Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5748/2010 Urteil vom 8. Juli 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Türkei, c/o Schweizerische Botschaft in Ankara, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. Juni 2010 / N (…).
D-5748/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Türke mit aktuellem Wohnsitz in B._______, suchte am 9. März 2010 bei der Schweizer Vertretung in Ankara um Asyl in der Schweiz nach. B. Am 30. März 2010 befragte die Vertretung in Ankara den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen. Anlässlich der Befragung machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, von April 2003 bis Dezember 2004 habe er eine Führungsposition in der legalen Jugendbewegung Kocaeli Genclik Dernegi innegehabt. Ansonsten habe er sich nicht politisch betätigt. Er sei in fünf Gerichtsverfahren verwickelt (gewesen). Eines dieser Verfahren sei eingestellt worden. Vier Verfahren seien noch hängig. Im ersten dieser vier Verfahren laute der Vorwurf auf Vergehen gegen das Demonstrationsgesetz. Ihm werde vorgeworfen, im Jahre 2000 in C._______ an einer Pressekundgebung teilgenommen zu haben. Deswegen sei er am 19. Dezember 2000 für einen Tag in Gewahrsam genommen worden, wobei er geschlagen worden sei. Dieses Verfahren habe am 19. Dezember 2000 vor einem Gericht in C._______ begonnen. Mehr wisse er nicht über dieses Verfahren. Im zweiten hängigen Verfahren werde ihm fälschlicherweise die Mitgliedschaft in der DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) vorgeworfen. Es werde ihm unterstellt, zwei Personen ausgebildet und in die Berge geschickt zu haben. In diesem Verfahren sei er am 18. April 2009 erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Zur Zeit sei ein Revisionsverfahren beim Kassationshof hängig. Dieser werde das Urteil der ersten Instanz wohl bis spätestens Oktober 2010 bestätigen. Im Rahmen dieses zweiten Verfahrens sei er vom 15. April 2004 bis 3. November 2004 in Untersuchungshaft gesetzt worden, wo man ihn geschlagen und psychisch unter Druck gesetzt habe. Im dritten hängigen Verfahren werde ihm ebenfalls Mitgliedschaft in der DHKP-C vorgeworfen. Dieses Verfahren habe am 10. November 2004 begonnen und sei vor einem Gericht in D._______ hängig. Es liege noch kein Urteil vor. Er glaube, dass er sehr wahrscheinlich freigesprochen werde. Im Rahmen dieses Verfahrens sei er vom 10. November 2004 bis am 13. November 2004 in Polizeigewahrsam genommen worden, wo man ihn misshandelt habe.
D-5748/2010 Wegen dieser Übergriffe sei von den Behörden ein Verfahren gegen die fehlbaren Polizisten eingeleitet worden; dieses sei das vierte Verfahren, in das er aktuell verwickelt sei. In diesem Verfahren, das noch immer vor einem Gericht in E._______ hängig sei, sei er Ankläger. Zudem wolle er auch wegen des Militärdienstes, den er in der Türkei leisten müsse, weg. Alle die gegen ihn geführten Verfahren seien höchstwahrscheinlich auch in seinem Strafregisterauszug aufgeführt, weswegen man ihn im Militärdienst schlecht behandeln werde. Für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers wird auf das Protokoll der Anhörung verwiesen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Passkopie, eine Nüfuskopie, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Staatssicherheitsgerichts in B._______ vom 22. April 2004, ein begründetes Urteil der 11. Kammer des Schwurgerichts in B._______ vom 11. November 2005, einen Antrag auf Berufung der Staatsanwaltschaft in B._______ vom 14. November 2005, einen Antrag auf Berufung der Staatsanwaltschaft in F._______ vom 16. November 2005, ein Urteil der 11. Kammer des Schwurgerichts in B._______ vom 23. Oktober 2007, ein begründetes Urteil der 11. Kammer des Schwurgerichts in B._______ vom 18. März 2009, einen Antrag auf Berufung der Staatsanwaltschaft in B._______ vom 26. März 2009, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in E._______ vom 22. März 2005, ein Attest der Gerichtsmedizin vom 10. November 2004, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in D._______ vom 13. Dezember 2004, einen Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft in B._______ vom 19. November 2004, ein Unzuständigkeitsurteil der Staatsanwaltschaft in B._______ vom 19. November 2004, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in C._______ vom 20. Dezember 2000 sowie ein Urteil des (…) vom 31. Mai 2001 ein. C. Am 12. Mai 2010 übermittelte die Vertretung in Ankara die Akten (inklusive deutscher Übersetzungen der eingereichten Gerichtsdokumente) zusammen mit einem Begleitschreiben vom 30. März 2010 an das BFM (Eingang: 18. Mai 2010). D. Mit Verfügung vom 15. Juni 2010 – eröffnet am 15. Juli 2010 – verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
D-5748/2010 Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen Folgendes aus: Ein Gesuchsteller sei nicht schutzbedürftig, wenn die gegen ihn gerichteten staatlichen Massnahmen rechtsstaatlich legitim seien oder er gestützt auf Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen sei. Das Agir Ceza Mahkemesi B._______ habe den Beschwerdeführer in seinem Urteil vom 18. März 2009 wegen Mitgliedschaft bei der DHKP-C mit sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis bestraft. Ihm sei nebst anderem zur Last gelegt worden, zwei Sympathisanten der Organisation dazu überredet zu haben, sich deren bewaffneter Propagandaeinheit anzuschliessen. Es sei allgemein bekannt und amtsnotorisch, dass die DHKP-C bereits viele schwere Straftaten begangen habe, um ihr Ziel zu erreichen. Unter diesen Voraussetzungen sei eine strafrechtliche Verfolgung von Mitgliedern und Unterstützern dieser terroristischen Organisation im Kern als rechtsstaatlich legitim zu beurteilen. Zwar gebe der Beschwerdeführer an, nicht für die DHKP-C tätig gewesen zu sein. Hierzu sei festzuhalten, dass im Rahmen einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung die Frage, ob die beschuldigte Person das ihr angelastete Delikt tatsächlich begangen habe oder nicht, keinen Einfluss auf die Frage der Schutzbedürftigkeit bei einem Einreiseund Asylgesuch habe. Immerhin könne festgestellt werden, dass den Strafbehörden Beweismittel gegen den Beschwerdeführer vorgelegen hätten. Aus den Akten sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sei. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt oder die ausgesprochene Strafe aus einem solchen Grund unverhältnismässig hoch ausgefallen wäre. Soweit der Beschwerdeführer angebe, anlässlich eines anderen, immer noch hängigen Strafverfahrens am 10. November 2004 misshandelt worden zu sein, sei zu bemerken, dass gegen die vom Beschwerdeführer angeschuldigten fehlbaren Beamten Anklage erhoben worden sei. Zudem unterscheide sich die heutige Situation in der Türkei nach dem Erlass weitgreifender rechtsstaatlicher Reformen beträchtlich von derjenigen von Ende 2004. Ferner stelle auch der dem Beschwerdeführer bevorstehende Militärdienst, den er nicht zu leisten bereit sei, keine einreiserelevante Verfolgungsmassnahme dar. Die Einberufung in den Militärdienst erfolge nach sachlichen Kriterien. Angesichts der Anklage bestünden sodann keine konkreten Hinweise darauf, dass ihm im Militärdienst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne des
D-5748/2010 Asylgesetzes drohten. Schliesslich sei noch darauf hinzuweisen, dass es nicht im Interesse der Schweiz liegen könne, potenziell gewaltbereiten Personen aus dem Umfeld der DHKP-C eine Einreisebewilligung zu erteilen. Als Alternative zur Schweiz stehe dem Beschwerdeführer als türkischem Staatsangehörigen zudem die Möglichkeit offen, visumsfrei nach Kroatien zu reisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren zu durchlaufen. Insgesamt sei für ihn eine Eingliederung in Kroatien zumutbar, auch wenn sie sich allenfalls etwas schwieriger gestalten könnte als in der Schweiz. Bezüglich der Kulturnähe würden Kroatien und die Schweiz im Hinblick auf seine Herkunft aus der Türkei in etwa vergleichbar erscheinen. Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. E. Mit Schreiben vom 16. Juni 2010 übermittelte die Vertretung in Ankara dem BFM eine vollständige Version der Übersetzung des vom Beschwerdeführer eingereichten Attests der Gerichtsmedizin vom 10. November 2004. F. Am 9. August 2010 reichte der Beschwerdeführer bei der Vertretung in Ankara eine Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 15. Juni 2010 und die Gewährung von Asyl sowie die Bewilligung zur Einreise. Zur Begründung seiner Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, aufgrund einer widerrechtlichen Verurteilung in der Türkei werde seine Freiheit – im Falle einer Rechtskraft der Entscheidung – für mehr als vier Jahre beschränkt werden. Er brauche Schutz, da seine Freiheit bedroht werde, weil er aufgrund seiner politischen Meinung zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Er sei zwar bis jetzt noch nicht verhaftet worden, er werde aber sofort verhaftet, sobald das gefällte Gerichtsurteil vom Kassationsgericht genehmigt werde. Das bestätigende Gerichtsurteil werde dem Angeklagten nicht zugestellt. Der Angeklagte werde erst bei der Verhaftung über dieses Urteil informiert. Nach seiner Verhaftung werde er daher keine
D-5748/2010 Möglichkeit mehr haben, die Flucht zu ergreifen. Er habe nichts mit Terrororganisationen und terroristischen Handlungen zu tun. Daher sei die angefochtene Verfügung des BFM unzutreffend. Auf die weitere Begründung der Beschwerde wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Die Beschwerde wurde von der Vertretung in Ankara mit Begleitschreiben vom 11. August 2010 zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. H. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2010 – eröffnet am 23. Dezember 2010 – wurde dem Beschwerdeführer Frist (innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung) angesetzt, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, weil die Beschwerde keine Unterschrift enthielt. I. Am 23. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer bei der Vertretung in Ankara ein unterschriebenes Exemplar der am 9. August 2010 eingereichten Beschwerde ein. Dieses Exemplar wurde von der Vertretung in Ankara mit Begleitschrieben vom 5. Januar 2011 ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
D-5748/2010 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
D-5748/2010 machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggeben für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. a.a.O. E. 2.c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht, mithin dem Asylgesuch, ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss. 5. 5.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 20 AsylG verneinte und die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigerte. 5.2. Den Angaben des Beschwerdeführers sowie den vorliegenden, auszugsweise angefertigten Übersetzungen der von ihm eingereichten
D-5748/2010 Gerichtsunterlagen kann entnommen werden, dass er wegen Mitgliedschaft und Unterstützung der Terrororganisation DHKP-C, wegen Verstosses gegen das Demonstrationsgesetz sowie wegen aktiven und passiven Widerstands gegen Beamte im Einsatz in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden von B._______ sowie C._______ geriet. Mit Urteil vom 31. Mai 2001 wurde der Beschwerdeführer vom (…) mangels Beweisen vom Vorwurf des Verstosses gegen das Demonstrationsgesetz freigesprochen. In einem anderen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 18. März 2009 vom 11. Schwurgericht in B._______ wegen Mitgliedschaft bei der Terrororganisation DHKP-C zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Das diesbezüglich eingeleitete Revisionsverfahren ist noch immer bei der Strafkammer des Kassationshofs hängig. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sowie den eingereichten Akten zufolge sind zudem weitere Strafverfahren gegen ihn noch pendent. 5.3. Die Frage, ob die Verurteilung des Beschwerdeführers zu sechs Jahren und drei Monaten durch das 11. Schwurgericht in B._______ wegen Mitgliedschaft bei der Terrororganisation DHKP-C zu Recht erfolgt ist, ist hier nicht zu prüfen; es bestehen diesbezüglich keine Hinweise auf ein unrechtmässiges Handeln. Zudem erscheint das Strafmass der ausgesprochenen Gefängnisstrafe in Anbetracht der in diesem Strafverfahren dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten nicht als unverhältnismässig streng. Auch liegen keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Verurteilung aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt wäre. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es sich bei der marxistisch-leninistisch orientierten DHKP-C um eine illegale Organisation handelt, deren Ziel es ist, das bestehende türkische Staatsgefüge durch bewaffnete Revolution zu zerschlagen und ein sozialistisches System einzurichten. Die Organisation war massgeblich an den Hungerstreiks und Todesfasten in türkischen Gefängnissen ab Oktober 2000 bis 2007 beteiligt. Daneben führte sie aber auch Anschläge durch, die sich gegen Personen und Einrichtungen der türkischen Regierung und Sicherheitskräfte sowie gegen "Zeichen des Imperialismus" richteten. Zwar kam es in letzter Zeit zu keinen spektakulären Operationen mehr. Dennoch geht von der DHKP-C weiterhin eine erhöhte Gewaltbereitschaft aus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-120/2010 vom 2. März 2010 E. 6.1). Im Weiteren ist festzuhalten, dass nicht anzunehmen ist, der mit der Revision des Urteils beauftragte Kassationshof werde eine höhere Strafe gegen den Beschwerdeführer ausfällen, wovon auch der
D-5748/2010 Beschwerdeführer ausgeht (Akten BFM A 1/7, S. 3). Vielmehr besteht die Möglichkeit, dass der Kassationshof die Strafe mildert oder sogar von einer Bestrafung absieht. Insbesondere, wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer – wie behauptet – die vorgeworfenen Taten nicht begangen hat. Es kann mangels entsprechender Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass die Rechte des Beschwerdeführers im beim Kassationshof hängigen Verfahren ebenso gewahrt werden. Jedenfalls liegen diesbezüglich keine Hinweise dafür vor, wonach er im heutigen Zeitpunkt asylrechtlich relevante Nachteile zu erwarten hätte. Auch hinsichtlich der übrigen, den Beschwerdeführer betreffenden hängigen Gerichtsverfahren liegen in den Akten keine Anhaltspunkte dafür vor, die eine Verurteilung aus asylrechtlich relevanten Motiven erwarten liessen. So machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung in Bezug auf diese Verfahren geltend, er werde wohl freigesprochen werden respektive es könne sein, dass die Vorwürfe verjährt seien (vgl. Akten BFM A 1/7, S. 3 f.). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 31. Mai 2001 vom (…) mangels Beweisen vom Vorwurf des Verstosses gegen das Demonstrationsgesetz freigesprochen wurde, was ebenfalls darauf hindeutet, dass die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren in rechtsstaatlicher Art und Weise geführt werden. Insgesamt weisen die Akten somit auf rechtsstaatlich korrekt durchgeführte Verfahren hin. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen am 13. November 2004 aus der Haft entlassen wurde und sich seither – mit Ausnahme eines Tages Gewahrsam im August 2009 wegen des zu absolvierenden Militärdienstes – in Freiheit befindet. Darauf, dass der Beschwerdeführer in der Türkei keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten hat beziehungsweise eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG nicht vorliegt, deutet schliesslich auch die Tatsache hin, dass er anlässlich der Anhörung vom 30. März 2010 geltend machte, am 16. Januar 2010 zu Urlaubszwecken für einen Tag nach Georgien und am 14. Februar 2010 für eine Woche nach Hong Kong gereist zu sein (Akten BFM A 1/7, S. 2). 5.4. Soweit der Beschwerdeführer in der Befragung vom 30. März 2010 geltend machte, er sei während des Gewahrsams am 19. Dezember 2000 sowie der im Jahre 2004 erlitten Haft misshandelt worden, ist festzuhalten, dass diese Vorbringen zu weit zurückliegen, um noch asylrelevant zu sein. Zudem ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sowie den eingereichten Akten gegen die fehlbaren Beamten, die den Beschwerdeführer während
D-5748/2010 der zweiten Haft im Jahre 2004 misshandelt haben sollen, Anklage erhoben wurde. Das deutet darauf hin, dass der türkische Staat in jüngerer Zeit bestrebt ist, Missstände in seinen Haftanstalten zu verhindern, weswegen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte bei einer allenfalls neuerlichen Inhaftierung asylrelevante Behandlungen zu gewärtigen. 5.5. Im Weiteren sind die vorinstanzlichen Erwägung bezüglich des bevorstehenden Militärdienstes zu bestätigen. Es bestehen vorliegend keine konkreten Hinweise auf einen Malus oder andere drohende, aus Art. 3 AsylG fliessende Nachteile. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gegen den Beschwerdeführer Strafverfahren geführt wurden beziehungsweise werden. 5.6. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung aus asylrelevanten Motiven aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Im Übrigen ist eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen. Insgesamt liegen somit keine überwiegenden Anhaltspunkte für eine Einreise in die Schweiz vor (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 mit weiteren Hinweisen). Das BFM hat somit zu Recht die Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen auf deren Erhebung verzichtet (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
D-5748/2010 (Dispositiv nächste Seite)
D-5748/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Ankara. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: