Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.08.2008 D-5742/2006

19 août 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,132 mots·~21 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Janu...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5742/2006 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . August 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, angeblich Afghanistan, vertreten durch Werner Greiner, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Januar 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5742/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben zirka im November 2005 und gelangte am 12. Dezember 2005 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. A.a Am 15. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer im Empfangszentrum A._______ befragt. Er sagte aus, die Taliban hätten ihm vorgeworfen, er unterstütze die afghanische Regierung. Er habe gesagt, dies entspreche nicht der Wahrheit, sein Vater habe ja den Taliban angehört. Eines nachts seien die Taliban zu ihm gekommen und hätten ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert. Am folgenden Tag seien die Regierungssoldaten zu ihm gekommen und hätten ihm vorgeworfen, die Taliban seien bei ihm gewesen. Ein Nachbar habe ihn bei sich versteckt, bis er einen Schlepper gefunden habe. Er habe seine verstorbene Frau gegen den Willen deren Familie geheiratet. Die Brüder seiner Gattin hätten ihr Haus angegriffen und auf sie geschossen, wobei seine Frau getötet und er am Fuss verletzt worden sei. Die Dorfversammlung habe danach die Feindschaft beilegen können; seit einem Jahr habe er die Brüder seiner Frau nicht mehr gesehen. A.b Im Auftrag der Vorinstanz führte ein von ihr beauftragter Experte am 19. Dezember 2005 ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Anhand desselben erstellte er einen Bericht (LINGUA-Analyse) über dessen Herkunft. Der Experte gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer gehöre zweifellos der Ethnie der Paschtunen an und stamme sehr wahrscheinlich aus Pakistan. A.c Am 22. Dezember 2005 teilte das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen des mündlich gewährten rechtlichen Gehörs mit, gemäss der durchgeführten LINGUA-Analyse stamme er nicht aus Afghanistan sondern sehr wahrscheinlich aus Pakistan. Der Beschwerdeführer bekräftigte, aus Afghanistan zu stammen. A.d Das BFM führte am 4. Januar 2006 eine direkte Anhörung des Beschwerdeführers durch. Er sagte im Wesentlichen aus, die Soldaten und die Taliban hätten ihm das Leben schwer gemacht. Sein Vater habe beim "heiligen Krieg" mitgemacht und sei verschollen, seit die Amerikaner in Afghanistan seien. Seine mittlerweile verstorbene Mutter habe ihm vor etwa einem Jahr gesagt, die Taliban seien gekommen D-5742/2006 und hätten nach ihm gefragt. Später seien die Taliban in seiner Abwesenheit ein zweites Mal gekommen. Nachbarn hätten ihm erzählt, sie hätten ihn mitnehmen wollen. Drei Tage nach dem Tod seiner Mutter seien die Taliban ein drittes Mal gekommen; er habe sie kommen sehen und habe bei einem Bekannten Zuflucht gefunden. Am folgenden Tag habe ihm eine Person namens B._______ gesagt, die Taliban würden ihm Zusammenarbeit mit der Regierung vorwerfen. Danach seien die Regierungssoldaten gekommen und hätten sein Haus zerstört. Einige Tage später sei er mit einem Schlepper weggegangen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 6. Januar 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte wurde eingezogen. C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 3. Februar 2006 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung einer Kaution zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2006 teilte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. E. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 14. Februar 2006 die Abweisung der Beschwerde. D-5742/2006 F. In seiner Stellungnahme vom 3. März 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An- D-5742/2006 schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer seine Unfähigkeit, auf die ihm gestellten Fragen zu antworten, damit begründet habe, Analphabet zu sein. Dies sei eine Schutzbehauptung, zumal er das Personalienblatt selbständig ausgefüllt habe. Er könne somit nicht nur lesen und das Geschriebene verstehen, sondern auch in Paschtou sowie in lateinischer Schrift schreiben. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die von ihm eingereichte afghanische Identitätskarte aufgrund der bekanntermassen hohen Fälschungsrate und des problemlosen käuflichen Erwerbs als für den Nachweis seiner Identität untauglich gewertet werden müsse. Die vorliegende Identitätskarte sei aufgrund ihrer Machart auf den ersten Blick als Fälschung erkennbar. Er könne zudem keine konkreten Angaben über die Ausstellung des Dokuments machen. Auf die Frage nach seiner Verwandtschaft habe er bei der Befragung im Empfangszentrum gesagt, er habe zwei Onkel mütterlicherseits, während er bei der direkten Bundesanhörung angegeben habe, keine Verwandtschaft zu haben. Die Darstellung seiner Reise in die Schweiz gleiche den stereotypen Vorbringen zahlreicher Asylbewerber, die nicht bereit seien, ihre Identität zu belegen. Hinzu komme, dass seine Angaben über die Reiseumstände als realitätsfremd und unsubstanziiert zu qualifizieren seien. So habe er offenbar nicht verstanden, dass er in drei Flughäfen hätten gewesen sein sollen, wenn er mit zwei Flugzeugen gereist wäre; zudem habe er bei der Erstbefragung zunächst nur ein Flugzeug erwähnt. Ausserdem sei er nicht in der Lage gewesen, auch nur eine Station auf dem Reiseweg zu nennen. Schliesslich sei seine Aussage, D-5742/2006 er habe nie Identitätsdokumente vorweisen müssen, realitätsfremd. Er habe sich unsubstanziiert und tatsachenwidrig zu seinem angeblichen Herkunftsland geäussert. Er spreche lediglich Paschtou und verfüge somit über keine für Afghanistan typischen Sprachkenntnisse. Anlässlich der Herkunftsbefragung sei festgestellt worden, dass die Sprechweise und die Wortwahl auf ein anderes Herkunftsland hindeuteten. Er verfüge nur über unvollständige geographische Kenntnisse bezüglich seines Herkunftsortes und seiner Herkunftsregion und habe dazu keine korrekten Angaben zur Wirtschaft beziehungsweise Landwirtschaft derselben machen können. Ausserdem seien seine Angaben zu Politik und Geschichte seines angeblichen Herkunftslandes wenig konkret und vage. Aufgrund der Akten stehe fest, dass die behauptete Herkunft aus Afghanistan nicht geglaubt werden könne. Daher erübrige es sich, auf weitere ungereimte Aussagen hinsichtlich Afghanistans und seines angeblichen Herkunftsortes näher einzugehen. Schliesslich erwiesen sich auch seine Ausführungen zu den geltend gemachten Ereignissen als unglaubhaft. Seine Aussagen seien insgesamt ausweichend, vage und stereotyp. Er sei nicht in der Lage gewesen, konkrete Aussagen über die Taliban und deren Aktivitäten zu machen. Es sei ihm auch nicht gelungen, nachvollziehbar darzulegen, weshalb gerade er das Interesse der Taliban und der Regierungssoldaten hätte auf sich ziehen sollen. Er habe nicht sagen können, weshalb die Brüder seiner Ehefrau mit der Heirat nicht hätten einverstanden sein sollen, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nach den ersten Übergriffen durch die Taliban und dem Tod seiner Ehefrau noch im Heimatdorf geblieben sei. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe Verfolgungen von drei Seiten geltend gemacht. Die seitens der Regierungssoldaten erlittene Verfolgung sei asylrechtlich beachtlich, werde ihm doch eine verbotene politische Aktivität (Unterstützung der Taliban) vorgeworfen. Auch die Verfolgung durch die Taliban selbst sei angesichts der speziellen Situation in Afghanistan asylrelevant. Die Regierung kontrolliere nur den Grossraum Kabul; für das übrige Gebiet müsse von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden, weshalb ein Schutz vor Übergriffen nicht gewährleistet werden könne. Dasselbe gelte für die Nachstellungen der Brüder seiner verstorbenen Frau, die im machtfreien Raum erfolgt seien. Der Einschätzung der Vorinstanz, er stamme nicht aus Afghanistan, sei nicht zu folgen. Es sei richtig, dass er nur Paschtou spreche, was nicht gegen ihn spre- D-5742/2006 che, da diese Sprache in einem Teil Afghanistans und in Pakistan gesprochen werde. Weshalb seine Sprechweise und die Wortwahl auf ein anderes Land hindeuteten, werde nicht substanziiert, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Es möge zutreffen, dass er unvollständige geographische Kenntnisse habe und wenig Angaben über Wirtschaft, Politik und Geschichte gemacht habe. Dies genüge aber nicht, um von einer anderen Staatsangehörigkeit auszugehen. Er verfüge über keine schulische Ausbildung, weshalb nicht erstaunlich sei, wenn seine Angaben in diesem Bereich lückenhaft seien. Die Vorinstanz behaupte, er habe tatsachenwidrige Angaben gemacht, es würden aber keine Beispiele angeführt. Er habe seine Staatszugehörigkeit durch Urkunden belegt. Die Vorinstanz behaupte, die eingereichte Identitätskarte sei auf den ersten Blick als Fälschung erkennbar; auch diese Behauptung werde nicht substanziiert, weshalb von einer afghanischen Staatsangehörigkeit auszugehen sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass er richtige Angaben über sein Heimatland habe machen können, was von einem Nichtafghanen nicht zu erwarten sei. Die Vorinstanz mache weiter geltend, er habe realitätsfremde Angaben zu den Reiseumständen gemacht. Die beanstandeten Punkte seien typisch für eine Person, welche noch nie im Ausland gewesen sei und über keine Schulbildung verfüge. Es möge in seinen Aussagen Widersprüche geben, die jedoch Nebenpunkte der Asylbegründung beträfen und nicht geeignet seien, seine Glaubwürdigkeit ernsthaft zu tangieren. 4.3 Die Vorinstanz räumt in ihrer Vernehmlassung ein, dass es sich bezüglich der Ausführungen in der Verfügung, wonach die eingereichte Identitätskarte offensichtlich als Fälschung erkennbar sei, um einen Irrtum der Sachbearbeiterin handle. An den übrigen Erwägungen zur Identitätskarte, insbesondere zum problemlosen käuflichen Erwerb, werde festgehalten. Bezüglich der Erwägungen betreffend die Herkunft des Beschwerdeführers werde auf Art. 40 Abs. 2 AsylG sowie auf das Interesse des BFM, den Lerneffekt durch Offenlegung des Vorgehens bei Herkunftsgutachten zu vermeiden, hingewiesen. Es sei festzuhalten, dass die Bereiche, in welchen seine Kenntnisse lückenhaft seien, im Entscheid genannt worden seien. Im Übrigen seien diese dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs anhand konkreter Beispiele vorgehalten worden. Aus den Protokollen der Erstbefragung und der direkten Bundesanhörung gehe klar hervor, dass er nur über dürftige Kenntnisse hinsichtlich seiner behaupteten Herkunft verfüge. Es sei daher auf die ihm offenstehende Möglichkeit der Akteneinsicht D-5742/2006 zu verweisen, die offenbar bisher noch nicht genutzt worden sei. Zusammen mit den entscheidrelevanten Akten sei es ihm sehr wohl möglich, sich auf Beschwerdeebene zu den Entscheiderwägungen zu äussern. 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Stellungnahme, die Vorinstanz gehe inhaltlich nicht auf die Argumente in der Beschwerdeschrift ein. Sie behaupte nach wie vor, er verfüge nur über dürftige Kenntnisse bezüglich seiner behaupteten Herkunft. Es werde jedoch eine substanziierte Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten vermisst. 5. 5.1 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist vorab darauf hinzuweisen, dass sein Vorbringen, er sei Analphabet nicht zu überzeugen vermag. Er war offenbar in der Lage, das Personalienblatt (act. A2/2), das ihm im Empfangszentrum vorgelegt wurde, selbständig auszufüllen. Den Eintragungen auf der Rückseite ist zu entnehmen, dass er sogar zumindest über Grundkenntnisse der lateinischen Schrift verfügt. Bei der Anhörung sagte er auf Nachfrage zuerst aus, man habe ihm in der Koranschule weder lesen noch schreiben beigebracht. Im weiteren Verlauf der Befragung räumte er dann ein, „etwas kann ich doch schreiben“. Insgesamt ist aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers zu schliessen, er versuche seine überwiegend vagen und nicht überzeugenden Angaben (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen) durch das Vorschieben der Behauptung, er sei Analphabet, zu erklären. 5.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hin, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht den Eindruck erwecken, er sei auf die von ihm genannte Art und Weise in die Schweiz gelangt. So machte er unterschiedliche Angaben zur Flugreise, konnte keine konkreten Angaben zum Reiseweg machen und behauptete, er sei nie kontrolliert worden. Insbesondere Letzteres ist klar tatsachenwidrig, werden doch Flugreisende in der Regel sogar mehrfach kontrolliert. Die in der Beschwerde gegebene Erklärung, die von der Vorinstanz beanstandeten Punkte seien typisch für eine Person, die noch nie im Ausland gewesen sei und über keine Schulbildung verfüge, überzeugt nicht, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ebendies glaubhaft zu machen. Wie oben unter 5.1 erwogen wurde, ist davon auszugehen, er verfüge über eine wesent- D-5742/2006 lich bessere schulische Ausbildung, als er vorgibt. Dass er nicht in der Lage war, seine Reise in die Schweiz nachvollziehbar zu schildern, deutet darauf hin, er habe die Reise von einem anderen Staat aus unternommen und sich seit längerer Zeit nicht mehr in seiner Heimatregion aufgehalten. Die vorstehenden Erwägungen bestätigen die bestehenden Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. 5.3 Das BFM hat den Beschwerdeführer über die Fachstelle LINGUA einer Analyse (in den Bereichen Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechweise sowie Analyse landeskundlich-kultureller Anhaltspunkte) unterzogen und ihm 22. Dezember 2005 das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt in Anlehnung an die unverändert geltende Praxis der ARK die LINGUA-Analysen des BFM nicht als Sachverständigengutachten (im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG beziehungsweise Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG), misst ihnen indessen – sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden – erhöhten Beweiswert zu (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, 1998 Nr. 34 S. 284 ff.). Die vorliegende Analyse hinterlässt einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck und gibt insbesondere bezüglich des Resultates zu keinen Beanstandungen Anlass, weshalb ihr erhöhter Beweiswert zuzumessen ist. Der Beschwerdeführer vermochte im Rahmen des rechtlichen Gehörs und auch in der Beschwerde die in der Analyse enthaltenen Schlussfolgerungen nicht zu widerlegen. Es trifft zwar zu, dass ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs konkretere Vorhalte hätten gemacht werden können, es kann aber nicht davon ausgegangen werden, eine Stellungnahme sei ihm verunmöglicht worden. Wie bereits vorstehend ausgeführt, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft, dass er Analphabet ist und über keinerlei schulische Bildung verfügt. Unter diesem Gesichtspunkt vermag seine Erklärung im Rahmen des rechtlichen Gehörs, er sei Analphabet und wisse von nichts, weder als plausibel erscheinen lassen, weshalb er nur oberflächliche und teilweise falsche Angaben zu seinem angeblichen Herkunftsgebiet machen konnte, noch, weshalb er D-5742/2006 die in dieser Region hauptsächlich angebauten Landwirtschaftsprodukte nicht korrekt benennen konnte. Zudem verwendete er mehrfach Ausdrücke aus dem Urdu, die sehr wohl in Pakistan, aber kaum in Afghanistan verwendet werden. Seine Erklärung, Urdu und Paschtou „seien sehr nah“, vermag diesbezüglich nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass er auch in der Anhörung nicht in der Lage war, die von ihm angegebene Herkunft glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht geht aus den oben genannten Gründen davon aus, der Beschwerdeführer stamme nicht wie geltend gemacht aus dem Dorf B._______, Region C._______ (Provinz Nangarhar). 5.4 Darüber hinaus, vermochten auch die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblich erlittenen bzw. drohenden Verfolgung nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu der ihm angeblich drohenden Verfolgung machen konnte. Er machte widersprüchliche Angaben zu den im angeblichen Heimatland wohnenden Verwandten und erwähnte bei der Erstbefragung mit keinem Wort, dass sein Haus zerstört worden sein solle. Da in der Beschwerde auf die Feststellungen der Vorinstanz im Einzelnen nicht eingegangen wird, erübrigt es sich, diese nochmals detailliert anzuführen. Diesbezüglich ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zu seiner Herkunft, seinem Reiseweg, seiner schulischen Ausbildung und den persönlichen Lebensumständen sowie zur geltend gemachten Verfolgung machte. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist nicht nur die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu verneinen, sondern auch seine persönliche Glaubwürdigkeit als schwer erschüttert zu bezeichnen. 5.6 In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer eine afghanische Identitätskarte einreichte und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht ausführte, weshalb diese offensichtlich gefälscht sei. Die Vorinstanz räumte in der Vernehmlassung ein, in der Verfügung sei die Identitätskarte irrtümlicherweise als offensichtlich gefälscht bezeichnet worden. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Aktenlage dennoch davon aus, dass der Beschwerdeführer die eingereichte Identitätskarte, die keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweist und deshalb leicht fälschbar bzw. bei Schlepper-Organisationen erwerbbar ist, vorliegend mit D-5742/2006 überwiegender Wahrscheinlichkeit unrechtmässig erworben hat. Die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen in verschiedenen Punkten und seine erschütterte persönliche Glaubwürdigkeit lassen diesen Schluss als gerechtfertigt erscheinen. 5.7 Da die Vorbringen des Beschwerdeführers sich als unglaubhaft erwiesen haben und sich keine anderweitigen Hinweise auf eine ihm drohende Verfolgung ergeben, erscheint die von ihm geäusserte Furcht vor einer Rückkehr in den wirklichen Heimatstaat als nicht begründet. 5.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-5742/2006 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat- bzw. Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- bzw. Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), wovon angesichts des Umstandes, dass er seine tatsächliche Herkunft verschlei- D-5742/2006 ert, nicht auszugehen ist. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Da der Beschwerdeführer den Asylbehörden gegenüber seine wirkliche Herkunft verschleiert, ist eine sinnvolle Prüfung von Vollzugshindernissen nicht möglich. Er enthält den Asylbehörden wesentliche Sachverhaltselemente zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs willentlich vor, und hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Die amtliche Prüfung muss hier ihre Grenzen finden, denn es lässt sich nicht weiter abklären, ob allenfalls Umstände gegeben sein könnten, die gegen den Vollzug sprechen würden. 7.4.2 Insgesamt liegen jedoch keine Hinweise darauf vor, der Beschwerdeführer würde im Falle der Wegweisung in eine existenzvernichtende Situation geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig D-5742/2006 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da der Beschwerdeführer seit über einem Jahr arbeitstätig ist und angesichts der verhältnismässig tiefen Kosten nicht davon auszugehen ist, er sei nicht in der Lage, ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten zu bestreiten. (Dispositiv nächste Seite) D-5742/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 15

D-5742/2006 — Bundesverwaltungsgericht 19.08.2008 D-5742/2006 — Swissrulings