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Bundesverwaltungsgericht 08.11.2012 D-5754/2012

8 novembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,613 mots·~8 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5754/2012

Urteil v o m 8 . November 2012 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien

A._______, geboren (…), Jemen, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2012 / N.

D-5754/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, woraufhin das BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank feststellte, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz bereits am 4. Juni 2012 in Rumänien ein Asylgesuch gestellt hatte, dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2012 zu seiner Person, seinem Reiseweg und namentlich zu seinem bisherigen Asylverfahren befragt wurde (vgl. A5/9, insbes. Ziffn. 2.06 und 5.01 - 5.02), dass er dabei vorbrachte, er sei Staatsangehöriger von Jemen und habe seine Heimat am 18. März 2012 auf dem Luftweg in Richtung Syrien verlassen, dass er via die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Kosovo, Serbien, Ungarn schliesslich nach Rumänien gelangt sei, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, dass er sich einige Zeit in Rumänien aufgehalten habe, doch sei er im August 2012 spontan aus Rumänien ausgereist, um via Ungarn, Slowenien, Österreich und Italien in die Schweiz zu gelangen, dass sich der Beschwerdeführer auf Frage des BFM gegen eine Rückkehr in sein Erstasylland Rumänien aussprach und diesbezüglich geltend machte, er habe in Rumänien bereits einen negativen Entscheid erhalten (vgl. A5/9 Ziff. 8.01), dass das BFM am 10. Oktober 2012 – nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst c Dublin-II-VO an Rumänien richtete, dass Rumänien dem Ersuchen mit Erklärung vom 24. Oktober 2012 ausdrücklich entsprach, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 – eröffnet am 30. Oktober 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-

D-5754/2012 schwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. für die Entscheidbegründung im Einzelnen die Akten), dass der Beschwerdeführer in der Folge mit Eingabe vom 5. November 2012 gegen diesen Entscheid des BFM Beschwerde erhob und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass er zur Begründung der Beschwerde geltend machte, er habe in Rumänien drei Negativentscheide erhalten, weil dieser Staat sein Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt habe, dass ein gewisser B._______, der seinen Fall sehr genau kenne und sämtliche Asylakten von ihm habe, dies bezeugen könne, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),

D-5754/2012 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag im europäischen Raum aktenkundig in Rumänien eingereicht hat, dass gleichzeitig aufgrund der Akten erstellt ist, dass Rumänien mit Erklärung vom 24. Oktober 2012 einer Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt hat (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne Weiteres gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer gegen eine Rückkehr nach Rumänien ausspricht und in dieser Hinsicht zur Hauptsache einwendet, sein Asylgesuch sei dort bereits dreimal abgelehnt worden, dass dieses Vorbringen jedoch nicht zu überzeugen vermag, zumal er keine Gründe ersichtlich macht, welche in seinem individuellen Fall gegen eine Überstellung nach Rumänien sprechen würden, dass der Beschwerdeführer im Übrigen die Möglichkeit hat, sich in Rumänien der ihm dort zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu bedienen, um zu einem für ihn günstigeren Verfahrensabschluss zu kommen, nötigenfalls mit Hilfe seines Zeugen und von dessen Verfahrensakten,

D-5754/2012 dass es sich erübrigt, in Kontakt mit einem gewissen B._______ zu treten und sich von ihm rumänische Asylakten erläutern zu lassen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass Rumänien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass Rumänien im Weiteren die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt hat, dass Rumänien schliesslich im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische Union (EU), wie alle Beitrittskandidaten, hinsichtlich der Einhaltung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) überprüft wurde und mit der Aufnahme in die EU im Jahre 2007 den Acquis der EU im Bereich Menschenrechte übernommen hat, dass für das Bundesverwaltungsgericht weder Anlass zur Annahme besteht, Rumänien würde die ihm obliegenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht respektieren, noch stichhaltige Hinweise darauf bestehen, von Rumänien würde in systematischer Weise die vorerwähnte Aufnahmerichtlinie verletzt (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3757/2012 vom 20. Juli 2012, insbes. S. 9 – 10), dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Rumänien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer drohe in Rumänien eine völkerrechtswidrige Behandlung, dass schliesslich auch keine anderen Gründe gegen eine Rückführung nach Rumänien sprechen (vgl. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass nach diesen Erwägungen kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich ist, womit der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu bestätigen ist,

D-5754/2012 dass die Anordnung der Wegweisung nach Rumänien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) und um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sinne der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5754/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand:

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