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Bundesverwaltungsgericht 18.09.2008 D-5692/2008

18 septembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,630 mots·~13 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5692/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . September 2008 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. September 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5692/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äthiopien am 2. April 2008 auf dem Luftweg in Richtung (Ausland) verliess, von wo er ebenfalls auf dem Luftweg am 3. April 2008 nach Genf gelangte, dass er am 1. Mai 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (Ort) um Asyl nachsuchte und am 21. Mai 2008 im Transitzentrum (Ort) zum ersten Mal befragt sowie am 18. Juni 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt in Bern-Wabern zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei äthiopischer Staatsangehöriger aus (Ort), gehöre der Ethnie der Oromo an und habe sich seit dem Jahr 1999 als aktives Mitglied für den Oromo-Studentenverein betätigt, dass er am 28. August 2006 (gemäss äthiopischem Kalender am 22. Nahase 1998) von Soldaten festgenommen, während einiger Tage im Gefängnis von (Ort) festgehalten und dabei misshandelt worden sei, dass er am 21. September 2007 (10. Meskerem 2000) erneut zuhause festgenommen und während einiger Tage festgehalten worden sei, bis sein Vater interveniert und seine Freilassung erwirkt habe, dass er vor diesem Hintergrund seinen Heimatstaat am 2. April 2008 über den Flughafen von Addis Abeba verlassen habe, dass der Beschwerdeführer, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, am 5. Mai 2008 schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. A2/1), dass er gemäss einem vom BFM am 21. Mai 2008 veranlassten Fingerabdruckvergleich in (Ausland) erkennungsdienstlich nicht erfasst ist, dass das BFM mit Verfügung vom 1. September 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer- D-5692/2008 deführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, Äthiopien mit einem gültigen Reisepass verlassen, dieses Dokument jedoch am 27. April 2008 in der Schweiz verloren zu haben, und zuhause in seiner Mietwohnung eine Identitätskarte zu besitzen, dass er dieses Dokument dem BFM ohne hinreichende Erklärung nicht ausgehändigt habe, dass demnach davon auszugehen sei, dass er über relevante Identitätspapiere verfüge, diese dem Bundesamt jedoch vorenthalte, dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass sich die beiden vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahmen auf den ersten Blick als offenkundig unglaubhaft erweisen würden, zumal er die Umstände dieser Vorbringen in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich geschildert habe, dass auch aufgrund der Tatsache, wonach ihm am 5. März 2008 ein Reisepass ausgestellt wurde und er Äthiopien am 2. April 2008 nach am Flughafen von Addis Abeba durchlaufener behördlicher Personenkontrolle ungehindert verlassen konnte, ersichtlich werde, dass er sich offenkundig nicht im Visier der äthiopischen Behörden befinde, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, D-5692/2008 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2008 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben liess, worin er unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zwecks neuer Entscheidung mit der Anweisung, auf das Asylgesuch einzutreten, an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt wurde, dass er gleichzeitig einen Ausweis sowie zwei Notenblätter der (Ort) University in Kopie zu den Akten reichte, dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einzugehen sein wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. September 2008 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-5692/2008 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf D-5692/2008 Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass in der Beschwerde wiederholt wird, der Beschwerdeführer habe nach einem Anruf aus einer Telefonkabine in Genf dort unter anderem seinen Reisepass vergessen, welcher bei seiner Rückkehr, ebenso wie seine anderen zurückgelassenen Gegenstände, verschwunden gewesen sei, dass seine Eltern die in seiner Mietwohnung in Äthiopien zurückgelassene Identitätskarte nicht gefunden hätten und die verlassene Wohnung inzwischen geräumt worden sei, dass er per Telefax eine Kopie seines Universitätsausweises sowie seiner Noten von Anfang 2008 erhalten habe und sich die Originaldokumente seit längerer Zeit auf dem Weg in die Schweiz befinden und bei ihrem Eintreffen unverzüglich nachgereicht würden, dass er seine Identität mit dem Universitätsausweis nachweisen könne, dass sich diese Ausführungen des Beschwerdeführers als unbehelflich erweisen, dass in diesem Zusammenhang vorweg seine Aussagen anlässlich der Befragung vom 18. Juni 2008 in Erinnerung zu rufen sind, wonach es ihm nicht möglich sei, seine Identitätskarte einzureichen, weil seinen Eltern die Adresse seiner Mietwohnung nicht bekannt sei, obwohl sich diese in derselben Gegend befinde, D-5692/2008 dass sodann nicht nachvollziehbar ist, dass seine Eltern nunmehr die Identitätskarte in der Mietwohnung des Beschwerdeführers, welche in der Folge geräumt worden sei, nicht gefunden haben, dieser jedoch in der Lage ist, sich seinen Universitätsausweis samt Notenblättern per Telefax übermitteln zu lassen, dass der Beschwerdeführer auch aus diesen erst auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal es sich dabei zum einen lediglich um Kopien und nicht um amtliche Dokumente im Sinne von Art. 1 Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handelt, dass zum andern diese Dokumente auch im Original den Anforderungen der erwähnten Bestimmung an ein Reisepapier beziehungsweise einen Identitätsausweis oder ein Identitätspapier nicht genügen würden, zumal grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätsurkunden die genannten Anforderungen erfüllen, nicht aber von den heimatlichen Behörden zu anderen Zwecken als zum Identitätsnachweis ausgestellte Dokumente wie Führerausweise, Berufs- und Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7 insb. E. 6 S. 69 f.), dass bereits aus diesem Grund im Zusammenhang mit der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Nachreichung der Dokumente auf eine Fristansetzung zu verzichten ist, dass zudem auch deshalb darauf zu verzichten ist, weil die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und die folgenden 48 Stunden Bezug nehmen, sondern die nachträgliche Ausweisbeschaffung zum Thema haben, dass es aber bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn nachträglich Reise- oder Identitätspapiere eingereicht werden sollten, dass die im Zusammenhang mit der Identitätsfrage abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Be- D-5692/2008 rücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind, und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, dass an dieser Einschätzung auch die Beschwerdeausführungen nichts zu ändern vermögen, dass sie in keiner Weise geeignet sind, an den unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Fehlens beziehungsweise nicht möglichen Beschaffens von Reise- oder Identitätspapieren etwas zu ändern, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG, dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Überprüfung der Akten diesbezüglich ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und zutreffend als offenkundig unglaubhaft qualifizierte, wobei vorab wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, und die darin enthaltenen Ausführungen an der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermögen, D-5692/2008 dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine Rede davon sein kann, die Befragung im Transitzentrum - namentlich zu den Gründen, welche den Beschwerdeführer zum Verlassen des Heimatlands bewogen haben - sei sehr summarisch ausgefallen, dass eine Überprüfung des entsprechenden Befragungsprotokolls vielmehr das Gegenteil beweist, dass in der Beschwerde weiter eingewendet wird, der Beschwerdeführer sei bei seiner Ausreise aus Äthiopien genau kontrolliert worden, dass gerade die Tatsache, dass die äthiopischen Behörden den Beschwerdeführer trotz genauer Kontrolle nicht daran gehindert haben, seinen Heimatstaat im Besitz seines Reisepasses auf dem Luftweg zu verlassen, ein weiteres starkes Indiz dafür bildet, dass er von den dortigen Behörden offensichtlich in keiner Weise verfolgt wird, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine D-5692/2008 menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in Äthiopien wohnhaft sind und dieser dort ein familiäres Beziehungsnetz besitzt, dass der Beschwerdeführer noch jung und - soweit aktenkundig - bei bester Gesundheit ist, dass er eine höhere Ausbildung (mit College-Diplom) absolviert hat, ein Jahr vor dem Abschluss des Universitätsstudiums steht und über berufliche Erfahrung im Forschungsbereich verfügt, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, D-5692/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5692/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (per Telefax; mit den Akten Ref.-Nr. N_______ - (kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 12

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