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Bundesverwaltungsgericht 14.10.2014 D-5731/2014

14 octobre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,145 mots·~16 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. September 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5731/2014

Urteil v o m 1 4 . Oktober 2014 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung, (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 23. September 2014 / N (…).

D-5731/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 5. September 2014 im Wesentlichen geltend machte, er habe in Syrien seit Juni 2009 Militärdienst geleistet, sei jedoch nach der regulären Dienstzeit aufgrund des zwischenzeitlich ausgebrochenen Bürgerkriegs nicht entlassen worden, weshalb er desertiert sei, dass er sich als Yeside zudem vor Verfolgung gefürchtet habe, dass zwei Häuser seiner Brüder zerstört worden seien und auch sein Haus beschädigt worden sei, dass er Syrien im Februar 2013 illegal in Richtung Türkei verlassen habe und via Griechenland, Serbien und Ungarn, wo er daktyloskopiert worden sei und er ein Asylgesuch gestellt habe, in die Schweiz gelangt sei, dass er weder in Griechenland noch in Ungarn jemanden kenne und es in diesen Ländern – wie er von anderen Flüchtlingen gehört habe – keine Arbeit gebe, weshalb er dort wohl auf der Strasse schlafen müsste, dass er in der Schweiz über Verwandtschaft (Aufzählung) verfüge, dass er gesund sei und aus medizinischen Gründen nichts gegen eine Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat spreche, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A5), dass das BFM mit Verfügung vom 23. September 2014 – eröffnet am 30. September 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-

D-5731/2014 gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das BFM, auf das Asylgesuch einzutreten und ein materielles Asylverfahren durchzuführen, eventualiter um Rückweisung der Sache zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen, ersucht wurde, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und – im Sinne einer superprovisorischen Massnahme – um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht wurde, dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ersucht wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erstellt, indem es nicht nach psychischen Beschwerden gefragt und ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis zu seinem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruder ungenügend überprüft habe, dass er während des Militärdiensts Zeuge von Menschenrechtsverletzungen geworden sei und deshalb an Schlafstörungen und Albträumen leide, dass er sich deswegen in ärztliche Behandlung werde begeben müssen und um Ansetzung einer genügend langen Frist zur Einreichung eines entsprechenden Arztberichts ersuche, dass zu seinem Bruder ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, da er gegenwärtig bei diesem wohne und von ihm finanziell unterstützt werde, dass das ungarische Asylsystem chronisch überlastet sei und er deshalb nach einem kurzen Aufenthalt in einem Aufnahmezentrum auf der Strasse landen würde, wo er keinerlei staatliche Unterstützung und keinen Zugang zu medizinischen Dienstleistungen erhalten würde,

D-5731/2014 dass zudem die Gefahr bestehe, dass er in Ungarn verhaftet würde, da er das Land unerlaubterweise während des hängigen Asylverfahrens verlassen habe, dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-5731/2014 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-

D-5731/2014 geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 22. August 2014 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das BFM deshalb die ungarischen Behörden am 10. September 2014 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die ungarischen Behörden diesem Gesuch am 22. September 2014 ausdrücklich zustimmten, dass die Zuständigkeit Ungarns somit gegeben ist, und der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag,

D-5731/2014 dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu negieren vermögen, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass Ungarn auf die unter anderem vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) am ungarischen Asylsystem geübte Kritik reagiert und sowohl auf gesetzlicher Ebene als auch in der Praxis die Behebung von Mängeln angekündigt beziehungsweise mit deren Umsetzung begonnen hat, wobei insbesondere der Verzicht auf eine quasi-systematische Inhaftierung von Asylsuchenden und die materielle Prüfung der Asylgesuche von allen Personen, welche im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Ungarn überstellt werden (Dublin-Rückkehrer), hervorzuheben sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 5-8), dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Urteil vom 6. Juni 2013 aufgrund dieser Verbesserungen zum Schluss gelangte, asylsuchende Personen seien bei einer Überstellung nach Ungarn gestützt auf das Dublin-Abkommen nicht einer realen und individuellen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich [Appl. No. 2283/12], Urteil von 6. Juni 2013, § 106), dass jüngere Entwicklungen in Ungarn Anlass zu erneuter Kritik gegeben haben, dass zum einen die Asylgesuchszahlen erheblich anstiegen, was offenbar zu einer spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen geführt hat (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 8.3),

D-5731/2014 dass zum anderen am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft getreten sind, die eine neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von Asylsuchenden schaffen (vgl. Hungarian Helsinki Committee [HHC], Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai 2014 [http://helsinki.hu/en/informationnote-on-asylum-seekers-in-detention-and-in-dublin-procedures-inhungary]), dass diese Gesetzesänderungen aus der Sicht der ungarischen Regierung die Umsetzung der Neufassung der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ins nationale Recht darstellen (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 8.2), dass das UNHCR demgegenüber kritisiert, Ungarn habe die Neufassung der Aufnahmerichtlinie, insbesondere die Berücksichtigung der speziellen Schutzbedürfnisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und Art. 22 Neufassung Aufnahmerichtline), unvollständig übernommen (vgl. UNHCR, Comments and recommendations on the draft modification of certain migration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation, 12. April 2013, S. 12, 23), dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug der aktuellsten Entwicklungen zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin- Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non- Refoulement mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9), dass die Asylbehörden aber auf der Grundlage der jeweils aktuellsten, zugänglichen Informationen im Einzelfall zu prüfen haben, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, und wobei die betroffene Person ihre persönlichen Gründe, die gegen die Zulässigkeit der Überstellung nach Ungarn sprechen könnten, konkret geltend zu machen hat (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9.2),

D-5731/2014 dass der Beschwerdeführer erwiesenermassen am 22. August 2014 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hat, das von den ungarischen Behörden registriert und entgegengenommen wurde, dass der Beschwerdeführer mit seinen allgemeinen Ausführungen, wonach er gehört habe, es gebe in Ungarn keine Arbeit, weshalb er dort wohl auf der Strasse schlafen müsste, nicht substanziiert darzulegen vermag, er würde in Ungarn kein faires Asylverfahren durchlaufen und allenfalls ungebührlich inhaftiert beziehungsweise unzulänglichen Aufenthaltsbedingungen ausgesetzt, hat er Ungarn doch bereits kurz nach der Asylgesuchstellung und vor der Fällung eines materiellen Entscheids verlassen, dass Dublin-Rückkehrer in Ungarn seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr als irreguläre Migranten, sondern als Asylsuchende betrachtet werden, ihre Asylgründe materiell geprüft werden, und die ungarischen Behörden in Anbetracht der steigenden Zahl von Asylsuchenden neue Unterkünfte eingerichtet haben (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 8.1), dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Ungarn würde ihm dauerhaft die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass hinsichtlich der erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten gesundheitlichen Probleme, wonach der Beschwerdeführer an Schlafstörungen und Albträumen leide, festzustellen ist, dass die besagten Beschwerden unbelegt blieben, dass die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Arztberichts nicht angezeigt ist, zumal sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bisher noch gar nicht in ärztliche Behandlung begeben hat, und im Übrigen eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitli-

D-5731/2014 chen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), was für die vom Beschwerdeführer geschilderte Situation (Schlafstörungen, Albträume) offensichtlich nicht zutrifft, dass im Übrigen Ungarn grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer in Ungarn bei Bedarf adäquate Behandlung findet, und es ihm obliegt, sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass der Beschwerdeführer mit der Berufung auf in der Schweiz lebende Verwandte (Aufzählung) keine Rechtsansprüche abzuleiten vermag, zumal weder Geschwister noch Onkel oder Cousins zur Kernfamilie gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu zählen sind, dass der Wunsch des Beschwerdeführers, im selben Land wie sein Bruder zu verbleiben, zwar verständlich ist, dieser Wunsch aber keine durch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gekennzeichnete enge Beziehung zu begründen vermag, auch wenn der Bruder den Beschwerdeführer für die Zeit seines Aufenthalts in der Schweiz bei sich aufgenommen habe und ihn während dieser Zeit finanziell unterstütze (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1; BGE 129 II 11 E. 2 [S. 14]), dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn würde gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-

D-5731/2014 zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist, dass die am 8. Oktober 2014 angeordnete einstweilige Aussetzung des Überstellungsvollzugs mit vorliegendem Urteil obsolet wird, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-5731/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

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