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Bundesverwaltungsgericht 22.01.2018 D-5683/2017

22 janvier 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,958 mots·~15 min·11

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. September 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5683/2017

Urteil v o m 2 2 . Januar 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. September 2017 / N (…).

D-5683/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2017 per Zufallsprinzip dem Testbetrieb Zürich zugewiesen wurde, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2017 anlässlich der Kurzbefragung im Testbetrieb Zürich das rechtliche Gehör hinsichtlich der mutmasslichen Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asylverfahrens sowie zu einem allfälligen Nichteintreten des SEM auf das Asylgesuch mit Wegweisung nach Italien gewährte, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend machte, seine Wahl sei die Schweiz gewesen und er habe Italien verlassen wollen, dass er weiter ausführte, es gehe ihm gesundheitlich schlecht, er sei in Libyen mit einem Metallstück geschlagen worden, habe Probleme mit seinen Händen und nehme Medikamente ein, dass das SEM mit Verfügung vom 28. September 2017 – am selben Tag eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationssystem ZEMIS laute auf den (…), und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe, datiert vom 5. September (recte: 5. Oktober; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 6. Oktober) 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Sache sei zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich adäquater medizinischer Versorgung und insbesondere nahtloser Weiterbehandlung von den italienischen Behörden einzuholen,

D-5683/2017 subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde den Ausdruck einer E-Mail seiner Rechtsvertreterin vom 10. Juli 2017 sowie einen Austrittsbericht der (…) vom 24. Juli 2017 zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2017 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einräumte, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 über seine aktuelle gesundheitliche Situation informierte und ein Dokument „Medizinische Informationen“ des (…) vom 18. Oktober 2017 sowie ein ärztliches Zeugnis von dipl. med. B._______ vom 28. November 2017 zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-5683/2017 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht vollständig erhoben, im Lichte der nachfolgenden Erwägungen zu Unrecht erfolgte, da gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 VwVG) die Sachverhaltsfeststellung nur dann unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, dass der Beschwerdeführer vorbringt, das SEM hätte den angekündigten Arzttermin vom 3. Oktober 2017 abwarten müssen, da damals kein aktueller Arztbericht vorgelegen habe und sein heutiger Behandlungsbedarf unklar sei, dass gemäss den Austrittsberichten der (…) und des (…) (beide erstellt am 24. Juli 2017) die psychotischen Symptome des Beschwerdeführers durch die entsprechende medikamentöse Behandlung nachliessen, beim letzten Austritt des Beschwerdeführers aus der Klinik am 19. Juli 2017 keine Hinweise auf Selbst- und Fremdgefährdung festzustellen waren und im Bericht die zu diesem Zeitpunkt verordneten Medikamente ersichtlich sind, dass weiter dem Dokument „Medizinische Informationen“ (SEM-Akte A24/6) vom 22. August 2017 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im August mehrere Konsultationen im (…) wahrnahm, er in dieser Zeit laufend verschiedene Medikamente einnahm und hinsichtlich seiner Psychose Mitte August eine Behandlung mit Zyprexa, einem zur Behandlung von Schizophrenie eingesetzten Neuroleptika, begann,

D-5683/2017 dass nicht ersichtlich ist, weshalb diese Medikation nicht bis nach seiner Überstellung hätte aufrechterhalten werden können, womit das SEM über genügend medizinische Informationen verfügte, um die Überstellung des Beschwerdeführers situationsgerecht und mit der entsprechenden medikamentösen und fachärztlichen Unterstützung in die Wege zu leiten, dass schliesslich auch der Umstand, dass die Vorinstanz über eine geplante ärztliche Untersuchung informiert war und in Kenntnis dieser dennoch die Überstellung des Beschwerdeführers verfügte, an dieser Einschätzung nichts ändert, da eine definitive Festlegung des künftigen Behandlungsbedarfs im vorliegenden Fall nicht zwingend in der Schweiz erfolgen muss, sondern auch von den zukünftig für die längerfristige Behandlung zuständigen Ärzte im zuständigen Dublin-Staat durchgeführt werden kann (siehe unten Seiten 8 und 9), dass eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes somit nicht ersichtlich ist und keine Veranlassung besteht, die Sache zur vollständigen Sachverhaltserhebung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz illegal in Italien aufgehalten hatte (SEM-Akte A8),

D-5683/2017 dass das SEM die italienischen Behörden am 6. Juli 2017 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 in Verbindung mit Art. 13 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer implizit auf systemische Mängel des italienischen Asylsystems beruft, wobei er gestützt auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe auf ungenügende medizinische Versorgung und insbesondere auf beschränkt verfügbare psychologische Unterstützung in den Asylzentren hinweist, dass es – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung

D-5683/2017 und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78 sowie Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12, §§ 114 f. und 120), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht, sofern ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, droht (BVGE 2010/45 E. 7.2), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR), dass eine weitere vom EGMR definierte Konstellation schwerkranke asylsuchende Personen betrifft, welche durch die Überstellung mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu

D-5683/2017 intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass den vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Berichten zu entnehmen ist, dass er an einer akuten polymorphen psychotischen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie, Kopfschmerzen, Eisenmangelanämie, Vitamin-B und Vitamin-C-Mangel sowie an einer offenen Wunde leidet und zur Behandlung antipsychotische, angstlösende, beruhigende und schmerzstillende Medikamente, ein Mittel gegen Blutarmut, ein Vitaminpräparat, ein Hepatitis-Impfstoff und ein virenhemmendes Medikament erhält, ihm eine HIV-Prophylaxe verabreicht wurde und er im nächsten Jahr Termine zur zweiten Hepatitis-Impfung sowie zur Nachkontrolle wegen einer HIV-Stichverletzung vereinbart hat, dass weiter ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychotischen Störung zwingend einer medikamentösen Therapie bedürfe, ihm es mit dieser im jetzigen Zeitpunkt gut gehe (Stand 28. November 2017), er jedoch ohne die regelmässige Einnahme seiner Medikamente erneut in eine psychotische Situation mit Selbstgefährdung geraten könnte und er nicht fähig sei, diese Medikamente ohne Fremdkontrolle selbständig einzunehmen, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers diese unbestritten teilweise schweren Erkrankungen und der damit verbundene Behandlungsbedarf eine Unzulässigkeit im Sinne der oben aufgeführten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermögen, dass Italien für die Behandlung dieser Krankheiten über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, die Mitgliedstaaten den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer zudem als junger, alleinstehender Mann, ungeachtet seiner psychischen Erkrankung, grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des

D-5683/2017 EGMR gehört, deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 m.H. auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil Tarakhel), dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung kürzlich bestätigte (Urteil des BVGer D-2177/2015 vom 11. Dezember 2017 E. 5.3 ff. [zur Publikation vorgesehen]), dass die schweizerischen Vollzugsbehörden (wie das SEM bereits in seiner Verfügung erläutert hat) anzuweisen sind, die italienischen Behörden innert angemessener Frist vor der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien über dessen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen und die damit verbundene benötigte Unterstützung, insbesondere über die für die Aufrechterhaltung der Stabilität des psychischen Zustands des Beschwerdeführers notwendigen Medikamente zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass sich in diesem Zusammenhang ausserdem aus den Akten ergibt, dass das SEM in den Überstellungsmodalitäten bereits darauf hingewiesen hat, es handle sich vorliegend um einen medizinischen Fall (vgl. SEM-Akte A30), dass somit auch nicht von vorhandenen völkerrechtlichen Überstellungshindernissen auszugehen ist, dass das freiwillige Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er leide an einer schweren psychischen Erkrankung, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und das Gericht seine Beurteilung im Wesentlichen darauf beschränkt , ob das SEM den Sachverhalt diesbezüg-

D-5683/2017 lich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), dass dieses Ermessen gesetzeskonform ausgeübt wird, wenn das SEM – bei den von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen – in nachvollziehbarer Weise prüft, ob die Ausübung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen angezeigt ist und in seiner Verfügung wiedergibt, aus welchen Gründen es auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8), dass den vorliegenden Akten – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, zumal die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Situation – wie bereits erläutert – eine Überstellung unter Berücksichtigung der nötigen medizinischen Vorkehrungen nicht problematisch erscheinen lässt, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass sich der Antrag auf Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2015 verfügten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bereits zu diesem Zeitpunkt als gegenstandslos erwiesen hat,

D-5683/2017 dass dem Beschwerdeführer in derselben Zwischenverfügung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, weswegen keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-5683/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die schweizerischen Vollzugsbehörden werden angewiesen, die italienischen Behörden innert angemessener Frist vor der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien über dessen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen und die damit verbundene benötigte Unterstützung, insbesondere über die für die Aufrechterhaltung der Stabilität des psychischen Zustands notwendigen Medikamente zu informieren. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Irina Wyss

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