Abtei lung IV D-5698/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Juni 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren ..., Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. August 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5698/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2005 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Chiasso ein Asylgesuch einreichte, dass er vom BFM in Chiasso am 19. Dezember 2005 kurz befragt und am 22. Dezember 2005 einlässlich zu den Gründen für sein Asylgesuch angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zu seiner Person angab, er sei ein ethnischer Hazara und stamme ursprünglich aus einem Dorf in der Nähe der Ortschaft X._______, im Distrikt Jaghori, in der Provinz Ghazni, wo er aufgewachsen sei, bis seine Mutter im Jahre 1996 mit ihm und seinen zwei jüngeren Brüdern in den Iran geflohen sei, dass er in diesem Zusammenhang erklärte, sein Vater sei im Jahre 1993 bei Kämpfen zwischen der Hezbe Eslami und der Hezbe Mazari im Krieg gefallen, worauf er – damals zehnjährig – die Schule abgebrochen und von da an als Hirte gearbeitet habe, dass sie 1996 in den Iran geflüchtet seien, da seine Mutter befürchtet habe, er – inzwischen dreizehn Jahre alt geworden – werde bald von den Taliban mitgenommen und dann wie sein Vater im Krieg sterben, da zu jener Zeit die Knaben ab dem Alter von vierzehn Jahren von den Taliban eingezogen worden seien, dass seine Mutter das Land der Familie habe verkaufen müssen, um die Ausreise in den Iran zu finanzieren, dass sie nach ihrer Flucht in den Iran in Isfahan gelebt hätten, wo er – wie so viele Afghanen – auf dem Bau gearbeitet habe, dass er mit seiner Arbeit auf dem Bau alleine für das Auskommen seiner Familie gesorgt habe, wobei er sich im Verlauf der Zeit vom einfachen Handlanger zum Facharbeiter hochgearbeitet habe, dass sie erst illegal im Iran gewesen seien, später dann aber eine temporäre Aufenthaltsbewilligung erhalten hätten, welche ihnen jedoch im Jahre 2003 wieder entzogen worden sei, da die iranischen Behörden eine Rückkehr der vielen afghanischen Flüchtlinge angestrebt hätten, D-5698/2007 dass es ab dem Frühjahr 2005 zu Zwangsausweisungen gekommen sei, weshalb er sich im August 2005 zu einer Reise nach Afghanistan entschlossen habe, erstens um sich ein Bild von der dortigen Lage zu machen und zweitens um wieder ein Haus für die Familie zu kaufen, dass er sich zu diesem Zweck einer von den Vereinten Nationen (UN) organisierten Gruppe von freiwilligen Rückkehrern angeschlossen habe, welche von der UN mit Bussen nach Herat verbracht worden seien, dass er sich anschliessend von Herat auf den Weg in seinen Heimatort in der Provinz Ghanzi gemacht habe, worauf seine Reisegruppe jedoch nach Kandahar in einen Hinterhalt von Banditen geraten sei, dass bei dem Überfall der Fahrer und der Beifahrer ihres Fahrzeuges erschossen und die weiteren Passagiere – er und zwei andere Iran- Rückkehrer – ausgeraubt worden seien, wobei man ihn verletzt und ihn insbesondere um die gesamten Ersparnisse seiner Familie in der Höhe von 30'000 US-Dollar gebracht habe, dass er und die zwei anderen Überlebenden des Überfalls von einem UN-Fahrzeug aufgenommen und in ein Spital in der Region von Jaghouri verbracht worden seien, wo er vier Tage verbracht habe, dass er sich aufgrund dieser Ereignisse – wegen der prekären Sicherheitslage und des Verlustes ihrer finanziellen Mittel, respektive weil die allgemeine Situation in seiner Heimat katastrophal gewesen sei – entschlossen habe, nicht mit seiner Familie nach Afghanistan zurückzukehren, sondern alleine weiterzureisen, dass er eigentlich nach Kanada habe reisen wollen, der Schlepper für diese Reise jedoch viel zu viel verlangt habe, weshalb er sich zu einer Ausreise in die Schweiz entschlossen habe, dass der Beschwerdeführer betreffend die Umstände seiner Reise von Afghanistan in die Schweiz angab, er habe sich erst in den Iran zurück begeben, wobei er illegal über die Berge gereist sei, und habe dann sechs oder sieben Tagen später mit einem Schlepper zu Fuss die Grenze zur Türkei passiert, dass er sich zirka einen Monat in der Türkei aufgehalten und dann mit einer kleineren Gruppe von Leuten versucht habe, mit zwei Gummibooten nach Griechenland überzusetzen, D-5698/2007 dass sie bei diesem Unterfangen jedoch von den griechischen Behörden erwischt worden seien, worauf man ihre Boote wieder in türkische Gewässer zurückgeschleppt und sie anschliessend nur mit einem Ruder ausgestattet ihrem Schicksal überlassen habe, dass ihr über Handy benachrichtigter Schlepper sie erst am nächsten Morgen wieder eingesammelt habe, dass er schliesslich – im Verband einer grossen Gruppe – mit einem Frachtschiff nach Griechenland gebracht worden sei, dass er nach einiger Zeit von seinem Schlepper zusammen mit andern Flüchtlingen in einem Lastwagen untergebracht worden sei, mit welchem er unter prekärsten Bedingungen nach Patras und von dort über ihm unbekannte Länder die Schweiz gelangt sei, dass er auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reise- oder Identitätspapiere angab, er habe noch nie in seinem Leben einen Pass oder eine Identitätskarte besessen und selbst seine Mutter habe noch nie Papiere gehabt, weshalb er nicht in der Lage sei, Dokumente beizubringen (vgl. act. A1, Ziff. 13 und 14), dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2007 – eröffnet am 22. August 2007 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM im Rahmen der Begründung seines Entscheides zur Hauptsache anführte, für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren lägen keine entschuldbaren Gründe vor, mangels asylrechtlicher Relevanz seiner Vorbringen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und es seien aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, wobei es unter anderem die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft aus der Provinz Ghazni in Zweifel zog, D-5698/2007 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe unter Vorlage einer Karte mit einer Skizze wesentlicher Verkehrswege an seinen Vorbringen sinngemäss festhielt, dass er sich zur Lage seiner Familie im Iran und im Weiteren zur aktuellen Lage in seiner Heimatregion äusserte, wobei er auf diverse fremdsprachige Presseberichte verwies, dass er insbesondere an seiner Herkunft aus der Provinz Ghazni festhielt, wobei er anführte, für ihn wären Papiere aus Afghanistan – wie bereits anlässlich der Gesuchseinreichung erwähnt – nur durch Bestechung beschaffbar, was er aber ablehne, dass der Beschwerdeführer zusätzlich am 27. August 2007 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde einreichen liess, in welcher zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM zwecks Gewährung von Asyl, eventualiter Gewährung einer vorläufigen Aufnahme beantragt wurde, dass in dieser Eingabe zur Hauptsache angeführt wurde, dem Beschwerdeführer sei vom BFM gar keine Aufforderung zur Papierbeschaffung ausgehändigt worden, wobei um Einsichtnahme in das betreffende Aktenstück der Vorinstanz ersucht wurde, dass im Weiteren angeführt wurde, eine Papierbeschaffung wäre dem Beschwerdeführer ohnehin nicht innert der ihm angesetzten Frist möglich gewesen, da er noch nie – auch nicht während seines Aufenthalts im Iran – über ordentliche Papiere verfügt habe, dass abschliessend geltend gemacht wurde, die Verhältnisse für Angehörige der ethnischen Minderheit der Hazara seien prekär und der Wegweisungsvollzug von daher unzumutbar, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. September 2007 das beantragte Aktenstück (act A 3/1) zur Einsichtnahme zustellte, gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Vorinstanz zum Schriftenwechsel einlud, D-5698/2007 dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 26. September 2007 – unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen – die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung am 28. September 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Beschwerde des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108a [alt] bzw. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, D-5698/2007 dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass anlässlich der Einreichung des Gesuches keine Papiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorgelegt wurden, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7), dass das Vorbringen im Rahmen der Eingabe vom 27. August 2007, dem Beschwerdeführer sei keine Aufforderung zur Papierbeschaffung ausgehändigt worden, aufgrund der Akten sowie der persönlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 23. August 2007 als haltlos zu bezeichnen ist, dass das BFM im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangte, es seien keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) gegeben, dass das BFM in diesem Zusammenhang erwog, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe noch nie ein Identitätspapier besessen, sei unglaubhaft, da er mit seiner Mutter und seinen Brüdern in den Iran ausgereist sei und sich dort niedergelassen habe, was eine vorgängige Ausstellung von Identitätsdokumenten erwarten lasse, dass das BFM im Weiteren einen jahrelangen Aufenthalt im Iran ohne Ausweispapiere als wenig wahrscheinlich bezeichnete und es ferner dafür hielt, der Beschwerdeführer hätte seine Reise nach Europa nicht angetreten, wenn er nicht im Besitz von Papieren gewesen wäre, D-5698/2007 dass die vorinstanzlichen Erwägungen und Schlüsse nicht zu überzeugen vermögen und aufgrund der vorliegenden Akten abzulehnen sind, dass im Verlauf der 1990er Jahre – vor dem Hintergrund der aufkommenden Herrschaft der Taliban – mehrere Millionen Afghanen ins benachbarte Ausland flüchteten, wobei Hazaras vordringlich den schiitischen Iran zu erreichen versuchten, dass angesichts der damaligen politischen Verhältnisse in Afghanistan die Erwartungshaltung der Vorinstanz, diese Menschen hätten sich vor ihrer Flucht aus Afghanistan jeweils vorgängig um die Ausstellung von Identitätspapiere bemüht, als weltfremd erscheint, dass im Übrigen auch ein längerer Aufenthalt im Iran nicht für den Besitz afghanischer Papiere spricht, sondern – wie vom Beschwerdeführer beschrieben – in erster Linie für eine Registrierung durch die iranischen Behörden, zwecks Kontrolle und im Hinblick auf eine spätere Repatriierung der Flüchtlinge aus Afghanistan, dass der Beschwerdeführer präzise Angaben über eine Herkunft aus dem Osten der Provinz Ghazni macht, einem sehr schwach entwickelten, auf Landwirtschaft ausgerichteten Gebiet Afghanistans, was sein Vorbringen, nicht einmal seine Mutter habe je über Papiere verfügt, als durchaus plausibel erscheinen lässt, dass gemäss dem UNHCR recht viele Flüchtlinge in den Jaghori-Distrikt zurückzukehren versuchten, sich aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse jedoch wieder zu einer Ausreise entschlossen, und zwar namentlich auch dann, wenn sie über keine ordentlichen Reisedokumente verfügten (vgl. dazu UNHCR-Bericht vom 30. Juli 2002 betreffend die Provinz Ghazni, Distrikt Jaghori), dass vor diesem Hintergrund der vorinstanzliche Schluss, der Antritt einer Reise nach Europa ohne Identitätspapiere sei unwahrscheinlich, als nicht stichhaltig erscheint, dass schliesslich die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Reise von Afghanistan via den Iran, die Türkei und Griechenland bis in die Schweiz überaus detailliert und in der Beschreibung der einzelnen Etappen insgesamt nachvollziehbar ausgefallen sind, D-5698/2007 dass diese Schilderungen eine Reise ohne rechtsgenügliche Papiere als durchaus vorstellbar erscheinen lassen, dass vor diesem Hintergrund im Resultat kein Anlass zur Annahme besteht, vom Beschwerdeführer würden ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers als sanktionswürdig zu bezeichnen wäre (vgl. dazu BVGE 2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.), sondern die Nichtvorlage von Reise- oder Identitätspapieren als entschuldbar zu erkennen ist, dass damit die Ausschlussklausel gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG erfüllt ist, was einem Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegen steht, dass bei dieser Sachlage – in Gutheissung der Beschwerde – die angefochtene Verfügung des BFM vom 20. August 2007 aufzuheben ist und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber anzumerken bleibt, dass aufgrund der vorliegenden Akten alleine die Nichtvorlage von Papieren keine genügende Grundlage darstellt, um die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft aus der Provinz Ghazni als unglaubhaft zu erkennen (vgl. dazu angefochtene Verfügung, S. 5), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, weshalb die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 600.-- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), D-5698/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 20. August 2007 wird aufgehoben und die Sache – im Sinne der Erwägungen – zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - ... Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 10