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Bundesverwaltungsgericht 29.04.2016 D-5701/2015

29 avril 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,961 mots·~25 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 25. August 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5701/2015/pjn

Urteil v o m 2 9 . April 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 25. August 2015 / N (…).

D-5701/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, lebte bis Februar 2013 mit seiner Mutter, seiner Ehefrau, seinen Kindern, zwei seiner Schwestern und seinem Vater bis zu dessen Tod im gleichen Haus in E._______, reiste anschliessend nach F._______, wo er sich während eines Monats aufgehalten habe, und verliess sein Heimatland anfangs März 2013 in Richtung G._______, wo er ein Jahr und drei bis vier Monate in H._______ geblieben sei. Im April 2014 sei er mit seinem Neffen über I._______ und J._______ K._______ zu seiner Familie gereist, wo er bis zum Erhalt der Visa gewesen sei. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder, ebenfalls syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnort in E._______, verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Aussagen illegal im März 2013 zusammen mit der Schwiegermutter, den Kindern und den Schwägerinnen in Richtung K._______, wo sie sich bis zur Reise in die Schweiz aufgehalten hätten. Am 25. Juli 2014 reisten alle Beschwerdeführenden mit einem Visum auf dem Luftweg legal in die Schweiz ein, wo sie am 29. Juli 2014 ihre Asylgesuche einreichten. Am 14. August 2014 fand die Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum L._______ statt und am 16. April 2015 führe das SEM die Anhörungen durch. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe in E._______ ab und zu an Demonstrationen teilgenommen, indessen deswegen keine Probleme bekommen. Er habe weder am Bürgerkrieg teilgenommen noch sei er davon betroffen gewesen. Er sei nie Mitglied einer Partei und auch nie in Haft gewesen. Seine Schwester G. habe als Krankenschwester bei einem Arzt gearbeitet, welcher Angehörige der Freien Syrischen Armee gepflegt habe. Nach der Verhaftung des Arztes sei die Schwester gesucht worden, habe aber in die Schweiz fliehen können. Sein Bruder A. habe in der Luftwaffe der syrischen Armee gedient und sei für den Reservedienst gesucht worden, weshalb er nach M._______ geflohen sei. Aus diesen Gründen hätten die syrischen Behörden den Vater des Beschwerdeführers im Januar 2013 zuhause verhaftet, mitgenommen und gefoltert. Am 2. Februar 2013 sei der Vater in einer sehr schlechten physischen Verfassung an seinen Wohnort zurückgekehrt und habe in der Folge oft einen Arzt benötigt. Am 8. Februar 2013 sei er verstorben, worauf die Familie den Leichnam noch am gleichen Tag ins Heimatdorf N._______ gebracht habe. Dort sei der

D-5701/2015 Vater beerdigt worden. Etwa nach einer Woche habe der Beschwerdeführer von einem weit entfernten Cousin, der sein Nachbar gewesen sei, erfahren, dass die syrischen Behörden in E._______ in seine Wohnung eingebrochen seien und nach ihm und seinen Angehörigen gesucht hätten. Die syrischen Behörden wollten die ganze Familie bestrafen. Anlässlich der Anhörung ergänzte er den Sachverhalt dahingehend, dass die syrischen Behörden die Wohnung auch durchsucht hätten, was er von seinem Cousin, der in der Nähe wohne und zum Haus geschaut habe, erfahren habe. Dieser habe vom Nachbarn des Beschwerdeführers erfahren, dass die syrischen Behörden in seine Wohnung eingedrungen seien und diese durchsucht hätten. Zudem habe ein Arbeitskollege mit ihm Kontakt aufgenommen und ihm mitgeteilt, dass die Behörden auch an seinem Arbeitsort nach ihm gefragt hätten. Sowohl der Nachbar als auch die Arbeitskollegen hätten den Behörden mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer wegen der Trauerfeier abwesend sei. Daraufhin habe er sich nicht mehr getraut, nach E._______ zurückzukehren. Er habe befürchtet, dass ihm das gleiche Schicksal drohe wie dem Vater. Dieser sei im Heimatdorf beerdigt worden, die Familie habe sich indessen beim Onkel in F._______ aufgehalten. Da die Regierung auch in F._______ noch präsent gewesen sei, habe er sich zur Flucht in G._______ entschieden. Dort habe er bei seinen Cousins leben und arbeiten können, um seine Familie zu ernähren, sei aber von seiner Familie, welche in K._______ geflohen sei, getrennt gewesen. In Syrien sei es so, dass die ganze Familie Probleme mit den Behörden bekomme, wenn jemand etwas mit ihnen zu tun habe. Nach der Einladung seiner Schwester, welche bereits in der Schweiz gewesen sei, habe er sich deshalb seiner Familie K._______ angeschlossen, wo sie auf die Visa für die Schweiz gewartet hätten. Da sie sich illegal K._______ aufgehalten hätten, habe K._______ ihre Reise in die Schweiz von der Bezahlung einer Busse abhängig gemacht. Erst nach der Bezahlung der Busse hätten sie ausreisen dürfen. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie persönlich nie Probleme mit den syrischen Behörden oder mit Drittpersonen gehabt habe. Sie habe weder am Bürgerkrieg mitgewirkt noch sei sie persönlich davon betroffen gewesen. Einmal sei eine Rakete in der Nähe ihres Wohnquartiers eingeschlagen. Sie habe sich politisch nicht engagiert und sei nie in Haft gewesen. Indessen habe sie immer wieder an Demonstrationen ausserhalb von E._______ teilgenommen. Der Schwiegervater sei am 4. Januar 2013 verhaftet und während mehrerer Wochen inhaftiert worden. Kurz nach seiner Freilassung sei er gestorben. Da die Behörden an

D-5701/2015 ihrem Wohnort in E._______ nach ihnen gesucht hätten, seien sie aus ihrem Heimatland ausgereist. Sie wisse nicht, warum man nach ihnen gesucht habe. Ohne den Bürgerkrieg wäre sie nicht aus Syrien ausgereist. Eine Rückkehr könne sie sich nur vorstellen, wenn der Krieg aufhöre und die Lage sicher sei. Anlässlich der Anhörung ergänzte sie den Sachverhalt dahingehend, dass sie aus Syrien ausgereist seien, weil der Schwiegervater verhaftet worden und an den Folgen der Folter verstorben sei. Auch der Bruder und die Schwester des Ehemannes seien gesucht worden. Während ihres Aufenthaltes in F._______ für die Beerdigung des Schwiegervaters, wo sei beim Onkel des Ehemannes gelebt hätten, habe der Ehemann zwei Telefonanrufe bekommen und erfahren, dass die Behörden bei ihnen zuhause eingedrungen seien und die Tür aufgebrochen hätten sowie dass der Ehemann gesucht werde. Sie sei vor allem wegen der Probleme des Ehemannes aus Syrien ausgereist. Wegen der Teilnahme an den Demonstrationen habe sie keine Probleme bekommen. Wenn einer aus der Familie Probleme mit den Behörden bekomme, seien alle Familienmitglieder betroffen. Sei befürchte, im Fall einer Rückkehr, dass man etwas mit ihnen anstellen und sie vielleicht auch mitnehmen werde. Die Beschwerdeführenden gaben zum Nachweis ihrer Identität zwei Identitätskarten, ein Militärbüchlein, eine Wählerkarte und die Kopie eines Führerscheins zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. August 2015 – eröffnet am 28. August 2015 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie wurden aus der Schweiz weggewiesen; der Vollzug der Wegweisung wurde indessen infolge dessen Unzumutbarkeit aufgeschoben und die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. September 2015 liessen die Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertretung beantragen, die Beschwerde sei als formgerecht anzunehmen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien als

D-5701/2015 Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erlass der Prozesskosten. Der Eingabe lagen nebst der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom (…), eine Disc und ein USB-Stick sowie Kopien von Fotos und eines Bescheides über die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft des Bruders des Beschwerdeführers und Kopien von Ausweisen seiner Geschwister bei. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. E. In seiner Vernehmlassung vom 5. Oktober 2015 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten, enthalte. Es verwies auf seine Erwägungen und hielt an diesen vollumfänglich fest. F. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 13. Oktober 2015 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 teilten die Beschwerdeführenden unter Angabe der Dossiernummern des SEM mit, dass drei Schwestern, ein Neffe und die Mutter des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl erhalten hätten. Zwischen den Vorbringen der Beschwerdeführenden und derjenigen seiner Familienangehörigen bestehe eine Kausalität, da der Beschwerdeführer aufgrund der Probleme von Familienangehörigen ins Visier der syrischen Behörden geraten sei. Es bestehe somit eine Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden, welche mit den Problemen seiner Angehörigen zusammenhänge und somit als Reflexverfolgung im Sinne des Gesetzes relevant sei. Die neuen Sachverhaltselemente seien im Urteil zu berücksichtigen.

D-5701/2015 H. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2016 wurde das SEM unter Hinweis auf die Dossiers der Verwandten der Beschwerdeführenden zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen. I. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 7. März 2016 nahm das SEM unter Berücksichtigung der Dossiers der Verwandten der Beschwerdeführenden erneut Stellung. J. Die zweite Vernehmlassung der Vorinstanz wurde den Beschwerdeführenden am 8. April 2016 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. K. Mit Eingabe vom 25. April 2016 wurde der Arztbericht vom 22. April 2016 – die Beschwerdeführerin betreffend – zu den Akten gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-5701/2015 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seiner Verfügung vom 25. August 2015 legte das SEM dar, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und teilweise denjenigen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Benachteiligungen im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien wie der Einschlag einer Rakete würden keine Asylrelevanz entfalten, da diese Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Die Angabe des Beschwerdeführers, wonach die syrischen Behörden in seine Firma gegangen und dort nach ihm gefragt und ihn gesucht hätten, sei nachgeschoben und somit nicht glaubhaft, zumal er anlässlich der Befragung zur Person nur ausgesagt habe,

D-5701/2015 an seinem Wohnort von den syrischen Behörden gesucht worden zu sein und die Frage, ob noch zusätzlich zu den vorgebrachten weitere Asylgründe vorlägen, von ihm verneint worden sei. Zudem habe er nicht substanzielle Angaben zu Protokoll geben können, wie er in seiner Abwesenheit an seinem Wohnort behördlich gesucht worden sei und ob weitere behördliche Suchaktionen erfolgt seien. Auch die Aussagen darüber, warum sein Vater behördlich verfolgt worden sei, könnten nicht als konkret betrachtet werden. Schliesslich erstaune es, dass der Beschwerdeführer in E._______ an Demonstrationen teilgenommen und deswegen sowie auch im Allgemeinen keine behördlichen Probleme bekommen habe, obwohl er nach dem Tod des Vaters gesucht worden sei. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich im Visier der Behörden gestanden, hätte er vielmehr damit rechnen müssen, dass angesichts seiner staatsfeindlichen Aktivitäten behördlichen Massnahmen gegen ihn ergriffen worden wären. Somit sei diese Darstellung nicht logisch und könne nicht geglaubt werden. 5.2 Demgegenüber brachten die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren vor, dass die Befragung zur Person nur summarischen Charakter aufweise, weshalb der Beschwerdeführer an dieser Stelle nicht alle Asylgründe genauer dargelegt habe. Sein Vorbringen, er sei auch am Arbeitsplatz gesucht worden, könne somit nicht als nachgeschoben und unglaubhaft qualifiziert werden. Über den Behördenbesuch sei der Beschwerdeführer anlässlich seines Aufenthaltes in F._______ von einem Cousin orientiert worden. Dieser wiederum sei von einem Nachbarn über die Vorkommnisse orientiert worden. Unter diesen Umständen sei es nicht erstaunlich, dass der Beschwerdeführer keine detaillierten Aussagen zur Behördensuche nach ihm habe geben können. Er könne auch nicht wissen, ob nach der behördlichen Suche am Arbeitsplatz weiterhin nach ihm gesucht worden sei, da er das Land verlassen habe. Entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung habe der Beschwerdeführer die Frage, warum sein Vater Probleme mit den Behörden gehabt habe, damit beantwortet habe, dass dies wegen der Schwester und seinem Bruder geschehen sei. Die Schwester habe bei einem Arzt, der die freie syrische Armee unterstützt habe, gearbeitet und sei deswegen in die Schweiz geflohen. Der Bruder sei aus dem Militärdienst desertiert und habe Probleme mit den Behörden bekommen. Er habe auch ausgesagt, dass man angefangen habe, ihn zu suchen, nachdem sein Vater infolge der erlittenen Folter gestorben sei. Zudem habe er vorgebracht, dass die ganze Familie Probleme mit den Behörden bekomme, wenn ein Familienmitglied von die-

D-5701/2015 sen gesucht werde. Damit seien seine Aussagen über die Gründe der Verfolgung seines Vaters nicht zu wenig substanziiert ausgefallen. Ferner sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst nach dem Tod seines Vaters ins Visier der Behörden geraten sei, da seine Verfolgung mit derjenigen seines Vaters zusammenhänge. Die Teilnahme an friedlichen Demonstrationen hingegen sei vor der Verfolgung des Vaters erfolgt, und im Übrigen habe er sich politisch nicht engagiert. Unter diesen Umständen überzeuge die Argumentation des SEM nicht. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers und derjenigen seiner Schwester G. und seines Bruders A., weil in Syrien die Sippenhaft als gesetzlich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Familie für Vergehen einzelner Angehöriger herrsche. Die Schwester G. habe in der Schweiz Asyl erhalten. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien somit unter dem Gesichtspunkt der Reflexverfolgung zu prüfen. Schliesslich sei auch zu beachten, dass eine Schwester des Beschwerdeführers, welche Mitglied der kurdischen (…)-Partei in der Syrienvertretung Schweiz sei, in der Schweiz Asyl erhalten habe und inzwischen über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Diese Schwester habe über die Erlebnisse der Familie in einem Interview im (…)-TV und im Radio (…) in O._______ berichtet, was den beigelegten Aufzeichnungen entnommen werden könne. 5.3 In ihrer Eingabe vom 15. Januar 2016 legten die Beschwerdeführenden zudem dar, die Mutter, drei Schwestern und ein Neffe des Beschwerdeführers hätten in der Schweiz Asyl erhalten. Er sei wegen seiner Familienangehörigen ins Visier der syrischen Behörden geraten, weshalb das Vorliegen einer Reflexverfolgung zu prüfen sei. 5.4 In seiner zweiten Vernehmlassung brachte das SEM vor, dass die Beschwerdeführenden vom Ausgang der Asylverfahren von Drittpersonen nichts für oder gegen sich ableiten könnten, da für die Würdigung ihrer Vorbringen primär ihre eigene Darstellung massgeblich sei. Der Beizug der Verweiserdossiers vermöge nichts daran zu ändern, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen unstimmig seien und somit nicht in einem neuen Licht erscheinen würden. Das SEM hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. 6. 6.1 Zwar ist dem SEM zuzustimmen, dass diejenigen Vorbringen der Beschwerdeführenden, welche sich auf die Bürgerkriegssituation in Syrien beziehen – wie etwa der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte

D-5701/2015 Raketeneinschlag in der Nähe ihres Wohnquartiers – praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Diesbezüglich ist denn auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden.

6.2 Indessen trifft es – entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung – nicht zu, dass die Beschwerdeführenden als wesentliche Asylgründe den in Syrien herrschenden Krieg und die in der Nähe ihres Wohnquartiers eingeschlagene Rakete geltend gemacht hätten. Vielmehr haben beide Beschwerdeführenden die Frage, warum sie ihr Heimatland verlassen hätten, als erstes damit beantwortet, dass ihr Vater beziehungsweise Schwiegervater von den syrischen Behörden verhaftet und gefoltert worden sowie in der Folge gestorben sei und sie Syrien verlassen hätten, weil die Behörden im Anschluss daran nach ihnen gesucht hätten (vgl. Akten A3/12 S. 8, A4/11 S. 7, A13/10 S. 3 f., A14/8 S. 3 f.). Sie haben somit diesen Grund ihrer Ausreise von Anfang an und übereinstimmend in allen vier Protokollen an den Anfang und damit in den Mittelpunkt ihrer Vorbringen gestellt. Aus den Protokollen ergibt sich ferner, dass auch der Schwerpunkt der Fragen und Antworten im Zusammenhang mit der Verfolgung des Vaters beziehungsweise Schwiegervaters, dessen Tod und die danach eingeleitete Suche nach den Beschwerdeführenden steht, während die im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien geltend gemachten Schwierigkeiten nur kurz zur Sprache gekommen sind. Unter diesen Umständen erscheint die Darstellung des SEM, wonach die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend gemacht hätten, in Syrien herrsche Krieg und einmal sei in der Nähe ihres Wohnquartiers eine Rakete eingeschlagen, während sie im Weiteren noch von den Problemen des Vaters berichtet hätten, nicht zutreffend. Vielmehr sind ihre Vorbringen in umgekehrter Reihenfolge zu gewichten.

6.3 An dieser Einschätzung vermag die Verneinung der Frage durch die Beschwerdeführerin, ob sie Syrien auch verlassen hätte, wenn dort kein Bürgerkrieg herrschen würde, nichts zu ändern (vgl. Akte A4/11 S. 7 f.), zumal aus den Protokollen deutlich hervorgeht, dass die Beschwerdeführenden nicht im Wesentlichen wegen des Krieges in ihrem Heimatland, sondern wegen der geltend gemachten individuellen Probleme aus diesem ausgereist sein wollen. Folglich ist insbesondere zu prüfen, ob diese Gründe zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermögen.

D-5701/2015 7. In diesem Zusammenhang ist die Glaubhaftigkeit der Vorbringen einer näheren Prüfung zu unterziehen. 7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3) 7.2 Dem Beschwerdeführer wurde vom SEM vorgeworfen, er habe die Suche nach seiner Person sowie allfällige weitere behördliche Suchaktionen nicht substanziell dargelegt, weshalb diese nicht geglaubt werden könnten. Dieser Schlussfolgerung des SEM kann nicht beigepflichtet werden. Wie in der Beschwerdeschrift zu Recht gerügt wurde, will der Beschwerdeführer von der Suche nach seiner Person erst anlässlich der Beerdigung seines Vaters im Heimatdorf von seinem in E._______ lebenden Cousin, der über den Nachbar des Beschwerdeführers darüber informiert worden sei, erfahren haben. Es erscheint deshalb durchaus nachvollziehbar, dass er die Einzelheiten der Suche nach seiner Person nicht im Detail weiss und somit auch nicht preisgeben kann. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die ihm in diesem Zusammenhang gestellten Fragen (vgl. Akte A13/10 S. 3 ff.)

D-5701/2015 nachvollziehbar beantwortet. Unter diesen Umständen kann ihm nicht vorgeworfen werden, er hätte detaillierter über die behördliche Suche nach seiner Person berichten müssen. Ebenso wenig überzeugt der Vorwurf des SEM, er hätte darlegen müssen, ob in der Folge weitere behördliche Suchaktionen nach ihm erfolgt seien, zumal er sein Heimatland nach Bekanntwerden der Suche nach seiner Person in Richtung G._______ verlassen hat. Die Argumentation des SEM ist nicht mit der Realität zu vereinbaren und verhält somit nicht. 7.3 Des Weiteren legte das SEM in der angefochtenen Verfügung dar, es erstaune, dass der Beschwerdeführer angesichts der Folterung und des anschliessenden Todes seines Vaters in E._______ an Demonstrationen teilgenommen und deswegen keine behördlichen Probleme bekommen habe. Das SEM war der Meinung, gegen den Beschwerdeführer wären behördliche Massnahmen ergriffen worden, wenn er – wie von ihm dargelegt – tatsächlich im behördlichen Visier gewesen wäre und staatsfeindliche Aktivitäten wie die Teilnahme an Demonstrationen getätigt hätte. Indessen vermag auch dieses Argument nicht zu überzeugen. In der Beschwerde wurde denn auch zu Recht festgehalten, die Teilnahme des – politisch nicht aktiven – Beschwerdeführers an friedlichen Demonstrationen sei auf einen Zeitpunkt vor der Festnahme des Vaters und damit vor dessen Verfolgung gefallen. Auch aus den Protokollen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer erst ins Visier der Behörden geraten sei, nachdem sein Vater wieder entlassen und als Folge der Folterungen während der Haft gestorben ist. Die vom SEM erwähnten staatsfeindlichen Aktivitäten sind somit zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt und haben, wie der Beschwerdeführer selber sagte, nicht zu Problemen mit den Behörden geführt (vgl. Akte A3/12 S. 8), was angesichts der Massen von Personen, welche an Demonstrationen teilgenommen haben, durchaus möglich ist. Gestützt auf die Protokolle haben die Beschwerdeführenden ihr Heimatland auch nicht wegen allfälliger im Zusammenhang mit den Demonstrationsteilnahmen stehenden behördlichen Probleme verlassen, sondern infolge der im Anschluss an die Verhaftung und Folterung des Vaters beziehungsweise Schwiegervaters stehenden Suche nach ihnen. Unter diesen Umständen kann auch aus diesem Argument des SEM in der angefochtenen Verfügung nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden geschlossen werden. 7.4 Dem SEM ist jedoch zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nicht von Anfang an erwähnte, er sei nicht nur an seinem Wohnort, sondern auch an seinem Arbeitsplatz von den syrischen Behörden gesucht worden. Auch

D-5701/2015 wenn dieses Vorbringen als zentral betrachtet werden muss und der Beschwerdeführer somit grundsätzlich von Anfang an hätte erwähnen müssen, dass man ihn auch am Arbeitsplatz und nicht nur an seinem Wohnort gesucht habe, kann allein aus diesem Versäumnis nicht der Schluss gezogen werden, seine Vorbringen seien überwiegend unglaubhaft. In diesem Zusammenhang ist nämlich auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Suche nach seiner Person bereits anlässlich der Erstbefragung – und somit von Anfang an – erwähnte, weshalb kein grundsätzliches Nachschieben vorliegt; vielmehr ist vorliegend von einer Präzisierung seiner Angaben auszugehen, was in Berücksichtigung des summarischen Charakters der Erstbefragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein kann. 7.5 Das SEM war des Weiteren der Meinung, die Aussagen des Beschwerdeführers seien auch nicht glaubhaft, weil er keine konkreten Angaben dazu gemacht habe, weshalb sein Vater behördlich verfolgt worden sei, und verweist dabei auf die Seiten 5 und 6 des Anhörungsprotokolls (vgl. Akte A13/10 S. 5 f.). Zwar sind die Angaben des Beschwerdeführers über die Ursache der Verfolgung seines Vaters in der Tat kurz und enthalten nur wenige Details. Zudem wusste er nicht, ob sein Vater politisch aktiv gewesen sei (vgl. Akte A13/10 S. 6), was angesichts des gemeinsamen Wohnsitzes in E._______ (vgl. Akte A3/12 S. 4) kaum überzeugt. Indessen ist festzuhalten, dass anlässlich der Anhörung im Anschluss an die Frage 23 und deren Antwort – die erfragten Probleme des Vaters betreffend – keine weiteren, konkret gestellten Fragen zu den Gründen der Festnahme des Vaters an den Beschwerdeführer gerichtet wurden, womit er sich nicht veranlasst sah, von sich aus ausführlichere Angaben über die Verfolgung seines Vaters darzulegen, zumal es im vorliegenden Verfahren insbesondere um seine eigenen Asylgründe ging. Unter diesen Umständen erscheint es ungerechtfertigt, dem Beschwerdeführer fehlende Substanz seiner Aussagen vorzuwerfen. Ausserdem steht aufgrund der übrigen Angaben fest, dass der Vater des Beschwerdeführers beziehungsweise der Schwiegervater der Beschwerdeführerin inhaftiert und gefoltert worden ist. Dieser Teil des Sachverhalts wurde vom SEM in der angefochtenen Verfügung nicht bezweifelt, und auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, den Beschwerdeführenden in diesem Punkt nicht zu glauben, zumal auch die Dossiers der Mutter und beiden Schwestern des Beschwerdeführers diesen Sachverhalt bestätigen, wobei sich aus diesen Dossiers ergibt, dass das SEM keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen hatte. Damit steht fest, dass der Vater des Beschwerdeführers wegen seiner Tochter und eines seiner Söhne inhaftiert und gefoltert wurde und

D-5701/2015 nach der Freilassung starb. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Sachverhalt der Beschwerdeführenden, soweit er die geltend gemachte Inhaftierung, die Folterung und den im Anschluss an die Folterung erfolgten Tod des Vaters beziehungsweise Schwiegervaters betritt, als überwiegend glaubhaft zu betrachten ist. Angesichts dieser Sachlage spielt es keine Rolle, dass der Beschwerdeführer über die Ursachen der Festnahme seines Vaters nur wenige Einzelheiten zu Protokoll gab. Vielmehr ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des gemeinsamen Wohnortes mit den Eltern und einem Teil der Geschwister des Beschwerdeführers miterlebt haben, wie der Vater beziehungsweise Schwiegervater festgenommen und mit Folterspuren wieder freigelassen wurde und im Anschluss daran gestorben ist. Sie sind somit Zeugen einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung durch die syrischen Behörden geworden, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie als Mitwisser dieser Menschenrechtsverletzung in den Fokus der syrischen Behörden geraten sind. Ihr Vorbringen, sie seien im Anschluss an den Tod des Vaters beziehungsweise des Schwiegervaters von den syrischen Behörden gesucht worden, erscheint unter diesem Blickwinkel überwiegend glaubhaft. An dieser Einschätzung vermögen die vorangehend erwähnten Ungereimtheiten nichts zu ändern, zumal sie angesichts der vorangehenden Erwägungen eher nebensächlich sind. 7.6 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden überwiegend glaubhaft dargestellt haben, sie seien im Anschluss an die Festnahme, die Folterung, die Freilassung und den Tod ihres Vaters beziehungsweise Schwiegervaters von den syrischen Behörden gesucht worden, auch wenn gewisse Ungereimtheiten in ihrem Sachvortrag bestehen bleiben. Angesichts dieser Menschenrechtsverletzung durch die syrischen Behörden an einem Familienmitglied, das im gleichen Haus gelebt hat wie die Beschwerdeführenden, kann ein Interesse der syrischen Behörden an einer Verfolgung im Fall einer Rückkehr ins Heimatland nicht ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführenden haben somit begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch die Behörden ihres Heimatlandes. 7.7 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen sind die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG anzuerkennen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.

D-5701/2015 7.8 Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführenden im Sinne einer Reflexverfolgung auch wegen ihrer von den syrischen Behörden offenbar gesuchten Geschwistern, welche sich ins Ausland begeben und gestützt auf ihre Aussagen den Grund für die Festnahme des Vaters des Beschwerdeführers gebildet haben, behördlich gesucht worden sind, zumal sich diese Vorbringen angesichts des Verfahrensausganges als für die Beurteilung nicht relevant herausstellen. Schliesslich sind auch die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten und die in diesem Zusammenhang zu den Akten gegebenen Beweismittel keiner näheren Prüfung zu unterziehen, da auch sie am Verfahrensausgang nichts zu ändern vermöchten. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sowie aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in der Zwischenverfügung vom 17. September 2015 sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.- 37 VGG).

8.2 Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist für die ihnen entstandenen verhältnismässig hohen und notwendigen Kosten eine Parteientschädigung auszurichten. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 VGKE) von Amtes wegen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) festzusetzen. Angesichts des geringen Aktenumfanges – von Seiten der Rechtsvertretung bestehend aus der achtseitigen Beschwerde und einer zweiseitigen Eingabe – ist die Parteientschädigung auf Fr. 900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Den Beschwerdeführenden ist vom SEM der erwähnte Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

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D-5701/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Den Beschwerdeführenden ist vom SEM eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-5701/2015 — Bundesverwaltungsgericht 29.04.2016 D-5701/2015 — Swissrulings