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Bundesverwaltungsgericht 22.09.2008 D-5755/2006

22 septembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,326 mots·~27 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung IV D-5755/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . September 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Nicolas Proschek, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Januar 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5755/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 16. Dezember 2005 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 21. Dezember 2005 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Am 28. Dezember 2005 fand im Verfahrens- und Empfangszentrum A._______ die Erstbefragung statt und am 9. Januar 2006 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. Mit Verfügung vom 13. Januar 2006 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt. B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde aus C._______ in der Provinz D._______ und habe seit seinem 12. Lebensjahr bis im Herbst 2005 in E._______ gelebt. Während der Schulzeit habe er Zeitschriften und Plakate der Kurdischen Partei des Volkes (HADEP) verteilt und sei einmal festgenommen worden. Er sei noch nie im Ausland gewesen. Vor Jahren, eventuell im Jahr 2003, habe er versucht, mit einem Visum in die Schweiz zu gelangen, weil er sich dem Druck, der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei (PKK) beitreten zu müssen, habe entziehen wollen. Der Visumsantrag sei indessen abgelehnt worden. Ein Mitglied der PKK, das mit seinem Bruder verschwägert sei, habe im Jahr 2004 unter dem Namen des Beschwerdeführers ein fingiertes Immobilien-Makler-Büro eröffnet. Der Beschwerdeführer habe über dieses Büro Spendengelder für die PKK entgegengenommen und einem Goldschmied weitergeleitet, der sie anschliessend der HADEP übergeben habe. Nach zwei bis drei Tagen respektive nach drei oder vier Monaten sei das Geschäft von den Behörden durchsucht und der Beschwerdeführer festgenommen, während zwei Tagen festgehalten und dank dem Anwalt seines Vaters wieder freigelassen worden. Später habe er unter dem Namen eines Rentners ein Geschäft für Kohle und Brennholz eröffnet. Eines Tages habe er zusammen mit einem Mann im Auftrag des mit seinem Bruder verschwägerten PKK-Mitglieds mit dem Traktor seines Onkels Lebensmittel für die PKK transportiert. Nachdem gegen Ende 2005 ein Mann unter dem Vorwurf der Hilfeleistung und Beherbergung festgenommen worden sei und ihn verraten habe, sei auch nach dem Beschwerdeführer gesucht worden. Er habe sich indessen in F._______ aufgehalten und sei am Tag nach der Festnahme des Kameraden von Angehörigen gewarnt worden. Für kurze Zeit habe die Polizei seinen Vater festge- D-5755/2006 halten. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren eine türkische Identitätskarte und die Kopie seines Führerscheins zu den Akten. Seinen eigenen Reisepass habe er an seinem Wohnort gelassen, weil er mit einem gefälschten Reisepass in die Schweiz gekommen sei. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. Januar 2006 – eröffnet am gleichen Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Insbesondere würde die PKK für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Tätigkeit eine absolut vertrauenswürdige Person benötigen, was sich mit seinen Aussagen, er habe mit der PKK nichts zu tun haben wollen, nicht vereinbaren lasse und unplausibel erscheine. Darüber hinaus habe er keine Frage zum eigentlichen System des fingierten Unternehmens nachvollziehbar beantworten können und sich über den Zeitpunkt der Festnahme, die Dauer des Geschäftsbetriebes und Schliessung des Geschäfts in widersprüchliche Angaben verstrickt, welche er nicht plausibel habe erklären können. Zudem könne nicht nachvollzogen werden, dass er das Geschäft an ein PKK-Mitglied, das er eigentlich hätte schützen sollen, verkauft habe, zumal das dubiose Geschäft den Verdacht der Behörden erregt habe. Dem Beschwerdeführer könne darüber hinaus nicht geglaubt werden, dass er einzig wegen des Transports von Lebensmitteln zwischen verschiedenen Dörfern zur Fahndung ausgeschrieben worden sei, weil er die Lebensmittel nicht der PKK persönlich geliefert habe. Auch die unterschiedlichen Angaben über den Namen der festgenommenen Person vermöchten nicht zu überzeugen. Dass die Familie informiert darüber sei, in welchem Zusammenhang nach ihm gesucht werde, könne ebenso wenig nachvollzogen werden wie die Aussage, das mit seinem Bruder verschwägerte PKK-Mitglied habe sich durch die Festnahme des Milizionärs nicht gefährdet gefühlt und weiterhin in seiner Papeterie gearbeitet. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. D-5755/2006 D. Mit Beschwerde vom 13. Februar 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Januar 2006, die Anerkennung als Flüchtling und evenualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um vollständige unentgeltliche Rechtspflege und Erlass des Kostenvorschusses ersucht. Im Wesentlichen legte der Beschwerdeführer dar, dass das fingierte Immobilien- Makler-Büro unter seinem Namen im Jahr 2001 und nicht – wie in der angefochtenen Verfügung dargestellt – im Jahr 2004 eröffnet worden sei. Ferner habe er entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung in beiden Befragungen ausgesagt, dass er zwei bis drei Monate später festgenommen worden sei. Die von der Vorinstanz gemachte Aussage, für ein Unternehmen, wie es von ihm beschrieben worden sei, würde die PKK eine absolut vertrauenswürdige Person aussuchen, sei zu bestätigen, zumal er nur der Strohmann des Geschäfts gewesen sei, während die wirklich vertrauenswürdige Person das mit seinem Bruder verschwägerte PKK-Mitglied gewesen sei. Diese Person sei als Organisator aufgetreten, was jedoch nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden könne. Zudem müsse beachtet werden, dass der Beschwerdeführer schon zu Schulzeiten unter Beobachtung gestanden sei, da er im Versteckten Flyers und Zeitungen verteilt habe. Aus diesem Grund sei er von E._______ nach G._______ versetzt worden, was vor allem Schülern mit kurdische Abstammung, welche an Propagandaaktionen beteiligt gewesen seien, passiere. Die Vorinstanz sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und habe vermeintlich widersprüchliche Aussagen zur Begründung ihres Entscheides gebraucht. Da auf dem zweiten Protokoll weder die Unterschrift des Befragers noch die Zeit festgehalten worden sei und es überdies zum Teil suggestive Fragen aufweise, sei es als ungültig zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer müsse nochmals befragt werden. Damit sei die Verfolgung durch die PKK nachgewiesen respektive dargelegt. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung und von drei türkischsprachigen Dokumenten bei. E. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 17. Februar 2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Entscheid in der Schweiz ab- D-5755/2006 warten. Ausserdem wurde er aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen und die eingereichten Beweismittelkopien zu übersetzen, deren Originale und das Zustellcouvert nachzureichen. Das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abgewiesen. Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. F. Mit Eingabe vom 22. März 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung, ein Zustellcouvert, ein Original eines eingereichten Beweismittels sowie weitere Kopien der bereits eingereichten Beweismittel ein. Für die Übersetzung der Dokumente wurde eine angemessene Fristerstreckung beantragt. G. Mit Eingabe vom 29. März 2006 wurden drei Übersetzungen zu den Akten gegeben und mit Eingabe vom 30. März 2006 erneut zugestellt. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2006 wurden dem Zivilstandsamt A._______ auf dessen Verlangen Kopien der ersten vier Seiten des Protokolls der Erstbefragung und eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers zugestellt. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist die eingereichten türkischsprachigen Dokumente und deren separat nachgereichte Übersetzungen zusammenzuheften und der ARK zu retournieren. J. Mit Eingabe vom 29. Juni 2006 wurden die Beweismittel und deren Übersetzungen retourniert. Es handelt sich um einen Brief des Anwalts H._______ vom 22. März 2006, einen „Steuerschild“ vom 15. Mai 2002, eine undatierte Schulbestätigung, eine Bestätigung der Steuerverwaltung D._______ vom 30. Januar 2006, einen Überprüfungsbeleg D-5755/2006 des Finanzamtes D._______ vom 13. Januar 2003 und einen Überprüfungsbeleg der Steuerverwaltung E._______ vom 13. Januar 2003. K. Am 4. April 2006 überwies das BFM ein Schreiben des Zivilstandsamtes A._______, den Reisepass des Beschwerdeführers, Kopien einer Geburtsurkunde und eines Familienregisterauszuges. L. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 7. Juli 2006 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In seiner Begründung legte es dar, dass die in den im Beschwerdeverfahren nachgereichten Dokumenten enthaltenen zeitlichen Angaben über die Geschäftseröffnung mit den Aussagen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren nicht vereinbart werden könnten. Zudem könne den Dokumenten nicht entnommen werden, dass das Geschäft dem mit dem Bruder des Beschwerdeführers verschwägerten PKK-Mitglied übergeben worden sei. Die im nachgereichten Anwaltsschreiben erwähnten Festnahmen des Beschwerdeführers aus den Jahren 1997 und 2002 könnten nicht in einen zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit der Ausreise gebracht werden. Die eingereichte Schulbestätigung vermöge keinen asylrelevanten Tatbestand zu begründen. M. In seiner Replik vom 7. August 2006 bemängelte der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz auf die in der Beschwerdeschrift dargelegte zeitliche Richtigstellung der Ereignisse nicht näher eingegangen sei. Auch zum Vorwurf, sie habe vermeintlich widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers zur Grundlage des Entscheides verwendet, weshalb eine erneute Befragung des Beschwerdeführers notwendig sei, habe sich die Vorinstanz nicht vernehmen lassen. Zudem habe der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch die PKK in rechtsgenüglicher Weise glaubhaft dargestellt. Die letzte der im nachgereichten Anwaltsschreiben erwähnten Festnahmen aus dem Jahr 2002 stehe im Zusammenhang mit dem fingierten Immobilien- Makler-Büro. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: D-5755/2006 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). D-5755/2006 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Vorbringen sind grundsätzlich dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die diesbezüglich auch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Jahr 2004 ein fingiertes Immobilien-Makler-Büro eröffnet D-5755/2006 und geleitet habe, um Spendengelder für die PKK entgegen zu nehmen und weiterzuleiten, als unglaubhaft. Auch die in der Folge geltend gemachte Razzia durch die Behörden und die vorgebrachte zweitägige Festnahme des Beschwerdeführers seien somit nicht glaubhaft. Sie argumentierte dahingehend, dass die PKK für ein solches Unternehmen eine absolut vertrauenswürdige Person ausgesucht hätte, der Beschwerdeführer indessen deutlich gemacht habe, dass er mit der PKK nichts zu tun haben wolle, weshalb seine Rekrutierung nicht nachvollzogen werden könne. Zudem sei es ihm nicht gelungen, zu diesem fingierten Unternehmen plausible Angaben zu machen und über den Zeitpunkt und die Schliessung des Geschäfts habe er sich in Widersprüche verstrickt, die er nicht habe plausibel erklären können. 4.2 Demgegenüber legte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift dar, das fingierte Immobilien-Makler-Büro habe er – entgegen den Angaben in der angefochtenen Verfügung – im Jahr 2001 und nicht im Jahr 2004 eröffnet. Ferner bestritt er, widersprüchliche Angaben zu Protokoll gegeben zu haben. Vielmehr habe er in beiden Befragungen dasselbe ausgesagt. Es treffe zwar zu, dass die PKK für ein solches Unternehmen eine absolut vertrauenswürdige Person benötige; indessen sei diese nicht im Beschwerdeführer, der nur als Strohmann fungiert habe, sondern vielmehr im PKK-Mitglied, mit welchem er zu tun gehabt habe, zu sehen. Zudem bestätige die von der Gemeinde eingeholte Bestätigung vom 30. Januar 2006, dass das Immobilien-Makler-Geschäft am 15. September 2001 eröffnet und am 31. Dezember 2002 übergeben worden sei. Auch der ebenfalls beigelegte Steuerbeleg vermöge die Geschäftstätigkeit im Jahr 2001 zu belegen. 4.3 Die Argumentation in der Beschwerde vermag nicht zu überzeugen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 4.3.1 Mit der Vorinstanz ist übereinzustimmen, dass die PKK darauf angewiesen ist, ihre illegalen Tätigkeiten von Personen ausführen zu lassen, zu welchen sie das Vertrauen haben kann und von welchen sie mit gutem Grund annehmen kann, sie seien der Organisation gegenüber loyal verpflichtet. Der Beschwerdeführer indessen will – gestützt auf seine Aussagen – mit der PKK nichts zu tun gehabt haben und ihr ausgewichen sein. Seine fehlende Loyalität der PKK gegenüber kommt auch in seiner Angabe, er habe, um dem ihm gegenüber ausgeübten Druck seitens der PKK zu entgehen, im Hinblick auf einen Auslandauf- D-5755/2006 enthalt einen Visumsantrag gestellt. Nur weil dieser abgelehnt worden sei, sei er im Land geblieben. Mitgemacht habe er nur, weil er als Kurde eben dazu verpflichtet gewesen sei. Diese vom Beschwerdeführer vorgetragene Einstellung zeugt nicht von einer grossen Loyalität der illegalen Organisation gegenüber. Sie ist vielmehr Ausdruck einer wenig Vertrauen erweckenden Haltung der PKK gegenüber. Unter diesen Umständen kann in der Tat nicht nachvollzogen werden, warum er als fingierter Immobilienmakler im Auftrag der PKK hätte Spendengelder entgegen nehmen und weiterleiten sollen. Der Einwand in der Beschwerdeschrift, nicht der Beschwerdeführer sei die aus der Sicht der PKK vertrauenswürdige Person gewesen, sondern das mit ihm zusammenarbeitende PKK- Mitglied, vermag nicht zu überzeugen. Auch wenn der Beschwerdeführer nur als „Handlanger“ oder „Strohmann“ für die Abwicklung von Geldgeschäften im Auftrag der PKK eingesetzt worden wäre, müsste sich die PKK auf seine absolute Treue und Loyalität verlassen können, zumal andernfalls das Risiko eines Verrats oder einer Veruntreuung der anvertrauten Gelder viel zu gross wäre. Somit spricht bereits die Haltung des Beschwerdeführers der PKK gegenüber gegen den von ihm geltend gemachten Einsatz als Übermittler von Spendengeldern. 4.3.2 Als unglaubhaft sind die Aussagen des Beschwerdeführers auch zu werten, weil er nicht in der Lage war, substanzielle Angaben über die Geschäftsgründung und -führung sowie über die Auflösung respektive den Übertrag des Geschäfts zu Protokoll zu geben. Seine Aussagen, er habe nur eine Vollmacht geben müssen, den Rest habe das PKK-Mitglied erledigt, er habe sich einfach im Geschäft aufhalten und keine Buchführung erledigen müssen, sind pauschal und ohne jegliche Details ausgefallen. Zudem entbehren sie der Realität, da die Geschäftstätigkeit in irgend einer Form festgehalten werden muss, um sich später den Behörden gegenüber ausweisen zu können. Der Beschwerdeführer als angeblicher Inhaber des Geschäfts wäre dazu nicht in der Lage gewesen, was nicht realistisch ist. Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht darzustellen, warum für die illegalen Geldüberweisungen der PKK ein Immobilien-Makler-Geschäft eröffnet wurde und wie er sich hätte verhalten sollen, um nicht den Verdacht der Behörden zu erregen. Seine Ausführungen über die Art und Weise, wie er diese Geschäftstätigkeit ausgeführt haben will, sind durchwegs pauschal und realitätsfremd ausgefallen. Die Angaben darüber, was mit dem Geschäft nach der Festnahme geschehen sein soll, sind nicht D-5755/2006 übereinstimmend ausgefallen. Während er in einer ersten Variante darlegte, er habe das Geschäft ab Anfang 2004 während etwa drei Monaten geführt (Akte A1/9 S. 2), legte er in einer zweiten Version dar, nach seiner Festnahme sei das Geschäft noch etwa ein Jahr lang weitergeführt worden (Akte A6/17 S. 7). Gemäss einer dritten Variante will er das Geschäft nach der Festnahme verkauft haben (Akte A6/17 S. 7). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, vermochte er die unterschiedlichen Angaben nicht überzeugend zu erklären (Akte A6/17 S. 8). 4.3.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind zudem die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm in diesem Zusammenhang geltend gemachten Festnahmen widersprüchlich ausgefallen. So sagte er anlässlich der Erstbefragung zunächst aus, er sei das zweite Mal zwei bis drei Monate nach der Geschäftseröffnung festgenommen worden, während er unmittelbar danach vorbrachte, die zweite Festnahme habe zwei oder drei Tage nach der Geschäftseröffnung stattgefunden (vgl. Akte 1/9 S. 5 f.). Entgegen diesen beiden Versionen will er gemäss der direkten Anhörung - in einer weiteren Variante – drei oder vier Monate nach der Eröffnung des Geschäfts festgenommen worden sein (vgl. Akte A6/17 S. 7). 4.3.4 Die miteinander nicht übereinstimmenden und realitätsfremden Angaben sind auch mit den erst im Beschwerdeverfahren zu den Akten gegebenen Beweismitteln nicht erklärbar. Vielmehr geben der Beleg der Steuerverwaltung vom 30. Januar 2006 und der Überprüfungsbeleg der Steuerverwaltung E._______ vom 13. Januar 2003 zu weiteren Zweifeln Anlass. Gemäss dem erstgenannten Beweismittel soll das Immobiliengeschäft des Beschwerdeführers zwischen dem 15. September 2001 und dem 21. Dezember 2002 betrieben worden sein, was mit seinen bisherigen Angaben nicht zu vereinbaren ist. Dem Beleg kann auch nicht – wie der Beschwerdeführer vorbrachte – entnommen werden, dass er das Geschäft nach drei oder vier Monaten einer andern Person, nämlich dem mit ihm zusammenarbeitenden PKK-Mitglied, übertragen hat. Gemäss dem Überprüfungsbeleg der Steuerverwaltung E._______ vom 13. Januar 2003 ist nicht der Beschwerdeführer, sondern eine andere Person steuerpflichtig, was mit der Angabe des Beschwerdeführers, er sei Inhaber des Geschäfts gewesen, nicht in Einklang zu bringen ist. In der Beschwerdeschrift wurde zudem vorgebracht, dass das Immobilien-Makler-Geschäft nicht – wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgeführt – im Jahr 2004, sondern im Jahr 2001 eröffnet worden sei. Indessen hat sich aufgrund D-5755/2006 der Aktenlage gezeigt, dass nicht die Vorinstanz, sondern der Beschwerdeführer selber in beiden Befragungen die Eröffnung des Immobiliengeschäfts ins Jahr 2004 datierte (vgl. Akte A1/9 S. 2 und 6 sowie Akte A6/17 S. 7), weshalb der in der Beschwerdeschrift sinngemäss erhobene Vorwurf, die Vorinstanz sei von einem falschen Jahr ausgegangen, nicht der Realität entspricht. Die Angaben des Beschwerdeführers können somit mit den nachgereichten, von den Steuerbehörden ausgestellten Beweismitteln nicht in Übereinstimmung gebracht werden, was deren Unglaubhaftigkeit bestätigt. 4.3.5 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer aufgrund der mehrfach unglaubhaften Angaben grundsätzlich nicht geglaubt werden, dass er im Auftrag der PKK unter dem Deckmantel eines von ihm geführten Immobilien-Makler-Geschäft Spendengelder eingesammelt und weitergeleitet hat. Damit ist indessen auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte kurzzeitige Festnahme nicht glaubhaft. 4.4 Wie die Vorinstanz darüber hinaus zutreffend feststellte, sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers über den von ihm geltend gemachten Transport von Lebensmitteln im Auftrag der PKK mit einem Traktor und die in diesem Zusammenhang vorgebrachte behördliche Suche nach ihm nicht glaubhaft. So legte der Beschwerdeführer unterschiedlich dar, was die türkischen Behörden zu einer Suche nach seiner Person veranlasst haben soll. Während er in der Erstbefragung angab, es sei ein Kamerad namens I._______, dem man Hilfeleistung und Beherbergung vorgeworfen habe, festgenommen worden (Akte A1/9 S. 5), sagte er in der direkten Anhörung aus, ein Mann, dessen Namen er nicht kenne, sei verhaftet und nach Malatya überführt worden, was seine Familie erfahren und ihm daraufhin telefonisch mitgeteilt habe (Akte A6/17 S. 10). Im Rahmen der Konfrontation mit diesen unterschiedlichen Aussagen meinte er, den Namen I._______ anlässlich der Erstbefragung nur angegeben zu haben, um nicht das mit ihm zusammenarbeitende PKK-Mitglied zu gefährden (Akte A6/17 S. 10), was indessen nicht nachvollziehbar und somit nicht glaubhaft ist. Auch die in der Beschwerde vorgebrachte Erklärung, der Beschwerdeführer habe geglaubt, er könne anlässlich der Zweitanhörung den Namen geheim halten, überzeugt nicht. Ausserdem war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, plausibel zu schildern, wie er vor der behördlichen Suche gewarnt werden konnte. Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, wie seine Mutter erfah- D-5755/2006 ren haben soll, dass ein Mann, den der Beschwerdeführer nicht namentlich gekannt haben will, ihren Sohn in J._______ verraten haben soll. Die Angabe des Beschwerdeführers, seine Mutter habe Verdacht geschöpft und ihm deshalb diese Information telefonisch übermittelt (Akte A6/17 S. 11), vermag angesichts des fehlenden Bezugs zur Realität nicht zu überzeugen. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Angaben nicht geglaubt werden, dass er von seiner Mutter über eine bevorstehende Suche nach seiner Person gewarnt worden sei. Gegen eine solche Suche spricht im Übrigen die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland am 25. März 2005 legal mit seinem Reisepass verlassen hat. 4.5 Schliesslich kann dem Beschwerdeführer infolge der unglaubhaften Angaben auch nicht geglaubt werden, dass er eine Verfolgung durch Angehörige der PKK erlitten hat, die ein asylrelevantes Ausmass erreicht haben soll. An dieser Einschätzung vermag die in Kopie eingereichte Faxeingabe des Anwalts des Beschwerdeführers in der Türkei nichts zu ändern. Das Beweismittel kann auch aus Gefälligkeit ausgestellt worden sein, weist als kopiertes Beweismittel ohnehin einen geringen Beweiswert auf und will überdies einen Sachverhalt bestätigen, der vom Beschwerdeführer nicht übereinstimmend vorgetragen worden ist. Somit ist es nicht zum Beweis geeignet. 4.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren sind. An dieser Einschätzung vermögen die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Beweismittel (Schulzeugnis, Gemeindebestätigung, Steuerbeleg, Bestätigung des Geschäfts, Anwaltsschreiben) nichts zu ändern. Vielmehr bestätigt der im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens in der Schweiz abgegebene türkische Reisepass, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden gegenüber hinsichtlich seiner Auslandaufenthalte unglaubhafte Angaben zu Protokoll gab, zumal aufgrund der Einträge im Pass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in K._______ am 25. März 2005 feststeht, was mit seinen Angaben, er sei noch nie im Ausland gewesen und habe sein Heimatland erstmals am 16. Dezember 2005 verlassen, nicht zu vereinbaren ist. Diesbezüglich verschwieg er auch den Erhalt eines Schengenvisum und die legale Ausreise aus seinem Heimatland. D-5755/2006 4.7 Insgesamt ist somit der Sachverhalt – entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift – rechtsgenüglich festgestellt worden, weshalb der Antrag auf eine erneute Befragung des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift ist sodann das Befragungsprotokoll vom 9. Januar 2006 vom Befrager unterzeichnet worden (s. 16) und weist ein Datum auf (S. 1). 4.8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass gestützt auf die Akten und die nicht überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu verneinen ist. Somit ist die angefochtene Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Zwar ist der Aufenthalt seiner Ehefrau in der Schweiz mit einer Aufenthaltsbewilligung B geregelt. Indessen handelt es sich bei diesem Aufenthaltsrecht nicht um ein gefestigtes im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; zur Bundesgerichtspraxis vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211, BGE 126 II 335 E. 2a S. 339 f., BGE 126 II 377 E. 2b S. 382 mit weiteren Hinweisen). Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer aus Art. 8 EMRK fliessenden Aufenthaltsbewilligung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11a S. 177). Er kann im Weiteren auch aus dem Grundsatz der Berücksichtigung der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG nichts zu seinen Gunsten ableiten, da seine Ehefrau lediglich über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügt und es den Eheleuten daher grundsätzlich offen steht, sich in ihrem gemeinsamen D-5755/2006 Heimatland wieder zu vereinigen (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b S. 231 f.). Über ein allfällig zu stellendes Gesuch um Familiennachzug hätten die zuständigen kantonalen Behörden zu befinden (vgl. Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- D-5755/2006 liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm indessen aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Eine von der Ehefrau getrennte Wegweisung des Beschwerdeführers ist zudem – gestützt auf die vorangehenden Erwägungen unter Ziff. 5.2 sowohl unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK als auch unter demjenigen von Art. 44 Abs. 1 AsylG zulässig. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.1 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ in der Provinz E._______ und hat seit seinem 12. Lebensjahr in E._______ gelebt, D-5755/2006 wohin gemäss geltender Praxis eine Rückkehr als zumutbar erachtet wird, da sich die Sicherheitslage im Südosten oder im Süden der Türkei in den letzten Jahren stark entspannt hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 8). 6.4.2 In seinem Heimatland leben gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers seine Eltern und ein Bruder, weshalb er sich bei seiner Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz stützen kann. Der kurdisch und türkisch sprechende Beschwerdeführer verfügt über einen für türkische Verhältnisse guten Schulabschluss und einige berufliche Erfahrungen als Elektriker. Aus den Akten sind zudem keine gesundheitlichen Probleme ersichtlich. Damit dürfte die Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat – auch mit der Möglichkeit einer anfänglichen Unterstützung durch Familienangehörige – möglich sein. Eine Rückkehr in die Türkei ist unter diesen Umständen zumutbar. 6.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen hat sich die vorliegende Beschwerde nicht als zum vorneherein aussichtslos erwiesen, weshalb in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten zu er- D-5755/2006 heben sind. (Dispositiv nächste Seite) D-5755/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ und dem türkischen Reisepass No. _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 19

D-5755/2006 — Bundesverwaltungsgericht 22.09.2008 D-5755/2006 — Swissrulings