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Bundesverwaltungsgericht 04.04.2007 D-5753/2006

4 avril 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,659 mots·~33 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 20. Januar 2006 i. S. Asyl und Wegwe...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5753/2006 {T 0/2} Urteil vom 4. April 2007 Mitwirkung: Richter Galliker, Dubey, Lang Gerichtsschreiberin Zürcher Z._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch _______, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 20. Januar 2006 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus _______ bei _______, verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 16. Dezember 2005 und reiste über Bosnien und Herzegowina sowie Italien am 19. Dezember 2005 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 23. Dezember 2005 wurde sie im Empfangszentrum _______ summarisch befragt und am 12. Januar 2006 gestützt auf Art. 29 Abs. 4 AsylG vom BFM angehört. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2006 wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton _______ zugewiesen. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe mit ihren Eltern, ihrem Bruder und zwei Schwestern zusammen gelebt. Die ganze Familie habe die Ziele der Demokratischen Volkspartei (DEHAP) unterstützt und der Bruder sei Kreisstadtpräsident der Partei in _______. Wegen seines politischen Engagements werde er seit Jahren von der Polizei belästigt, beschattet und immer wieder zum Verhör abgeführt. Sie selbst engagiere sich seit dem 19. Lebensjahr sporadisch für die DEHAP, sei nicht deren Mitglied, habe indessen regelmässig an deren Verantstaltungen teilgenommen und Flugblätter für DEHAP-Kundgebungen verteilt. Ausserdem habe sie Patienten der Partei im Krankenhaus besucht und im Jahr 2003 als Wahlbeobachterin geholfen. Wegen ihrer politischen Aktivitäten sei sie wiederholt bei Anlässen - Newroz oder öffentlichen Veranstaltungen - von Polizisten beschimpft und aufgefordert worden, sich von der DEHAP fernzuhalten. Als sie eines Nachts allein das familieneigene Kaffeehaus gereinigt habe, hätten zwei Polizisten in Zivil das Kaffeehaus betreten und ihr erneut nahegelegt, sich von der DEHAP fernzuhalten. Ausserdem habe man sie als Spitzel gewinnen wollen, was sie abgelehnt habe. Dabei sei ihr mit der Inhaftierung oder Tötung des Bruders gedroht und sie sei sexuell belästigt worden. Die ganze Familie, das Wohnhaus und die Kaffeestube seien während einiger Zeit von der Polizei beschattet worden. Eine Woche nach den Wahlen im Jahr 2003 hätten ihr drei Polizisten in Zivil befohlen, in ein Auto zu steigen. Anschliessend seien sie mit ihr zum Friedhof gefahren, wo ihr die Polizisten wegen ihrer Aktivitäten für die DEHAP mit einer Vergewaltigung gedroht hätten. Man habe ihr auf den Kopf geschlagen und sie sexuell belästigt. Am 30. August 2005 sei ihr anlässlich einer von ihrem Bruder geleiteten DEHAP-Veranstaltung eine Frau vorgestellt worden, die sich als Angehörige der Guerilla erwiesen habe, was sie vom Bruder mit Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht erfahren habe. Die Frau habe während zwei bis drei Tagen im Haus ihrer Eltern der Beschwerdeführerin gewohnt und sie habe sich um deren Wohl gekümmert. Am folgenden Tag habe sie zusammen mit der Frau im DEHAP-Lokal die Friedenstagkundgebung vorbereitet und am 1. September 2005 habe sie am Weltfriedenstag teilgenommen. Dabei sei sie von einem Polizisten verbal belästigt worden. Am folgenden Tag sei die Frau nach Diyarbakir weitergereist, während sie sich am 3. September 2005 zu ihrer Schwester nach _______ begeben habe. Nach einer Woche habe ihr die Mutter telefonisch

3 mitgeteilt, dass sie von der Polizei gesucht werde, weil die in Diyarbakir verhaftete Frau sie als Gastgeberin in _______ angegeben habe. Das Elternhaus sei durchsucht, die Mutter und Schwester seien belästigt, der Vater sei auf den Posten gebracht und später wieder freigelassen worden. Die Eltern hätten sich wegen ihrer politischen Aktivitäten wütend gezeigt. Ausserdem seien alle Familienmitglieder in _______ wieder beschattet worden und es hätten weitere Hausdurchsuchungen im Elternhaus stattgefunden. Auf Geheiss der Eltern habe sie sich bei der Schwester in _______ versteckt und schliesslich die Türkei verlassen. Sie befürchte, dass sie gefunden und – wie ihr Onkel – während Jahren inhaftiert werde. Die Beschwerdeführerin reichte im erstinstanzlichen Verfahren eine türkische Identitätskarte, die Kopie eines türkischen Führerscheins, einen Wahlbeobachterausweis der DEHAP, ein Schreiben des Quartiervorstehers, eine Haftbestätigung des Onkels und einen Familienregisterauszug zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2006 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung führte das BFM an, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) infolge fehlender Nachvollziehbarkeit und Widersprüchlichkeit nicht genügten. Insbesondere könne nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin in der von ihr vorgebrachten Weise verfolgt worden sein solle, während die übrigen Familienmitglieder weiterhin im Elternhaus hätten verbleiben können. Zudem würden eher der Vater oder Bruder der Beschwerdeführerin als Gastgeber zur Verantwortung gezogen, zumal es naheliegender gewesen sei, den politisch aktiveren und bekannten Bruder, der leitender DEHAP-Politiker sei, zu belangen. Dabei könne die Angabe der Beschwerdeführerin, die Guerilla-Frau habe ihren Namen preisgegeben, nicht überzeugen, zumal es offensichtlich sei, dass ihr Bruder für die Beherbergung der Frau verantwortlich gewesen sei. Zudem sei auch die geltend gemachte Wut des Vaters, der gewusst habe, wer die Frau sei und ihre Beherbergung trotzdem zugelassen habe, nicht nachvollziehbar. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin den Vorfall der Drohung und sexuellen Belästigung im Kaffeehaus unterschiedlich datiert. An der Einschätzung des BFM könnten die eingereichten Beweismittel nichts ändern, da die eingereichte Haftbestätigung einen Onkel mütterlicherseits betreffe und die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu widerlegen vermöge. Dem Vorwurf, die Dolmetscherin habe sich unkorrekt verhalten, widersprach die Vorinstanz. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges bejahte das BFM. C. Mit Eingabe vom 16. Februar 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche

4 Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und der familiäre Hintergrund zuwenig berücksichtigt worden seien. Die Beschwerdeführerin stamme aus einer bekannten politischen Familie, weshalb von einem hohen Repressionsrisiko ausgegangen werden müsse. Zudem habe in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin der Druck auf die kurdische Opposition seit 1999 generell zugenommen. Damals seien zahlreiche Aktivisten der Demokratischen Partei des Volkes (HADEP) zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden, was zu einer Fluchtwelle geführt habe. In der Schweiz seien mehrere verurteilte Geflüchtete als Flüchtlinge anerkannt worden. Die Antworten der Beschwerdeführerin seien insgesamt detailreich und logisch ausgefallen. Die Beschwerdeführerin werde auch heute noch gesucht und ihre Angehörigen würden belästigt. Ihre Angaben, gemäss welchen sie in den Augen der Sicherheitskräfte als Verantwortliche für die Beherbergung der Guerilla-Angehörige gelte und deshalb als verdecktes Mitglied der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) erscheine, könnten – entgegen der Argumentation der Vorinstanz – durchaus zutreffen. Infolge der in _______ bestehenden langjährigen Tradition von kurdischen Frauenbewegungen würden gezielte Überwachungen und Kontrollen durch die Sicherheitskräfte durchgeführt, wie es im Fall der Beschwerdeführerin geschehen sei. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei auch ihr Bruder behelligt worden. Für die Sicherheitskräfte sei indessen die Beschwerdeführerin als unterstützende Sympathisantin der Guerilla-Frau erschienen. Zudem müsse diese Unterstützung im Rahmen der langjährigen Familientradition gesehen werden und die Beschwerdeführerin gelte für die türkischen Sicherheitskräfte nicht als unbeschriebenes Blatt, auch wenn sie noch nie in ein politisches Strafverfahren verwickelt worden sei. Unter diesen Umständen könne sie – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht unbehelligt in ihr Heimatland zurückkehren, sondern werde auch in Zukunft nicht in Ruhe gelassen. Zudem hätten die jahrelangen behördlichen Schikanierungen und Unterdrucksetzungen einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt. Die Beschwerdeführerin habe sich von der Dolmetscherin unter Druck gesetzt gefühlt, was bereits am 16. Januar 2006 schriftlich kritisiert worden sei und die Ursache des vorgeworfenen Widerspruchs bezüglich des unterschiedlich datierten Ereignisses darstelle. Auch andere Asylbewerber hätten sich über diese Dolmetscherin, welcher Beziehungen zur türkischen Diplomatie nachgesagt würden, beklagt. Zudem habe die Beschwerdeführerin während des zweiten Interviews an einem Harnweginfekt gelitten und unter dem Einfluss von starken Medikamenten mit Erinnerungsschwierigkeiten gekämpft. Die unterschiedliche Datierung sei deshalb auf ein Missverständnis zurückzuführen. Im Fall der Beschwerdeführerin sei ausserdem die Gefahr einer Reflexverfolgung zu beachten, zumal ihr Cousin Vorsitzender der HADEP-Sektion _______ gewesen sei, ein weiterer Cousin als gefallener Guerilla der PKK gelte und der Bruder dieser Cousins sich als anerkannter Flüchtling in der Schweiz aufhalte. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass das Kaffeehaus der Familie der Beschwerdeführerin als Treffpunkt der kurdischen Opposition gelte, überwacht werde und die Familie der Beschwerdeführerin deswegen stadtbekannt sei. Zudem sei die

5 Beschwerdeführerin zusammen mit andern nahen Familienangehörigen für die PKK aktiv gewesen. Ihre Familie habe überdies enge Kontakte zu andern patriotischen Familien, welche kurdische Oppositionsparteien unterstützten und deren Mitglieder Aktivisten des türkischen Menschenrechtsvereins (IHD) seien. Einige Familienangehörige würden sich als Flüchtlinge in der Schweiz oder andern westeuropäischen Ländern befinden. Die Beschwerdeführerin müsse somit schon wegen ihres Familiennamens mit Repressionen rechnen und infolge ihrer ungemeldeten Abwesenheit werde vermutet, dass sie sich der Guerilla der PKK angeschlossen habe. Der Beschwerde lagen eine Fürsorgebestätigung und Fotos bei. D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 2. März 2006 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wurde infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert. E. Mit Eingabe vom 15. März 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin wiedererwägungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dazu reichte sie als neue Beweismittel Kopien eines Schreibens ihres türkischen Anwalts, Referenzschreiben von Führungsmitglieder der HADEP respektive der DEHAP und diverse persönliche Bestätigungsschreiben von anerkannten Flüchtlingen aus _______ in Kopie ein. Die Nachreichung der Originale wurde in Aussicht gestellt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Beweismittel könnten ihre Schwierigkeiten infolge ihrer politischen Aktivitäten und den Bekanntheitsgrad ihrer Familie in _______ belegen. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2006 wies die ARK das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert der ihr angesetzten Notfrist den bereits verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die nachträglich eingereichten Beweimittel nicht geeignet sein dürften, die Vorbringen in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist die türkisch-sprachigen Beweismittel zu übersetzen. G. Am 29. März 2006 wurde der Kostenvorschuss bezahlt. H. Mit Eingabe vom 12. April 2006 wurden die verlangten Übersetzungen nachgereicht. Zudem wurde ein weiteres Referenzschreiben mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache und eine von zahlreichen Flüchtlingen aus _______ verfasste Stellungnahme in Kopie zu den Akten gegeben. Am 18. April 2006 wurde das Zustellcouvert nachgesandt. I. In ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2006 hielt die Vorinstanz vollumfänglich

6 an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 15. August 2006 ohne Replikrecht zur Kenntnis gegeben. J. Mit Eingabe vom 27. September 2006 wurde die Kopie eines Referenzschreibens des Bruders der Beschwerdeführerin mit deutscher Übersetzung zu den Akten gegeben. K. Mit Schreiben der ARK vom November 2006 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihre hängige Beschwerde am 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, ab 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete

7 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Ausführungen der Beschwerdeführerin mangels Nachvollziehbarkeit nicht geglaubt werden könnten, ist nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich zu bestätigen. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin legte dar, sie sei kein Mitglied der DEHAP gewesen, habe indessen für diese Partei Flugblätter verteilt, die Kranken im Spital besucht und Rosen verschenkt. Zudem habe sie an Veranstaltungen zum Newroz-Fest teilgenommen und als Wahlbeobachterin die Wahlen mitverfolgt. Sie habe für die DEHAP nichts Verbotenes getan (Akte A1/S. 5 f. und A14/S. 6 und 12 f.). Diese von ihr erwähnten Tätigkeiten für die DEHAP lassen nicht auf ein erhöhtes aktives Engagement für die Partei schliessen, was das von ihr vorgebrachte seit Jahren immer wiederkehrende und trotz ihrer Ausreise immer noch bestehende behördliche Interesse an ihrer Person nicht erklären lässt. Zudem fielen ihre Auskünfte über die Partei, deren Anfänge und Zukunftsperspektiven derart marginal, substanzlos und vage aus, dass offensichtlich keine tiefe Verbundenheit mit der DEHAP besteht. Insbesondere konnte die Beschwerdeführerin nur ungefähre Angaben über den Anfang und das Ende der Partei angeben, indem sie ausführte, die HADEP habe als Vorgängerpartei der DEHAP zwischen 1999 und 2000 existiert (Akte A14/S. 13). Abgesehen davon, dass diese Angaben wenig aussagekräftig und schon aus diesem Grund nicht überzeugend sind, lassen sie sich auch nicht mit ihren Aussagen, sie sei im Alter von 19/20 Jahren – mithin seit 1998/99 – für die DEHAP tätig geworden (Akte A1/S. 6 und A14/S. 12), vereinbaren. Indessen sind diese Aussagen der Beschwerdeführerin als tatsachenwidrig zu betrachten, da die HADEP wesentlich früher – nämlich im Jahr 1994 – in der Parteienlandschaft der Türkei auftrat (vgl. beispielsweise dazu: Kurdistan-Rundbrief Nr. 1, 15. Februar 2003) und die DEHAP im Jahr 2003 die HADEP ablöste, was sich mit ihren Aussagen nicht vereinbaren lässt. Von der Beschwerdeführerin, die – wie sie zum Ausdruck bringt – in einem politischen familiären Umfeld aufgewachsen sein will, kann berechtigterweise erwartet werden, dass sie weiss, bei welcher Partei sie im Alter von 19 oder 20 Jahren ihre politische Tätigkeit aufgenommen hat. Zudem war der Beschwerdeführerin, welche am 16. Dezember 2005 ihr Heimatland verlassen hat (Akte A1/S. 9), nicht klar, ob im Zeitpunkt der direkten Bundesanhörung vom 12. Januar 2006 die DEHAP noch

8 existierte, indem sie ausführte, sie glaube, die Partei existiere nicht mehr, da Umstrukturierungen im Gang gewesen seien (Akte A14/S. 13). Aus diesen Aussagen der Beschwerdeführerin wird deutlich, dass sie offensichtlich nicht einmal im Bild war über die in den Medien publizierten Entscheidungen der Partei, für welche sie in einer Art aktiv gewesen sein will, welche das Missfallen der Behörden erregt haben soll. Die DEHAP teilte nämlich Mitte August 2005 – kurz bevor die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben im Auftrag der Partei eine Angehörige der Guerilla beherbergt haben will – öffentlich mit, dass sie sich der Bewegung für demokratische Gesellschaft (DTH) anschliessen wolle. In der zweiten Hälfte November 2005 löste sich die DEHAP auf (vgl. Ulrike Dufner, "Ausreiseverbot für den Vorstand der DEHAP", Politischer Jahresbericht Türkei 2005/2006, Heinrich Böll Stiftung, online auf der Webseite "Nützliche Nachrichten 3/2005"). Diese für die Parteitätigkeit wichtigen und marginalen Vorkommnisse hätten der Beschwerdeführerin, welche die Schwester eines Kreisstadtvorsitzenden der Partei ist und sich für die Partei engagiert haben will, präsent sein sollen. Ihr fehlendes Wissen über den Fortbestand der DEHAP lässt sich deshalb nicht mit der von ihr dargelegten behördlichen Suche infolge politischer Aktivität in Einklang bringen. 4.1.2 Wie die Vorinstanz auch zutreffend darlegte, kann nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin, welche nicht einmal Mitglied der DEHAP war und aussagte, sie habe für die DEHAP nichts Verbotenes getan (Akte A14/S. 13), von den türkischen Behörden infolge der Beherbergung einer Angehörigen der Guerilla gesucht worden sein soll, während man ihrem Bruder – als Kreisstadtvorsitzenden der ehemaligen DEHAP – abgesehen von Beschattungen diesbezüglich keine Nachteile zugefügt habe. Der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Name sei preisgegeben worden und sie sei in der Öffentlichkeit mit der Frau gesehen worden, vermag nicht zu überzeugen. Indirekt versucht die Beschwerdeführerin mit diesem Erklärungsversuch die Asylbehörden davon zu überzeugen, dass die türkischen Sicherheitskräfte nur auf die Aussagen der festgenommenen Guerilla- Angehörigen abstellen und weder die Hintergründe dieser Aussagen noch die mit diesen Aussagen in Verbindung stehenden Handlungsweisen einer näheren Prüfung unterziehen würden. Dies ist indessen mit Sicherheit nicht der Fall, zumal auch den türkischen Behörden klar ist, dass Aussagen bisweilen auch im Hinblick auf die Vertuschung von tatsächlichen Gegebenheiten erfolgen, um beispielsweise andere Personen zu schützen. Vorliegend dürfte auch den türkischen Sicherheitskräften aufgefallen sein, dass die festgenommene Guerilla-Angehörige – im Hinblick auf die identische Adresse der Beschwerdeführerin mit derjenigen ihres bei der DEHAP tätigen Bruders – in erster Linie als Gast des Bruders zu sehen ist, auch wenn die Beschwerdeführerin sich um den Gast gekümmert haben soll. Vor dem Hintergrund dieser Einschätzung kann nicht nachvollzogen werden, dass der Bruder der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Beherbergung dieses Gastes keinen relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen sein soll, während die Beschwerdeführerin deswegen hätte behördlich gesucht worden sein sollen. Zudem dürfte den türkischen Sicherheitskräften aufgrund der geltend gemachten Beschattungen bekannt sein, dass die Beschwerdeführerin nur im Rahmen von Sympathien für die DEHAP respektive HADEP tätig war und somit die Beherbergung einer Guerilla-Angehörigen nicht in erster Linie zu verantworten

9 hätte, zumal ihr als Sympathisantin kaum direkte Beziehungen zu Guerilla- Angehörigen nachgesagt werden dürften. Entsprechende Andeutungen in der Beschwerdeschrift – nämlich die Beschwerdeführerin habe die PKK-Guerilla unterstützt – sind schon aus diesem Grund nicht glaubhaft. Darüber hinaus können sie auch nicht geglaubt werden, weil die Beschwerdeführerin in den Befragungen keinen entsprechenden Sachverhalt geltend machte, sondern vielmehr ausführte, sie habe nichts Verbotenes für die DEHAP getan (Akte A14/S. 13). Somit kann davon ausgegangen werden, dass selbst im Fall der Bekanntgabe des Namens der Beschwerdeführerin durch die festgenommene Guerilla-Angehörige den mit den Gegebenheiten vor Ort vertrauten türkischen Behörden klar war, wer für die Beherbergung die Verantwortung trug. Der diesbezügliche Sachvortrag der Beschwerdeführerin wirkt deshalb konstruiert und realitätsfremd. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand in der Beschwerdeschrift, das von der Beschwerdeführerin dargelegte Verhalten der türkischen Sicherheitskräfte könne nicht als Massstab für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen dienen, nichts zu ändern. Im vorliegenden Fall liegt das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verhalten der türkischen Behörden ausserhalb jeglicher Realität, weshalb die fehlende Nachvollziehbarkeit offensichtlich ist. Auch der Einwand, nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern ebenfalls ihr Bruder sei – entgegen der Argumentation der Vorinstanz – polizeilichen Massnahmen ausgesetzt gewesen, überzeugt nicht. Einerseits wird nicht näher ausgeführt, worin diese Behelligungen bestanden haben sollen, weshalb die diesbezügliche Argumentation nicht geglaubt werden kann; andererseits widerspricht sie den Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche in der freien Erzählung von sich aus keine Behelligungen ihres Bruders erwähnte, sondern nur von denjenigen ihrer Schwestern und ihres Vaters sprach (Akte A14/S. 7 ff.) sowie – im Zusammenhang mit der Beherbergung der Guerilla-Angehörigen – einzig Beschattungen des Bruders vorbrachte (Akte A14/S. 10). An dieser Einschätzung vermag auch das mit Eingabe vom 27. September 2006 nachgereichte Referenzschreiben des Bruders, in welchem er "Druck und Folter" gegen sich äusserte, nichts zu ändern, zumal auch hier – abgesehen von Schreien, Fluchen und Beleidigungen durch die Sicherheitskräfte – nur vage Andeutungen vorgebracht werden und das Schreiben erst einging, nachdem die ARK bereits die Aussichtslosigkeit der Beschwerde festgestellt hatte. Somit ist gestützt auf die Aktenlage nicht von relevanten behördlichen Massnahmen gegenüber dem Bruder auszugehen, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar und somit unglaubhaft sind. 4.1.3 Auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin keine besonderen Tätigkeiten für die DEHAP erwähnt, erscheint ihr Vorbringen, sie sei mit der Beherbergung und der Betreuung der Guerilla-Angehörigen beauftragt worden, nicht nachvollziehbar, zumal Angehörige der Guerilla aufgrund ihrer verdeckten Tätigkeit nur vertrauenswürdigen Personen, die sich bereits in anderer Weise als loyal und zuverlässig erwiesen haben, anvertraut werden. Zudem bedarf die Betreuung von Personen, die im Versteckten handeln, gewisse Sicherheitsvorkehrungen, was die Beschwerdeführerin in ihrem Sachvortrag nicht einmal ansatzweise erwähnte. Auch dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen.

10 4.1.4 Im Hinblick auf diese Erwägungen überzeugen die Angaben der Beschwerdeführerin, sie werde als Verantwortliche für die Beherbergung und Betreuung einer Angehörigen der Guerilla behördlich gesucht, nicht. Darüber hinaus sprechen noch weitere nicht nachvollziehbare Aussagen der Beschwerdeführerin gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben: Insbesondere lässt sich ihr Verhalten im Hinblick auf die geltend gemachte Furcht vor einer polizeilichen Suche infolge politischer Tätigkeiten und dem damit verbundenen Risiko einer Strafverfolgung oder Verurteilung nicht damit vereinbaren, dass sie sich während Monaten bei ihrer Schwester in _______ aufgehalten und regelmässig telefonischen Kontakt mit ihrer Mutter gepflegt haben will. Da allgemein bekannt ist, dass in der Türkei die Telefone von verdächtigen Personen abgehört werden und die türkischen Sicherheitskräfte gesuchte Personen auch bei ihren Verwandten aufspüren, kann nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin das Risiko eingegangen sein soll, auf diese Weise entdeckt zu werden, wäre sie in der Tat – wie vorgebracht – aus politischen Gründen behördlich gesucht gewesen. 4.2 Ferner ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Vorfall, bei welchem sie im familieneigenen Kaffeehaus sexuell belästigt und mit dem Tod bedroht worden sei, in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich geschildert hat, wobei es sich im vorliegenden Fall um einen massiven und klaren Widerspruch handelt, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte. Demgegenüber vermögen die Einwände in der Beschwerde nicht zu überzeugen. 4.2.1 Weiter ist festzuhalten, dass weder den Protokollen selbst noch dem Beiblatt der Hilfswerksvertretung entnommen werden kann, dass sich die dolmetschende Person in irgendeiner Weise unkorrekt verhalten hätte. Auf dem Beiblatt der Hilfswerksvertretung wurden keine Einwände vorgebracht und die Hilfswerksvertretung hatte am Schluss der Anhörung keine zusätzlichen Fragen. Zudem sind aus dem Ablauf der beiden Befragungen keine Missverstände ersichtlich und die Beschwerdeführerin ihrerseits hatte weder in der summarischen Befragung im Empfangszentrum noch in der direkten Bundesanhörung Einwände oder zusätzliche Bemerkungen anzubringen. Zudem unterzeichnete sie die beiden Protokolle vorbehaltlos. Mit ihrer Unterschrift unter die Protokolle gab sie zu vertstehen, dass deren Inhalt ihren Aussagen entspricht und er ihr vorgelesen und übersetzt wurde. Zudem gab sie in beiden Befragungen an, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben und die Frage nach Zusatzbemerkungen blieb unbeantwortet. Somit sind die Einwände gegen die dolmetschenden Personen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht stichhaltig und die Beschwerdeführerin muss sich ihre Aussagen anrechnen lassen. 4.2.2 Auch der Einwand in der Beschwerdeschrift, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörung unter dem Einfluss von starken Medikamenten gestanden und deshalb mit Erinnerungsschwierigkeiten gekämpft, hält einer genauerer Prüfung nicht stand. Sie wiederholte nämlich zunächst das in der Erstbefragung angegebene Datum des Ereignisses im ersten Teil der Anhörung (Akte A1/S. 8 und A14/S. 14), um erst später in der Anhörung eine dazu und auch zur Erstbefragung widersprüchliche Zeitangabe vorzubringen (Akte A14/S. 17). Später

11 dementierte sie die anlässlich der Erstbefragung und des ersten Teils der Anhörung zu Protokoll gegebenen Aussagen und sagte, dass die zuletzt erwähnte zeitliche Angabe zutreffend sei (Akte A14/S. 17 f.). Den Akten kann indessen nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin auch in der Erstbefragung unter dem Einfluss von starken Medikamenten stand und ihre Erklärung, es sei ihr damals psychisch nicht gut gegangen, vermag – insbesondere im Hinblick auf die Wiederholung im ersten Teil der Anhörung – als Erklärungsversuch nicht zu überzeugen. 4.2.3 Da es sich vorliegend bei der widersprüchlichen Zeitangabe um ein wichtiges Ereignis handelt, der zeitliche Unterschied nicht gering ist, sondern drei Jahre beträgt und es von grösster Bedeutung ist, ob sich dieses zentrale Ereignis der Vorbringen mehr als drei Jahre vor der Ausreise oder einige Monate zuvor ereignete, ist die widersprüchliche Angabe nicht als Nebensächlichkeit, die vernachlässigt werden kann, zu betrachten. Die Angaben der Beschwerdeführerin können somit auch deshalb nicht geglaubt werden. 4.2.4 Zudem machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe weder diesen Vorfall noch die Mitnahme im Auto zum Friedhof bei der DEHAP gemeldet und um Hilfe oder Unterstützung ersucht (Akte A14/S. 15), was angesichts der in Frage stehenden Straftatbestände – die Beschwerdeführerin soll sexuell belästigt und bedroht worden sein – und der für die Beschwerdeführerin dank der Stellung ihres Bruders bestehenden Einflusses bei der DEHAP nicht nachvollziehbar ist. 4.3 In der Beschwerdeschrift wurde überdies dargelegt, die Beschwerdeführerin stamme aus einer bekannten politischen Familie, deren Angehörige unter äusserst hohem Druck der türkischen Sicherheitskräfte stünden. Die Beschwerdeführerin sei deshalb schon während der Schulzeit ins Visier der Behörden gelangt. Die Unterstützung der Guerilla-Angehörigen müsse im Rahmen einer langjährigen Familientradition gesehen werden. Schon aufgrund ihres familiären Umfeldes könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie einer asylrelevanten Gefahr ausgesetzt sei. Dazu ist Folgendes festzuhalten: 4.3.1 In der Rechtssprechung wird in konstanter Praxis davon ausgegangen, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis der ARK, welche für das Bundesverwaltungsgericht weiterhin Gültigkeit hat, vorallem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt oder ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10 S. 195 ff. und dort zit. Urteile). Dabei hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wobei zur Zeit besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für

12 politisch aktive Verwandte einsetzen, sei dies als Mitglied einer Gefangenenhilfsorganisation oder im Rahmen einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Indessen kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen oder sie einzuschüchtern, damit sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin reichte die Kopie einer Haftbestätigung ein und erklärte, diese betreffe ihren Onkel mütterlicherseits, der aus politischen Gründen zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Indessen unterliess sie es, die verwandtschaftlichen Verhältnisse zu belegen und weitere überzeugende Dokumente wie eine Anklageschrift oder ein Urteil abzugeben. Zudem erwähnte sie diesen Onkel in den Befragungen nur nebenbei, ohne im Detail anzugeben, inwiefern sie – abgesehen von der in Bezug auf die Überprüfung der Asylvorbringen nicht relevanten Verweigerung des Besuchsrechts im Gefängnis – seinetwegen Nachteile erlitten habe (Akte A14/S. 7 f.). Aufgrund ihrer übrigen unglaubhaften Angaben steht deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass sie infolge der Verurteilung eines Onkels aus politischen Gründen mit Behelligungen durch die türkischen Sicherheitskräften konfrontiert war und im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei erneut wäre. An dieser Einschätzung vermag auch das im erstinstanzlichen Verfahren abgegebene Schreiben des Quartiervorstehers vom 30. April 2002, welches das Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem erwähnten Onkel bestätigt, nichts zu ändern. 4.3.3 Gestützt auf den eingereichten Familienregisterauszug hat die Beschwerdeführerin einen Bruder, von dem sie sagte, er sei Kreisstadtvorsitzender der DEHAP in _______. Sie reichte jedoch kein Beweismittel ein, das diesen Sachverhalt belegt, was nicht nachvollzogen werden kann, zumal es für die Beschwerdeführerin einfach gewesen wäre, von ihrem Bruder eine entsprechende Bestätigung auf offiziellem Papier der DEAHP zu erhalten, da sie gestützt auf die Aktenlage mit ihren Familienangehörigen telefonischen Kontakt aus der Schweiz pflegt (Akte A14/S. 5 und 10) und nichts dagegen spricht, dass der Bruder eine solche ausgestellt hätte. Das von ihr mit Eingabe vom 27. September 2006 nachgereichte Referenzschreiben des Bruders wurde weder auf offiziellem Papier der DEHAP oder ihrer Nachfolgepartei verfasst noch bestätigt der Bruder, Kreisvorsitzender der DEAHP zu sein oder gewesen zu sein, weshalb das geltend gemachte politische Engagement des Bruders nicht überzeugt. Somit ist auch diesbezüglich einer allfälligen Reflexverfolgung jede Grundlage entzogen. 4.3.4 Die Beschwerdeführerin bezeichnet _______, der als Vorsitzender der HADEP- Sektion _______ gewählt worden sei, als ihren Cousin. Dessen Bruder _______ sei im Jahr 1985 als Angehöriger der Guerilla von den türkischen Sicherheitskräften getötet worden. Ein weiterer Bruder (_______) lebe als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Auch diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin keine Beweismittel bei, obwohl ihr dies aufgrund des bestehenden Kontakts zu ihren Angehörigen in der Türkei zumutbar und möglich gewesen wäre. Somit bleibt auch dieser Teil des Sachvortrags unbewiesen und ist infolge der insgesamt unglaubhaften Angaben ebenfalls zu bezweifeln. Indessen könnte selbst im Fall einer bestehenden verwandtschaftlichen Beziehung der Beschwerdeführerin zu _______ und dessen Brüder nicht von einer

13 Reflexverfolgung ausgegangen werden, zumal den Aussagen der Beschwerdeführerin in den Befragungen keine nähere Beziehung – und insbesondere keine Beziehung auf der Grundlage einer politischen Tätigkeit zu den erwähnten Cousins – und keine Probleme infolge der politischen Tätigkeit dieser Cousins geltend gemacht wurde. Hätte sie nämlich in der Tat aufgrund des verwandtschaftlichen Verhältnisses und der politischen Tätigkeit ihrer Cousins asylrelevante Nachteile erlitten oder zu befürchten, wäre dies im Rahmen der Befragungen auch zum Ausdruck gekommen. Somit kann die Beschwerdeführerin allein aus der verwandtschaftlichen Beziehung zu ihren Cousins keine Gefahr einer allfälligen Reflexverfolgung für sich persönlich ableiten. 4.3.5 Die im Übrigen zu andern politisch tätigen Familien in der Umgebung ihrer Herkunft vorgebrachten Kontakte vermögen – gestützt auf die oben erwähnte Praxis – keine Reflexverfolgung zu begründen, auch wenn einige Mitglieder dieser Familien in westeuropäischen Staaten als anerkannte Flüchtlinge leben mögen. 4.3.6 Somit ist im vorliegenden Fall – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – nicht von einer Reflexverfolgung, welche die Erfordernisse von Art. 3 AsylG erfüllen würde, auszugehen. 4.4 An dieser Einschätzung vermögen auch die zahlreichen übrigen Bestätigungsschreiben nichts zu ändern, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen: 4.4.1 Was das von Anwalt _______ eingereichte Bestätigungsschreiben betrifft, bestehen grundsätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dessen Inhaltes, weil die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragungen erklärte, sie habe in der Türkei keinen Anwalt engagiert (Akte A14/S. 15), was sich mit den Aussagen des erwähnten Bestätigungsschreibens nicht vereinbaren lässt. Mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Realität nicht in Einklang zu bringen ist überdies die Aussage im Schreiben, ihr Bruder sei zwischen 2002 und 2004 Leiter des DEHAP- Ortsverbandes im Zentralbezirk _______ gewesen, da die DEHAP erst seit dem Jahr 2003 existiert und aus den Aussagen der Beschwerdeführerin zu schliessen ist, dass ihr Bruder im August/September 2005 immer noch als Vorsitzender der DEHAP tätig gewesen sein soll. Zudem bestehen auch Zweifel an der Authentizität der Bestätigung, zumal das Schreiben offensichtlich nicht auf echtem Geschäftspapier des Anwaltes – das einen entsprechenden Briefkopf enthielte – erstellt wurde. Aufgrund der inhaltlichen Unvereinbarkeiten und der formellen Mängel kommt diesem Dokument kein Beweiswert zu. Insbesondere vermag es nicht einen Sachverhalt, der aus andern Gründen bereits als unglaubhaft zu qualifizieren ist, zu stützen. 4.4.2 Die von den drei Kadern der DEHAP- resp. der Partei der Demokratischen Gesellschaft (DTP) _______, _______ und _______ unterzeichneten Bestätitungsschreiben sind als Beweismittel ebenfalls unbeachtlich. Sie bestätigen, dass die Beschwerdeführerin in der Jugend- und Frauenabteilung der DEHAP Aufgaben übernommen habe, ohne indessen detailliert anzugeben, um welche konkreten Tätigkeiten es sich gehandelt hat. Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte in den Befragungen nicht vor, sie habe in der Jugend- und Frauenabteilung der DEHAP Aktivitäten ausgeführt. Ausserdem wird von _______

14 bestätigt, dass der Bruder der Beschwerdeführerin während der Amtszeit von _______ Bezirksvor-sitzender der DEHAP gewesen sei. Da dies – gestützt auf das Schreiben – bis längstens im März 2004 gewesen sein kann, stimmen diese Angaben ebenfalls nicht mit denjenigen der Beschwerdeführerin betreffend die politische Tätigkeit ihres Bruders überein. Die in den Schreiben bestätigten Repressalien wurden nicht näher beschrieben, weshalb sie nicht geeignet sind, den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalt zu bestätigen. Schliesslich werden im Schreiben von _______ verschiedene Festnahmen erwähnt, was die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht vorbrachte. 4.4.3 Des weiteren wurden zahlreiche andere Bestätigungen eingereicht. Das von verschiedenen anerkannten Flüchtlingen unterzeichnete Referenzschreiben, welches mit Eingabe vom 12. April 2006 zugestellt wurde, bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in der Jugend- und Frauensektion einer kurdenfreundlichen Parte (HADEP, DEHAP oder DTP) eingesetzt habe, was indessen – wie bereits unter Ziff. 4.4.2 erwähnt – mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst nicht vereinbar ist. Somit ist das Referenzschreiben schon aus diesem Grund nicht von Bedeutung. Die übrigen, mit Eingabe vom 15. März 2006 eingereichten türkischsprachigen Bestätigungsschreiben von _______, wurden trotz Aufforderung zur Übersetzung (mit Zwischenverfügung vom 27. März 2006) nicht übersetzt und können somit als Beweismittel nicht berücksichtigt werden. 4.4.4 Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotografien sind nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu untermauern, zumal die Fotos allein die Teilnahme an Massenveranstaltungen belegen. 4.4.5 Insgesamt sind die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche infolge zahlreicher Unvereinbarkeiten, nicht nachvollziehbaren Abläufen und Widersprüchlichkeiten als unglaubhaft zu qualifizieren sind, in einem andern Licht erscheinen zu lassen. 4.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass gestützt auf die Akten der Beschwerderführerin die geltend gemachte Gefahr einer Reflexverfolgung als überwiegend unwahrscheinlich zu betrachten ist. Ebenso wenig kann ihr geglaubt werden, dass sie infolge politischer Aktivitäten für die DEHAP einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder im Fall ihrer Rückkehr sein könnte. Insgesamt ist aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 20. Januar 2006 dargelegte Argumentation vollumfänglich zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den

15 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in ihr Heimatland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihrem Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung

16 Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da die Beschwerdeführerin keine glaubhafte Verfolgung geltend machen konnte. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Die Beschwerdeführerin stammt aus _______, wohin gemäss geltender Praxis eine Rückkehr als zumutbar erachtet wird, da sich die Sicherheitslage im Südosten der Türkei in den letzten Jahren stark entspannt hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 8, der auch für das Bundesverwaltungsgericht gilt). In _______ lebte die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen im Familienverband mit ihren Eltern und einem Teil der Geschwister. Ein Teil ihrer Familie lebt nach wie vor in der Türkei, weshalb sie bei ihrer Rückkehr über ein ausreichendes familiäres Beziehungsnetz verfügt. Gemäss ihren Aussagen ist die Familie gut situiert. Zudem spricht die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben kurdisch und türkisch, hat eine durchschnittliche Schulbildung durchlaufen, einen Computerkurs besucht und weist einige Erfahrungen als Sekretärin in der Textilbranche auf. Damit dürfte ihr auch die berufliche Integration in ihrem Heimatland möglich sein. Eine Rückkehr in ihren Heimatstaat ist unter diesen Umständen zumutbar. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.9 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.10 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).

17 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 29. März 2006 einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 29. März 2006 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin: 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: 6 Fotos) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (in Kopie, Ref.-Nr. N _______; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet das BFM auf Anfrage) - _______ (in Kopie, Beilage: türkische Identitätskarte Nr. _______) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Eva Zürcher Versand am:

D-5753/2006 — Bundesverwaltungsgericht 04.04.2007 D-5753/2006 — Swissrulings