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Bundesverwaltungsgericht 14.11.2012 D-5705/2012

14 novembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,252 mots·~16 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5705/2012

Urteil v o m 1 4 . November 2012 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien

A._______, geboren (…), Pakistan, alias B._______, geboren (…), Pakistan, alias C._______, geboren (…), Grossbritannien (FZA), alias D._______, geboren (…), Pakistan, alias E._______, geboren (…), Pakistan, alias F._______, geboren (…), Pakistan, alias G._______, geboren (…), Pakistan, alias H._______, geboren (…), Pakistan, alias I._______, geboren (…), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2012 / N _______.

D-5705/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein der Ethnie der Punjabi zugehöriger pakistanischer Staatsangehöriger – am 30. Oktober 2006 mit einem Visum im Rahmen des Familiennachzugs als Ehemann einer Schweizerbürgerin in die Schweiz einreiste, wo er am 25. November 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ unter dem Namen B._______ erstmals um Asyl nachsuchte, dass er seit dem 3. Dezember 2007 als verschwunden galt, dass er sich eigenen Angaben zufolge von Februar 2009 bis Ende April/Anfang Mai 2009 in K._______ aufhielt, dass er gemäss den Unterlagen des Migrationsamts des Kantons L._______ am 1. Juni 2009 unter der Identität C._______, geboren (…), britischer Staatsangehöriger, erneut in die Schweiz einreiste und am 11. Juni 2009 eine Aufenthaltsbewilligung beantragte, dass er unter dieser Identität eine bis am 31. Mai 2014 gültige Aufenthaltsbewilligung B für EG/EFTA-Länder erhielt, dass eine Untersuchung bestätigte, dass es sich beim britischen Reisepass, mit dem der Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung erlangte, um eine Totalfälschung handelt, dass der Beschwerdeführer am 7. November 2011 von der Kantonspolizei L._______ unter dem Namen (…) wegen des Verdachts auf Fälschung von Ausweisen und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) verhaftet wurde, dass die Staatsanwaltschaft (…) ihn in der Folge mit Strafbefehl vom 8. November 2011 wegen Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Widerhandlung gegen das AuG zu einer bedingten Geldstrafe verurteilte, dass das Migrationsamt des Kantons L._______ am 9. November 2011 gegen den Beschwerdeführer eine Haft- und Ausschaffungsanordnungsverfügung erliess, dass er am 24. Januar 2012 aus der Ausschaffungshaft im (…) entlassen wurde,

D-5705/2012 dass der Beschwerdeführer am 25. Januar 2012 im EVZ M._______ unter der Identität A._______, geboren (…), sein zweites Asylgesuch einreichte, dass er bis anhin keine rechtsgenüglichen Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere zu den Akten reichte, dass am 31. Januar 2012 die Befragung zur Person stattfand und der Beschwerdeführer am 1. März 2012 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 31. Januar 2012, B9; Anhörungsprotokoll vom 1. März 2012, B26), dass der Beschwerdeführer dem BFM einen Polizeirapport, einen Haftbefehl und eine ärztliche Bestätigung als Beweismittel einreichte, dass das Zivilstandsamt der Stadt L._______ am 28. September 2012 anlässlich eines Ehevorbereitungsverfahrens gestützt auf Art. 10 Abs. 2 AsylG einen pakistanischen Pass (Nr. _______) des Beschwerdeführers sicherstellte, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 – eröffnet am 9. Oktober 2012 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 25. Januar 2012 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten als unglaubhaft betrachtet werden beziehungsweise es sei davon auszugehen, dass es sich um ein Sachverhaltskonstrukt handle, dass die Vorbringen keine Realkennzeichen enthielten, dass die unglaubhafte Geschichte durch die erst im Jahr 2006 erfolgte Ausreise belegt werde, dass in dieser Hinsicht nicht nachvollziehbar sei, dass sich der Beschwerdeführer, obwohl er von der Polizei wegen Terrorismus gesucht

D-5705/2012 worden sein solle, heiraten und so ungehindert legal in die Schweiz habe fliegen können, dass überdies die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, seine Vorbringen zu belegen, dass nur der Polizeirapport ein Ausstellungsdatum enthalte, dass davon auszugehen sei, diese Dokumente seien nachträglich an die Vorbringen des Beschwerdeführers angepasst worden, was sich insbesondere aus dem Polizeirapport ergebe, da der Beschwerdeführer dort an erster Stelle genannt werde, obwohl er seinen Angaben zufolge keine wesentliche Rolle gespielt habe, dass auch nicht nachvollzogen werden könne, weshalb er diese Beweismittel erst nach der Anhörung eingereicht habe, wo doch das Beglaubigungsdatum vom 13. Dezember 2011 vermerkt sei, dass es zudem unverständlich sei, wie er in den Besitz dieser Dokumente gekommen sei, wolle er doch angeblich mit seiner Familie keinen Kontakt mehr haben, dass die generelle Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch seine Vorgeschichte nachhaltig erschüttert werde, da es ihm gelungen sei, sich einen falschen britischen Pass zu besorgen und sich damit eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen, dass sein Vorbringen, er werde von der Polizei gesucht, selbst bei Wahrunterstellung, nicht asylrelevant sei, da behördliche Verfolgungsmassnahmen wegen Zugehörigkeit oder Unterstützung der Taliban rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten, dass auch der Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht gegeben sein dürfte, weil der Beschwerdeführer sich bis im Jahr 2006 in Pakistan aufgehalten habe, dass seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG standhielten, dass er demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei,

D-5705/2012 dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, ihm sei das politische Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne und es sei gestützt darauf die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-5705/2012 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird, die angefochtene Verfügung beruhe auf einer Fehleinschätzung der politischen und sozialen Verhältnisse in Pakistan,

D-5705/2012 dass die Korruption nach wie vor ein gravierendes Ausmass erreiche und die verschiedenen Interessengruppen (wie die Taliban) vor keinen Mitteln zurückschreckten, ihre Interessen durchzusetzen, so auch im Falle des Beschwerdeführers, dass es falsch sei, wenn die Vorinstanz ihm vorwerfe, er habe sich durch seine ehemalige Mitgliedschaft bei der N._______ strafbar gemacht und müsse daher selbstverständlich ein Strafverfahren in Pakistan über sich ergehen lassen, dass die Strafuntersuchung in einem Unrechtsregime wie dem pakistanischen als Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sei, dass im Weiteren an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten und diesbezüglich ausgeführt wird, die Praxis der Vorinstanz sei in der Frage der Glaubhaftmachung tendenziell nach wie vor zu streng, dass die Vorinstanz in casu sowohl im Zusammenhang mit der Sachverhaltsabklärung als auch mit der Anwendung des Begriffs Glaubhaftmachung gegen Bundesrecht verstossen habe, dass die asylrelevanten Angaben durchaus stimmig seien und mit der Lebenswirklichkeit in Pakistan übereinstimmten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Pakistan keine auch nur einigermassen menschenwürdige Lebensperspektive hätte, dass das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit dem BFM davon ausgeht, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die als zutreffend erachteten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer erklärte, er habe Probleme mit der Polizei und den Taliban, dass er sich im Jahr 2003 einer Gruppe der Taliban angeschlossen habe, dass im Januar 2004 in deren Camp eine Razzia durchgeführt worden sei und man ihn während eines Monats inhaftiert habe,

D-5705/2012 dass er im August 2004 vom damaligen Führer aufgefordert worden sei, sich der Gruppe wieder anzuschliessen, er sich jedoch geweigert habe, dass es zu einem Handgemenge gekommen sei, wobei man ihn mit einem Messer verletzt habe, dass er im September 2004 während des Spitalaufenthalts von der Polizei festgenommen und der erneuten Teilnahme bei jener Gruppe beschuldigt worden sei, dass bei dieser Sachlage nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer mit der Ausreise bis zum Jahr 2006 zuwartete, umso weniger, als die Angreifer beim angeblichen Handgemenge gesagt haben sollen, falls er dies überleben sollte, würden sie wiederkommen, um ihn abzuholen, dass er in O._______ geblieben sein will, obwohl die Polizei nach ihm gesucht, das Haus durchsucht und seinen Vater mitgenommen haben soll (vgl. B9 S. 10), dass Verfolgte erfahrungsgemäss versuchen, weiteren Behelligungen unverzüglich zu entkommen, dass davon auszugehen ist, es wäre der Polizei gelungen, den Beschwerdeführer an seinem angeblichen Aufenthaltsort beim Dorfvorsteher ausfindig zu machen, hätte sie ein tatsächliches Interesse an seiner Person gehabt, dass vor diesem Hintergrund die in der Beschwerde vertretene Argumentation, je nach Ortschaft sei es für einen pakistanischen Polizeibeamten nicht zu empfehlen, in das Haus des Dorfvorstehers einzudringen, als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, die Sicherheitskräfte hätten ihn nicht unbehelligt ausreisen lassen, hätte er in ihren Augen ein Risiko dargestellt, dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe sich über die Asylbehörden gewiss nicht lustig gemacht, nicht zu hören ist, zumal er selbst einräumte, er habe die Behörden in die Irre führen wollen (vgl. B26 S. 6 F47),

D-5705/2012 dass er mit dem gefälschten britischen Reisepass beim Migrationsamt des Kantons L._______ ein Aufenthaltsgesuch stellte, sich bei der Gemeinde P._______ anmeldete und mit der Aufenthaltsbewilligung B beim Strassenverkehrsamt L._______ einen Lernfahrausweis beantragte (vgl. Verhaftsrapport der Kantonspolizei L._______ vom 7. November 2011, S. 5), dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch sein Verhalten den schweizerischen Behörden gegenüber erschüttert ist, dass ein solches Vorgehen nicht mit einem Bleiberecht in der Schweiz zu honorieren ist, dass insgesamt keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben werden sollte, dass sich somit die Rüge, das BFM habe Bundesrecht falsch angewandt, als unbegründet erweist, dass es dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung aller Umstände nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die anderen Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts ändern können, so dass es sich erübrigt, darauf näher einzugehen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),

D-5705/2012 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148 S. 568), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass auch bezüglich Art. 8 EMRK keine Vollzugshindernisse zu verzeichnen sind, wird doch auch auf Beschwerdeebene nicht behauptet, der Be-

D-5705/2012 schwerdeführer pflege in der Schweiz ein unter dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK stehendes Familienleben, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, die allgemeine Lage in Pakistan sei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich den Akten zufolge um einen gesunden, jungen Mann handelt, der die Schule besuchte und über Arbeitserfahrung als Bauer, Maler und Pizzabäcker verfügt (vgl. B9 S. 4, Verhaftsrapport der Kantonspolizei L._______ vom 7. November 2011, S. 4/6), Voraussetzungen, die ihm beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein werden, dass er angab, seine Eltern und Geschwister lebten nicht mehr im Dorf, er wisse nicht, wo sie sich heute aufhielten (vgl. B9 S. 5), dass er von Nachbarn vom Weggang seiner Familie erfahren habe (vgl. B26 S. 13), dass dieser Weggang lediglich behauptet, nicht aber belegt wurde, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatland nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, dass er den Ausgang des eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens in Pakistan abwarten kann, dass daneben keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Be-

D-5705/2012 schwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, dass sich der Wegweisungsvollzug somit auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die Fürsorgebestätigung vom 30. Oktober 2012 ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5705/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand:

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