Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-572/2023
Urteil v o m 2 . Februar 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2023 / N (…).
D-572/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Afghanistan – am 5. Januar 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz ersuchte, dass er anlässlich der Gesuchseinreichung angab, er habe einen persönlichen respektive verwandtschaftlichen Bezug zur Schweiz, indem sein Bruder C._______ hier lebe, dass er zum Beleg dieses Vorbringens eine Kopie des ausländerrechtlichen Niederlassungsausweises seines Bruders vorlegte, dass das SEM die Behandlung des Asylgesuches im BAZ D._______ an die Hand nahm und vom SEM am 9. Januar 2023 aufgrund eines Abgleichs mit der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer vor seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte (am 2. Januar 2023 in E._______), dass das SEM vor diesem Hintergrund am 19. Januar 2023 und unter Verweis auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Deutschland sandte, dass sich Deutschland am 20. Januar 2023 zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss der Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO bereit erklärte, dass das SEM am 23. Januar 2023 mit dem Beschwerdeführer und im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung ein Gespräch im Hinblick auf eine allfällige Wegweisung nach Deutschland in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren durchführte, dass er in diesem Rahmen angab, neben seinen beiden Brüdern (darunter C._______) lebten auch seine Schwägerinnen und Neffen und insbesondere auch sein Vater F._______ in der Schweiz, und zwar schon seit 23 Jahren (sein Vater; recte: seit 21 Jahren) respektive seit 15 und 9 Jahren (seine Brüder; recte: seit 11 und 9½ Jahren),
D-572/2023 dass sich der Beschwerdeführer in der Folge unter Bezugnahme auf seine familiären Bindungen gegen eine Wegweisung nach Deutschland aussprach und dabei zur Hauptsache geltend machte, er sei zwar in Deutschland registriert worden, er habe dort aber keinen Asylantrag stellen wollen, da sein Zielland immer die Schweiz gewesen sei, zumal seine Familie hier sei, mit welcher er endlich zusammenleben wolle, dass er nämlich in seinem Leben schon früh Verantwortung habe übernehmen müssen und er nie Familiengeborgenheit und Mutterliebe habe erfahren dürfen, er aber jetzt zumindest die letzten Jahre seines Vaters mit ihm zusammen verbringen wolle, dass er zudem von seiner hier lebenden Familie schon viel über die Schweiz gelernt habe und er durch seine Familie auch schon Unterstützung in medizinischen Belangen erfahren habe, wogegen er in Deutschland ganz alleine und ohne Unterstützung wäre, dass er gegen Ende des Gesprächs angab, seine (…) Ehefrau und (…) Kinder hielten sich noch in der Heimat bei seinem Schwiegervater auf, und er abschliessend über gesundheitliche Beschwerden berichtete, worauf – soweit wesentlich – nachfolgenden eingegangen wird, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Januar 2023 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete, welches der für ihn zuständige Dublin-Mitgliedstaat sei, dass es gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die gemäss Verzeichnis editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann, dass dem Beschwerdeführer dieser Entscheid am 25. Januar 2023 über die ihm zugewiesene Rechtsvertretung eröffnet wurde, welche noch am gleichen Tag mitteilte, dass das Mandatsverhältnis beendet sei,
D-572/2023 dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2023 – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – gegen den vorgenannten Nichteintretensund Wegweisungsentscheid Beschwerde erhoben hat, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht, verbunden mit der Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, wie auch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und Ausrichtung einer Entschädigung, dass zur Begründung der Beschwerde vorgebracht wird, der Vater F._______ – welcher rechtmässig mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz lebe – sei aufgrund verschiedener Beeinträchtigungen und gesundheitlicher Beschwerden unbedingt auf die persönliche Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen, dass der Beschwerdeführer daher gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht vom Vater zu trennen sei, zumal ihre familiäre Beziehung schon in der Heimat bestanden habe und der Beschwerdeführer momentan auch beim Vater in privater Unterkunft lebe, welchem er helfe den Alltag trotz seinen Krankheiten zu bestreiten, was ihre enge Beziehung belege, dass mit der Beschwerde als Beweismittel mehrere Arztberichte betreffend die Beschwerden von F._______ vorgelegt worden sind, wie auch eine von diesem unterzeichnete Erklärung betreffend seine krankheitsbedingte Abhängigkeit vom Beschwerdeführer und betreffend seinen Wunsch, dass sie als Vater und Sohn nicht getrennt würden, dass dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 1. Februar 2023 in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
D-572/2023 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich die Beschwerde als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerdefrist zwar noch nicht abgelaufen ist, sich aus der Beschwerde jedoch ergibt, dass diese als abschliessend zu verstehen ist, weshalb das Urteil gefällt werden kann (vgl. EMARK 1997/13), dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass vom Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualantrages die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird, indes von einem in entscheidrelevanter Hinsicht vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen ist, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 VwVG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer vor der Schweiz bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, er direkt von dort kommend in die Schweiz eingereist ist und Deutschland seine Zuständigkeit für den Beschwerdeführer nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO anerkannt hat, dass es gleichzeitig keine Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Untersätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen würden,
D-572/2023 dass das SEM mit Blick darauf die Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO korrekt festgestellt hat, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland grundsätzlich gegeben ist, dass von diesem Ergebnis auch nicht wegen des vorgebrachten Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin- III-VO zwischen dem Beschwerdeführer und seinem kranken Vater abgewichen werden muss, da ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis, das auch in einem Wiederaufnahmeverfahren zu beachten wäre (BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.2), offensichtlich nicht besteht, dass der gemäss Aktenlage schon seit Jahren in der Schweiz lebende Vater des Beschwerdeführers zwar nachweislich krank ist, doch die weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses nicht gegeben sind, da eine einfache Unterstützung für die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses nicht ausreichend ist, sondern viel mehr eine unmittelbare und wichtige Unterstützung erforderlich ist, die nur vom Beschwerdeführer geleistet werden kann (BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5), dass nach Aktenlage insgesamt nichts dafür spricht, dass im aktuellen Zeitpunkt der Vater des Beschwerdeführers gerade auf dessen unmittelbare persönliche Unterstützung angewiesen wäre, dass schliesslich auch kein Anlass zur Annahme besteht, der (…)-jährige Beschwerdeführer wäre selber auf persönliche Unterstützung durch seine in der Schweiz lebenden Familienangehörigen angewiesen, dass nach dem Gesagten die Bestimmung des Art. 16 Dublin-III-VO einer Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie nicht entgegensteht, dass sodann auch keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den für ihn zuständigen Staat sprechen würden, dass in dieser Hinsicht zunächst festzuhalten bleibt, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301)
D-572/2023 ist, wobei Deutschland nach Auffassung der Schweiz grundsätzlich seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass die Schweiz gleichzeitig davon ausgeht, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht wird, was zu einem anderen Schluss führen könnte, dass aufgrund der Aktenlage gleichzeitig davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer sei nach seiner Rückkehr nach Deutschland durchaus in der Lage, gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen, wie auch davon, in Deutschland werde er im Bedarfsfall alle notwendige Unterstützung erhalten, also auch allenfalls benötigte medizinische Unterstützung, dass diesen Erwägungen gemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, dass sich das SEM sodann aufgrund der Aktenlage auch durchaus auf eine summarische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 beschränken durfte (vgl. auch BVGE 2015/9), dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass schliesslich die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen, Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach
D-572/2023 Art. 107a AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass daher die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, wobei diese Kosten praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-572/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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