Abtei lung IV D-5748/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Oktober 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5748/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 9. Juli 2008 und gelangte am 14. Juli 2008 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 17. Juli 2008 vom BFM im EVZ B._______ befragt und am 6. April 2009 in C._______ angehört. Am 6. August 2009 fand eine ergänzende Anhörung statt. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und stamme aus D._______ (Provinz Tunceli). Seine Familie habe die Guerilla unterstützt, weshalb ihr Haus im Jahre 1994 beschossen und stark beschädigt worden sei. Zudem sei es damals zu Übergriffen gekommen, weshalb er zusammen mit seiner Familie nach E._______ (Provinz Kocaeli) gezogen sei. Während seiner Gymnasialzeit sei er einmal während der Newroz-Feier von der Polizei festgenommen, befragt, geschlagen sowie während einer Nacht auf der Sicherheitsdirektion festgehalten worden. Als er von August 2004 bis November 2005 seinen Militärdienst absolviert habe, sei er ständig geschlagen und geplagt worden, unter anderem, weil er es abgelehnt habe, im Militär Karriere zu machen. Mitte Mai 2008 hätten drei unbekannte Männer seinen Vater besucht und ihm mitgeteilt, dass sie in Tunceli eine Dorfschützer- und Spitzeleinheit gründen wollten. Ende Mai 2008 seien drei Zivilpolizisten zu Hause vorbeigekommen und hätten ihn auf die Abteilung des Geheimdienstes in Kocaeli mitgenommen, wo er aufgefordert worden sei, Spitzel und Dorfschützer zu werden, wobei man ihm eine Woche Bedenkfrist gegeben habe. Einige Tage später sei er wieder von Zivilpolizisten mitgenommen und auf die Abteilung des Geheimdienstes in Kocaeli gebracht worden, wo man ihn unter Drohungen und Beschimpfungen aufgefordert habe, Spitzel und Dorfschützer zu werden. Schliesslich habe man ihm noch drei Tage Bedenkfrist gewährt und ihn gehen lassen. Aufgrund dieses Vorfalls habe er sich zur Ausreise entschlossen und sich am 5. Juni 2008 nach Istanbul begeben, um sich nach einem Schlepper umzusehen. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass Zivilpolizisten zum Haus seiner Familie gekommen seien und nach ihm gefragt hätten, wobei sie auch seinen Vater geschlagen hätten. Zudem habe einige Tage später eine Person seine Familie angerufen und mitgeteilt, D-5748/2009 dass man vorhabe, ihn - den Beschwerdeführer - zu töten. Da man ihn auch in Istanbul gefunden hätte, habe er am 9. Juli 2008 die Türkei mit der Hilfe eines Schleppers verlassen und sei durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Im Laufe des Verfahrens vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine auf seinen Namen ausgestellte Identitätskarte, ein Anerkennungsschreiben der Gendarmerie von F._______ vom 10. Februar 2005 im Original (inklusive deutscher Übersetzung), mehrere auf türkisch verfasste Internetbeiträge (inklusive deutscher Übersetzung), einen deutschsprachigen Zeitschriftenartikel vom 11. Mai 2009 sowie sechs Fotos als Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. August 2009 - eröffnet am 13. August 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Jahre 1994 aus Tunceli vertrieben, während der Gymnasialzeit festgehalten beziehungsweise geschlagen sowie im Militär schikaniert und misshandelt worden sei, seien asylrechtlich unbeachtlich, da diese Ereignisse zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits zu weit zurückliegen würden, um noch als Anlass für diese angesehen zu werden. Zudem würden hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach Sicherheitskräfte von ihm verlangt hätten, als Spitzel oder als Dorfschützer zu arbeiten, erhebliche Zweifel bestehen. Vorliegend könne jedoch darauf verzichtet werden, vertieft auf die Unglaubhaftigkeitselemente in den Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, zumal nach Erkenntnissen des BFM in der Türkei keine rechtliche Grundlagen für die zwangsweise Übernahme von Spitzeldiensten oder des Amtes eines Dorfschützers bestünden. Zwar könnten nachteilige Folgen und insbesondere Druckversuche seitens der zuständigen Behörden nicht ausgeschlossen werden, wenn jemand eine Zusammenarbeit verweigere. Solchen allfälligen Druckversuchen könnten sich die Betroffenen jedoch durch Übersiedlung in andere Gebiete der Türkei entziehen. Vorliegend würden keine Gründe für die Annahme bestehen, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer nicht möglich wäre. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. D-5748/2009 C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung durch seien Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. September 2009 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 11. August 2009. Zudem sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei ihm von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses. Zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus einer kurdischen Familie, die sich seit langer Zeit für die kurdische Sache engagiere und aufgrund ihres politischen Engagements immer wieder Repressionen ausgesetzt gewesen sei und auch heute noch sei. Entgegen den Vorbringen der Vorinstanz bestehe sehr wohl ein enger Kausalzusammenhang zwischen den von ihm geschilderten Verfolgungshandlungen gegenüber seiner Person während seiner Gymnasialzeit beziehungsweise seines Militärdienstes und seiner Flucht. Er sei während seines Militärdienstes durch seine Sportlichkeit und andere Fähigkeiten aufgefallen. Ausserdem habe er gut schiessen können, was ein Dorfschützer im Kampf gegen die Guerilla am meisten brauche. Zudem sei er in Tunceli geboren worden und habe die Region ziemlich gut gekannt. Die Sicherheitskräfte hätten ihn militärisch weiterbilden und in der Region Tunceli als Vorsteher der Dorfschützer anstellen wollen. Als er dies abgelehnt habe, habe man ihn als Spitzel gewinnen wollen, um ihn später bei der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) einzuschleusen. Er stehe daher im Visier der Sicherheitskräfte, weshalb davon auszugehen sei, dass sich bei einer Rückkehr in sein Heimatland seine Befürchtungen, weiterer staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verwirklichen würden. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer liess mit der Rechtsmittelschrift unter anderem die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: Einen Arztbericht vom 8. August 2009, eine Mittellosigkeitserklärung des Sozialamtes des Kantons G._______ vom 27. August 2009, vier auf türkisch verfasste Referenzschreiben (drei davon im Original, inklusive D-5748/2009 deutscher Übersetzung und Kopien von Ausweisen) sowie einen Internetausdruck und einen Zeitungsartikel in Kopie. D. Mit Eingabe vom 21. September 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Original des vierten mit der Rechtsmittelschrift eingereichten Referenzschreibens dem Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-5748/2009 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vertreibung aus Tunceli im Jahre 1994, der Festhaltung und Misshandlung während der Gymnasialzeit sowie den Schikanen und Misshandlungen während des Militärdienstes und seiner Ausreise im Juli 2008 verneint. 4.1.2 Um asylrelevant zu sein, muss die Verfolgungssituation aktuell sein, was bedeutet, dass zwischen der Verfolgungshandlung und der Flucht auch ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss. Dieser zeitliche Kausalzusammenhang ist zerrissen, wenn zwischen der erlittenen Verfolgungsmassnahme und der Ausreise eine längere Zeit verstrichen ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern, 2009, S. 186 f.). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer abgesehen von den geltend gemachten Festnahmen Ende Mai/Anfang Juni 2008 im Zusammenhang mit den Druckversuchen bezüglich des Dorfschützeramts - nach seiner Militärzeit im November 2005 während D-5748/2009 Jahren weitgehend unbehelligt von den türkischen Behörden in seinem Heimatland leben konnte, weshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den geltend Ereignissen bis November 2005 und der Ausreise im Juli 2008 zu verneinen ist. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass die Umstände, die zu diesen Verfolgungsmassnahmen geführt haben, zum Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr bestanden haben, weshalb es - entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift - auch an einem sachlichen Kausalzusammenhang fehlt. Da diese Vorfälle somit nicht kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers waren, ist ihre Asylrelevanz zu verneinen. 4.2 4.2.1 Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach Zivilpolizisten von ihm verlangt hätten, als Spitzel und/oder als Dorfschützer zu arbeiten, machte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung geltend, dass aufgrund von vorhandenen Unglaubhaftigkeitselementen in den Aussagen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel daran bestehen würden, dass er persönlich von solchen Anwerbeversuchen betroffen gewesen sei. Zudem sei nicht anzunehmen, dass er in der ganzen Türkei verfolgt werde, weshalb er in seiner Heimat über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge. 4.2.2 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es nicht plausibel ist, dass der Beschwerdeführer als Dorfschützer und als Spitzel in der Region Tunceli hätte eingesetzt werden sollen, zumal er gemäss eigenen Angaben seit 1994 in der Provinz Kocaeli lebte und nicht mehr an den früheren Wohnort in Tunceli zurückgekehrt sein will (act. A 14/9, S. 3). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort infolge seiner langjährigen Abwesenheit kaum noch über zweckdienliche Ortskenntnisse und Kontakte verfügen würde, weshalb er für den Posten eines Dorfschützers beziehungsweise eines Spitzels nicht als geeignet erscheint. Im Weiteren ist nicht nachvollziehbar, dass er zur Übernahme eines Dorfschützeramtes aufgefordert worden sein soll, da gemäss seinen eigenen Aussagen er und seine Familie vor Jahren verdächtigt worden seien, Terroristen zu unterstützen (act. A 8/16, S. 5), weswegen die Familie auch heute noch stigmatisiert sein soll (vgl. Rechtsmittelschrift, S. 5). Da für Spitzeltätigkeiten beziehungsweise für den Posten eines Dorfschützers ausschliesslich dem Staat loyal ergebene Leute ausgewählt werden, würde der Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht das Anforderungsprofil nicht erfüllen. D-5748/2009 Im Folgenden kann darauf verzichtet werden, auf weitere vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen, da er in der Türkei über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt. 4.2.3 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 6.1 S. 186). 4.2.4 Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass eine Person von der zuständigen Behörde unter Druck gesetzt wird, wenn sie die Aufforderung, Dorfschützer beziehungsweise Spitzel zu werden, ablehnt. Solchen Druckversuchen können sich die Betroffenen jedoch in aller Regel durch Übersiedlung an einen anderen Ort in der Türkei entziehen, zumal es sich um lokale Druckversuche handelt. Vorliegend bestehen keine Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in der Türkei über keine inländische Fluchtalternative verfügt, sollte er tatsächlich - wie von ihm geltend gemacht - von der Zivilpolizei in Kocaeli aufgefordert worden sein, in Tunceli als Dorfschützer beziehungsweise Spitzel tätig zu werden. So macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass seit seiner Ausreise aus der Türkei im Juli 2008 seine in Istanbul lebenden Geschwister von Sicherheitskräften kontaktiert und nach seinem Verbleib befragt worden sind (act. A 14/9, S. 4). Es ist davon auszugehen, dass die Geschwister von den Behörden nach seiner Person befragt worden wären, würde tatsächlich in der ganzen Türkei nach dem Beschwerdeführer gesucht. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich durch einen Wohnortswechsel den geltend gemachten Anwerbeversuchen durch die lokalen Behörden in der Provinz Kocaeli hätte entziehen können. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle der Rückkehr in die Türkei befürchten müsste, weshalb die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe dessen Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen. Insbesondere waren sie nicht geeignet, beim Beschwerdeführer einen unerträglichen psychischen Druck zu bewirken, wie dies von ihm sinngemäss geltend gemacht D-5748/2009 wird. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer mit der Rechtsmittelschrift eingereichten Referenzschreiben nichts zu änderen, da sie nicht geeignet sind zu belegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zur Spitzel- beziehungsweise Dorfschützertätigkeit aufgefordert worden ist, zumal es sich aufgrund deren Inhalts um Gefälligkeitsschreiben handelt. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde sowie die zahlreichen eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Mit der Rechtsmittelschrift hat der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 8. August 2009 eingereicht. Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit schweren Schlafstörungen, Albträumen, einschiessenden Gedanken und Ängste, Konzentrationsstörungen, affektiven Störungen, deutlichem Interessensverlust und Antriebsverlust leide. Im Weiteren wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Reise in die Türkei antreten könne, da mit einer Verschlimmerung der Symptome zu rechnen sei und insbesondere die Suizidgefährdung zunehme. Beim Beschwerdeführer bestünden suizidale Tendenzen, derzeit ohne D-5748/2009 drängende Gedanken, wobei bei einer drohenden Rückkehr jedoch mit einer akuten Suizidgefährdung zu rechnen sei. Eine ärztliche Betreuung des Beschwerdeführers in der Türkei sei derzeit nicht möglich. 6.2.2 Zur Beurteilung der Beweiskraft sind weder die Herkunft des Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Expertise massgeblich; die Beweiskraft eines ärztlichen Berichts kann daher nur verneint werden, wenn der Richter über konkrete Indizien verfügt, welche geeignet sind, die Zuverlässigkeit dieses Berichts in Zweifel zu ziehen (vgl. EMARK 2002 Nr. 18 E. 4a.aa S. 145 f.). Ärztliche Berichte, die von Asylsuchenden eingereicht werden, unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115; CLAUDIA COTTING-SCHALCH, La pratique de la Commission suisse de recours en matière d'asile relative à l'appréciation de documents médicaux, in: Asyl3/02, S. 16). Den für die Beweiswürdigung unerlässlichen Mindestsachverstand eignet sich der Richter unter anderem durch Studium der Fachliteratur an (vgl. ALFRED BÜHLER, Gerichtsgutachter und -gutachten im Zivilprozess, in: MARIANNE HEER/CHRISTIAN SCHÖBI [Hrsg.], Gericht und Expertise, Schriften der Stiftung für die Weiterbildung schweizerischer Richterinnen und Richter SWR/Band 6, S. 63). 6.2.3 Der oben erwähnte, vom Beschwerdeführer eingereichte Arztbericht vermag nicht zu überzeugen, da er in mehrfacher Hinsicht erhebliche Mängel aufweist. Insbesondere enthält er weder eine Anamnese noch eine genaue Darstellung darüber, wie der Beschwerdeführer bisher behandelt wurde, wie das normalerweise in ärztlichen Berichten der Fall ist. Zudem wird die Aussage des behandelnden Arztes, wonach eine ärztliche Betreuung des Beschwerdeführers in der Türkei nicht möglich sei, mit keinem Wort begründet. Im Weiteren ist festzustellen, dass auch die Aussage im Bericht, wonach der Beschwerdeführer keine Reise in die Türkei antreten könne, nur unzureichend und nicht in plausibler Weise substanziiert wird. Der Arztbericht erscheint daher weder schlüssig noch nachvollziehbar begründet, weshalb seine Beweiskraft als vermindert anzusehen und nur in beschränktem Umfang auf ihn abzustellen ist. 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-5748/2009 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.4 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Im Arztbericht vom 8. August 2009 wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer Suizidgedanken hege, derzeit ohne drängende Ge- D-5748/2009 danken, wobei bei einer drohenden Rückkehr in die Türkei jedoch mit einer akuten Suizidgefährdung zu rechnen sei. Drohen Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid, so ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der geltend gemachten Suizidalität des Beschwerdeführers ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Allein der Umstand, dass der Standard der medizinischen Versorgung im Heimatland allenfalls für den Beschwerdeführer weniger vorteilhaft wäre, als jener im Aufenthaltsstaat, ist für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i. S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziff. 34 und 42-44). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.5 6.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5.2 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in der Türkei nicht bejahen. 6.5.3 Die im Arztbericht vom 8. August 2009 aufgeführte posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers vermag nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Sollten sich beim Beschwerdeführer im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung suizidale Tendenzen akzentuieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegen zu wirken, so dass für ihn eine konkrete D-5748/2009 Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die medizinisch-psychiatrische Grundversorgung des Beschwerdeführers in der Türkei gewährleistet, zumal das Gesundheitswesen in der Türkei kranken Menschen den Zugang zu den entsprechenden Einrichtungen garantiert. Entgegen den Ausführungen im ärztlichen Bericht ist zudem anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die Rückreise in die Türkei antreten kann, da er über die Möglichkeit verfügt, sich in medizinische Behandlung zu begeben, sollte sich sein Zustand nach seiner Rückkehr in sein Heimatland verschlechtern. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Allein der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug nicht unzumutbar (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 24). Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht zudem, dass der Beschwerdeführer den allergrössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht hat. Überdies verfügt er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, auf das er sich bei seiner Rückkehr stützen kann und welches ihm eine Reintegration zweifelsohne erleichtern dürfte, leben doch seine Eltern und sieben seiner Geschwister nach wie vor in der Türkei, wobei vier seiner Geschwister in Istanbul wohnen. Zudem hat der kurdisch und türkisch sprechende Beschwerdeführer Berufserfahrung als Schweisser, weshalb es ihm - trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden - möglich sein sollte, sich in seinem Heimatland eine eigene Existenzgrundlage aufzubauen. Überdies leben zahlreiche nahe Verwandte des Beschwerdeführers in der Schweiz beziehungsweise in Deutschland, die ihn bei einer Rückkehr in die Türkei allenfalls fürs Erste in finanzieller Hinsicht unterstützen können. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei als zumutbar zu erachten ist. D-5748/2009 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5748/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet diese auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 15