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Bundesverwaltungsgericht 13.10.2014 D-5727/2014

13 octobre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,676 mots·~13 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. September 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5727/2014/was

Urteil v o m 1 3 . Oktober 2014 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer Parteien

A._______, geboren (…), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M., Asylhilfe Bern, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. September 2014 / N (…).

D-5727/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer und drei weitere Beifahrer am 11. Juli 2014 anlässlich einer Fahrzeugkontrolle in der Nähe von B._______ von der Polizei angehalten und kontrolliert wurden, dass er danach von der Polizei dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zugeführt wurde, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 16. Juli 2014 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, er habe seinen Heimatstaat im September 2013 verlassen, da er aufgrund seiner Tätigkeit für die Partei Kenejet ins Visier der äthiopischen Behörden geraten sei, welche ihn des Terrorismus und der Anstiftung zur Rebellion beschuldigt habe, dass er aus diesem Grund seine Arbeitsstelle verloren habe und in Haft gesetzt worden sei, wo er Folter erlitten habe, bei welcher er am rechten Arm verletzt worden sei und er deshalb bis heute keine Gewichte heben könne, dass er mit Hilfe seines Freundes aus dem Gefängnis und in den Sudan habe fliehen können, wo er sich ungefähr acht Monate aufgehalten habe, dass er vom Sudan aus über Libyen und danach mit dem Schiff nach Italien gereist sei, wo er am 2. Juli 2014 angekommen sei, dass die italienischen Behörden ihn registriert hätten, er in Italien jedoch kein Asylgesuch gestellt habe und auch keine Fingerabdrücke habe abgeben müssen, dass er anschliessend mit einem Bus über D._______ direkt in die Schweiz gefahren sei, wo er am 11. Juli 2014 illegal eingereist sei, dass ihm aufgrund seiner Aussagen über den Reiseweg das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-

D-5727/2014 nationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung in jenen Staat gewährt wurde, dass er dabei vorbrachte, er wolle nicht in Italien leben, wo man auf der Strasse schlafen müsse, zudem habe er kein Vertrauen in die italienischen Behörden, weshalb er in die Schweiz gekommen sei, um hier politisches Asyl zu beantragen, dass er sich ausserdem vor Spionen fürchte, die ihn entführen könnten, wenn er auf der Strasse schlafen müsse, dass das BFM am 23. Juli 2014 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, wobei es auf die illegale Einreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten sowie auf dessen Reiseweg verwies, dass dieses Übernahmegesuch von den italienischen Behörden nicht beantwortet wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2014 – eröffnet am 29. September 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten), dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung vom 24. September 2014 sei aufzuheben, der Beschwerde sei mit superprovisorischer und provisorischer Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sodann sei die Kantonspolizei E._______ anzuweisen, die Vollzugsbemühungen sofort einzustellen, dass zudem das BFM anzuweisen sei, die Behandlung des Asylgesuchs fortzusetzen,

D-5727/2014 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung

D-5727/2014 des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat und er von dort kommend in die Schweiz eingereist ist, dass der Beschwerdeführer bei der Polizeikontrolle zudem eine schriftliche Bescheinigung des Hilfezentrums des Hauptbahnhofs in D._______, ausgestellt am (…). Juli 2014, auf sich trug (vgl. Akten BFM A5/15), dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO) – Italien für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist, zumal von Italien das Ersuchen des BFM um eine Aufnahme des Beschwerdeführers innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet wurde, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. dazu Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), dass damit grundsätzlich die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vorbringt, die Verfügung des BFM sei nur aufgrund seiner wahrheitsgetreuen Schilderungen erlassen worden, so sei die Untätigkeit der italienischen Behörden ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass sie sich für das vorliegende Asylund Wegweisungsverfahren als nicht zuständig erachten würden, dass die Situation der Flüchtlinge in Italien jämmerlich und menschenunwürdig sei, weshalb es fraglich und zu bezweifeln sei, ob ihm bei einer Überstellung das Mindestschutzniveau des europäischen Flüchtlingsrechts gewährt werde (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten),

D-5727/2014 dass die Schweiz das Selbsteintrittsrecht auszuüben habe (unter Berufung auf die nicht mehr gültige Gesetzesbestimmung der Dublin-II-VO) und das Asylgesuch materiell prüfen solle, da bei einer Überstellung nach Italien das Risiko einer Verletzung des Grundsatzes des Non- Refoulement und des Verbots unmenschlicher Behandlung nicht ausgeschlossen sei, dass das sogenannte Selbsteintrittsrecht neu in Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO geregelt ist und festlegt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen, dass es ferner keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien indessen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatz-

D-5727/2014 protokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die prekäre Situation der Flüchtlinge in Italien die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass der Beschwerdeführer jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non- Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),

D-5727/2014 dass Italien – wie das BFM zu Recht ausführte – ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl schutzwillig wie auch schutzfähig ist und es vorliegend keine begründeten Anhaltspunkte für die Annahme gibt, Italien würde keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren, dass sich der Beschwerdeführer, sollte er sich nach seiner Rückkehr nach Italien von Dritten bedroht fühlen, diesbezüglich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden habe, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat, er habe von der im Heimatstaat erlittenen Folter eine Verletzung des Arms davongetragen, welche bis heute nicht verheilt sei, dass der Beschwerdeführer damit implizit geltend macht, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwer-

D-5727/2014 deführenden Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass sich aufgrund der klaren Aktenlage weitere Erörterungen erübrigen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-5727/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren und diesen bei der Durchführung des Vollzugs gebührend Rechnung zu tragen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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