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Bundesverwaltungsgericht 19.12.2022 D-5735/2022

19 décembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,035 mots·~10 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. November 2022

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5735/2022

Urteil v o m 1 9 . Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Angela Hefti.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2022 / N (…).

D-5735/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 18. November 2022 geltend machte, er sei vom 5. Mai 2022 bis am 4. November 2022 in Serbien gewesen, wobei er in einem Lastwagen von Deutschland nach Serbien gereist und ebenso von dort in die Schweiz gekommen sei, jedoch in keinem Land registriert worden sei, dass er am 25. November 2022 eine Hotelbestätigung bezüglich Aufenthalt in Serbien vom 4. Mai 2022 bis am 4. November 2022 einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 – eröffnet am 7. Dezember 2022 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 durch den rubrizierten Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie das Beschwerdeverfahren sei auf Deutsch zu führen, dass er vier Einkaufsbelege aus Serbien, datierend vom 24. Mai 2022 bis zum 26. August 2022 zu den Akten reichte,

D-5735/2022 dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Dezember 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen ist, zumal sich das SEM mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich während drei Monaten in Serbien aufgehalten und damit der potentiellen Zuständigkeit Deutschlands, auseinandergesetzt hat (vgl. S. 3 der

D-5735/2022 angefochtenen Verfügung), wobei es seinen Entscheid eingehend begründet hat und es angesichts der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers auch nicht gehalten war, weitere Abklärungen zu treffen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 29. April 2022 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die deutschen Behörden am 30. November 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 2. Dezember 2022 explizit zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass auch sein Vorbringen bezüglich längerem Aufenthalt in Serbien nichts daran zu ändern vermag, dass unter Berücksichtigung seiner widersprüchlichen Aussagen – er habe die Türkei am 10. Oktober 2022 verlassen und sei am 6. November 2022 in die Schweiz eingereist (vgl. Questionnaire Europa), beziehungsweise er sei nach seiner Registrierung in Deutschland drei Monate (vgl. Dublin-Ge-

D-5735/2022 spräch vom 18. November 2022) beziehungsweise sechs Monate (vgl. Hotelbestätigung) in Serbien gewesen – nicht davon auszugehen ist, dass er sich in Serbien aufgehalten hat, dass daran auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, dass der Beweiswert der Hotelbestätigung, die zwar grundsätzlich als Indiz gilt (vgl. Anhang 2 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014, Verzeichnis B), als gering einzustufen ist und der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht erklärt hat, wie er sich einen angeblich sechsmonatigen Hotelaufenthalt hätte leisten können, dass auch die im Original eingereichten Einkaufsbelege seinen Aufenthalt nicht zu belegen vermögen, zumal diese auch einfach käuflich zu erwerben sind und daraus nicht hervorgeht, wer die Einkäufe getätigt hat, dass somit keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegt, dass weiter betreffend die anlässlich des Dublin-Gesprächs getätigte Aussage, er habe in der Schweiz – einer unabhängigen Nation – ein Asylgesuch stellen wollen, zu entgegnen ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass es sodann keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin- III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,

D-5735/2022 dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, er sei in Deutschland aufgehalten worden, er habe dort keine Antwort erhalten, er vertraue Deutschland nicht und er habe einen Cousin in der Schweiz, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass Deutschland ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ist und der Beschwerdeführer bei der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen könnte, sollte er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Deutschland würde ihm die minimalen Lebensbedingungen

D-5735/2022 vorenthalten, und er nötigenfalls die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen ebenfalls auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sich sein Cousin in der Schweiz aufhält, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal dieser kein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g i.V.m. Art. 9 Dublin-III- VO ist, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren antragsgemäss auf Deutsch durchgeführt wurde, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-5735/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti

Versand:

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