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Bundesverwaltungsgericht 17.12.2008 D-5726/2006

17 décembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,640 mots·~8 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5726/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Dezember 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, alias B._______, geboren C._______, unbekannter Staatsangehörigkeit alias Irak, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, D._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Januar 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5726/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 2. November 2005 verliess und am 27. November 2005 illegal in die Schweiz einreiste, wo sie am folgenden Tag um Asyl ersuchte, dass sie am 2. Dezember 2005 im E._______ zu ihren Asylgründen befragt wurde, dass sie im Wesentlichen geltend machte, sie sei Kurdin aus dem Irak, sei in F._______ geboren und habe dort und danach in G._______ mit ihrer Familie, die H._______ seien, gewohnt, dass sie nach ihrem 15. Altersjahr die Familie verlassen und als I._______ mit der J._______ in den Bergen gelebt habe, dass das BFM am 9. Dezember 2005 durch die Fachstelle Lingua eine Herkunftsanalyse erstellen liess und der Experte in seiner Analyse vom 3. Januar 2006 zur Auffassung gelangte, die Beschwerdeführerin sei nicht im K._______ Milieu des L._______, sondern im K._______ Milieu der M._______, wahrscheinlich im N._______, sozialisiert, dass das BFM der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2006 zu diesen Abklärungen und zum beabsichtigten Erlass eines Nichteintretensentscheides das rechtliche Gehör gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Januar 2006 - eröffnet am 12. Januar 2006 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid damit begründete, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über ihre Identität getäuscht, dass die Antworten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Lingua- Analyse erhebliche Wissenslücken und Tatsachenwidrigkeiten betreffend den angeblichen Herkunftsort und die Glaubensgemeinschaft der O._______ aufweisen würden, D-5726/2006 dass die Sprechweise und der Wortschatz der Beschwerdeführerin auf eine Sozialisierung in einem K._______ Milieu der M._______ hinweisen würden, dass sie nicht P._______ spreche, obwohl sie 15 Jahre im L._______ gelebt haben wolle und dort P._______ Umgangssprache sei, dass ihre Erläuterungen nicht zu überzeugen vermöchten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Januar 2006 (Poststempel) gegen diese Verfügung bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde einreichte und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks Eintretens auf das Asylgesuch, eventuell den Verzicht auf den Wegweisungsvollzug und die vorläufige Aufnahme sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragte, dass auf die Begründung - soweit für das vorliegende Verfahren von Belang - in der Folge näher eingegangen wird, dass mit Zwischenverfügung der ARK vom 24. Januar 2006 der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, sie könne den Entscheid in der Schweiz abwarten, über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und die Akten würden der Vorinstanz zur Vernehmlassung zugestellt, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 8. März 2006 an seinem Entscheid vom 11. Januar 2006 festhielt, die Abweisung der Beschwerde beantragte und ergänzend insbesondere geltend machte, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft aus dem L._______ werde durch das Lingua-Gutachten widerlegt, da sie eine Sozialisierung in ihrem Heimatstaat geltend mache, dass der Herkunfts- beziehungsweise Geburtsort Bestandteil der Identität sei und die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht realitätskonforme Aussagen gemacht habe, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Fax-Eingabe vom 30. Juni 2008 die Niederlegung des Mandats mitteilte, D-5726/2006 dass die neu mandatierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 30. Juni 2006 (Poststempel) eine Identitätskarte der Beschwerdeführerin zu den Akten reichte, dass mit Eingabe vom 11. Juli 2008 (Poststempel) ein ärztlicher Bericht (datiert vom 1. Juli 2008) eingereicht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass die vorinstanzliche Vernehmlassung mit vorliegendem Urteil zuzustellen ist, da - wie im Folgenden zu zeigen ist - die Beschwerde gutzuheissen ist und deshalb aus verfahrensökonomischen Gründen auf eine Zustellung verzichtet wurde, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an D-5726/2006 die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzuges materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, dass gemäss Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) unter den Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht fallen, dass als andere Beweismittel insbesondere die im Auftrag der Fachstelle Lingua erstellten wissenschaftlichen Herkunftsanalysen zu erachten sind (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f. für die inhaltlich gleichlautende Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Bst. b aAsylG), dass im konkreten Fall der Gutachter in seiner Herkunftsanalyse zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin sei nicht im K._______ Milieu des L._______ sondern im K._______ Milieu der M._______, wahrscheinlich im N._______ sozialisiert, dass damit nur der Ort der Sozialisierung angesprochen wird, dass der Ort der Sozialisierung nicht mit demjenigen der Staatsangehörigkeit zu verwechseln ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 27 E. 5b S. 208), dass einem Gesuchsteller keine Täuschung über die Identität angelastet werden kann, wenn auf Grund einer Lingua-Analyse nicht eindeutig ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller aus dem Land stammt, dessen Nationalität er angibt (EMARK 2004 Nr. 4), dass die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe bis zum Alter von 15 Jahren im Elternhaus gewohnt und sei danach zehn Jahre bei den Q._______ der J._______ gewesen, D-5726/2006 dass das Lingua-Gutachten eine Sozialisierung im N._______ für wahrscheinlich hält, dass eine weitgehende Sozialisierung im N._______ mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin übereinstimmt, dass aufgrund des etwa zehnjährigen Aufenthalts bei der J._______ sich die Frage stellt, inwieweit bei der Beschwerdeführerin die Sozialisierung, die in den ersten 15 Lebensjahren in ihrem Elternhaus erfolgte, noch zum Ausdruck kommt, dass aufgrund der langen Tätigkeit bei der J._______ davon auszugehen ist, die dabei erfahrene Sozialisierung stehe möglicherweise im Vordergrund, dass die Frage nach den Einflüssen der verschiedenen Sozialisierungsbereiche auf die Beschwerdeführerin jedoch offen gelassen werden kann, dass unter den geschilderten Umständen aufgrund der Lingua-Analyse jedenfalls nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich aus dem von ihr genannten Land, dem L._______, stammt, dass auch aufgrund der unsubstanziierten Aussagen der Beschwerdeführerin über ihren Geburtsort, den sie vor langem verlassen haben soll, nicht mit Sicherheit auf eine Täuschung geschlossen werden kann, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eine Identitätskarte einreichte, bei dieser Beurteilung keine Rolle spielt, da die Echtheit dieses Dokumentes nicht verifiziert wurde, dass dem BFM somit der Täuschungsnachweis im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht gelungen ist, dass das BFM nach dem Gesagten zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG gefällt hat, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, D-5726/2006 dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird, dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass, nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen ist (Art. 8 ff. VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-5726/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 11. Januar 2006 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. März 2006) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______; zur Weiterführung des Verfahrens) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 8

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