Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.05.2010 D-5713/2007

26 mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,108 mots·~21 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung IV D-5713/2007/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . M a i 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juli 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5713/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 19. Juli 2000 und gelangte am 28. Juli 2000 in die Schweiz, wo er am 31. Juli 2000 ein Asylgesuch stellte. A.b Zu dessen Begründung machte der Beschwerdeführer schiitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in _______ im Wesentlichen geltend, seit der Schulzeit Sympathisant der Volksmujaheddin zu sein. Er habe an Demonstrationen teilgenommen. Ferner habe er zwei Mitgliedern dieser Bewegung zur Flucht verholfen. Bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit den Sicherheitskräften sei er identifiziert worden, worauf im elterlichen Haus eine Razzia stattgefunden habe. Da er nicht vor Ort gewesen sei, hätten die Sicherheitskräfte seinen Bruder _______ in Gewahrsam genommen und gefoltert. Nach einer Kampfausbildung in den Bergen sei auch er behördlich eine Woche lang festgehalten worden. Man habe ihn gefoltert und zu Belangen der Volksmujaheddin ausgefragt. In der Folge sei er – so auch während des Militärdienstes – unter behördlicher Kontrolle gestanden. Seinem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses sei nicht entsprochen worden. Die Kontakte zur Volksmujaheddin hätten nach wie vor bestanden. Es seien ihm drei Vorladungen des Revolutionsgerichts von _______ zugestellt worden. Schliesslich sei er im Abwesenheitsverfahren wegen Propaganda gegen das Regime, Beleidigung islamischer Grundsätze und Prinzipien sowie Fluchthilfe zu sechs Jahren Haft und einer anschliessenden einjährigen Verbannung verurteilt worden. In Anbetracht dieser Sachlage habe er den Iran verlassen. Sein Bruder _______, welcher das Urteil entgegengenommen habe, sei später seinetwegen festgenommen worden. A.c Als Belege für seine Vorbringen gab er Kopien des erwähnten Urteils sowie einer Vorladung des betreffenden Gerichts zu den Akten. A.d Mit Verfügung vom 5. Februar 2003 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch vom 31. Juli 2000 ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie den Vollzug an. Zur Begründung seiner Verfügung führte es im Wesentlichen an, dass sich die beiden eingereichten Dokumente gemäss einer amtsinternen Analyse als Fälschungen erwiesen hätten. Dem Beschwerdeführer sei es im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht gelungen, das Resultat der Analyse zu D-5713/2007 entkräften. Seine Verfolgungsvorbringen, welche sich auf besagte Dokumente stützten, erwiesen sich mithin als unglaubhaft. B. Die gegen diesen Entscheid vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 17. März 2003 eingereichte Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 26. Februar 2004 vollumfänglich ab. Die Rekursinstanz hielt dabei fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, weshalb die eingereichten Beweismittel nicht schlüssig seiner Person zugeordnet werden könnten. Ferner bestätigte sie die Auffassung des Bundesamtes, wonach es sich beim Urteil und der Vorladung um Fälschungen handle. Die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers stützten sich mithin auf gefälschte Beweismittel. Ob er demgegenüber tatsächlich an Manifestationen teilgenommen habe und deswegen durch die Behörden seines Heimatlandes identifiziert worden sei, erweise sich insofern als irrelevant, als allein die Teilnahme an Manifestationen und die Identifizierung durch die Behörden gemäss geltender Asylpraxis nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Bei seiner Rückkehr in den Iran sei zwar nicht auszuschliessen, dass er durch die heimatlichen Behörden überprüft werde. Das illegale Verlassen des Heimatlandes werde indes allenfalls vor einem Zivilgericht verhandelt und in der Regel mit einer Busse geahndet. Auch im heutigen Zeitpunkt könne mithin nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in begründeter Weise vor einer Rückkehr in den Iran fürchten müsse. C. Am 19. April 2004 stellte der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertretung ein Revisionsgesuch. Dieses erachtete die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK mit Zwischenverfügung vom 26. April 2004 für aussichtslos. Nachdem der erhobene Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden war, trat die ARK mit Urteil vom 18. Mai 2004 auf die Revisionseingabe nicht ein. D. Am 3. Oktober 2006 (Eingang BFM) stellte der Beschwerdeführer durch seine wiederum neu mandatierte Rechtsvertretung bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch. Darin beantragte er die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der D-5713/2007 Schweiz, den Erlass vorsorglicher Massnahmen und die Ausstellung eines neuen N-Ausweises. Zur Begründung machte er exilpolitische Tätigkeiten geltend. Er sei seit Februar 2005 aktives Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF). Er habe eine Funktion _______ inne. Zudem habe er zwei regimekritische Artikel, die _______ veröffentlicht worden seien, verfasst. Im Weiteren sei _______ am _______ ein Artikel von ihm mit Foto und Namensnennung publiziert worden. Er habe sich in der Schweiz an zahlreichen Aktionen – _______ – beteiligt. Entsprechende Bildaufnahmen seien jeweils ins Internet gestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass ihn die iranischen Behörden als exilpolitisch aktiven Bürger identifiziert und registriert hätten. Sein politisches Profil hebe sich von demjenigen anderer exilpolitsch aktiver Iraner ab. Im Falle seiner Rückkehr müsse er entsprechend mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. Ein Vollzug der Wegweisung würde demnach gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lagen _______ (Beweismittel) bei. E. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 informierte das BFM die zuständige kantonale Behörde über den Eingang des Zweitgesuchs. F. Am 23. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel – _______ – ein. G. Am 3. Juli 2007 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters eine Anhörung durch und wies ihn darauf hin, dass seine Identität nicht feststehe. Hinsichtlich der DVF legte er dar, _______. Im Weiteren wies er darauf hin, dass er letztmals im Jahre 2003 mit seine Familie vor Ort in telefonischem Kontakt gestanden sei. Kurz nach diesem Gespräch hätten die iranischen Sicherheitskräfte seinen Bruder und den Ehemann seiner Schwester abgeführt. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen. Am Schluss der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer ein 48-stündige Frist zur Bei bringung von Identitätsbelegen angesetzt. Als Beweismittel gab er ein Dossier mit Belegen betreffend die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit (_______) zu den Akten. Es handelte D-5713/2007 sich hierbei um Internetausdrucke, die Zeitschrift Kanoun, Flugblätter und weiteres Publikationsmaterial. H. Mit Eingabe vom 4. Juli 2007 machte der Beschwerdeführer Ausführungen im Hinblick auf den allfälligen Erlass eines Nichteintretensentscheids durch die Vorinstanz und stellte die Einreichung eines Belegs für seine Identität in Aussicht. In der Folge gab er am 11. Juli 2007 ein Identitätsdokument zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 25. Juli 2007 – eröffnet am 26. Juli 2007 – lehnte das BFM das zweite Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. In den Erwägungen hielt die Vorinstanz fest, den Akten könnten keine Hinweise dafür, dass die iranischen Behörden von seiner DVF-Mitgliedschaft Kenntnis genommen oder gestützt darauf irgendwelche Massnahmen gegen ihn eingeleitet hätten, entnommen werden. Er weise aktuell kein politisches Profil, welches zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung vor Ort führen könnte, auf. Die iranischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Dies sei vorliegend in Berücksichtigung der geltend gemachten Aktivitäten nicht der Fall. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Ferner erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.–. J. Mit Eingabe vom 27. August 2007 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung beim Bundesverwaltungsgericht die vollumfänglich Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und die Rückerstattung der vom BFM auferlegten Gebühr. Der Beschwerdeführer begründete die Eingabe mit seinem aktiven und überdurchschnittlichen exilpolitischen Engagement. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung müsse davon ausgegangen werden, dass dieses den iranischen Behörden bekannt sei. Die Sicherheitskräfte seines Heimatlandes seien in der Lage, die iranischen Exilgemeinden D-5713/2007 umfassend zu überwachen. Zu beachten sei sodann, dass er bereits vor der Ausreise politische Aktivitäten ausgeübt habe. Die Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltselements sei im Urteil der ARK vom 26. Februar 2004 offen gelassen worden. Er habe im Falle der Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Es bestehe eine konkrete Verfolgungsgefahr. Entsprechend erfülle er die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. In vergleichbaren Fällen habe die Asylbehörde die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und die Betroffenen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Der Vollzug der Wegweisung würde mithin gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lagen ein NZZ-Artikel zur Situation vor Ort und eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei. Die Nachreichung einer Ausgabe der Zeitschrift Kanoun wurde in Aussicht gestellt. K. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten gut und verzichtete auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses. L. Am 6. September 2007 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Publikation nach. M. Mit Vernehmlassung vom 14. September 2007 hielt das BFM an seinen Ausführungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 17. September 2007 zur Kenntnis gebracht. N. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 machte der Beschwerdeführer ein fortgesetztes exilpolitisches Engagement für die DVF geltend. _______. Als Beweismittel gab er _______ (Dokumentationsmaterial für die Aktionen: Flugblätter, Artikel und Aufnahmen [aus dem Internet]) zu den Akten. D-5713/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Praxis dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem D-5713/2007 Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. 4.2 Der Beschwerdeführer begründet sein zweites Asylgesuch mit exilpolitischen Aktivitäten. Die blosse Behauptung anlässlich der Anhörung vom 3. Juli 2007, das Schicksal seiner Angehörigen sei nach der geltend gemachten Festnahme ungewiss, erscheint vorliegend jedenfalls nicht als konkreter Anhaltspunkt für eine allfällig asylrelevante Verfolgungssituation respektive objektive Nachfluchtgründe, zumal in der Beschwerde darauf nicht eingegangen wird. 4.3 Sodann ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. In genereller Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass nach konstanter Praxis bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches D-5713/2007 keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE 2009/28 E.7.4.3). Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekriti schen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O. S. 7). 4.4 Einleitend ist festzuhalten, dass im ersten Asylverfahren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatland verneint wurde. Hingegen trifft im Sinne der Beschwerdevorbringen zu, dass die Frage, ob er vor Ort an Manifestationen teilgenommen habe, offengelassen wurde. Allein dadurch ist aber auch im aktuellen Zeitpunkt eine entsprechende Gefährdung nicht dargetan. Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungsschreiben der DVF _______ ist zwar zu entnehmen, dass er Mitglied dieser Vereinigung ist. Sein Rechtsvertreter hält dazu in der Beschwerde- und den Folgeeingaben fest, sein Mandant habe immer wieder an regimefeindlichen Aktionen teilgenommen. Dies ist aufgrund der eingereichten Beweismittel nicht zu bestreiten. Fraglich ist aber, inwiefern er sich dabei allenfalls exponiert hat. Den Akten sind nur beschränkt diesbezügliche Anhaltspunkte zu entnehmen. Allein durch die dokumentierte Teilnahme an zahlreichen Aktionen namentlich der DVF verbunden mit entsprechenden Bildaufnahmen und deren Veröffentlichung im Internet und im Publikationsorgan der DVF ist jedenfalls noch nicht davon auszugehen, dass er das gesteigerte Interesse der iranischen Überwachungsbehörden auf sich gezogen haben könnte. Andererseits ist er laut dem DVF-Schreiben vom _______ zusammen mit anderen Personen bei der DVF für _______ zuständig. Diese Funktion übt er aber gemäss dem Schreiben unter einer verantwortlichen Leitung aus. Dass D-5713/2007 er in seiner Funktion markant in Erscheinung getreten wäre _______, kann den Akten jedenfalls nicht entnommen werden _______. Im Weiteren lässt auch die von ihm geltend gemachte Aufgabe, _______ Neumitglieder zu werben, nicht auf ein herausragendes Engagement schliessen. Ferner hat der Beschwerdeführer offenbar vier Artikel (_______) publiziert. Diese Artikel sind zwar teilweise angriffig formuliert, gehen aber insgesamt nicht über das hinaus, was oftmals von Mitgliedern der Exilgemeinde ins Netz gestellt wird oder in Printmedien erscheint. Anzumerken ist, dass er letztmals am _______ und mithin vor mehr als drei Jahren geltend machte, einen solchen Artikel verfasst zu haben. Gleichzeitig fällt auf, dass er mit Eingabe vom 16. Oktober 2009 die erneute Teilnahme an Veranstaltungen der Jahre 2007 und 2008, nicht aber für das Jahr 2009 vorbrachte und belegte. Sein exilpolitisches Engagement unterliegt also möglicherweise gewissen Schwankungen. Im Weiteren ist gemäss der eingangs gemachten Feststellung sowie der unter Bst. A vorstehend skizzierten Prozessgeschichte nicht davon auszugehen, dass er bereits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Entsprechend rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor der Absetzung in den Westen durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war. Seine exilpolitischen Aktivitäten können denn auch insofern mit derjenigen einer Vielzahl seiner Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden, als sich diese nach dem Gesagten kaum und insbesondere nicht relevant von denen anderer Iraner abheben. Es ist entgegen den Beschwerdevorbringen daher nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden beim Beschwerdeführer von einer Bedrohung für das Regime ausgehen. Die Funktionen des Beschwerdeführers – sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen respektive erlangt haben – sind aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, ihn als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte, erscheinen zu lassen. Die durch den Beschwerdeführer öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist demnach insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass sie zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes werde. Zudem weist nichts darauf hin, dass in seinem Heimatstaat ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Einzuräumen ist, dass solche wohl nur schwer zu belegen wären. Entsprechende Massnahmen scheinen indes auch im Falle der D-5713/2007 Rückkehr nicht überwiegend wahrscheinlich. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass in anderen Fällen iranischer Asylsuchender aufgrund ausgeübter Exilaktivitäten die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da im Rahmen der Einzelfallprüfung in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens den jeweiligen Sachverhaltselementen genau Rechnung zu tragen ist. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel und die Hinweise auf Publi kationen etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, darauf weiter einzugehen. 4.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und zutreffend das Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). D-5713/2007 6.1 6.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR ), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff., und Saadi ge gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008 [Application no. 37201/06]). D-5713/2007 Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Flüchtlingspunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.2 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Iran gestützt auf die allgemeine Lage als nach wie vor generell zumutbar. Es sind sodann keine individuellen Vollzugshindernisse erkennbar. In diesem Zusammenhang kann grundsätzlich auf die Erwägungen unter Ziffer 7c im ARK-Urteil vom 26. Februar 2004 sowie Ziffer 4.2 vorstehend verwiesen werden. Auch wenn die Etablierung vor Ort aufgrund der langen Landesabwesenheit naturgemäss mit gewissen oder sogar erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein kann, entsteht vorliegend nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer könnte in eine exi stenzgefährdende Situation geraten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). D-5713/2007 6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Es bleibt zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung insofern aufzuheben ist, als darin eine Verfahrensgebühr von Fr. 1'200.– erhoben wurde. Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer, indem er vorbringt, er sei bedürftig und das Verfahren sei nicht aussichtslos gewesen, weshalb bereits deshalb vom BFM keine Verfahrensgebühr aufzuerlegen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer stellte erst im Verfahren vor der Rekursinstanz ein Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und brachte eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit bei. Demzufolge war das BFM nicht gehalten, auf Verfahrensgebühren zu verzichten (vgl. Art. 17b Abs. 1 und 4 AsylG; Art. 7c Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Nachdem sein Gesuch nun auch in zweiter Instanz abgewiesen wurde, ist die Vorgehensweise des BFM sowohl ex nunc wie auch ex tunc nicht zu beanstanden. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Da sein Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 31. August 2007 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) D-5713/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 15

D-5713/2007 — Bundesverwaltungsgericht 26.05.2010 D-5713/2007 — Swissrulings