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Bundesverwaltungsgericht 01.02.2019 D-57/2019

1 février 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,374 mots·~12 min·6

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. November 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-57/2019 lan

Urteil v o m 1 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. November 2018 / N (…).

D-57/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 27. Oktober 2015 von Iran sowie weiteren Transitländern herkommend illegal in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten, dass sie nach dem Transfer ins EVZ F._______ dort am 12. November 2015 zur Identität und zum Reiseweg befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen wurden, dass das SEM die Beschwerdeführenden am 9. Mai 2017 ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen vorbrachten, sie hätten Afghanistan im Alter von vier respektive acht Jahren verlassen und in der Folge in H._______, Iran, gelebt, dass sie sich als Jugendliche in H._______ getroffen und eine Beziehung begonnen hätten, dass die Beschwerdeführerin ungefähr im September 1999 zusammen mit ihrer Familie nach Afghanistan zurückgekehrt sei, dass ihr Vater beim Kartenspiel verloren habe, worauf er dem anderen Spieler zwecks Tilgung der Spielschuld seine Tochter – die Beschwerdeführerin – versprochen habe, dass die Beschwerdeführerin diesen Mann nicht habe heiraten wollen, weshalb sie umgehend telefonisch den Beschwerdeführer informiert und diesen um Hilfe gebeten habe, dass die Hochzeit jedoch bald darauf stattgefunden habe, dass der Beschwerdeführer einige Tage später, ungefähr im Mai 2009, ebenfalls nach Afghanistan zurückgekehrt sei, dass er dafür aus taktischen Gründen auf seine iranische Aufenthaltsbewilligung verzichtet habe, worauf er von den iranischen Behörden aus Iran nach Afghanistan ausgeschafft worden sei,

D-57/2019 dass sich die Beschwerdeführenden in der Folge bei einem Friedhof in Kabul getroffen hätten und daraufhin umgehend illegal nach Iran gereist seien, dass sie zunächst bei der Schwester des Beschwerdeführers gelebt hätten und nur diese sowie die Mutter des Beschwerdeführers gewusst hätten, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan bereits verheiratet gewesen sei, dass der Vater des Beschwerdeführers mit ihrer Beziehung nicht einverstanden gewesen sei, dass die Beschwerdeführenden in H._______ geheiratet hätten, worauf der Vater des Beschwerdeführers ihn verstossen habe, dass sie sich aus Angst vor den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin und ihres Ex-Mannes zur Flucht nach Europa entschieden hätten, dass für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich ein Foto zu den Akten reichen, dass das SEM mit Verfügung vom 28. November 2018 – eröffnet am 3. Dezember 2018 – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abwies und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es gleichzeitig infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden verfügte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien ausweichend, unsbustanziiert und teilweise realitätsfremd ausgefallen, wesentliche Vorbringen seien erst in der Anhörung gemacht worden, und die Aussagen enthielten mehrere Ungereimtheiten, namentlich in Bezug auf die zeitlichen Angaben, dass das eingereichte Foto nicht geeignet sei, die Asylvorbringen glaubhaft zu machen,

D-57/2019 dass es sich bei den geltend gemachten Problemen in Iran nicht um eine asylbeachtliche Verfolgung handle, zumal sich diese Ereignisse nicht im Heimatstaat der Beschwerdeführenden zugetragen hätten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt weder glaubhaft noch asylrelevant seien, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und die Asylgesuche abzulehnen seien, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom 3. Januar 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1–3 der vorinstanzlichen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Wegweisung) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liessen, dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren, dass ausserdem um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2018, eine Kopie der Vollmacht vom 31. Dezember 2018 sowie drei Fotos beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass mit Eingabe vom 4. Januar 2019 eine Sozialhilfe-Unterstützungsbestätigung selben Datums nachgereicht wurde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2019 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschussverzicht und unentgeltliche Verbeiständung abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 23. Januar 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 14. Januar 2019 geleistet wurde,

D-57/2019 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden und die vorinstanzliche Verfügung diesbezüglich nicht angefochten wurde, weshalb sich das vorliegende Beschwerdeverfahren in materieller Hinsicht auf die

D-57/2019 Fragen beschränkt, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme in Iran von vornherein nicht asylrelevant sind, da Iran nicht der Heimatstaat der Beschwerdeführenden ist (vgl. dazu bereits die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung unter Ziff. II 2 der Erwägungen), dass sodann aufgrund der Aktenlage zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Vater mit einem älteren Mann zwangsverheiratet wurde, um Spielschulden zu begleichen, und der Beschwerdeführer ihr bei der Flucht aus der Zwangsehe behilflich war, dass die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführenden nämlich entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung in wesentlichen Punkten detailliert und nachvollziehbar ausgefallen sind, was in der Beschwerde zu Recht festgestellt wird, dass indessen zu bezweifeln ist, dass sich diese Ereignisse in Afghanistan zugetragen haben,

D-57/2019 dass die Beschwerdeführenden nämlich anlässlich ihrer jeweiligen Befragungen in der Empfangsstelle übereinstimmend erklärt hatten, sie hätten Afghanistan im Alter von vier respektive acht Jahren verlassen und anschliessend bis zur Ausreise in Richtung Europa im Herbst 2015 in Iran gelebt (vgl. A8 S. 4 und 6; A9 S. 5 und 7), dass beide Beschwerdeführenden in diesem Zeitpunkt keinen späteren Aufenthalt in Afghanistan erwähnten, dass erst in den – rund eineinhalb Jahre später erfolgenden – Anhörungen geltend gemacht wurde, die Familie der Beschwerdeführerin sei später nach Afghanistan zurückgekehrt und dort zwangsverheiratet worden, und der Beschwerdeführer habe sich in der Folge ebenfalls für einige Tage nach Afghanistan begeben, um die Beschwerdeführerin zu sich nach Iran zu holen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführenden diese angeblichen späteren Aufenthalte in Afghanistan anlässlich der Befragung zu ihren Aufenthalten nicht erwähnt hatten, dass auch in der Beschwerde keine überzeugende Begründung für diese Unterlassung geliefert wird, dass die Beschwerdeführenden ferner widersprüchliche und unpräzise Angaben machten zum Zeitpunkt der angeblichen Rückkehr nach Afghanistan, dass der Beschwerdeführer erklärte, er sei Anfang Mai 2009 nach Afghanistan gegangen, um die Beschwerdeführerin zu sich zu holen (vgl. A18 F100 ff.), dass die Beschwerdeführerin im Widerspruch dazu aussagte, sie sei im 7. oder 8. Monat des Jahres 1378 (August/September 1999), nach Afghanistan zurückgekehrt (A19 F21), sei ungefähr fünf Monate später verheiratet worden (A19 F154), und der Beschwerdeführer sei dann ungefähr 10-11 Tage nach der Hochzeit zu ihr gekommen (A19 F100), dass die Beschwerdeführerin die Jahreszahl 1378 mehrmals nannte und auch anlässlich der Rückübersetzung nicht korrigierte, weshalb der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin wohl fälschlicherweise 1378 anstatt 1387 gesagt habe, nicht zu überzeugen vermag,

D-57/2019 dass die Beschwerdeführerin sodann an anderer Stelle zu Protokoll gab, sie sei im Jahr 1388 (dies entspricht ungefähr dem Jahr 2009 im abendländischen Kalender) ins Haus des Mannes gezogen, mit welchem sie zwangsverheiratet worden sei (vgl. A19 F69 ff.), dass sie indessen nicht in der Lage war, genauere Angaben zum Datum ihrer Zwangsheirat zu machen (vgl. A19 F96 ff.), dass ferner zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführenden in den Befragungen zur Person übereinstimmend erklärt hatten, sie hätten einander bereits am 20. April 2008 geheiratet, dass aufgrund der genannten Unstimmigkeiten erhebliche Zweifel daran bestehen dürften, dass sich die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der geltend gemachten Zwangsheirat in Afghanistan aufgehalten haben, dass bezeichnenderweise auch keinerlei Beweismittel eingereicht wurden, welche den angeblichen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Afghanistan im Jahr 2009 (respektive 1999; vgl. die entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin) belegen könnten, dass insbesondere die eingereichten Fotos nicht geeignet sind zu belegen, dass sich die geltend gemachten Ereignisse in Afghanistan zugetragen haben, dass nach dem Gesagten nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan zwangsverheiratet wurde, dass demzufolge auch nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan infolge ihrer gemeinsamen Flucht ernsthafte Nachteile seitens des (angeblich in Afghanistan befindlichen) Ex-Mannes der Beschwerdeführerin zu befürchten haben, dass seitens der Beschwerdeführenden im Übrigen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine im Falle einer Rückkehr konkret drohende, asylrelevante Verfolgung in Afghanistan glaubhaft gemacht wurden, dass in der Beschwerde vorgebracht wird, es bestehe eine Blutfehde, und die Beschwerdeführenden müssten bei einer Rückkehr nach Afghanistan damit rechnen, umgebracht zu werden,

D-57/2019 dass dieses Vorbringen indessen als haltlos zu bezeichnen ist, zumal den Akten keinerlei Hinweise dafür entnommen werden können, dass die Flucht der Beschwerdeführerin aus ihrer Zwangsehe eine Blutfehde zwischen ihrer Familie und derjenigen des Ex-Mannes ausgelöst hat, dass gemäss Angaben der Beschwerdeführerin die Angehörigen ihres Ex- Mannes nach ihrem Verschwinden ihre Eltern aufgesucht und diese verprügelt hätten (vgl. A19 F148), dass jedoch seither offensichtlich keine weiteren Übergriffe seitens der Angehörigen des Ex-Mannes erfolgt sind, dass nach dem Gesagten selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit des von den Beschwerdeführenden vorgetragenen Sachverhalts das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung in Afghanistan zu verneinen ist, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden somit zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. November 2018 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, womit sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-57/2019 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 14. Januar 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.

(Dispositiv nächste Seite)

D-57/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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