Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-574/2018 was
Urteil v o m 2 . Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Aegypten, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2018 / N (…).
D-574/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Ägypten – am 7. November 2017 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass sein Asylverfahren im Verfahrenszentrum Zürich und gemäss den Bestimmungen der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) durchgeführt wurde, dass vom SEM am 9. November 2017 aufgrund einer Abfrage der Eurodac- Datenbank festgestellt wurde, dass er vor der Schweiz bereits von Italien registriert worden war (am 12. Juni 2017 wegen illegaler Einreise), dass er im Rahmen der Befragung zur Person vom 15. November 2017 angab, er habe seine Heimat schon am 2. April 2014 verlassen und er habe Europa am 12. Juni 2017 über Italien erreicht (Ersteinreisestaat), dass das SEM am 17. November 2017 gestützt auf die Bestimmungen des Dublin-Verfahrens ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete (vgl. dazu die Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]), dass das Staatssekretariat dem Beschwerdeführer am 20. November 2017 das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Italien gewährte, dass er dabei vorbrachte, nach Italien – wo er kein Asylgesuch eingereicht und zweimal einen Landesverweis erhalten habe – wolle er nicht zurückkehren, weil er sich dort vor Nachstellungen eines Mannes fürchte, bei welchem es sich um den Bruders einer getöteten Person handle und von welchem er gehört habe, dass er sich mittlerweile in Italien aufhalte, dass er gleichzeitig auf Nachfrage nach allfälligen medizinischen Problemen angab, wegen einem in Italien erlittenen Motorradunfall sei er für zehn Tage im Spital gewesen und habe heute noch etwas Schmerzen im Genick, ansonsten gehe es ihm aber gut, dass vom SEM am 23. Januar 2018 zuhanden der italienischen Dublin- Behörde festgestellt wurde, das Aufnahmeersuchen vom 17. November
D-574/2018 2017 sei innert massgeblicher Frist unbeantwortet geblieben, womit Italien für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2018 den Urteilsentwurf mit Gelegenheit zur Stellungnahme aushändigte, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom gleichen Tag ausführen liess, er könne nicht nach Italien zurückkehren, da dort sein Leben in grosser Gefahr sei, dass er in diesem Zusammenhang geltend machte, in seiner Heimat werde er verdächtigt, jemanden getötet zu haben, und der Bruder des Getöteten – ein Mann mit Kontakten zu einem Drogen-Ring – sei ihm von Ägypten über Libyen bis nach Italien gefolgt, weshalb er sich nur in der Schweiz sicher fühle, da er hier nicht gefunden werden könne, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Januar 2018 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, dass das Staatssekretariat gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 25. Januar 2018 das Mandatsverhältnis als beendet erklärte, dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2018 gegen den Entscheid des SEM selbständig Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, verbunden mit der Anweisung an das SEM, seine Pflicht oder sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für sein Asylgesuch als zuständig zu erklären,
D-574/2018 dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht, dass er im Rahmen seiner Beschwerde an seinen Vorbringen über eine Gefährdung vonseiten eines Dritten festhält und im Wesentlichen anführt, er habe in Italien bewusst kein Asylgesuch eingereicht, da er dort in gleichem Masse vom Bruder der getöteten Person bedroht sei, wie in seiner Heimat, weshalb ein Gesuch in Italien jeglicher Logik entbehre, dass er in diesem Zusammenhang ergänzend anführt, allenfalls sei das SEM anzuweisen, zumindest den Hintergrund seiner Asylgründe abzuklären, um einen sachgemässen Entscheid bezüglich Selbsteintritt und Überstellung nach Italien fällen zu können,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe als frist- und formgerecht zu erkennen ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
D-574/2018 dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2017 von Italien wegen illegaler Einreise registriert worden ist und das SEM bei dieser Ausgangslage am 17. November 2017 zu Recht ein Ersuchen um Aufnahme seiner Person an die italienische Dublin-Behörde gesandt hat (vgl. dazu Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und 3 Dublin-III-VO), dass Italien das Aufnahmeersuchen innert der massgeblichen Frist nicht beantwortet hat, womit dieser Staat seine Zuständigkeit für den Beschwerdeführer gemäss der Dubliner-Verfahrensregelung durch sogenannte Verfristung akzeptiert hat (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht die Zuständigkeit Italiens festgestellt hat, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien einwendet, er sei dort in gleicher Weise vor Nachstellungen eines Dritten bedroht, wie in seiner Heimat, wobei dieser Sachverhalt im Bestreitungsfalle noch weiter abgeklärt werden müsse, dass die Vorbringen über eine angeblich rechtserhebliche Gefährdungssituation jedoch nicht zu überzeugen vermögen und es in diesem Zusammenhang auch keiner Sachverhaltsabklärungen bedarf, dass in dieser Hinsicht zunächst festzuhalten bleibt, dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und Italien aus Sicht der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
D-574/2018 dass gleichzeitig davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht wird, was zu einem anderen Schluss führen könnte, dass er gehalten ist, sich in Italien an die dafür zuständigen Polizei- und Justizorgane zu wenden, sollte er ernsthaft in Sorge um seine Sicherheit sein, da davon ausgegangen werden darf, der italienische Staat sei durchaus in der Lage, ihm bei Bedarf den notwendigen Schutz vor allfälligen Nachstellungen eines Landsmannes zu gewähren, dass daran auch die angebliche Verbindung zur Mafia der ihn bedrohenden Person nichts zu ändern vermag, dass daher das Vorbringen, er habe in Italien bewusst kein Asylgesuch eingereicht, weil er dort bedroht sei, nicht zu überzeugen vermag, dass im Falle des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich ein junger ungebundener Mann – davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen und dort eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, dass in seinem Fall auch keine rechtserhebliche medizinische Problemstellung erkennbar ist, da er lediglich über noch vorhandene Nackenschmerzen nach einem Motorradunfall in Italien berichtet hat, dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der angerufenen Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, dass dabei der Ordnung halber anzumerken bleibt, dass sich das SEM aufgrund der Aktenlage auf eine summarische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beschränken durfte, da es sich
D-574/2018 beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nicht um eine besonders verletzliche Person handelt, dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass schliesslich die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a Abs. 2 und 3 AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit vorliegendem Urteil abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach vorstehenden Erwägungen von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass daher die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-574/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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