Abtei lung IV D-5734/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . März 2010 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. A._______, geboren [...], Irak, vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, St. Gallen / Appenzell, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. August 2007 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5734/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Iraker kurdischer Ethnie aus Kirkuk mit letztem Wohnsitz in Erbil, suchte am 12. Juli 2007 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er anlässlich der summarischen Befragung vom 18. Juli 2007 und der einlässlichen Anhörung vom 31. Juli 2007 durch das BFM im Wesentlichen das Folgende geltend: Er sei in Kirkuk geboren und habe dort bis 1992 gelebt, ehe er mit seiner Familie nach Erbil deportiert worden sei. Er habe nie eine Schule besucht, deshalb sei er ein Analphabet. Seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder seien im Jahr 2003 nach Kirkuk zurückgekehrt, wo sie am 14. Juni 2006 in ihrem Auto von Amerikanern erschossen worden seien. Seit 1999 bis zu seiner Ausreise Anfang Juni 2007 habe er in einem Spirituosengeschäft in Erbil gearbeitet. Er habe das Geschäft reinigen und die Regale auffüllen müssen. Manchmal habe er auch die Kunden bedient. Im Mai 2007 sei nachts gegen ein Uhr ein Mann mit langem Bart ins Geschäft gekommen. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass der Alkoholverkauf im Islam verboten sei und habe ihn deshalb zur Aufgabe seiner Tätigkeit aufgefordert. Es sei zu einer Diskussion gekommen, in welcher der Beschwerdeführer den Mann beschimpft habe. Beim Verlassen des Ladens habe der bärtige Mann gesagt, es käme einer Pilgerreise gleich, wenn man den Beschwerdeführer umbringen würde. Eine Woche später sei um etwa die gleiche Zeit ein anderer bärtiger Mann in den Laden gekommen. Er habe ihn beschuldigt, die Festnahme des Mannes, welcher vor einer Woche im Spirituosengeschäft gewesen sei, veranlasst zu haben. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, innert einer Frist von 24 Stunden die Freilassung des Festgenommenen zu veranlassen, ansonsten würde er umgebracht. Nach diesem Vorfall habe er sich auf Rat seines inzwischen beunruhigten Arbeitgebers entschieden, den Irak zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 7. August 2007 – eröffnet am 9. August 2007 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. D-5734/2007 C. Mit Eingabe vom 27. August 2007 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen diese Verfügung eine auf die Wegweisung sowie deren Vollzug beschränkte Beschwerde ein (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM) und beantragte, es sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Rechtsmitteleingabe wurden eine Fürsorgebestätigung der zuständigen kantonalen Behörde, eine Kopie eines an den Beschwerdeführer gerichteten Telefaxes vom 20. August 2007 sowie Kopien von diversen Zeitungsberichten zur Lage und zu Ereignissen im Nordirak zu den Akten gereicht. Auf die Begründung sowohl der angefochtenen Verfügung als auch der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen. D. In der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 31. August 2007 wurde festgehalten, dass sich die Eingabe nur gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug richte. Daher erwachse die Verfügung des BFM vom 7. August 2007, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betreffe (vgl. Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft. Weiter wurde festgestellt, dass weder eine Aufenthaltsbewilligung vorliege noch ein Anspruch auf Erteilung einer solchen bestehe, weshalb die Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) als solche nicht aufgehoben werden könne. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilde ausschliesslich die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. In der Vernehmlassung vom 18. September 2007 hielt das BFM fest, dem eingereichten Fax komme keinerlei Beweiswert zu, und beantragte deshalb die Abweisung der Beschwerde. D-5734/2007 F. Am 25. September 2007 brachte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis und räumte ihm die Gelegenheit ein, sich hierzu bis zum 10. Oktober 2007 zu äussern, ansonsten gestützt auf die Aktenlage entschieden werde. Der Beschwerdeführer liess die ihm gewährte Frist ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wie oben unter Bst. D bereits erwähnt, lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. D-5734/2007 4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt es das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG). 5. Das BFM begründete die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und deshalb das Refoulement-Verbot nicht angewendet werden könne. Den Akten seien weiter keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrsche sodann aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Obwohl der junge und gesunde Beschwerdeführer selber nicht aus einer dieser drei Provinzen stamme, erachtete das BFM die Wegweisung dennoch als zumutbar. Er habe seit 1992 bis zu seiner Ausreise ständig in Erbil gelebt und somit dort seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbracht beziehungsweise seine Hauptsozialisation erfahren. Daneben wird der Analphabetismus des Beschwerdeführers angezweifelt, da er ihn zu sehr als Grund für seine Wissenslücken seine angebliche Berufstätigkeit betreffend vorschieben würde. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass er eine andere Tätigkeit ausgeübt oder von seinen Familienangehörigen beziehungsweise Verwandten finanzielle Unterstützung erhalten habe. Falls es zutreffen sollte, dass die Familie des Beschwerdeführers verstorben sei und seine einzigen Verwandten – ein Onkel und eine Grossmutter – in Kirkuk lebten, so geht die Vorinstanz davon aus, er verfüge nach all den Jahren über einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis. Weiter habe er einen On- D-5734/2007 kel, welcher in [...] lebe und eine [...]firma im Nordirak betreibe. Dieser halte sich deshalb oft im Nordirak auf. Ausserdem habe der Beschwerdeführer einen in der Schweiz lebenden Cousin, welcher eine Aufenthaltsbewilligung besitze. Sowohl der Onkel als auch sein Cousin seien zweifelslos in der Lage, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland finanziell zu unterstützen. 6. In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Situation im Nordirak sei bei weitem nicht so gesichert, wie die Vorinstanz dies festgestellt habe. Das Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Juni 2007 gebe über die aktuelle Lage im ganzen Irak Auskunft, wie auch speziell in den genannten nordirakischen Provinzen. Unter Hinweis auf diverse Zeitungsartikel wird insbesondere auf die internen Spannungen im kurdischen Nordirak hingewiesen, welche indirekt durch die hohe Zahl von landesintern Vertriebenen und direkt durch den Konflikt zwischen der türkischen Armee und den Kurden im Nordirak bedingt seien. Weiter sei die kurdische Regionalregierung nicht bereit, einer unfreiwilligen Rückkehr zuzustimmen. Es erscheine deshalb sinnwidrig, Wegweisungsvollzüge in den Nordirak für zumutbar und möglich zu erachten. Zusätzlich wird auf das an den Beschwerdeführer gerichtete Telefax vom 20. August 2007 aufmerksam gemacht, aus welchem hervorgehe, dass die Situation in Zusammenhang mit dem Alkoholgeschäft eskaliert sei. Namentlich soll der Inhaber aufgrund der im Asylverfahren geltend gemachten Bedrohungslage geflohen sein. Zudem sei das Geschäft zugesperrt und ein Mitarbeiter schwer verletzt worden. Da es fraglich erscheine, ob der Beschwerdeführer ungefährdet in Erbil wieder Fuss fassen könne, sprächen auch individuelle Gründe gegen den Wegweisungsvollzug. 7. 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges auch WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.67 S. 546 f.). D-5734/2007 So darf keine Person in irgendeiner Form zu Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das Bundesamt mit Verfügung vom 7. August 2007 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, steht das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Wie bereits erwähnt, wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Fluchtgründe im ordentlichen Verfahren rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziert. Auch der Beweiswert des im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer neu einge- D-5734/2007 brachten und auf den 18. August 2007 datierten Telefax, welches die Bedrohungslage wegen der Eskalation in Zusammenhang mit dem Spirituosengeschäft belegen soll, ist aufgrund seiner fraglichen Herkunft und Beschaffenheit (Kopie eines handschriftlich geschriebenen Briefes mit unbekanntem Absender) als gering einzuschätzen. Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen in ihrer Gesamtheit ist es nicht geeignet, die Einschätzung der Vorinstanz in Frage zu stellen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – nicht als unzulässig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq, Ziffern 11 bis 21; zur Sicherheitslage im Nordirak vgl. auch BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 – fast sieben Monate nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde – aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festge- D-5734/2007 halten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). An dieser Lageeinschätzung vermögen der in der Beschwerde erwähnte Bericht der SFH vom 25. Juni 2007 sowie die Zeitungsberichte, welche der Beschwerdeschrift beigelegt wurden, nichts zu ändern. Die im erwähnten Urteil vorgenommene Lageeinschätzung basiert auf einer grossen Zahl von Berichten verschiedener Organisationen, darunter auch der SFH und des UNHCR (vgl. die Quellenangabe in BVGE 2008/5 E. 7.4 S. 65). Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff. 8.01 bis 8.16). Auch die SFH spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst (MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). Der Beschwerdeführer gehört auch nicht zu einer besonders verletzlichen Gruppe, für welche nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Zumutbarkeit des Vollzuges nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen ist. Sodann ergeben sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute 26-jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Erbil aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Dabei soll nicht in D-5734/2007 Abrede gestellt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zumindest anfangs mit wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten verbunden sein könnte (vgl. zur Situation von zurückkehrenden, abgewiesenen Asylsuchenden UK Home Office, a.a.O., Ziff. 26.23). Zwar ist der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen in Kirkuk geboren und hat dort bis zu seinem 8. Lebensjahr mit seiner Familie gelebt. Seit 1992 bis zu seiner Ausreise Anfang Juni 2007 lebte er aber in Erbil, obschon seine Familie 2003 nach Kirkuk zurückgekehrt ist. Folglich bestehen nach der langjährigen Sozialisierung während seiner prägenden Jugend- und Adoleszenzzeit nächste und intensive Beziehungen zu Erbil. Zudem ist er mit den Gegebenheiten an diesem Ort bestens vertraut. Gemäss eigenen Aussagen wäre der Beschwerdeführer auch nicht aus Erbil ausgereist, hätte er die Probleme mit den beiden "bärtigen Männern" nicht gehabt (A11/15 S. 13). Seit 1999 habe er im Spirituosengeschäft eines Freundes Reinigungsarbeiten vorgenommen, Regale aufgefüllt und teilweise Kunden bedient (vgl. A11/15 S. 3 sowie A1/10 S. 1 und 2). Angesichts der Berufserfahrung, die er im Heimatland erworben hat, ist davon auszugehen, dass er, obwohl er gemäss seinen Angaben Analphabet sei, persönlich in der Lage ist, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.e S. 159). Zwar leben gemäss Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Asylverfahrens seine Eltern und Geschwister nicht mehr (A11/15 S. 6), hingegen hat er noch andere Verwandte im Irak. Mit seiner Grossmutter und einem Onkel mütterlicherseits, welche beide in Kirkuk leben, hat er telefonischen Kontakt (A11/15 S. 2). Weiter hat er noch einen Onkel, welcher [...] Staatsbürger ist. Dieser betreibt eine [...]firma im Norden des Irak (in Erbil, Suleimaniya sowie Dohuk) und pendelt deshalb zwischen [...] und dem Irak (A11/15 S. 2). Zudem hat er einen Cousin, welcher mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz lebt und arbeitet (A1/10 S. 3). Beide könnten den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland finanziell unterstützen. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass er während den 15 Jahren, die er in Erbil gelebt hat, auch Freundschaften und Bekanntschaften gepflegt hat, D-5734/2007 weshalb, unabhängig von den Verwandten im Irak und in der Schweiz, auch von einem Beziehungsnetz in Erbil auszugehen ist. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Dieser wurde zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde jedoch gutgeheissen, da die Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Akten im heutigen Zeitpunkt (noch) von der anhaltenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-5734/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: Seite 12