten informiert habe, dass vorläufig keine Dublin-In-Transfers mehr angenommen würden, dass indes in der Beschwerde weiter ausgeführt wird, die italienische Regierung habe dem Druck der internationalen Gemeinschaft allerdings nicht lange standgehalten und ihre Äusserung zurückgezogen, dass mithin der (auch) diesbezüglich gestellte Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerdeführerinnen nach dem Gesagten kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
D-5755/2022 dass auch keine Gründe für die Annahme ersichtlich sind, Italien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass in der Beschwerde eingewendet wird, soweit sich die Vorinstanz darauf berufe, die italienischen Behörden wüssten, dass die Beschwerdeführerinnen eine Familie bilden würden, und hätten garantiert, sie in einer dem Alter des Kindes angemessenen SAI-Struktur unterzubringen, wo auch die Einheit der Familie gewährleistet sei, könne die tatsächliche Belegung der für Familien zur Verfügung stehenden lokalen SAI-Strukturen nicht pro futuro und für einen unbestimmten Zeitpunkt bestimmt werden, dass gerade die Tatsache, dass die italienischen Behörden zuerst nur der Aufnahme der Beschwerdeführerin, nicht aber ihres Kindes zugestimmt hätten, verdeutliche, dass ihnen eben nicht bewusst sei, dass es sich um eine Familieneinheit handle, die geschützt werden müsse, dass die Akten zumindest zeigten, dass die italienischen Behörden dies nicht berücksichtigt hätten (vgl. Beschwerde, S.10), dass die Beschwerdeführerinnen daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, dass nämlich das SEM im ersten Übernahmeersuchen vom 29. September 2022 aus Versehen nicht das korrekte Geburtsjahr des Kindes der Beschwerdeführerin angab (vgl. SEM-Akte […]-15/7: «2000» statt «[…]»), woraufhin die italienischen Behörden in ihrer Antwort vom 24. November
D-5755/2022 2022 unter Hinweis darauf, dass das Kind volljährig sei, nur der Übernahme der Beschwerdeführerin zustimmten (vgl. SEM-Akte […]-18/2), dass das SEM gleichentags sein Ersuchen unter Hinweis auf seinen Tippfehler und Angabe des korrekten Geburtsdatums erneuerte (vgl. SEM-Akte […]-19/1), woraufhin die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen betreffend Mutter und Kind am 29. November 2022 unter Bestätigung der Garantien für die Familie zustimmte (vgl. SEM-Akte […]-21/1), dass vor diesem Hintergrund keine Hinweise darauf bestehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei ihrer Ankunft in Italien keinen Platz in einer Unterkunft des SAI erhalten würden oder eine familiengerechte, dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung nicht gewährleistet wäre, dass die Beschwerdeführerinnen unter Bezugnahme auf ihren gesundheitlichen Zustand in der Beschwerde insbesondere geltend machen, die Beschwerdeführerin sei aufgrund (…) und der Trennung auf der Reise von (…) C._______ nach Europa von ihrem (…) Ehemann und ihren beiden anderen Kindern traumatisiert und befinde sich in psychiatrischer Behandlung, dass das Kind durch die Trennung von seinem Vater, seiner (…)schwester und seinem (…) (…)bruder und der mit grossen Schwierigkeiten verbundenen Flucht aus (…) C._______ psychisch nicht mehr dasselbe sei, sehr verschüchtert und traurig sei, auf die ständige Anwesenheit seiner Mutter angewiesen sei, schlecht schlafe und esse und kaum trinke (vgl. Beschwerde, S. 7), dass unter Verweis auf den Arztbericht vom 13. Dezember 2022 (Beschwerdebeilage 4) ausgeführt wird, der zuständige Psychiater schliesse bezüglich der Beschwerdeführerin eine Suizidgefahr nicht aus, dass zusätzlich zur Symptomlinderung eine medikamentöse Therapie mit (…) als Fixmedikation angezeigt sei, eine Traumatherapie aktuell aufgrund des instabilen psychischen Zustands nicht initiiert werden könne und aus psychiatrischer Sicht die Reisefähigkeit aktuell nicht gegeben sei, wobei eine Selbstgefährdung durch den unkontrollierten Affekt in einer psychisch belastenden Situation als sehr hoch eingeschätzt werde (vgl. Beschwerde, S. 6 f.),
D-5755/2022 dass die Beschwerdeführerin erwiesenermassen auf psychologische Behandlung angewiesen sei und in Italien eine solche infolge fehlender medizinischer Infrastruktur und medizinischem Personal sowie fehlenden/unzureichenden Übersetzungsmöglichkeiten nicht gewährt werden könne (vgl. Beschwerde, S. 11), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Gesprächs angab, sie habe seit der Flucht so etwas wie (…), könne nicht (…), und nehme Medikamente ein, dass sie bezüglich der Gesundheit ihres Kindes zu Protokoll gab, es habe keinen guten Appetit, spiele nicht mit anderen Kindern, sei im Vergleich zu früher leichter reizbar und würde schneller wütend, dass sie wegen dessen psychischen Beschwerden bei der Pflege gewesen sei und schaue, dass es esse (vgl. SEM-Akte […]-12/2), dass aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen im Wesentlichen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin an Schmerzen und (…) leidet, ihr verschiedene Medikamente verschrieben wurden und die Überweisung an einen Spezialisten nicht angezeigt erscheint (vgl. SEM-Akte […]-17/9), dass gemäss dem Arztbericht vom 13. Dezember 2022 (Beschwerdebeilage 4) bezüglich der Beschwerdeführerin die Diagnosen (…), (…) und (…) gestellt wurden und die aktuelle Medikation aus (…) und (…) besteht, dass sich der Arztbericht auch zur Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin äussert und jene aktuell verneint, dass der medizinische Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend erstellt ist, dass sich der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Sachverhalt zur medizinischen Situation ungenügend festgestellt und zu Unrecht keine medizinischen beziehungsweise psychologischen Berichte bezüglich der Beschwerdeführerin abgewartet respektive solche im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht nicht proaktiv eingeholt, in Anbetracht der diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs und der von ihrer damaligen Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Dokumentation als unbegründet erweist,
D-5755/2022 dass unter diesen Umständen keine Veranlassung bestand, weitergehende Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vorzunehmen, dass somit der in diesem Zusammenhang gestellte Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung abzuweisen ist, dass sodann festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) insbesondere der Fall ist, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-962/2019 das SEM verpflichtet hat, bei Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, bei den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung einzuholen (vgl. Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 7.4.3), dass das Gericht jedoch im Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 zum Schluss kam, dass bei sogenannten Aufnahmeverfahren (engl. take charge) keine solchen individuellen Garantien vor Anordnung der Überstellung nach Italien mehr notwendig sind (vgl. a.a.O. E. 10.4.3.3 und 10.4.4.), dass es sich vorliegend um ein solches Aufnahmeverfahren handelt, weshalb es angesichts der vorgebrachten medizinischen und psychischen Probleme nicht erforderlich ist, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen, dass das SEM zutreffend festhielt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1025/2022
D-5755/2022 vom 9. März 2022 E. 5.3.2 und D-869/2022 vom 1. März 2022 S. 7 f., je m.H.) und gestützt auf Art. 19. Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, den Beschwerdeführerinnen die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, dass keine genügenden Anhaltspunkte dafür bestehen, die Überstellung nach Italien könnte bei den Beschwerdeführerinnen eine schwerwiegende, rasche und irreversible Verschlechterung ihres Gesundheitszustands hervorrufen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass in der Beschwerde eine Verletzung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) geltend gemacht wird, dass zur Begründung ausgeführt wird, in Italien sei die medizinische Versorgung und Unterbringung nicht gewährleistet, dass der Zugang zur Behandlung von Krankheiten und Rehabilitierung bei einer Rückkehr nach Italien ebenfalls nicht gewährleistet wäre, Art. 22 KRK jedem asylsuchenden Kind das Recht auf Schutz und humanitäre Hilfe gewähre und Art. 2 Abs. 2 KRK die Staaten auffordere, sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung, auch aufgrund des Einwanderungsstatus, zu schützen sei, dass Italien in all diesen Punkten offensichtlich versagt habe und es daher sehr wahrscheinlich sei, dass die Beschwerdeführerinnen in Italien unzureichenden Schutz erhielten (vgl. Beschwerde, S. 11), dass angesichts der vorstehenden Erwägungen und der unbelegten Behauptungen in der Beschwerde von einer (drohenden) Verletzung der KRK bei einer Überstellung nach Italien keine Rede sein kann, dass der Vorinstanz unter Bezugnahme auf Art. 2 Bst. d des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women [CEDAW], SR 0.108) schliesslich vorgeworfen wird, sie habe es mit der Wegweisungsverfügung versäumt, das «Real Risk» zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerinnen erniedrigender und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein würden, ohne Zugang zu
D-5755/2022 einer sicheren Unterkunft, Sozialhilfe und Bildung, geschweige denn den dringend erforderlichen Zugang zu medizinischer und psychologischer Unterstützung, dass sie damit das Recht der Beschwerdeführerinnen auf Entwicklung, körperliche Unversehrtheit, Sicherheit und medizinische Behandlung verletzt habe (vgl. Beschwerde, S. 11 f.), dass diese Vorwürfe, wie bereits ausgeführt, nicht zutreffen, dass abgesehen davon bezüglich der gerügten Verletzung von Art. 2 Bst. d CEDAW festzuhalten ist, dass die Normen des Übereinkommens zwar für die völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2) sind, sich Art. 2 Bst. d CEDAW aber in erster Linie an die Mitgliedstaaten richtet (vgl. Urteil des BVGer E-1659/2020 vom 5. Januar 2022 E. 7.2.4 m.w.H.), dass die italienischen Behörden zugesichert haben, die Beschwerdeführerinnen adäquat unterzubringen, und die Einholung von weitergehenden Garantien angesichts der geltend gemachten und dokumentierten gesundheitlichen Probleme im Lichte des bereits erwähnten Referenzurteils D-4235/2021 nicht notwendig erscheint, dass die Vorinstanz hinsichtlich des weiteren Dublin-Verfahrens zutreffend ausführte, dass einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend sei, diese erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde und das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung trage, indem es die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 VO Dublin vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerinnen nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
D-5755/2022 dass der am 14. Dezember 2022 verfügte Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass folglich auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 ‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5755/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Segessenmann Daniel Widmer